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Düngemittelgesetz
vom 15. November 1977 (BGBI. I S. 2134), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Düngemittelgesetzes vom 17. Dezember 1999
(BGBI. I S. 2451)
Erster Abschnitt.
Düngemittelrechtliche Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar
Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren
Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern; ausgenommen
sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, Pflanzen vor
Schadorganismen und Krankheiten zu schützen oder, ohne zur Ernährung
von Pflanzen bestimmt zu sein, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu
beeinflussen, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel,
Kohlendioxid, Torf und Wasser;
2. Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen, Gülle, Jauche,
Stallmist, Stroh sowie ähnliche Nebenerzeugnisse aus der
landwirtschaftlichen Produktion, auch weiterbehandelt, die dazu betimmt sind,
zu einem der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke angewandt zu werden;
2a. Sekundärrohstoffdünger: Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm
und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe
aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander
oder mit Stoffen nach den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5, die dazu bestimmt sind,
zu einem der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke angewandt zu werden;
3. Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die den
Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand
oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere
Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehle sowie
Stoffe mit wesentlichem Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, in
geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials zugesetzt zu werden;
4. Kultursubstrate: Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf
und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, auch in
flüssiger Form;
5. Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die
dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken;
6. Herstellen: das Gewinnen, Bearbeiten, Verarbeiten, Mischen und sonstige
Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 bis 5;
7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
und jedes Abgeben an andere; dem Inverkehrbringen steht das Verbringen in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere, dem
gewerbsmäßigen Inverkehrbringen die Abgabe in Genossenschaften
oder sonstigen Personenvereinigungen an ihre Mitglieder gleich.
§ 1a Anwendung von Düngemitteln
(1) Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 dürfen nur nach guter fachlicher
Praxis angewandt werden. Die Düngung nach guter fachlicher Praxis dient
der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung
und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung
der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen
zu sichern.
(2) Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Düngung nach
Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter
Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und
organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet
wird. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen richtet sich nach ihrer
Ertragsfähigkeit unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen
sowie der Qualitätsanforderungen an die Erzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes
2,
2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen
aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
näher zu bestimmen.
§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen
(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch
Rechtsverordnung zugelassen ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Typen von Düngemitteln zuzulassen, die bei
sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von
Menschen und Haustieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht
gefährden sowie geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich
zu fördern, ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen oder ihre Qualität
wesentlich zu verbessern. In der Rechtsverordnung können zur Abgrenzung
der Düngemitteltypen Vorschriften erlassen werden über
1. die Bezeichnung der Düngemitteltypen,
2. die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe und sonstigen
Bestandteile sowie ihre Mindestgehalte,
3. die Bewertung der Bestandteile, bei Nährstoffen die Bewertung nach
ihren Formen und Löslichkeiten,
4. die Zusammensetzung,
5. die Art der Herstellung,
6. äußere Merkmale,
7. Gehalte an Nebenbestandteilen,
8. andere für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige
Erfordernisse.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Düngemittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel,
die als EWG-Düngemittel bezeichnet sind,
2. Düngemittel, die unentgeltlich zu Forschungs- oder Untersuchungszwecken
in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
3. Wirtschaftsdünger, auch in Gemischen mit Stoffen nach § 1 Nr.
3 bis 5, mit Torf oder Wasser.
§ 3 Kennzeichnung, Verpackung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Ordnung des Verkehrs mit Düngemitteln
und zum Schutz des Anwenders
1. Art und Umfang der Kennzeichnung der Düngemittel zu regeln, die
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,
2. vorzuschreiben, daß Düngemittel gewerbsmäßig nur
verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder
mit bestimmtem Verschluß in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 können insbesondere
vorgeschrieben werden
1. bei Düngemitteln, die gewerbsmäßig nur in den Verkehr
gebracht werden dürfen, wenn sie einem durch Rechtsverordnung nach §
2 Abs. 2 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen,
a) die Angabe der Typenbezeichnung,
b) die Angabe der Gehalte an den den Düngemitteltyp bestimmenden
Bestandteilen, bei Nährstoffen auch die Angabe ihrer Formen und
Löslichkeiten,
c) Angaben über Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang,
d) Angaben über Nebenbestandteile,
e) die Angabe des Gewichts oder Volumens,
f) Angaben über sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung,
g) die Angabe des für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Verantwortlichen;
2. bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3
a) die Angabe der Zusammensetzung,
b) die Angabe des Anwendungsbereichs,
c) Angaben nach Nr. 1 Buchstaben d bis g.
