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Börsengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2682)
I.
Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe
§ 1
(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der zuständigen
obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde). Diese ist
befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über
die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht
unterliegen auch die Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr beziehen.
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen
Vorschriften und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige
Durchführung des Handels an der Börse und der
Börsengeschäftsabwicklung.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann für die Durchführung
der Aufsicht an der Börse einen Staatskommissar einsetzen. Sie ist
berechtigt, an den Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die
Börsenorgane sind verpflichtet; die Börsenaufsichtsbehörde
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen
Wertpapiere oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe
a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungseinheiten
gehandelt werden. An Wertpapierbörsen können auch Edelmetalle und
Edelmetallderivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des
Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.
(6) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen
Waren, Edelmetalle oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
d des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.
§ 1a
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlaß von der
Börse sowie von den nach § 7 zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassenen Unternehmen und Börsenhändlern und den Kursmaklern
(Handelsteilnehmer) Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen
sowie Prüfungen vornehmen. Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe
der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten
Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der
Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse
gehandelten Wertpapieren oder Derivaten verlangen, sofern Anhaltspunkte
vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche
Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Mißstände
vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels
an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung
beeinträchtigen können. Sofern Anhaltspunkte im Sinne des Satzes
2 vorliegen, kann die Börsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern
und berechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über die
getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der
Identität der, an diesen Geschäften beteiligten Personen verlangen.
Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der
Börsenaufsichtsbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und
Geschäftsräume der Börse und der Handelsteilnehmer zu gestatten.
Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume
sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur
Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Die Befugnisse nach den Sätzen 1 bis 5 stehen auch
den von der Börsenaufsichtsbehörde beauftragten Personen und
Einrichtungen zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig werden. Der zur
Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist
über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der Börse
und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und
Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Mißstände zu beseitigen
oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung
sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
(2a) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, welche die
Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung zum Kursmakler, der Erlaubnis
zur Feststellung oder zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung
des Unternehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen können, hat
sie die Geschäftsführung zu unterrichten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 1b
(1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben der
Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelle als
Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die den Handel an der Börse
und die Börsengeschäftsabwicklung überwacht. Die
Handelsüberwachungsstelle hat Daten über den Börsenhandel
und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos
zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen.
Die Börsenaufsichtsbehörde kann der Handelsüberwachungsstelle
Weisungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die
Geschäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen
der Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der
Durchführung von Untersuchungen beauftragen.
(2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf Vorschlag der
Geschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der
Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder wiederbestellt. Er hat der
Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu berichten. Die
bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsaufgaben betrauten
Personen können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der
Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden werden.
Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde kann die
Geschäftsführung diesen Personen auch andere Aufgaben übertragen.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hierdurch die Erfüllung der
Überwachungsaufgaben der Handelsüberwachungsstelle nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befugnisse der
Börsenaufsichtsbehörde nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 bis 5 zu;
§ 1a Abs. 1 Satz 8 und 9 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über
Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der Börse
und der Handelsüberwachungsstelle einer anderen Börse
übermitteln, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser
Stellen erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten
über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwachung des
Handels an ausländischen Börsen zuständigen Stellen
übermitteln und solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit sie
zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der
Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind. An diese Stellen
dürfen solche Daten nur übermittelt werden, wenn diese Stellen
und die von ihnen beauftragten Personen einer der Regelung des § 2b
gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Stellen sind darauf
hinzuweisen, daß sie die Informationen nur zu dem Zweck verwenden
dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.
Die Handelsüberwachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde,
der Geschäftsführung und dem Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel mitzuteilen, mit welchen zuständigen Stellen in anderen
Staaten sie welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt.
(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, welche die
Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche Vorschriften oder
Anordnungen verletzt werden oder sonstige Mißstände vorliegen,
welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der
Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen
können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die
Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die
Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die
geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung, des Handels
an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sicherzustellen;
§ 1a Abs. 3 gilt entsprechend. Die Geschäftsführung hat die
Börsenaufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Stellt die Handelsüberwachungsstelle
Tatsachen fest, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen oder des Bundesaufsichtsamtes
für den Wertpapierhandel erforderlich ist, unterrichtet sie
unverzüglich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen oder das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und die
Börsenaufsichtsbehörde.
§ 2
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben
und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde
zu übertragen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung
ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
§ 2a
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, daß
die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten
werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations-
und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen
Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt.
Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige
Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen
das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die
Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluß ihrer Ermittlungen
über das Ergebnis der Ermittlungen.
§ 2b
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde,
der Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach §
2 Abs. 1 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach §
2 Abs. 2 beauftragten Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie
die beim Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie für
die Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der
Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren
oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit
beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere
nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen
zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung
von Börsen, anderen Wertpapiermärkten und des Wertpapierhandels
sowie von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,
Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen
betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Für die bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die
Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend.
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs.
5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen,
soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden
Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsachen
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch
eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder
durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
§ 2c
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
Einzelweisungen erteilen, die amtliche Preisfeststellung für
ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine
erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für
die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten läßt.
§ 3
(1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus
höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich
der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute
und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Kursmakler, die
Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse
zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften und
die Anleger vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute
einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den
Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen
Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Börsenrates betragen.
(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere
1. der Erlaß der Börsenordnung und der Gebührenordnung,
2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Benehmen
mit der Börsenaufsichtsbehörde,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung,
5. der Erlaß der Bedingungen für die Geschäfte an der
Börse.
Die Entscheidung über die Einführung von technischen Systemen,
die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen,
bedarf der Zustimmung des Börsenrates. Die Börsenordnung kann für
andere Maßnahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher
Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.
(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter,
der einer anderen Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als
der Vorsitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind
auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzuführen.
(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse
Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammensetzung der Ausschüsse
dafür zu sorgen, daß Angehörige der Gruppen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden
können, angemessen vertreten sind.
(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die
Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat
höchstens für die Dauer eines Jahres.
§ 3a
(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei
Jahren von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils aus ihrer
Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen
Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.
(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten
Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Verbundene
Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten
sein.
(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung
des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und
die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch
Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates
bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung
muß sicherstellen, daß alle in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten
Gruppen angemessen vertreten sind. Die Bereiche der privaten, öffentlichen
und genossenschaftlichen Kreditinstitute sowie der Kapitalanlagegesellschaften
müssen vertreten sein, soweit dies nach Absatz 2 Satz 2 zulässig
ist; die Rechtsverordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die
Kursmakler sind mit mindestens zwei Mitgliedern, sofern keine Kursmaklerkammer
besteht mit mindestens einem Mitglied, die sonstigen
Finanzdienstleistungsinstitute und die Anleger mit jeweils mindestens zwei
Mitgliedern im Börsenrat zu berücksichtigen. Emittenten, deren
Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind und die nach den
Angaben im letzten festgestellt en Jahresabschluß vor dem Wahljahr
weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen mit mindestens
einem Mitglied im Börsenrat vertreten sein. Die Rechtsverordnung kann
für Organe des Handelsstandes ein Entsendungsrecht vorsehen. Die
Rechtsverordnung kann zudem vorsehen, daß bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte
der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates
hinzugewählt wird.
