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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG
vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert
durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt.
§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der
Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der
geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den
im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl
der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben
und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten
nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb
zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des
Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von
Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der
Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder,
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Zustimmungsbedürftige
Tarifverträge
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen
der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche
(Arbeitsgruppen), wenn dies nach den Verhältnissen der vom Tarifvertrag
erfaßten Betriebe der zweckmäßigeren Gestaltung der
Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern dient;
2. die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer
für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von
Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen;
3. von § 4 abweichende Regelungen über die Zuordnung
von Betriebsteilen und Nebenbetrieben, soweit dadurch die Bildung von
Vertretungen der
Arbeitnehmer erleichtert wird.
(2) Tarifverträge nach Absatz 1 bedürfen insoweit
der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes, bei
Tarifverträgen, deren Geltungsbereich mehrere Länder berührt,
der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Vor
der Entscheidung über die Zustimmung ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
die von dem Tarifvertrag betroffen werden, den an der Entscheidung über
die Zustimmung interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich
sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen
Verhandlung zu geben.
(3) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Absatz 1
Nr. 2 endet die Amtszeit der Betriebsräte, die in den vom Tarifvertrag
erfaßten Betrieben bestehen; eine solche durch Tarifvertrag errichtete
Vertretung der Arbeitnehmer hat die Befugnisse und Pflichten eines
Betriebsrats.
§ 4 Nebenbetriebe und Betriebsteile
Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie
die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt
oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig
sind.
Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 nicht
erfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
§ 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des
Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen
ist;
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder
die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder
zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer
oder religiöser Art
bestimmt ist;
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung,
sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades,
die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender
Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder
im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im
Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt
ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im
Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für
den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von
Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse
voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei
von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann
auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen
oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten
gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel,
wer 1. aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses
oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten
zugeordnet worden ist
oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen
überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält,
das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist,
oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben,
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache
der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
überschreitet.
§ 6 Arbeiter und Angestellte
(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die
eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben,
auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch
die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den
Betrieb arbeiten.
(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer,
die eine durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch als Angestelltentätigkeit
bezeichnete Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht
versicherungspflichtig sind. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte,
die sich in Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb
Angestelltentätigkeit verrichten.
Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und
Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate
dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der
Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer
unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns
(§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar
ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind
abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei
der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und
die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit
erfüllen.
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3
Mitgliedern,
51 bis 150 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5
Mitgliedern,
151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
601 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
5.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich
die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere
3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
§ 10 Vertretung der Minderheitsgruppen
(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn
dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei
bis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter,
51 bis 200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter,
201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter,
601 bis 1.000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter,
1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter,
3.001 bis 5.000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter,
5.001 bis 9.000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter,
9.001 bis 15.000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter,
über 15.000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter.
(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn
ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht
mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.
§ 11 Ermäßigte Zahl der
Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren
Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der
nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
§ 12 Abweichende Verteilung der
Betriebsratssitze
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auf die
Gruppen kann abweichend von § 10 geregelt werden, wenn beide Gruppen
dies vor der Wahl in getrennten und geheimen Abstimmungen
beschließen.
(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe
wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als
Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch
für Ersatzmitglieder.
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle
vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich
mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des
Sprecherausschußgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu
wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet,
die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die
Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken
ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten
sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der
Betriebsratsmitglieder
gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt beschlossen hat,
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung
aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden,
so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die
Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so
ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl
gewählt.
(2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Person, so
wählen die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter in getrennten
Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen
beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die
gemeinsame Wahl beschließen.
(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt die
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(4) In Betrieben, deren Betriebsrat aus einer Person besteht,
wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das gleiche gilt
für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Betriebsrat zusteht. In den
Fällen des Satzes 1 ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmitglied
zu wählen.
(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten
Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge
machen.
(6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß von mindestens
einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von
mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein;
in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern
genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte, bei bis zu zwanzig
wahlberechtigten Gruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung durch
zwei wahlberechtigte Gruppenangehörige. In jedem Fall genügt die
Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte
Gruppenangehörige.
(7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl beschlossen worden, so
muß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der
wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein; Absatz 6 Satz 1 erster
Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei
Beauftragen unterzeichnet sein.