(3) In der Rechtsverordnung kann ferner zur Durchführung von Rechtsakten
der Organe der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des
Düngemittelrechts vorgeschrieben werden, daß Düngemittel
nach Absatz 2 Nr. 1 nur unter bestimmten Voraussetzungen als
EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 gelten entsprechend für die
Kennzeichnung von Torf und von Stoffen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.
§ 4 Toleranzen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte,
deren Angabe durch Rechtsverordnung nach § 3 vorgeschrieben oder im
Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig ist, von den bei
der Überwachung festgestellten Gehalten festzusetzen, um unvermeidbare
Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
§ 5 Verkehrsbeschränkungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das gewerbsmäßige Inverkehrbringen
bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter Düngemittel
nach § 2 Abs. 3 zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum
Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der Gesundheit von Menschen, Haustieren
oder Nutzpflanzen oder zur Abwehr von Gefahren für den Naturhaushalt
erforderlich ist.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§ 6 Probenahmeverfahren, Analysemethoden
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden
vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung
des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der
Organe der Europäischen Gemeinschaften Im Bereich des
Düngemittelverkehrs erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann die
Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis
auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren
und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates einen wissenschaftlichen Beirat zu errichten,
der ihn in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen die Bereiche
der Bodenkunde, der Pflanzenernährung, des Pflanzenbaues und der Toxikologie
durch Wissenschaftler vertreten sein, die auf diesen Gebieten tätig
sind. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung
des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsordnung
geregelt werden.
§ 8 Überwachung
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund dieses
Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen wird durch die nach Landesrecht
zuständigen Behörden überwacht.
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden
durch diesen Abschnitt oder auf Grund dieses Abschnitts übertragenen
Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke,
Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten
und dort
1. Besichtigungen vornehmen,
2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die
mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen
zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zweiter Abschnitt.
Entschädigungsfonds
§ 9 Einrichtung eines Entschädigungsfonds
(1) Es wird ein Entschädigungsfonds eingerichtet. Der
Entschädigungsfonds hat die durch die landbauliche Verwertung von
Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen
sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von
Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur
landbaulichen Verwertung abgeben.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Rechtsform des Entschädigungsfonds,
2. die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds
einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer
Höhe von 250 Millionen DM,
3. die Verwaltung des Entschädigungsfonds,
4. die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer
Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen
Klärschlamms sowie gegebenenfalls eine Nachschußpflicht im Falle
der Erschöpfung der gemäß Ziffer 2 gebildeten finanziellen
Ausstattung,
5. einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen
angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter
Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche,
6. den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige
auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt
hat, und deren Geltendmachung,
7. Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des
Entschädigungsfonds zuständigen Behörde,
8. die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem
Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 genannten Behörde.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung
erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können
durch den Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugleitet. Hat
sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte
Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
Dritter Abschnitt.
Schlußvorschriften
§ 10 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 2 eine festgesetzte
Toleranz planmäßig ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs. 3 oder § 3 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 2 Abs. 2 Düngemittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
3. einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhandelt soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. entgegen § 8 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt,
5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte
Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht
vorlegt oder
6. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nummer 7 oder 8 zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Deutsche Mark, in den Fällen der Nummer 6 bis zu
5000 Deutsche Mark, geahndet werden.
(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 Nr. 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 11 Durchführung von Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung
von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften über
den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln erlassen werden.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Vorschriften, die zum
Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Düngemittel, die dem § 2 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des
Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), geändert
durch das Gesetz vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435), entsprechen, dürfen
noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden.
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