§ 3b
Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3 und 3a über
den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am
Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und in § 7 Abs. 2 Satz 2
genannten Personen sowie die Kursmakler im Börsenrat vertreten sein;
die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vorsehen, daß sonstige
betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten
sind,
2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die
Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vorsehen, daß mindestens
ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe
im Sinne der Nummer 1 angehört;
3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicherstellen, daß
die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann
Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen
Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.
§ 3c
(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung in
eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Die Geschäftsführer werden für höchstens fünf Jahre
bestellt; die wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und
außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse
zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis der
Geschäftsführer regelt die Börsenordnung.
§ 4
(1) Der Börsenrat erläßt die Börsenordnung als Satzung.
Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der
Börse ist, ist die Börsenordnung im Einvernehmen mit ihr zu erlassen.
Die Börsenordnung soll sicherstellen, daß die Börse die ihr
obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums
und des Handels gerecht wird. Sie muß Bestimmungen enthalten über
1. den Geschäftszweig der Börse;
2. die Organisation der Börse;
3. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen
zugrundeliegenden Umsätze.
Die Börsenordnung kann vorsehen, daß die Veröffentlichung
der Preise und der ihnen zugrundeliegenden Umsätze mit angemessener
zeitlicher Verzögerung erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung
einer unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig
erscheint; die; Börsenordnung muß Merkmale zur Bestimmung der
Geschäfte enthalten.
(3) Bei Wertpapierbörsen muß die Börsenordnung zusätzlich
Bestimmungen enthalten über
1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle;
2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.
(3a) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten über die
Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung.
(4) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die
Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften
in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung
der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden
gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
(5) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem
Namen klagen und verklagt werden.
§ 5
(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die
Erstattung von Auslagen vorsehen für
1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am
Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem,
2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am
Handel,
3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel,
4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
4a. die Notierung von Wertpapieren an der Börse, sofern der Emittent
die Wahl hat, Gebühren und Auslagen auf Grund dieser Nummer oder auf
Grund von Nummer 4 zu entrichten,
5. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.
Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der
Börse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften über Gebühren
nach Satz 1 Nr. 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr erforderlich.
(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die
Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei
der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse
beanstandet wird.
§ 6
Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 4
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig, sofern dies nicht
mit besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 51) im Widerspruche steht,
die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die
Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
§ 7
(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist
eine Zulassung durch die Geschäftsführung erforderlich. Zum
Börsenhandel gehören auch Geschäfte über zugelassene
Gegenstände, die durch Übermittlung von Willenserklärungen
durch elektronische Datenübertragung börsenmäßig zustande
kommen.
(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer
gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren
Gegenständen
1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt
oder
2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde
Rechnung betreibt oder
3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und
Veräußerung übernimmt
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. An Warenbörsen
können auch Landwirte und Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur Teilnahme am Handel regelt
die Börsenordnung.
(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach
Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, wenn
1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden,
der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der
Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung
ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen
die für das börsenmäßige Wertpapier- oder
Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat.
2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am
Börsenplatz sichergestellt ist;
3. (weggefallen)
4. der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Deutsche Mark
nachweist, es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges
Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das
Kreditwesen befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und
die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der
persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite
sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers
anzusehen;
5. bei dem Antragsteller, der nach Nummer 4 zum Nachweis von Eigenkapital
verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für
eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.
(4a) (weggefallen)
(4b) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelassenes Unternehmen
an der Börse zu handeln (Börsenhändler), sind zuzulassen,
wenn sie zuverlässig sind und die hierfür notwendige berufliche
Eignung haben.
(5) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 ist
regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen
wird, die zum börsenmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft
befähigt. Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4b ist anzunehmen,
wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen
werden, die zum Handel an der Börse befähigen. Der Nachweis über
die erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die Ablegung
einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse erbracht.
Das Nähere über das Prüfungsverfahren regelt eine vom
Börsenrat zu erlassende Prüfungsordnung, die der Genehmigung durch
die Börsenaufsichtsbehörde bedarf.
(6) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 5 genannten
Voraussetzungen nachzuweisen sind, bestimmt die Börsenordnung.
(7) Besteht der begründete Verdacht, daß eine der in den
Absätzen 2, 4 oder 4b bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen
hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann das Ruhen der Zulassung
längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Das
Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der Zahlung
der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren
angeordnet werden. Das Recht einer nach Absatz 4b zugelassenen Person zum
Abschluß von Börsengeschäften ruht für die Dauer des
Wegfalls der Zulassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte
an der Börse abschließt.
(8) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteilnehmern
mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer
von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die
Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes
oder der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Verbote
von Insidergeschäften mit den in diesem Staat zuständigen Stellen
nicht gewährleistet erscheint. Das Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel teilt der Geschäftsführung und der
Börsenaufsichtsbehörde die für eine Anordnung oder den Widerruf
nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit.
(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuß Tatsachen
ergeben, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen,
so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist
berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuß
Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die
Geschäftsführung das Verfahren übernommen und erweist sich,
daß die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist,
so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuß zurück.
§ 7a
(1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel in einem
elektronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse genügt die
Zulassung die des Unternehmens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn
die Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unternehmen zur
Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies vorsieht und das Unternehmen das
Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt; die
Börsenordnung kann nähere Bestimmungen treffen.
(2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts eines an einer
Wertpapierbörse, an der nicht ausschließlich Derivate im Sinne
des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, durch die Börsenordnung
geregelten elektronischen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapierbörse
auf deren Verlangen die Einführung des Systems an der betreffenden
Börse zu angemessenen Bedingungen zu gestatten. Das Nähere über
die Einführung des Systems regelt die Börsenordnung.
§ 8
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen
zu erlassen.
(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenräumen obliegt
der Geschäftsführung. Sie ist befugt, Personen, welche die Ordnung
oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, aus den
Börsenräumen zu entfernen.
(3) Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der
Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar sind, so
ist ihnen der Zutritt zu untersagen.
§ 8a
(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, daß die zur Teilnahme am
Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Kursmakler ausreichende
Sicherheit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäften,
die an der Börse sowie in einem an der Börse zugelassenen
elektronischen Handelssystem abgeschlossen werden, jederzeit erfüllen
zu können. Die Höhe der Sicherheitsleistung muß in angemessenem
Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften verbundenen
Risiken stehen. Das Nähere über die Art und Weise der
Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung.
(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche Sicherheitsleistung
nicht erbracht oder entfällt sie nachträglich, kann die
Börsenordnung vorsehen, daß das Ruhen der Zulassung längstens
für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann. Die
Börsenordnung kann vorsehen, daß zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt
werden können, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den in der
Börsenordnung festgelegten Erfordernissen entspricht. Die
Börsenordnung kann auch bestimmen, daß das Recht einer nach §
7 Abs. 4b zugelassenen Person zum Abschluß von Börsengeschäften
für die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens ruht, für
das sie Geschäfte an der Börse abschließt.