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten
und Geschlechtern
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern
der einzelnen Betriebsabteilungen und der unselbständigen Nebenbetriebe
zusammensetzen. Dabei sollen möglichst auch Vertreter der verschiedenen
Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer
berücksichtigt werden.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit
bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand
und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der
Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muß in
jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes
Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein
Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern und Angestellten
müssen im Wahlvorstand beide Gruppen vertreten sein. In Betrieben mit
weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen
und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann
zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht
stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht
ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats
kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens
drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz
1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann
für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft,
die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands
bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Wahl erforderlich ist.
§ 17 Wahl des Wahlvorstands
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des §
1 erfüllt, kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von
der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. §
16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte
Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen
und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands
machen.
(3) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt
oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt
ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs.
2 gilt entsprechend.
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der
Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten,
sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand
dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag
von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil
selbständig oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist, so können der
Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand
oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vor der Wahl eine Entscheidung
des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der
Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt
deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern
des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu
übersenden.
§ 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei
Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5
Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben
sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der
Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der
Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie
den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen
ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden.
Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung
besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit
eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung
in die jeweilige Wählerliste einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler
spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine
Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen.
Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen,
insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch
erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die
Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter
des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder
der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen
die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird
entschieden, wer als Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich
eine Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz eingeleitet, so hat der
Wahlvorstand den Sprecherausschuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung
besteht, hat der Sprecherausschuß Mitglieder zu benennen, die anstelle
des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl
nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschußgesetzes nicht zeitgleich
eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und
2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem
Sprecherausschußgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt
wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die
Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.
§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn
gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht
erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis
nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte,
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung
ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere
darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung
oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen
von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur
Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§
18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts.
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats
§ 21 Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt
vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von
dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres,
in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen
stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit
spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen
ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit
mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten
Betriebsrats.
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des
Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt
der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt
und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können
beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat
oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner
gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluß eines Mitglieds kann
auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das
Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl
ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine
Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu
dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider,
eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden,
so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung
nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt
der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu
erkennen, daß er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten
sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene
Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes
beträgt 20.000 Deutsche Mark.
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung
des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist,
es sei denn, der Mangel
liegt nicht mehr vor.
(2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt
das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es gewählt
ist. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt
ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung
eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den
nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen,
denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste
erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu
entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der
nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte
Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt
sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der
§§ 10 und 12 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
(3) In den Fällen des § 14 Abs. 4 findet Absatz 1
mit der Maßgabe Anwendung, daß das gewählte Ersatzmitglied
nachrückt oder die Stellvertretung übernimmt.
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 26 Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider
Gruppen, so sollen der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben
Gruppe angehören.
(2) Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein
Drittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte je
ein Mitglied für den Vorsitz vor. Der Betriebsrat wählt aus den
beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen
Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner
Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von
ihm gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen,
die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des
Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter
berechtigt.
§ 27 Betriebsausschuß
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet
er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem
Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten
mit
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren
Ausschußmitgliedern,
19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren
Ausschußmitgliedern,
27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren
Ausschußmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren
Ausschußmitgliedern.
Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat
aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so
erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren
Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats,
der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer Mehrheit von drei
Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen
der im Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Verhältnis ihrer
Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die Gruppen müssen mindestens durch
ein Mitglied vertreten sein. Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in
getrennten Wahlgängen gewählt worden und gehören jeder Gruppe
mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, jedoch mindestens drei
Mitglieder an, so wählt jede Gruppe ihre Vertreter für den
Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach §
14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und jeder Gruppe im
Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder angehört. Für
die Wahl der Gruppenvertreter gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend; ist
von einer Gruppe nur ein Vertreter für den Betriebsausschuß zu
wählen, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für
die Abberufung der von einer Gruppe gewählten Vertreter für den
Betriebsausschuß gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe,
daß der Beschluß von der Gruppe gefaßt wird.
(3) Der Betriebsausschuß führt die laufenden
Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß
mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen
Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß von
Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der
Übertragung von Aufgaben.
(4) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können
die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere
Betriebsratsmitglieder übertragen.
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere
Ausschüsse
(1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann der
Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben
übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder
gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Soweit den Ausschüssen
bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden,
gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie
die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder durch die Gruppen gilt
§ 27 Abs. 2 entsprechend. § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht,
soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine Gruppe
betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Betriebsrat vertreten,
so können diesem die Aufgaben nach Satz 2 übertragen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder
des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und
vom Arbeitgeber benannt werden.
