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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige und
umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität
und Gas im Interesse der Allgemeinheit.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Energie sind Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen
Energieversorgung verwendet werden.
(2) Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von
Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen.
(3) Energieversorgungsunternehmen sind alle Unternehmen und Betriebe, die
andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung
betreiben.
(4) Umweltverträglichkeit bedeutet, daß die Energieversorgung
den Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie
genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen
gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird.
Der Nutzung von Kraft-Wärme-Koppelung und erneuerbaren Energien kommt
dabei besondere Bedeutung zu.
(5) Die Abnahme- und Vergütungspflicht für die Einspeisung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien in das Netz für die allgemeine
Versorgung richtet sich nach dem Stromeinspeisungsgesetz.
§ 3 Genehmigung der Energieversorgung
(1) Die Aufnahme der Energieversorgung anderer bedarf der Genehmigung durch
die Behörde. Der Genehmigungspflicht unterliegen nicht
1. die Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens;
2. die Versorgung von Abnehmern außerhalb der allgemeinen Versorgung
im Sinne des § 10 Abs. 1, sofern die Belieferung überwiegend aus
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
oder aus Anlagen erfolgt, die Industrieunternehmen zur Deckung des Eigenbedarfs
betreiben sowie
3. die Versorgung verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit besitzt, um die vorgesehene Energieversorgung
entsprechend den Zielen und Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu
gewährleisten, oder
2. bei Aufnahme der Elektrizitätsversorgung die beantragte
Versorgungstätigkeit zu ungünstigeren Versorgungsbedingungen für
die betroffenen Abnehmer insgesamt führen würde oder sich für
das verbliebende Gebiet des bisherigen Versorgers erhebliche Nachteile ergeben
würden; dabei ist das Ziel einer möglichst sicheren,
preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen
zu berücksichtigen.
§ 4 Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zu einem Betrieb ihres
Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine Versorgung entsprechend den Zielen
des § 1 sicherstellt.
(2) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität
sind verpflichtet, technische Mindestanforderungen für den Anschluß
an dieses Netz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Anforderungen
sind der Behörde sowie der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität
sind verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus
Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen
und diskriminierungsfrei anzuwenden. Die Kriterien sind zu veröffentlichen.
(4) Das Übertragungsnetz ist als eigene Betriebsabteilung, getrennt
von Erzeugung und Verteilung sowie von den übrigen Tätigkeiten,
die nicht mit ihm zusammenhängen, zu führen.
§ 5 Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz
Der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz erfolgt, vorbehaltlich des
§ 7, nach dem System des verhandelten Netzzugangs.
§ 6 Verhandelter Netzzugang
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben anderen Unternehmen
das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung
zu stellen, die nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren
Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch
in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist,
daß ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen
unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. §
22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit dies zur Erreichung
der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gestaltung der Verträge nach Absatz 1 regeln und Kriterien zur Bestimmung
von Durchleitungsentgelten festlegen.
(3) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach Absatz 1 Satz 2 ist besonders
zu berücksichtigen, inwieweit dadurch Elektrizität aus
fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie
technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder
aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verdrängt und ein
wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen verhindert würde, wobei
Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen
sind.
(4) Die Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes veröffentlichen
jährlich, erstmals im Jahr 2000, Richtwerte zur Spanne der
Durchleitungsentgelte. In den folgenden Jahren sollen die Angaben auf dem
Durchschnitt der in den vergangenen zwölf Monaten ausgehandelten Entgelte
beruhen.
§ 7 Netzzugangsalternative
(1) Die Behörde erteilt Elektrizitätsversorgungsunternehmen für
die Versorgung von Letztverbrauchern eine Bewilligung, durch die die Anwendung
des § 5 ausgeschlossen wird. Die Bewilligung setzt voraus, daß
der Netzzugang nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt und zu erwarten ist,
daß dieser Netzzugang zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen
und daher zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie einem direkt
vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führt. Die
Bewilligung darf nur einheitlich für das gesamte Gebiet, in dem das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeine Versorgung
durchführt, oder für alle von ihm versorgten Gebiete einer Gemeinde
erteilt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die Elektrizität
abzunehmen, die ein Letztverbraucher, der im Gebiet, auf das sich die Bewilligung
nach Absatz 1 bezieht, ansässig ist, bei einem anderen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gekauft hat. § 6 Abs. 1 Satz
2 bis 4 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütung für nach Absatz 2 abzunehmende Elektrizität
muß mindestens dem vom Letztverbraucher an das versorgende
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zahlenden Preis, vermindert um
den Tarif für die Nutzung des Versorgungsnetzes, entsprechen. §
6 Abs. 1 Satz 1 gilt dabei entsprechend. Dieser Tarif bedarf der Genehmigung
durch die Behörde und ist durch das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Tätigkeiten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach
den Absätzen 2 und 3 sind getrennt von der Erzeugungs- und
Verteilungstätigkeit zu verwalten. Es dürfen keine Informationen
zwischen den Tätigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 und den Erzeugungs-
und Verteilungsaktivitäten vermittelt werden, es sei denn, daß
diese Informationen für die Erfüllung der Aufgaben nach den
Absätzen 2 und 3 erforderlich sind.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit dies zur Erreichung
der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs
erforderlich ist, materiellrechtliche Einzelheiten zu den in den Absätzen
1 bis 4 getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates festlegen.
§ 8 Überprüfung der Netzzugangsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im
Jahr 2003 über die Erfahrungen mit den Wettbewerbswirkungen der Regelungen
zum verhandelten Netzzugang und zur Netzzugangsalternative zu berichten.