(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begrenzung und Überwachung
der Börsenverbindlichkeiten von zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassenen Unternehmen und Kursmaklern vorsehen.
(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Absatz 1 zu leistenden
Sicherheiten und die Einhaltung der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen.
Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach §
1a Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle
die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer
Kursdifferenzen verlangen. Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest,
daß der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die
Geschäftsführung Anordnungen zutreffen, die geeignet sind, die
Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften
nach Absatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, daß
das zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen und der Kursmakler
unverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte
zu erfüllen haben, oder diese mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise
vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die
Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über
die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen
unverzüglich zu unterrichten.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 8b
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde überprüft die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kursmakler und der anderen zur Feststellung oder
zur Ermittlung des Börsenpreises bestimmten Personen (Skontroführer)
ausschließlich im Hinblick auf deren Funktion bei der Feststellung
oder Ermittlung des Börsenpreises. Die Prüfung bezieht sich auf
die Feststellung von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit
begründen. Die Überprüfung umfaßt sowohl die
börslichen als auch die außerbörslichen Geschäfte im
Rahmen des Handelsgewerbes. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit
dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirtschaftsprüfer oder
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Skontroführer
haben zu dem in Satz 1 genannten Zweck die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und
§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen dem
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Unterlagen unverzüglich
der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Abschlußprüfer
hat den Prüfungsbericht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
das Kreditwesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der
Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde teilt dem Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen unverzüglich mit
1. die Bestellung eines Skontroführers und dessen Identität,
2. Namen und Sitz des Unternehmens, das der Skontroführer vertritt,
3. jede Änderung der Angaben nach den Nummern 1 und 2.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die
Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobachtungen und Feststellungen
einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die Zweifel an
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Skontroführers
begründen.
§ 8c
(1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr beauftragten Personen
und Einrichtungen stehen die Befugnisse nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 bis
4 zu; § 1a Abs. 1 Satz 7 und 8 ist anzuwenden. Die
Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 8b erforderlich ist,
1. Anordnungen gegenüber Skontroführern erlassen über das
Führen von Büchern und das Fertigen von Aufzeichnungen, sowie nach
Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über
eine weitergehende Gliederung des Jahresabschlusses,
2. von den Skontroführern, die ihr Unternehmen in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betreiben, Auskünfte und Nachweise über ihre privaten
Vermögensverhältnisse verlangen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 8d
Betreibt der Skontroführer das börsliche und außerbörsliche
Wertpapiergeschäft als Geschäftsleiter eines
Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Kreditinstituts, sind die
§§ 8a bis 8c auf das Finanzdienstleistungsinstitut oder das
Kreditinstitut entsprechend anzuwenden.
§ 9
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
über die Errichtung eines Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung,
sein Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten sowie
die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu erlassen. Die Vorschriften
können vorsehen, daß der Sanktionsausschuß Zeugen und
Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung
vernehmen und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisaufnahme,
die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
(2) Der Sanktionsausschuß kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis,
mit Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend Deutschen Mark oder mit
Ausschluß von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn
der Handelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig
1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung
des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung
sicherstellen sollen, oder
2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch auf
kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers
verletzt.
Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen Kursmakler oder einen
Kursmaklerstellvertreter, ist an Stelle des Sanktionsausschusses die
Börsenaufsichtsbehörde für die Entscheidung zuständig.
(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses oder
der Börsenaufsichtsbehörde nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren.
§ 10
(1) Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, die zum
Handel an einer inländischen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr
einbezogen sind, sind über den Handel an einer Börse auszuführen,
sofern der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
Geschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzelfall
oder eine unbestimmte Zahl von Fällen ausdrücklich eine andere
Weisung erteilt. Der Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz und
darüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder im elektronischen
Handel auszufahren ist.
(2) Trifft der Auftraggeber keine Bestimmung nach Absatz 1 Satz 2, ist der
Auftrag im Präsenzhandel auszuführen, es sei denn, das Interesse
des Auftraggebers gebietet eine andere Ausführungsart; über den
Ausführungsplatz entscheidet der Auftragnehmer unter Wahrung der Interessen
des Auftraggebers.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche Schuldverschreibungen,
die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei
Milliarden Deutsche Mark beträgt, nicht anzuwenden.
§ 11
(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an
einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel oder im geregelten Markt oder
Preise, die an einer Warenbörse festgestellt werden, sind
Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die für Derivate
an einer Börse festgestellt oder ermittelt werden, oder die sich für
Wertpapiere, die zum Handel zugelassen sind, Derivate oder Waren in einem
an einer Börse durch die Börsenordnung geregelten elektronischen
Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein elektronischer
Handel stattfindet.
(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustandekommen.
Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern Angebote zugänglich
und die Annahme der Angebote möglich sein. Vor der Feststellung eines
Börsenpreises muß den Handelsteilnehmern die aus Angebot und Nachfrage
ermittelte Preisspanne zur Kenntnis gegeben werden. Die Sätze 2 und
3 gelten nicht für Angebote, die zur Feststellung des Eröffnungs-,
Einheits- oder Schlußkurses führen. Die Börsenpreise und
die ihnen zugrundeliegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern
unverzüglich bekanntzumachen. Das Nähere regelt die
Börsenordnung; § 4 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekanntgabe entsprechend
anzuwenden. Die Börsenordnung kann auch festlegen, daß vor
Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich
der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am niedrigsten
limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muß.
(3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind bei
der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der Börse besonders
zu kennzeichnen.
§ 12
(1) In einem elektronischen Handelssystem nach § 11 Abs. 1 Satz 2
können Wertpapiere gehandelt werden, wenn eine der Börsen, an der
diese Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, dem zugestimmt hat. In einem
elektronischen Handelssystem können auch Wertpapiere gehandelt werden,
die ausschließlich in den Freiverkehr einbezogen sind; Satz 1 gilt
entsprechend.
(2) Die näheren Bestimmungen für den Handel in einem elektronischen
Handelssystem sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung
muß insbesondere Bestimmungen enthalten über die Bildung des
Börsenpreises und die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektronische
Handelssystem. Die Geschäftsführung hat den Emittenten über
die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektronische Handelssystem zu
unterrichten.
§ 13
Ein Skontroführer, der während der Börsenzeit im amtlichen
Handel oder im geregelten Markt in einem ihm zugewiesenen Wertpapier den
Auftrag eines an dieser Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassenen Unternehmens nicht in angemessener Zeit ganz oder teilweise
ausführen kann und daher ein Aufgabegeschäft tätigt, darf
am selben Börsentag an einer anderen Wertpapierbörse einen
Skontroführer, dem dieses Wertpapier ebenfalls zugewiesen ist, damit
beauftragen, ein zur Teilnahme am Handel an der anderen Börse zugelassenes
Unternehmen innerhalb der an der Börse des beauftragenden
Skontroführers geltenden Fristen zur Schließung des
Aufgabegeschäftes zu benennen. Das Aufgabegeschäft des beauftragenden
Skontroführers ist der Börse dieses Skontroführers, das
Deckungsgeschäft der Börse des beauftragten Skontroführers
zuzurechnen. Für das zwischen den Unternehmen zustandegekommene
Wertpapiergeschäft gelten die Bedingungen für die Geschäfte
an der Börse des Verkäufers, es sei denn, in den Bedingungen für
die Geschäfte an der Börse aller Wertpapierbörsen, an denen
nicht nur Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
gehandelt werden, ist einheitlich etwas anderes bestimmt. Das Nähere
regelt die Börsenordnung.
