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Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz)
vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871)
1. Abschnitt
Rechtsform, Aufsicht
§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr.
(2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich
in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird
durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.
(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
§ 2 Aufsicht
Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Verkehr. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die
Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für
Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die haushaltsrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium
der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer
sparsamen Haushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine
enge Zusammenarbeit sicherzustellen, die durch Verwaltungsvereinbarung geregelt
wird.
(2) Soweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahrnimmt, die den
Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts berühren, ist die Zusammenarbeit
zwischen dem Deutschen Wetterdienst und der zuständigen obersten
Bundesbehörde zu regeln. Sind durch die beabsichtigte Zusammenarbeit
erhebliche finanzielle Auswirkungen beim Deutschen Wetterdienst zu erwarten,
bedarf eine entsprechende Regelung der vorherigen Zustimmung durch das
Bundesministerium für Verkehr.
2. Abschnitt
Aufgaben, Befugnisse
§ 4 Aufgaben
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
1. die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit
oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs,
der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens,
des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes
und der Wissenschaft,
2. die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt,
3. die Herausgabe von Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
können,
4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung
der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre,
5. die Erfassung der meteorologischen Wechselwirkung zwischen der
Atmosphäre und anderen Bereichen der Umwelt,
6. die Vorhersage der meteorologischen Vorgänge,
7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe
und die Vorhersage deren Verfrachtung,
8. der Betrieb der erforderlichen Meß- und Beobachtungssysteme zur
Erfüllung der unter den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben und
9. der Bereithaltung, Archivierung und Dokumentierung meteorologischer Daten
und Produkte.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst
wissenschaftliche Forschung im Bereich der Meteorologie und verwandter
Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und
Normen mit.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der
Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Meteorologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche
Wetterdienst die Länder bei der Durchführung ihrer Aufgaben im
Bereich des Katastrophenschutzes und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen
der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
(5) Die Vorschriften des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 8 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1422), des Gesetzes über
die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl.
I S. 660), und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) bleiben unberührt.
§ 5 Befugnisse
(1) Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienstleistungen in
privatrechtlichen Handlungsformen, soweit dem andere Gesetze nicht
entgegenstellen. Er ist berechtigt, sich an Ausschreibungsverfahren von
Behörden um die Anbietung meteorologischer Leistungen zu beteiligen.
(2) Der Deutsche Wetterdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit
Dritten zusammenarbeiten. Er ist berechtigt, in eigenem Namen zu diesem Zweck
auch ein Unternehmen des Inlands zu gründen oder sich an der Gründung
eines Unternehmens oder an einem bestehenden Unternehmen des Inlands und
des Auslands zu beteiligen. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), gelten unmittelbar, wobei
§ 65 Abs. 1, einleitender Satzteil und Nummer 1 in der folgenden Fassung
anzuwenden ist:
"Der Deutsche Wetterdienst soll sich, außer in den Fällen des
Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des
privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform
nur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse des Deutschen Wetterdienstes
vorliegt und sich der vom Deutschen Wetterdienst angestrebte Zweck nicht
besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt."
(3) Eine Beurlaubung von Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes
zur Tätigkeit in derartigen Unternehmen liegt im dienstlichen Interesse.
Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und dem Unternehmen vereinbart.
Die gegenüber dem betreffenden Beschäftigten mögliche Zusicherung
der Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige
Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 590, 592), ist von der Erhebung eines Versorgungszuschlages seitens
des betreffenden Unternehmens abhängig zu machen.
§ 6 Vergütungen
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht
durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner
Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird
vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren,
gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder
ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses,
oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt.
Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
(2a) Leistungen des Deutschen Wetterdienstes an die Länder im Rahmen
des § 4 Abs. 4 sind entgeltfrei.
(3) Für die Leistungen des Deutschen Wetterdienstes, die für die
Luftfahrt gemäß den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) erbracht werden, werden Gebühren
nach Maßgabe der Verordnung über die Erhebung von Kosten für
die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim
An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809) in der jeweils geltenden
Fassung und der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die
Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und
Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom 14. April 1984 (BGBl.
I S. 629) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen
hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver
Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für Daten und Produkte
sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation.
(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung
werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhörung
des Bund-Länder-Beirates festgelegt.
(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind
1. meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen
Meß- und Beobachtungssysteme;
2. meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. Sie entstehen
entweder manuell oder durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. Für
ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches Fachwissen
erforderlich;
3. meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten
und Produkten. Sie dienen der Erfüllung spezieller Anforderungen von
Kunden und Nutzern;
4. Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der
Deutsche Wetterdienst an Dritte abgibt.
(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen
Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen-2
und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.
§ 7 Quellenschutz
Die Verbreitung meteorologischer Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen,
insbesondere der Warnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Deutschen
Wetterdienstes, ist nur unter Angabe der Quelle zulässig. Ein weitergehender
Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl.
I S. 1014, 1017), bleibt davon unberührt.
3. Abschnitt
Geschäftsführung
§ 8 Geschäftsführendes Organ
(1) Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem
Vorstand. Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. Die Mitglieder des Vorstandes
vertretenen Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der
Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. Der Vorstand
besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. Diese werden vom Bundesministerium
für Verkehr bestellt und abberufen. Die Aufgabenbereiche, die
Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der
Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung
geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung
durch das Bundesministerium für Verkehr.
4. Abschnitt
Beiräte
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand des Deutschen
Wetterdienstes in wichtigen Angelegenheiten der Forschung, die der Deutsche
Wetterdienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 durchführt, und
kann dazu Empfehlungen aussprechen. Er fördert die Kontakte mit
Universitäten und unterstützt die Zusammenarbeit des Deutschen
Wetterdienstes mit nationalen, und internationalen Forschungseinrichtungen
sowie seine Einbindung in nationale und internationale Forschungsprogramme.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Berufung
der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das
Bundesministerium für Verkehr auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen
Wetterdienstes für die Dauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederberufung
ist möglich. Im Wissenschaftlichen Beirat sollen Wissenschaftler aus
der Meteorologie und verwandten Gebieten angemessen vertreten sein.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Genehmigung des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes bedarf.
§ 10 Bund-Länder-Beirat
(1) Der Bund-Länder-Beirat berät den Vorstand des Deutschen
Wetterdienstes und das Bundesministerium für Verkehr in Angelegenheiten,
die die Interessen der Bundesressorts und der Länder bei der Erfüllung
der Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes gemäß § 4 betreffen
und gewährleistet die entsprechende Zusammenarbeit.
(2) Der Bund-Länder-Beirat besteht aus Vertretern der Bundesressorts
und der Länder; die Länder können jeweils einen Vertreter
entsenden. Der Bund-Länder-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr bedarf.-
5. Abschnitt
Personalwesen
§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit den
Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen
über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen
Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen
Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 12 Übergang von Rechten und Pflichten
(1) Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß § 3
gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen fort.
(2) Bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des
Wissenschaftlichen Beirates gemäß § 9 Abs. 3 gilt die bestehende
Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates nach § 6 des Gesetzes
über den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar
1993 (BGBl. I S. 278). Desgleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der
Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 2 die für den Verwaltungsbeirat
gemäß § 5 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
beschlossene Geschäftsordnung sinngemäß auf den
Bund-Länder-Beirat anzuwenden.
§ 13 Gebührenordnung
Bis zum Inkrafttreten der Preisliste gemäß § 6 werden die
Entgelte nach Maßgabe der Gebührenordnung des Deutschen Wetterdienstes
vom 24. November 1975 (BAnz. Nr. 233 vom 16. Dezember 1975) und ihrer Anlage
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
erhoben.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I
S. 278), außer Kraft.
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