Nach Auswertung dieser Erfahrungen und der einschlägigen Rechtsprechung
soll darüber entschieden werden, ob zur Erreichung der Ziele des §
1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs Änderungen der Regelung
des Netzzugangs erforderlich sind, damit gleichwertige wirtschaftliche
Ergebnisse, insbesondere eine direkt vergleichbare Marktöffnung sowie
ein direkt vergleichbarer Zugang zu den Elektrizitätsmärkten erreicht
werden. Sofern im Rahmen dieser Überprüfungen keine andere Regelung
getroffen wird, treten die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 spätestens
am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 9 Rechnungslegung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung haben,
auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben
werden, einen Jahresabschluß nach den für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen
zu lassen. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§
325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine Ausfertigung des
Jahresabschlusses in der Hauptverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung haben
in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung,
Übertragung und Verteilung sowie für Aktivitäten außerhalb
des Elektrizitätsbereichs zu führen. Sie haben für jede
Aktivität und die zusammengefaßten Aktivitäten außerhalb
des Elektrizitätsbereichs eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung
in den Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit dabei eine direkte
Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit
unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch
Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar
sein muß, zu erfolgen.
(3) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Regeln anzugeben, nach denen
die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen
Aufwendungen und Erträge den Konten nach Absatz 2 zugewiesen werden.
Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen sind zu erläutern
und zu begründen.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Geschäfte
größeren Umfangs, die mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen
oder mit Unternehmen derselben Aktionäre getätigt worden sind,
gesondert darzustellen.
§ 10 Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen
sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine
Bedingungen und Allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederspannung
oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen
und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu
versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß oder die
Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist. Unterschiedliche Allgemeine Tarife für
verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei denn, daß
hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch
für keinen Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede
für alle Kunden zumutbar sind.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie
betreibt oder sich von einem Dritten versorgen läßt, kann sich
nicht auf die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nach Absatz
1 Satz 1 berufen. Er kann aber Anschluß und Versorgung im Umfang und
zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen
wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des
Eigenbedarfs von Tarifabnehmern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung
bis 30 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen
Bedingungen Anschluß und Versorgung nach Absatz 2 Satz 2 wirtschaftlich
zumutbar sind. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen
und der Abnehmer unter Beachtung des Ziels einer möglichst sicheren,
preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen
zu berücksichtigen.
§ 11 Allgemeine Tarife und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Tarife der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung des
Gesetzeszweckes regeln und diese Tarife von einer Genehmigung abhängig
machen. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Tarife
treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Abnehmer regeln. Es kann
bestimmen, daß bei der Genehmigung der Tarife Aufwendungen eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens für Maßnahmen zur sparsamen
und rationellen Verwendung von Elektrizität bei den Abnehmern bei der
Feststellung der Kosten- und Erlöslage des Unternehmens anerkannt werden,
sofern diese Maßnahmen elektrizitätswirtschaftlich rationeller
Betriebsführung entsprechen und den Wettbewerb nicht verzerren.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die
Belieferung von Tarifabnehmern mit Energie angemessen gestalten und dabei
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen
über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der
Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Dem Interesse des Anschlußnehmers an kostengünstigen Lösungen
ist dabei besonderes Gewicht beizumessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter
Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 12 Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von
Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit
sie für Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist.
(2) Die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 1 stellt die Behörde
fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 13 Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung
und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur
Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur
Verfügung zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt für
Elektrizitätsversorgungsleitungen bis zum Ablauf der Frist gemäß
§ 8 entsprechend. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können
die Gemeinden den Abschluß von Verträgen ablehnen, solange das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben
in Höhe der Höchstsätze nach § 14 Abs. 2 verweigert und
eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgabe noch nicht erzielt
ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über
die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen zur Durchführung der allgemeinen Versorgung nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 im Gemeindegebiet dürfen höchstens für
eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge
nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist das bisher versorgende
Unternehmen verpflichtet, seine für die allgemeine Versorgung im
Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen
Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen
Vergütung zu überlassen.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von
Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende in geeigneter Form bekannt.
Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei
Neuabschluß oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2
ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe
öffentlich bekannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden
entsprechend Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 14 Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für
die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern
im Gemeindegebiet mit Energie mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen entrichten.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der
Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität
oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und
gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche
Höchstsätze in Pfennigen je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe auch
für Energie zu zahlen, die mittels Durchleitung an Letztverbraucher
im Gemeindegebiet geliefert wird.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben
besteht auch nach Ablauf des Konzessionsvertrages für ein Jahr fort,
es sei denn, daß zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen
wird.
§ 15 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen
Wasserversorgung gilt § 14 entsprechend.
§ 16 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die
technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger
Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe
1. von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker,
2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs
e. V.
eingehalten worden sind.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden
Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den
Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist
davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit
der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist
auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen
nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit Fragen des
Arbeitsschutzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von
Energieanlagen erlassen.
§ 17 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherung
der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von
Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität,
deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt
aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle
oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre
Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren
eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen
Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit
dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder
die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum
zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte
fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 18 Aufsichtsmaßnahmen, Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes. Sie kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung des Gesetzes anordnen.
(2) Die Energieversorgungsunternehmen haben auf Verlangen der Behörde
Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse
zu geben, die zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Pflichten erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die von der Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind
berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen
der Energieversorgungsunternehmen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen
sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der
Energieversorgungsunternehmen einzusehen, soweit dies zur Überwachung
der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erforderlich ist. Das Grundrecht
der Unverletztlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die Energieversorgung aufnimmt,
2. entgegen § 18 einer Anordnung nicht Folge leistet oder eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder
3. einer nach § 17 dieses Gesetzes oder nach dem bisher geltenden
Energiewirtschaftsgesetz erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zweihunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Soweit in Bußgeldvorschriften, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz
in der bisher geltenden Fassung erlassen sind, auf § 15 Abs. 2 Nr. 4
verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf Absatz 1 Nr.
3.
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