§§ 14 bis 27
(weggefallen)
§ 28
Eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich der Entscheidung eines
Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur verbindlich, wenn beide Teile
zu den Personen gehören, die nach § 53 Abs. 1
Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn
die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls
erfolgt.
II.
Feststellung des Börsenpreises und Kursmaklerwesen
§ 29
(1) Bei Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt wird, erfolgt
diese Feststellung durch Kursmakler. Bei Waren, deren Börsenpreis amtlich
festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch die
Geschäftsführung, soweit die Börsenordnung nicht die Mitwirkung
von Vertretern anderer Berufszweige vorschreibt.
(2) Bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
dürfen nur Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde und der
Handelsüberwachungsstelle, bei der amtlichen Feststellung des
Börsenpreises von Waren darüber hinaus nur die Vertreter der
beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die Börsenordnung vorschreibt,
anwesend sein.
(3) Als Börsenpreis ist derjenige Preis amtlich festzustellen, welcher
der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entspricht.
Der Kursmakler hat alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden
Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse
bestehenden besonderen Regelungen gleichzubehandeln. Werden Aufträge
für Wertpapiere, die an mehreren Börsen gehandelt werden, zur
Feststellung des Börsenpreises im Auftragsbuch eines Kursmaklers an
einer dieser Börsen zusammengeführt, ist als Börsenpreis der
Preis amtlich festzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des
Handels an den beteiligten Börsen entspricht.
(4) Der Börsenrat kann beschließen, daß bestimmte Wertpapiere
in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit notiert
werden.
§ 30
(1) An den Börsen, an denen Börsenpreise amtlich festgestellt werden,
sind Kursmakler zu bestellen. Die Kursmakler haben an den Wertpapierbörsen
die Börsenpreise amtlich festzustellen, an den Warenbörsen bei
der amtlichen Feststellung mitzuwirken. Die Börsenaufsichtsbehörde
bestellt und entläßt die Kursmakler nach Anhörung der
Kursmaklerkammer und der Geschäftsführung. Die Kursmakler haben
vor Antritt ihrer Stellung den Eid zu leisten, daß sie die ihnen
obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.
(2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer
1. Inhaber oder Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts
oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts ist, wenn das
Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut die Erlaubnis zum Betreiben
der Anlagevermittlung und des Eigenhandels hat, und
2. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und berufliche
Eignung hat.
Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß er nicht die für die Teilnahme am
Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.
(3) Der Kursmakler scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, aus seinem Amt aus.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat einen Kursmakler zu entlassen,
wenn
1. er die Entlassung beantragt,
2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind oder sich
herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen
wurden,
3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten,
4. er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren
hat,
5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein
Vermögen beschränkt ist,
6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens oder wegen
einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen
Ausübung seines Amtes unfähig ist oder
7. er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
In dringenden Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde einem
Kursmakler auch ohne Anhörung nach Absatz 1 Satz 3 die Ausübung
seines Amtes mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch
und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Kursmaklerstellvertreter bestellen,
die in Fällen einer vorübergehenden Abwesenheit des Kursmaklers
dessen Amt ausüben; Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt und Angestellter eines Kursmaklers, einer
Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1 oder einer Kursmaklerkammer ist
oder zur Vertretung einer Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1 befugt
ist. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die Vorschriften des Absatzes
4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Kursmaklerkammer ist bei jeder Börse zu bilden, an der mindestens
acht Kursmakler bestellt sind. Sie ist von der Geschäftsführung
vor der Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler zu
hören.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kursmakler
und der Kursmaklerstellvertreter, das Verfahren ihrer Bestellung und Entlassung,
die Organisation der Kursmaklerkammer und ihr Verhältnis zu den anderen
Börsenorganen zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach
Anhörung der Kursmaklerkammer und der Geschäftsführung eine
Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler zu erlassen.
Die Festsetzung hat bei Aktien und Optionsscheinen, auf der Grundlage des
Kurswertes, bei festverzinslichen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennbetrages
der Geschäfte zu erfolgen. Bei der Bemessung der Höhe der
Gebühren sind das Wagnis und die Beschränkungen der sonstigen
gewerblichen Tätigkeit der Kursmakler nach § 32 Abs. 5 zu
berücksichtigen. Neben den Gebühren darf die Erstattung von Auslagen,
die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit entstehen, nicht vorgesehen
werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
§ 31
Bei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein Anspruch auf
Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises
nur erhoben werden, wenn sie durch Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossen
sind. Die Berechtigung des Kursmaklers, im Falle des § 29 Abs. 1 Satz
2 die Berechtigung der Geschäftsführung, auch andere Geschäfte
zu berücksichtigen, bleibt hierdurch unberührt.
§ 32
(1) Die Kursmakler müssen, solange sie die Tätigkeit als Kursmakler
ausüben, die Vermittlung von Börsengeschäften in den Waren
oder Wertpapieren betreiben, für die sie bei der amtlichen Feststellung
der Börsenpreise mitwirken oder für die ihnen diese Feststellung
selbst übertragen ist. Die Kursmakler dürfen während des
Präsenzhandels an der Börse nur in den ihnen zugewiesenen Waren
oder Wertpapieren handeln.
(2) Der Kursmakler darf bei Wertpapieren oder Waren, für die nur
Einheitskurse festgesetzt werden, oder bei der Feststellung sonstiger gerechneter
Kurse Handelsgeschäfte für eigene Rechnung oder im eigenen Namen
nur abschließen oder eine Bürgschaft oder Garantie für die
von ihm vermittelten Geschäfte nur übernehmen (Eigengeschäfte),
soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten Aufträge nötig
ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der gleichen Beschränkung. Der
Kursmakler darf Eigen- und Aufgabegeschäfte auch beim Fehlen marktnah
limitierter Aufträge, bei unausgeglichener Marktlage oder bei Vorliegen
unlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursen zu vermitteln
wären, tätigen. Eigen- und Aufgabegeschäfte dürfen nicht
tendenzverstärkend wirken. Die Wirksamkeit der Geschäfte wird durch
einen Verstoß gegen die Sätze 1 bis 4 nicht berührt.
(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflichtungen des Kursmaklers,
die sich aus zulässigen Eigen- und Aufgabegeschäften ergehen,
dürfen durch Gegengeschäfte ausgeglichen werden.
(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des Kursmaklers sind gesondert
zu kennzeichnen.
(5) Der Kursmakler darf, soweit nicht Ausnahmen zugelassen werden, kein sonstiges
Handelsgewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen als Kommanditist oder
stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebensowenig darf er zu einem Kaufmann
in dem Verhältnis eines gesetzlichen Vertreters, Prokuristen oder
Angestellten stehen.