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand
die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 und 2
vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet
die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt
hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats
ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende
hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung
der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die
Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und
Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der
Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend-
und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es
dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen.
Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für
einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied
zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den
Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen,
wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber
beantragt. Ein solcher Antrag kann auch von der Mehrheit der Vertreter einer
Gruppe gestellt werden, wenn diese Gruppe im Betriebsrat durch mindestens
zwei Mitglieder vertreten ist.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen
anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen
ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er
angehört, hinzuziehen.
§ 30 Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während
der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von
Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht
zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu
verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht
öffentlich.
§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit
einer Gruppe des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat
vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem
Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft
rechtzeitig mitzuteilen.
§ 32 Teilnahme der
Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 24 des
Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend
teilnehmen.
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der
Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist
zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der
Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und
Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit
mitgezählt.
§ 34 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse
und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die
Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu
unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen,
in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft
an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift
abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind
unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift
beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen
des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der
Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Betriebsrats
als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch
sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß
auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an
auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls
mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden
kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu
zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann
der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der
erste Beschluß nur unerheblich geändert wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die
Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Betriebsrats als eine
erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten
erachtet.
§ 36 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die
der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
beschließt.
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit,
Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt
unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen
Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit
es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die
aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit
durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung
ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten
Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit
zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf
einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit
nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer
mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für
allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten
entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich
eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit
Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in
Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs-
und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für
die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Der Betriebsrat hat bei der
Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu
berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche
Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekanntzugeben.
Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht
ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied
des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch
auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten
Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt
sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die
erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht
zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz
6 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
§ 38 Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens
freizustellen in Betrieben mit in der Regel
300 bis 600 Arbeitnehmern 1 Betriebsratsmitglied,
601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für
je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied
freizustellen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können
anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach
Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer
Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied
freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Gruppen sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat
zu berücksichtigen. Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens
ein Drittel der Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfallenden
freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber
bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich
nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der
Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die
Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung
eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz
im Sinne der Sätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die
Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen
nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung
gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach §
37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung
nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats,
die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei
Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-
und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht
ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung
eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des
Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene
betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder
des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt
waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
§ 39 Sprechstunden
(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden
einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine
eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats
ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in
§ 60 Abs. 1 genannten teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der
Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich
ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des
Arbeitnehmers.
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden
Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende
Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu
stellen.
§ 41 Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer
für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung
§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung,
Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des
Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist
nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung
aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind
Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter
Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen,
wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer
erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des
Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil
als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und
Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr
eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht
zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor,
so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten
Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die
Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der
Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung
oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal
weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen
Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und
Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er
ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein
Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer
Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen des Betriebs
und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten,
soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet
werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers
oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet,
eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf
Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu
verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muß
der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine
Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen
Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen
durchgeführt worden sind.
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und
die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während
der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere
Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen
einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern
wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen
wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden;
Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen
entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden
außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem
Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während
der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber
nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.
§ 45 Themen der Betriebs- und
Abteilungsversammlungen
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können
Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer
und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Frauenförderung und der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf, behandeln, die den Betrieb oder seine
Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs.
2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können
dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen
Stellung nehmen.
§ 46 Beauftragte der Verbände
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können
Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen.
Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so
kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er
angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Fünfter Abschnitt
Gesamtbetriebsrat
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl,
Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte,
so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat, wenn
ihm Vertreter beider Gruppen angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn
ihm Vertreter nur einer Gruppe angehören, eines seiner Mitglieder. Werden
zwei Mitglieder entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe
angehören. Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in getrennten
Wahlgängen gewählt worden und gehören jeder Gruppe mehr als
ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, jedoch mindestens drei Mitglieder
an, so wählt jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter;
dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemeinsamer
Wahl gewählt worden ist und jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein
Drittel der Mitglieder angehört. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für die Abberufung.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des
Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge
des Nachrückens festzulegen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Für
die Bestellung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt
werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat
mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach
Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine
Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats
abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Betriebsräte mehrerer
Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen
miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat
entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen,
wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte
Angehörige seiner Gruppe in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet
der Betriebsrat nur ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat, so hat es so viele
Stimmen, wie in dem Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste
eingetragen sind.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere
Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben,
für die es entsandt ist, wahlberechtigte Angehörige seiner Gruppe
in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind für eine Gruppe mehrere
Mitglieder des Betriebsrats entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen
nach Absatz 7 Satz 1 anteilig zu. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 48 Ausschluß von
Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des
Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen
vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß
eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner
gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem
Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung,
durch Ausschluß aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
§ 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe
betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer
Betriebe geregelt werden können. Er ist den einzelnen Betriebsräten
nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für
ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis
vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 51 Geschäftsführung
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1,
§ 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und
3, Abs. 3, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die
§§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetriebsausschuß
aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei
Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren
Ausschußmitgliedern,
17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren
Ausschußmitgliedern,
25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren
Ausschußmitgliedern,
mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren
Ausschußmitgliedern
besteht.
