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Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds
(Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG)
in der Fassung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882)
§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen "Erblastentilgungsfonds" (Fonds) als
Sondervermögen des Bundes errichtet.
§ 2 Zweck des Fonds
(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995
1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des
Kreditabwicklungsfonds aus
a) der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
zum Geltungsbereich. des Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung des
Republikhaushalts,
b) den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen nach
Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage 1 zu dem Vertrag über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl.
1990 II S. 518),
c) (weggefallen)
d) den Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der
Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik
gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel
24 Abs. 2 des Einigungsvertrages,
2. die Verbindlichkeiten des, Kreditabwicklungsfonds aus der Ausgabe von
Schuldverschreibungen, Schatzwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen
Schuldschein,
3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden, Verbindlichkeiten,
Verpflichtungen und Kosten nach Nummer 1.
(2) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als Mitschuldner die bis zum
31. Dezember 1994 aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus
aufgenommenen Krediten, übernommenen Altkrediten nach § 1 Abs.
1 Satz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie aus Ausgleichsforderungen
nach § 24 des D-Markbilanzgesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des
Vermögensgesetzes und § 6 Abs. 2 der
Unternehmensrückgabeverordnung. Im Innenverhältnis zur Treuhandanstalt
ist der Fonds alleiniger Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes
bleibt unberührt.
(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf Grund der §§
4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes übertragenen Altverbindlichkeiten
und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und
Tilgung. Der Fonds kann den Gläubigern die Einwendungen entgegensetzen,
welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und
dem bisherigen Schuldner ergeben. Der Fonds kann die nach Satz 1 zu
übernehmenden Verbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise kündigen. Der
Fonds kann die Kündigung erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1995 aussprechen.
Das Kündigungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen Gläubiger,
der die Forderung im Wege der Abtretung, kraft Gesetzes, oder auf andere
Weise erworben hat oder erwerben wird. Die Zahlung von
Vorfälligkeitsentschädigungen oder anderer entsprechender Kosten
durch den Fonds ist ausgeschlossen. Privatisierungserlöse nach §
5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer oder
Empfänger an den Fonds abzuführen. Der Begünstigte nach §
4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger haben den vom Fonds
übernommenen Teilentlastungsbetrag zuzüglich geleisteter Zinsen
an den Fonds zu zahlen, wenn und soweit ein Bescheid nach § 4 Abs. 4
oder 7 oder § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes wirksam wird. Dem
Fonds stehen auch die Zinsen nach § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 3 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz bemißt sich nach der Höhe
der Refinanzierungskosten des Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen
des Fonds nach den Sätzen 7 bis 9 sind nach § 6 Abs. 2 zu verwenden.
Der Fonds erstattet den Wohnungsunternehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4
Halbsatz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes genannten Zinsen.
(4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die in § 1 des
Altschuldenregelungsgesetzes genannten Verbindlichkeiten und sonstigen
Finanzierungsaufwendungen in, Höhe von zusammen 8 389 768 897,33 Deutsche
Mark und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen
und Tilgungen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der
allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das
Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.
(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der
allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die
Bundesschuldenverwaltung verwaltet.
§ 4 Bundeshaftung
(1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmitübernahme nach §
1 Abs. 1 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine
Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die
Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1
des Grundgesetzes.
(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen oder in
Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen des
Ausgleichsfonds Währungsumstellung aufzukaufen.
(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.
§ 5
(weggefallen)
§ 6 Zuführungen des Bundes
(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar
1999 jährlich die folgenden Mittel:
1. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn,
die einen Betrag von 7 Milliarden Deutsche Mark übersteigen;
2. Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3 des
Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. 1 S. 434) geleisteten
Erstattungsbeiträge,
Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen Jahr fällig
werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Für Verpflichtungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.
(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquidität ist im jeweiligen
Jahr an den Bundeshaushalt abzuführen.
§ 7 Wirtschaftsplan
Für den Fonds wird ab 1. Januar 1995 für jedes Wirtschaftsjahr
ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen
sind.
§ 8 Jahresrechnung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluß eines jeden
Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt
sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens
einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen
und Ausgaben nachzuweisen.
§ 9 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 10 Gleichstellung mit Bundesbehörden
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben auf Grund von Bundesgesetzen an
den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und
Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die
allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 11 Auflösung des Fonds
Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten durch das Bundesministerium
der Finanzen aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen.
§ 12 Überleitungsvorschriften
(1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von den in Artikel 23 Abs.
5 sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend
von den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Errichtung
eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" genannten Fristen bis zum 31. Dezember
1994 verlängert. Der Kreditabwicklungsfonds wird mit Ablauf des 31.
Dezember 1994 aufgelöst und mit seinen Verbindlichkeiten und Forderungen
in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 überführt. Der
Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kreditabwicklungsfonds.
(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie Artikel 34 des
Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 und über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II
S. 518), Artikel 23 Abs. 4 und Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages und
§ 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds
"Kreditabwicklungsfonds" werden die dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom
Erblastentilgungsfonds nach § 1 übernommen.
(3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsvertrages erstatten Bund
und Treuhandanstalt bis zum 31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte der
vom Kreditabwicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem Zweck
aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind nicht auf den Kreditrahmen
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ist das Gesetz über die Errichtung
eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" nicht mehr anzuwenden.
(5) Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat eingehende
Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds
und ab 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds nach § 1
abzuführen.
(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von Außenhandelsbetrieben
ist der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidations-
oder Verkaufserlös bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds
und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds (§ 1)
abzuführen.
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