§ 33
(1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen Seiten
börsentäglich zu numerieren und mit einem Abschlußvermerk
zu versehen sind.
(2) Wenn der Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch
bei der Kursmaklerkammer, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei der
Börsenaufsichtsbehörde niederzulegen.
§ 34
Die Kursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen und Käufen befugt,
die durch einen dazu öffentlich ermächtigten Handelsmakler zu bewirken
sind.
§ 34a
(1) Der Kursmakler darf seine börslichen und außerbörslichen
Geschäfte außer als Einzelkaufmann auch als Geschäftsleiter
eines Finanzdienstleistungsinstituts oder Kreditinstituts in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
betreiben, wenn
1. die Mehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile der Gesellschaft
und der Stimmrechte einem oder mehreren Kursmaklern zusteht,
2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten,
3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Gesellschaft
an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,
4. die beteiligten Kursmakler in der Geschäftsführung über
eine Mehrheit verfügen,
5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den Wertpapierhandel
gewerbsmäßig betreiben, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das
Kreditwesen, Versicherungsunternehmen oder mit diesen Unternehmen oder Instituten
verbundene Unternehmen beteiligt sind,
6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im Sinne der Nummer 5 beteiligt
ist,
7. eine Beeinträchtigung der Amtspflichten des Kursmaklers nicht zu
befürchten ist, insbesondere der Kursmakler sein Amt weisungsfrei,
eigenverantwortlich und persönlich ausübt,
8. die Vertretung des Kursmaklers bei Abwesenheit sichergestellt ist,
9. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Gesellschaft
nicht die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche
Leistungsfähigkeit hat.
(2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen
bedürfen der Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde.
(3) (weggefallen)
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde untersagt eine Beteiligung an der
Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt
sind.
(5) Die Gesellschaft darf über den Präsenzhandel an der Börse
nur in den Wertpapieren handeln oder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen
in den Wertpapieren betreiben, die nicht einem der an der Gesellschaft
beteiligten Kursmakler an dieser Börse zugewiesen sind. Die
Börsenaufsichtsbehörde kann Ausnahmen für die Anlagevermittlung
im Sinne des § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
zulassen, sofern die Erfüllung der dem Kursmakler obliegenden Pflichten
gewährleistet erscheint.
§ 35
(1) Der Bundesrat ist befugt:
1. eine von den Vorschriften in § 29 Abs. 1 und 2 und in den §§
30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises von Waren
oder Wertpapieren für einzelne Börsen zuzulassen;
2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmte Waren allgemein
oder für einzelne Börsen vorzuschreiben;
3. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze
über die den Feststellungen von Warenpreisen zugrunde zu legenden Mengen
und über die für die Feststellung der Preise von Wertpapieren
maßgebenden Gebräuche herbeizuführen.
(2) Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen der im Absatz 1 bezeichneten
Art wird hierdurch nicht berührt, soweit der Reichsrat oder die
Reichsregierung keine Anordnungen getroffen hat; zu Anordnungen der im Absatz
1 Nr. 1 bezeichneten Art bedarf jedoch die Landesregierung der Zustimmung
der Reichsregierung. Die Anordnungen sind der Reichsregierung zur Kenntnisnahme
mitzuteilen.
III.
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit amtlicher
Notierung,
§ 36
(1) Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des Börsenpreises (amtliche
Notierung) an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der
Zulassung, soweit nicht in § 41 oder in anderen Gesetzen etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem
Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs.
1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder Unternehmen muß
an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme
am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von
mindestens 730 000 ECU nachweisen. Ein Emittent, der ein Institut oder
Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes
2 erfüllt, kann den Antrag allein stellen.
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen entsprechen, die zum
Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen
Börsenhändel gemäß § 38 erlassen worden sind,
2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beigefügt ist,
der gemäß § 38 die erforderlichen Angaben enthält, um
dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere
zu ermöglichen, soweit nicht gemäß § 38 Abs. 2 von der
Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann, und
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu
einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher
allgemeiner Interessen führen.
(3a) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er von der
Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von
15 Börsentagen nach Eingang des Prospekts über die Billigung zu
entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren
inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent die für
die Billigung des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestimmen.
Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle gebilligt worden, so ist er von
den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den
Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.
(4) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 37 Abs. 4),
in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, oder
2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den im Prospekt benannten
Zahlstellen und bei der Zulassungsstelle; in den
Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag
veröffentlicht ist, ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen der Prospekt
bereitgehalten wird.
Außerdem ist im Bundesanzeiger der Prospekt oder ein Hinweis darauf
bekanntzumachen, wo der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum
zu erhalten ist. Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine
Bescheinigung über die Billigung des Prospekts auszustellen; etwaige
Befreiungen im Hinblick auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im
Regelfall vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben. Beantragt
der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat er
den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Prospekts, den
er in diesen Staaten verwenden will, zu übermitteln.
(5) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der
Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine
Pflichten aus der Zulassung zur amtlichen Notierung an einer anderen
inländischen Börse oder an einer Börse in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht
erfüllt.
(6) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Wertpapiere die bereits
an einer anderen inländischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen
sind, abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 auf Antrag des Emittenten
zuzulassen sind; Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 37
(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Die
Zulassunggstelle trifft, soweit nicht die Geschäftsführung
zuständig ist, die zum Schutz des Publikums und für einen
ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Maßnahmen
und überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der Zulassung
für den Emittenten und für das antragstellende Institut oder
Unternehmen ergeben.
(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungsstelle müssen
Personen sein, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel
mit Wertpapieren beteiligen.
(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Entscheidungen der
Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebildeten Ausschüssen getroffen
werden, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen
zu Bekanntmachungsblättern für vorgeschriebene Veröffentlichungen
(Börsenpflichtblätter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen
Tageszeitungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein
(überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung kann
zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntmachung zu
veröffentlichen.
§ 38
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen
ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften
zu erlassen über
1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage,
seine Größe und die Dauer seines Bestehens;
b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre
Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
c) den Mindestbetrag der Emission;
d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung
oder auf alle Schuldverschreibungen der selben Emission zu erstrecken;
2. die Sprache und den Inhalt des Prospekts, insbesondere die zuzulassenden
Wertpapiere und den Emittenten, dessen Kapital, Geschäftstätigkeit,
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgane und dessen Geschäftsgang und Geschäftsaussichten
sowie die Personen oder Gesellschaften, welche die Verantwortung für
den Inhalt des Prospekts übernehmen;
3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;
4. das Zulassungsverfahren.
(2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften aufgenommen werden
über Ausnahmen, in denen von der Veröffentlichung eines Prospekts
ganz oder teilweise oder von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt
abgesehen werden kann,
1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wertpapieren, bei ihrer Ausgabe
oder beim Kreis der mit der Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger besondere
Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige
Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist,
2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner Angaben oder
3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen beim Emittenten
zu befürchtenden erheblichen Schaden.