(2) Haben die Vertreter jeder Gruppe mindestens ein Drittel
aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat, so schlägt jede Gruppe aus ihrer
Mitte ein Mitglied für den Vorsitz des Gesamtbetriebsrats vor. Der
Gesamtbetriebsrat wählt aus den Vorgeschlagenen seinen Vorsitzenden
und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gesamtbetriebsausschuß muß
aus Angehörigen der im Gesamtbetriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend
dem Stimmenverhältnis bestehen. Die Gruppen müssen mindestens durch
ein Mitglied vertreten sein. Haben die nach § 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten
Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und die Vertreter
jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat und
gehören jeder Gruppe mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
an, so wählt jede Gruppe ihre Vertreter für den
Gesamtbetriebsausschuß. Für die Zusammensetzung der weiteren
Ausschüsse sowie die Wahl der Ausschußmitglieder durch die Gruppen
gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Sätze 3 und 4 gelten
nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine
Gruppe betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbetriebsrat
vertreten, so können diesem die Aufgaben nach Satz 7 übertragen
werden.
(3) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat
der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat
nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der
Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der
Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. §
29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit
nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der
Gesamtbetriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt und
die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten;
Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs.
3 gilt entsprechend.
(5) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebsausschusses
und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1
und 2 anzuwenden.
(6) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses
Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
§ 52 Teilnahme der
Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 27 Abs. 1 des
Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats
beratend teilnehmen.
§ 53 Betriebsräteversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der
Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden
der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse
zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat
abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit
dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer
nicht überschritten wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat
1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und
Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Unternehmens, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
gefährdet werden, zu erstatten.
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung
in Form von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten §
42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und
2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)
kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein
Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung
der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens
75 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt
sind.
(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat,
so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften
dieses Abschnitts wahr.
§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats,
Stimmengewicht
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat,
wenn ihm Vertreter beider Gruppen angehören, zwei seiner Mitglieder,
wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe angehören, eines seiner Mitglieder.
Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe
angehören. Haben die nach § 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder
des Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und die Vertreter jeder Gruppe
mehr als ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat und gehören
jeder Gruppe mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an, so wählt
jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter. Die Sätze 1 bis
3 gelten entsprechend für die Abberufung.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des
Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die
Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für die Bestellung gilt
Absatz 1 entsprechend.
(3) Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat so viele Stimmen,
wie die Mitglieder seiner Gruppe im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben.
Entsendet ein Gesamtbetriebsrat nur ein Mitglied in den Konzernbetriebsrat,
so hat dieses Mitglied so viele Stimmen, wie die Mitglieder des
Gesamtbetriebsrats, von dem es entsandt wurde, insgesamt im Gesamtbetriebsrat
Stimmen haben.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt
werden. § 47 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
§ 56 Ausschluß von
Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der
Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im
Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den
Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem
Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung,
durch Ausschluß aus dem Konzernbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
§ 58 Zuständigkeit
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen
betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb
ihrer Unternehmen geregelt werden können. Er ist den einzelnen
Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit
für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die
Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 59 Geschäftsführung
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1,
§ 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und
3, Abs. 3, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die
§§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 bis 6
entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der
Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher
Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl
der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens
zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des
Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden
Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat
aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
Dritter Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60 Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf
Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche
Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und
Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz
1 genannten Arbeitnehmer wahr.
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet
Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und
Auszubildendenvertretern gewählt werden.
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter,
Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben
mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
3 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
5 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 7 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 9 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 11 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich
möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten
und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
§ 63 Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer,
unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der
Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand
und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter Halbsatz,
Abs. 7 und 8, § 16 Abs. 1 Satz 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht
spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung
nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz
1 und 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß
der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt
werden kann.
§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober
bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs.
2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine
Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.
Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach
Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall
des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November
des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen
ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und
Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende
der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
§ 65 Geschäftsführung
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten
§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, die §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§
34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach
Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt
entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein
beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des
Betriebsrats
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter
einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung
wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist
auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche auszusetzen,
damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der
im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der
Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste
Beschluß nur unerheblich geändert wird.
§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen
Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten
behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und
Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht,
soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend
die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat
beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste
Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders
die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung
zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn
Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer betreffen.
§ 69 Sprechstunden
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend-
und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit
einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren.
§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden
der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende
oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
§ 70 Allgemeine Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende
allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Betriebsrat
zu beantragen;
2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
durchgeführt werden;
3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern,
insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie
berechtigt
erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken.
Die Jugendund Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs.
1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen
zu informieren.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und
Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend
zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen,
daß ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach
jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche
Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat
und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung
auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz
1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten
entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl,
Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet
jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das
Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens
festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend
von Absatz 2 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine
tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und
Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt
wird, daß Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe
eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander
verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung entsenden. Satz 1 gilt entsprechend für die
Abberufung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Bestellung
von Ersatzmitgliedern.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in
§ 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen
sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für
mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den
Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte
Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder
der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen
die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
§ 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger
Vorschriften
(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach
Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen
kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied
des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
gelten § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die
§§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48,
49, 50, 51 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 66 bis 68
entsprechend.
Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 74 Grundsätze für die
Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im
Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige
Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge
für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger
Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat
haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder
der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede
parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung
von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher
Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird
hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben
übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre
Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der
Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen,
daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen
von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede
unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion,
Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung
oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben darauf
zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter
Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung
der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu
schützen und zu fördern.
§ 76 Einigungsstelle
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist
bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann
eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von
Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem
unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen
müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht
zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn
kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse nach
mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlußfassung
hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine
Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung
an der erneuten Beschlußfassung teil. Die Beschlüsse der
Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu
unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten
des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die
Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine
Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz
rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende
und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein.
Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter angemessener
Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer
nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens
kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von
zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim
Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig,
wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden
sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen
oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben
ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß an die
Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche
Schlichtungsstelle tritt.
§ 76a Kosten der Einigungsstelle
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der
Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb
angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung;
§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat
oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb
des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer
entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle,
die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben
gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des
Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der
Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind
insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit
sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der
Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung
der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder
der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz
4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein
Tarifvertrag dies zuläßt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht,
abgewichen werden.
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,
Betriebsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch
soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der
Arbeitgeber durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart
ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung
des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber
gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von
beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen
auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die
Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch
Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können
nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein
Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen
ausdrücklich zuläßt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend.
Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt,
so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.
Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für
ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem
Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe
gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes
vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen
in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch
eine andere Abmachung ersetzt werden.
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung,
des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Vertretungen
der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle
(§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86)
dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört
oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht
benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre
berufliche Entwicklung.
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen
Fällen
1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der
Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der
Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich
mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb
der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen
Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluß an das
Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere
§ 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das
Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung
der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats,
der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von
zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim
Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach
Absatz 2 oder 3 nicht
begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete
Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter
Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht
zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der
Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der
Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon
Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1
nachgekommen ist.
§ 79 Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind
verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer
Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekanntgeworden und vom Arbeitgeber
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind,
nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden
aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern
des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat,
dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der
Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder
einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder
und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung,
des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gebildeten
Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen
Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle
(§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von
Arbeitgebervereinigungen.
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer
geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen,
beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung
von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung,
Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg,
zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und
Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen,
durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken;
er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis
der
Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders
schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der
Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten;
er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und
Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb
zu fördern;
7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb
und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu
fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz
ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.
Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen
ist der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß
berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter
Einblick zu nehmen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben
nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige
hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist. Für die Geheimhaltungspflicht der
Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des
Arbeitnehmers
§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des
Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe
und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre
Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den
Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist,
sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser
Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen
Maßnahmen zu belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist
der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der
Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die
Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben
können.
(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf
Grund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und
Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen
und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie
auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht,
daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und
seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner
Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu
erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen
angepaßt werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung
ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des
Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen
Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des
organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen
gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers,
die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die
Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die Berechnung
und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und daß mit
ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner
beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied
des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über
den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom
Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden
wird.