§ 39
(1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag ab, so hat sie dies
den anderen Zulassungsstellen unter Angabe der Gründe für die Ablehnung
mitzuteilen.
(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen Zulassungsstelle abgelehnt
worden ist, dürfen nur mit Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen
werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus Rücksicht
auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die Gründe, die
einer Zulassung entgegenstanden, weggefallen sind.
(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländischen Börsen gestellt,
so dürfen die Wertpapiere nur mit Zustimmung aller Zulassungsstellen,
die über den Antrag zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustimmung
darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse verweigert
werden.
(4) Sind Wertpapiere an einer inländischen Börse zugelassen, so
ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung
eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen
der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des §
36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag
innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der
Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen
eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden
Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen
entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem
Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die
Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend
anzuwenden.
§ 40
(1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und mit den entsprechenden
Stellen oder Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse
zusammen und übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen
Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit
unterliegen die Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die
Zulassungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur Geheimhaltung.
(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien zur amtlichen
Notierung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die
Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien
verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine
Stellungnahme der zuständigen Steile des anderen Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates einzuholen.
(3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die seit weniger als
sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum amtlich notiert werden, so kann die
Zulassungsstelle den Emittenten davon befreien, einen neuen Prospekt zu
erstellen, wenn der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht und entsprechend
den Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzt und
veröffentlichte wird.
§ 40a
(1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Zulassungsantrag für
dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl
bei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländischen
Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den
von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Prospekt
als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen,
sofern der Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche
Sprache sowie eine Bescheinigung der entsprechenden Stelle des anderen Staates
gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts
vorliegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten verlangen, daß
in den Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt,
insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form
der nach diesem Gesetz und der Börsenzulassungs-Verordnung vorgeschriebenen
Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge
im Inland aufgenommen werden. Die Zulassungsstelle kann auf die Vorlage einer
Übersetzung des Prospekts ganz oder teilweise verzichten, wenn der Prospekt
in einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des
grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist.
(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den Emittenten von
einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall
vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungsstelle den
Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn
1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes zulässig ist,
2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen rechtfertigen
und
3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist,
welche die Zulassungsstelle veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung
abzulehnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Prospekt
von der zuständigen Stelle des anderen Staates anläßlich
eines öffentlichen Angebots der zuzulassenden Wertpapiere gebilligt
worden ist und der Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser
Billigung gestellt wird.
(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl bei einer Börse in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht
der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländischen Börse, so sind
die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der
Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen Stelle
des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden soll. § 39 Abs.
4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 41
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines
Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die
Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie
Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder
inländischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen.
§ 42
(1) Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung der zugelassenen
Wertpapiere an der Börse (Einführung) hat ein Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges
Unternehmen, das an dieser Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel
zugelassen ist, im Auftrag des Emittenten der Geschäftsführung
den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der
einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen, ist der Emittent ein solches
Institut oder Unternehmen, so kann er dies selbst mitteilen.
(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden,
dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen,
zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.
(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach
Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt
ihre Zulassung. Die Zulassungsstelle kann die Frist auf Antrag angemessen
verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen
Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.
§ 43
(1) Die Geschäftsführung kann die amtliche Notierung zugelassener
Wertpapiere
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig
gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint;
2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel für
die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.
Die Geschäftsführung unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel unverzüglich über Maßnahmen nach Satz
1.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung der amtlichen Notierung
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amtlichen Notierung außer
nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze und nach § 44d
Satz 2 widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel
auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung
die amtliche Notierung eingestellt hat.
(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag
des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger
widersprechen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten
unverzüglich in mindestens einem überregionalen
Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der
Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht
überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind
in der Börsenordnung zu treffen.
§ 44
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet,
1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen
gleich zu behandeln; dies gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote,
die der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen im berechtigten Interesse
bestimmter Gruppen von Inhabern der Schuldverschreibungen abgibt;
2. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens eine
Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschreibungen nur
Zahlstelle, im Inland zu benennen, bei der alle erforderlichen Maßnahmen
hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapierurkunde
bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;
3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emittenten und die
zugelassenen Wertpapiere angemessen zu unterrichten;
4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene Aktien derselben
Gattung die Zulassung zur amtlichen Notierung zu beantragen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang
und Form der nach Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und
Mitteilungen sowie darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die
Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.
§ 44a
(weggefallen)
§ 44b
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, innerhalb des
Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht
zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage
und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum
vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die Aktien, sondern sie vertretende
Zertifikate zur amtlichen Notierung zugelassen sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums Vorschriften über
den Inhalt des Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmenden
Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den Zeitpunkt und die
Form seiner Veröffentlichung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann
vorsehen, daß in Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben
in den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere im Hinblick auf
die Gefährdung öffentlicher Interessen oder einem beim Emittenten
zu befürchtenden erheblichen Schaden.
§ 44c
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das antragstellende und
das einführende Institut oder Unternehmen sind verpflichtet aus ihrem
Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle
oder die Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, daß der Emittent der zugelassenen
Wertpapiere in angemessener Form und Frist bestimmte Auskünfte
veröffentlicht, wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen
ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der
Emittent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann die Zulassungsstelle
nach Anhörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskünfte
selbst veröffentlichen.
§ 44d
Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine Pflichten aus
der Zulassung nicht, so kann die Zulassungsstelle diese Tatsache durch
Börsenbekanntmachung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann
die Zulassung zur amtlichen Notierung widerrufen, wenn der Emittent auch
nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist diese Pflichten nicht erfüllt.
§ 45
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum
Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der
Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann
1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen
haben und
2. von denjenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht,
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung
des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere
nicht überschreitet und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen
Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung
des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung
der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt,
gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere
festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger
Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der
höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben
Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach
Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können,
sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten
Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis
der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung
verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland
zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder
2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen
Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten
Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund
deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde.
§ 46
(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen w den, wer nachweist,
daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des
Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht.
(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben
im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises
der Wertpapiere beigetragen hat,
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
des Prospekts bei dem Erwerb kannte oder
4. vor dem Abschluß des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des
Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer
Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer
vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der
unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht
wurde.
§ 47
Der Anspruch nach § 45 verjährt in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt,
zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei
Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
§ 48
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 45 im voraus
ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen
unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
§ 49
Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 45 und
die in § 48 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren
Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im Falle des § 45 Abs.
4 den Emittenten von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts
befreit hat. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen,
so gehört der Rechtsstreit vor diese.
IV.
Terminhandel
§ 50
(1) Börsentermingeschäfte bedürfen, soweit sie an der Börse
abgeschlossen werden (Börsenterminhandel), der Zulassung durch die
Geschäftsführung nach näherer Bestimmung der Börsenordnung.
Zu den Börsentermingeschäften gehören auch Geschäfte,
die wirtschaftlich gleichen Zwecken dienen, auch wenn sie nicht auf
Erfüllung ausgerichtet sind.
(2) Vor der Zulassung nach Absatz 1 hat der Börsenrat die
Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel festzusetzen.
(3) Die Geschäftsführung hat vor der Zulassung von Waren zum
Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der beteiligten
Wirtschaftskreise gutachtlich zu hören.
(4) Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel darf nur erfolgen,
wenn die Gesamtsumme der Stücke, in denen der Börsenterminhandel
stattfinden soll, sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf zehn Millionen
Deutsche Mark beläuft.
(5) Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen nur mit
Zustimmung der Gesellschaft zum Börsenterminhandel zugelassen werden.
Eine erfolgte Zulassung ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens
nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem das Verlangen
der Geschäftsführung gegenüber erklärt worden ist,
zurückzunehmen.
(6) Wird bei Börsentermingeschäften ein Börsenpreis amtlich
festgestellt, so sind die Vorschriften des II. Abschnitts entsprechend
anzuwenden.
§ 51
(1) Soweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren oder Wertpapieren
verboten sind oder die Zulassung zum Börsenterminhandel endgültig
verweigert oder zurückgenommen worden ist, ist der Börsenterminhandel
von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittlung durch
die Kursmakler ausgeschlossen. Findet an einer Börse ein
Börsenterminhandel nach Geschäftsbedingungen statt, die von den
festgesetzten Geschäftsbedingungen (§ 50 Abs. 2) abweichen, oder
findet ein Börsenterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren statt,
die zum Börsenterminhandel nicht zugelassen sind, so ist er durch Anordnung
der Geschäftsführung von der Benutzung der Börseneinrichtungen
und der Vermittlung durch die Kursmakler auszuschließen. Die
Geschäftsführung kann den Erlaß der Anordnung aussetzen,
wenn Verhandlungen wegen Zulassung der Waren oder Wertpapiere zum
Börsenterminhandel schweben. Die Aussetzung darf höchstens auf
ein Jahr erfolgen.
(2) Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des Absatzes 1 von der Benutzung
der Börseneinrichtungen und der Vermittlung durch die Kursmakler
ausgeschlossen ist, dürfen für Börsentermingeschäfte,
sofern sie im Inland abgeschlossen sind, Preislisten (Kurszettel) nicht
veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung
verbreitet werden,
§ 52
Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch dieses Gesetz
oder auf Grund des § 63 erlassenes Verbot verstößt, ist nur
nach Maßgabe der §§ 53 bis 56 wirksam.
§ 53
(1) Ein Börsentermingeschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten
als Vertragschließende Kaufleute beteiligt sind, die
1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind oder
2. im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der
für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung nicht eingetragen zu
werden brauchen oder
3. nicht eingetragen werden, weil sie ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.
Als Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Personen, die zur Zeit
des Geschäftsabschlusses oder früher gewerbsmäßig oder
berufsmäßig Börsentermingeschäfte betrieben haben oder
zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zugelassen waren.
(2) Ist nur einer der beiden Vertragsteile Kaufmann im Sinne des Absatzes
1, so ist das Geschäft verbindlich, wenn der Kaufmann einer gesetzlichen
Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder
Börsen untersteht und den anderen Teil vor Geschäftsabschluß
schriftlich darüber informiert, daß
- die aus Börsentermingeschäften erworbenen befristeten Rechte
verfallen oder eine Wertminderung erleiden können;
- das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete
Sicherheiten hinausgehen kann;
- Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen
Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden
sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis
getätigt werden können;
- sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus Börsentermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder
die Verpflichtung aus Börsentermingeschäften oder die hieraus zu
beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine
Rechnungseinheit lautet.
Bei Börsentermingeschäften in Waren muß der Kaufmann den
anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich über die
speziellen Risiken von Warentermingeschäften informieren. Die
Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über die
Börsentermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist vom anderen
Teil zu unterschreiben. Der Zeitpunkt der Unterrichtung darf nicht länger
als drei Jahre zurückliegen; nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch
vor dem Ablauf von zwölf Monaten, frühestens aber nach dem Ablauf
von zehn Monaten zu wiederholen. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt
der Kaufmann den anderen Teil unterrichtet hat, so trifft den Kaufmann die
Beweislast.
§ 54
(weggefallen)
§ 55
Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht deshalb
zurückgefordert werden, weil für den Leistenden nach den §§
52 und 53 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
§ 56
Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist eine Aufrechnung
auf Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann zulässig,
wenn diese Geschäfte nach den §§ 52 und 53 für den
Aufrechnenden eine Forderung nicht begründen.
§ 57
Ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von Anfang an
verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach dem Eintritte der Fälligkeit
sich dem anderen Teile gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten
Leistung einverstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung an
ihn bewirkt hat.
§ 58
Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften kann von demjenigen,
für den das Geschäft nach den §§ 53 und 57 verbindlich
ist, ein Einwand aus den §§ 762 und 764 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht erhoben werden. Soweit gegen die bezeichneten Ansprüche
ein solcher Einwand zulässig bleibt, ist § 56 entsprechend anzuwenden.
§ 59
Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 gelten auch für eine
Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer
Schuld aus einem nicht verbotenen Börsentermingeschäfte dem anderen
Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für
ein Schuldanerkenntnis.
§ 60
Die Vorschriften der §§ 52 bis 59 finden auch Anwendung auf die
Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf die Vereinigung
zum Zwecke des Abschlusses von nicht verbotenen
Börsentermingeschäften.
§ 61
Aus einem Börsentermingeschäft können ohne Rücksicht
auf das darauf anzuwendende Recht keine weitergehenden Ansprüche, als
nach deutschem Recht begründet sind, gegen eine Person geltend gemacht
werden,
1. für die das Geschäft nach § 53 nicht verbindlich ist,
2. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Geschäftsabschlusses
im Inland hat und
3. die im Inland die für den Abschluß des Geschäfts erforderliche
Willenserklärung abgegeben hat.
§ 62
(1) Bei einem Börsentermingeschäft in Waren kommt der Verkäufer
der nach erfolgter Kündigung eine nicht vertragsmäßige Ware
liefert, in Verzug, auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
§ 63
Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Börsentermingeschäfte verbieten oder beschränken
oder die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig machen, soweit dies
zum Schutz des Publikums geboten ist.
§ 64
(1) Durch ein nach § 63 verbotenes Börsentermingeschäft wird
eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich
auch auf die Bestellung einer Sicherheit.
(2) Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht deshalb
zurückgefordert werden, weil nach Absatz 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit
nicht bestanden hat.
§§ 65 bis 68
(weggefallen)
§ 69
§ 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum
Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Termingeschäft
dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
für ein Schuldanerkenntnis.
§ 70
Auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf die Vereinigung
zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Börsentermingeschäften
ist § 64 anzuwenden.
V.
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher
Notierung
§ 71
(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung
(geregelter Markt) zugelassen werden, wenn sie an dieser Börse nicht
zur amtlichen Notierung zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt.
(2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich des § 73
Abs. 4 die Vorschriften des § 36 Abs. 2. Über die Zulassung entscheidet
der Zulassungsausschuß.
§ 72
(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der
Börsenordnung zu treffen.
(2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmungen enthalten
über
1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben
sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung;
2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder des Zulassungsausschusses;
3. das Zulassungsverfahren;
4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Börsenpreises.
(3) Die Börsenordnung kann für einen Teilbereich des geregelten
Marktes bestimmen, daß der Emittent zugelassener Aktien oder Aktien
vertretender Zertifikate zur Veröffentlichung eines Zwischenberichts
entsprechend der Vorschrift des § 44b Abs. 1 verpflichtet ist.
§ 73
(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen entsprechen, die für
einen ordnungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind;
2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener Unternehmensbericht zur
Veröffentlichung beigefügt ist, der Angaben über den Emittenten
und die Wertpapiere enthält, die notwendig sind, um dem Publikum ein
zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu
ermöglichen; der Unternehmensbericht muß mindestens die Angaben
enthalten, die für einen Verkaufsprospekt nach einer auf Grund des §
7 Abs. 2 und 3 des Verkaufsprospektgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
erforderlich sind,
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu
einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher
allgemeiner Interessen führen.
(1a) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht werden, wenn er
von dem Zulassungsausschuß gebilligt wurde. Der Zulassungsausschuß
hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts
über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig
bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent
den für die Billigung des Unternehmensberichts zuständigen
Zulassungsausschuß zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von dem
Zulassungsausschuß gebilligt worden, so ist er von den
Zulassungsausschüssen der anderen inländischen Börsen als
den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen,
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen Wertpapiere
an einer inländischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum geregelten
Markt zugelassen sind, wenn seit der letzten Veröffentlichung des für
die Zulassung zur amtlichen Notierung erforderlichen Prospekts, einer diesem
gleichstellenden schriftlichen Darstellung oder des Unternehmensberichts
im Falle eines Antrags auf Zulassung von Schuldverschreibungen weniger als
drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpapieren
weniger als sechs Monate vergangen sind.
(3) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen von
dem Unternehmensbericht abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere
Weise ausreichend unterrichtet wird.
(4) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Wertpapiere, die bereits
an einer anderen inländischen Börse zur amtlichen Notierung oder
zum geregelten Markt zugelassen sind, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und
§ 71 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen
sind.
§ 74
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines
Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die
Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie
Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder
inländischen Börse, an der die Schuldverschreibungen nicht
eingeführt (§ 42) sind, zum geregelten Markt zugelassen.
§ 75
(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im geregelten Markt
bestimmt die Geschäftsführung einen oder mehrere Skontroführer.
§ 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1a) Ist der Skontroführer ein Kreditinstitut, ein
Finanzdienstleistungsinstitut oder eine für dieses Institut handelnde
Person, darf das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut über
den Präsenzhandel an der Börse das Finanzkommissionsgeschäft
oder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4 und Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in den
Wertpapieren, die dem Institut oder der für dieses Institut handelnden
Person zur Feststellung des Börsenpreises an dieser Börse zugewiesen
sind, nur insoweit betreiben, als die für Rechnung oder im Auftrag des
Kunden getätigten Geschäfte nicht bei der Feststellung des
Börsenpreises durch diesen Skontroführer berücksichtigt werden.
(2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden,
ist eine Feststellung des Börsenpreises vor beendeter Zuteilung an die
Zeichner nicht zulässig.
(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Feststellung des
Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulassung gilt §
43 entsprechend.
§ 76
Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des 44c Abs. 1 über
die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt
entsprechend.
§ 77
Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig, so
sind die Vorschriften der §§ 45 bis 49 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß abweichend von § 49 das Landgericht
ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Börse
ihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuß den Unternehmensbericht gebilligt
hat.
§ 78
(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel noch zum geregelten
Markt zugelassen sind, kann die Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn
durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung
des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint.
(2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an
einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden, sind
Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die sich für
die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere in einem an einer Börse durch
die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystem oder an
Börsen bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet. Die
Börsenpreise müssen die Anforderungen nach § 11 Abs. 2
erfüllen.
§§ 79 bis 87
(weggefallen)
VI.
Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
§ 88
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine
Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von
Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung
der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren,
Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen
bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 89
(1) Wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit
in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder
zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften
verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere
1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn
sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse
abgeschlossen werden,
2. Optionen auf solche Geschäfte,
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die
Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen-
oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.
§ 90
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 oder §
8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,
2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit
Satz 7, nicht gestattet oder entgegen § 1a Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung
mit Satz 7, nicht duldet,
3. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 5 eine dort genannte Unterlage nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
3a. entgegen § 36 Abs. 3a Satz 1 oder § 73 Abs. 1a Satz 1 einen
Prospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht,
4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 76, eine
Zahl- und Hinterlegungsstelle oder eine Zahlstelle am Börsenplatz nicht
benennt,
5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 44b Abs. 2, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig
veröffentlicht oder
6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76, eine Auskunft
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer
Rechtsverordnung nach
1. § 38 Abs. 1 Nr. 3 oder
2. § 44 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 51 Abs. 2 Preislisten
(Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter
Vervielfältigung verbreitet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
3, 4 und 6, des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
5 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a mit einer Geldbuße
bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden.
§§ 91 bis 95
(weggefallen)
§ 96
(1) Die in dem II. Abschnitt bezüglich der Wertpapiere getroffenen
Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des ersten Absatzes gelten außer
Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen
und Schecks.
§ 97
(1) Die Vorschriften über Sicherheitsleistungen gemäß §
7 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4a und 8, § 8c Abs. 2 bis 4, §
30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 6 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) sind bis zum
Erlaß einer Bestimmung in der Börsenordnung nach § 8a Abs.
1 anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.
(2) Die Verpflichtungen der Makler nach § 8a Abs. 3 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), einen Vermögensstatus
und eine Erfolgsrechnung vorzulegen, gelten für Skontroführer im
Sinne des § 8b bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 25
Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, mit der nähere Bestimmungen
über Art und Umfang der Monatsausweise betreffend die Vermögens-
und Ertragslage der Institute getroffen werden, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1998.
(3) Die §§ 3 und 3a gelten nicht für den bei Inkrafttreten
des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes im Amt befindlichen
Börsenrat; die §§ 3 und 3a in der vor dem Inkrafttreten des
Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung
sind insoweit anzuwenden.
(4) Die Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen
Handelssystem auf Grund der Vorschrift des § 7a in der vor Inkrafttreten
des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung
erlischt am 1. September 1998.
(5) Die in § 43 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 75 Abs.
3, genannten Bestimmungen sind spätestes bis zum Ablauf eines Jahres
nach Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
in der Börsenordnung zu treffen; § 43 Abs. 4 Satz .4 bleibt hiervon
unberührt.
(6) Sind Prospekte, auf Grund deren Wertpapiere zum Börsenhandel mit
amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor
dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte
und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und
77 in der Fassung der Bekanntmachung des Börsengesetzes vom 17. Juli
1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden.
§ 98
Die Preise für Wertpapiere können ab dem 1. Januar 1999 an der
Börse in Euro festgestellt werden. Das Nähere regelt die
Börsenordnung.
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