§ 83 Einsicht in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn
geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied
des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über
den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom
Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden
wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte
sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
§ 84 Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den
zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber
oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt
oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied
des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung
der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt
erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem
Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den
Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern
entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber
auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann
der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht,
soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung
der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 86 Ergänzende Vereinbarungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die
Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt
werden, daß in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der
Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung
der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für
einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten
Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer
zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der
Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen,
deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den
Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung
der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung
von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und
vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der
Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche
Vorschlagswesen.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz
1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt
werden
1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich
auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der
Vermögensbildung.
§ 89 Arbeitsschutz
(1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall-
und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen
Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die
sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft
zu unterstützen sowie sich für die Durchführung der Vorschriften
über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb
einzusetzen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genannten Stellen sind
verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des
Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der
Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei
Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat
unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden
Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den
Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder
teil.
(4) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über
Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den
Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der
nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat
zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und
Arbeitsumgebung
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-,
Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu
unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen
Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere
auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an
die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, daß Vorschläge und
Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden
können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung
der Arbeit berücksichtigen.
§ 91 Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der
Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in
besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen
zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
Fünfter Abschnitt
Personelle Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92 Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und
künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden
personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand
von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem
Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und
über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für
die Einführung einer Personalplanung einschließlich Maßnahmen
im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und ihre Durchführung machen.
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze,
die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von
Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben
werden. Er kann anregen, daß sie auch als Teilzeitarbeitsplätze
ausgeschrieben werden. Ist der Arbeitgeber bereit, Arbeitsplätze auch
mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, ist hierauf in der Ausschreibung
hinzuweisen.
§ 94 Personalfragebogen,
Beurteilungsgrundsätze
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des
Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande,
so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben
in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb
verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner
Beurteilungsgrundsätze.
§ 95 Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen,
Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung
des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren
Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern kann der
Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen
des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung
über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat
überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der
Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden
Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses
üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz
beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht
als Versetzung.
Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung
§ 96 Förderung der Berufsbildung
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen
Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung
und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen
die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf
Verlangen des Betriebsrats mit diesem Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer
des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge
machen.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, daß
unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern
die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen
der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange
älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern
mit Familienpflichten zu berücksichtigen.
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der
Berufsbildung
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung
und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die
Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme
an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
§ 98 Durchführung betrieblicher
Bildungsmaßnahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von
Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der
Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person
widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche
oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben
vernachlässigt.
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen
der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche
Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die
durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden
Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für
die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs
an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz
3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande,
so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung
durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er
auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach
vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das
Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 20.000 Deutsche Mark.
Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des
Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß der Arbeitgeber zur
Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des
Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche
Mark. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der
Berufsbildung bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der
Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb
durchführt.
Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99 Mitbestimmung bei personellen
Einzelmaßnahmen
(1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung,
Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die
erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die
Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten
Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten
Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber
insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene
Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet,
über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse
und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt
nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren;
§ 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung,
eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen
eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung
verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach
§ 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß
infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne daß dies
aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt
ist,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme
benachteiligt wird, ohne daß dies aus betrieblichen oder in der Person
des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb
unterblieben ist
oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß
der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber
oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder
durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze
stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er
dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung
durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat
dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist
schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der
Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
§ 100 Vorläufige personelle
Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen
dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des §
99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich
geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber
hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage
aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von
der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet
der Betriebsrat, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen
dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle
Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim
Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung
beantragt, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend
erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung
die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es
rechtskräftig fest, daß offensichtlich die Maßnahme aus
sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die
vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach
Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle
Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
§ 101 Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im
Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch
oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen
§ 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim
Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle
Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme
nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen,
daß der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld
anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für
jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.
Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung
Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber
spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert
er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung
als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche
Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem
Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei
Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich
erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.
§ 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2
Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden
Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95
verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen
Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens
weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren
Umschulungsoder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter
geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer
sein Einverständnis
hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach
Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer
mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats
zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist-
und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach
dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß
das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen
nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen
weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn
durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur
Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer
unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde
oder
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich
unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, daß
Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und daß
bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung
der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften uber die Beteiligung des Betriebsrats
nach dem Kuendigungsschutzgesetz bleiben unberuehrt.
§ 103 Außerordentliche Kündigung in besonderen
Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern
des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung
und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf
der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das
Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die
außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller
Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht
ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
§ 104 Entfernung betriebsstörender
Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch
grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze den
Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat
vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht
einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung
oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung
oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider
nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen,
daß er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld
anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für
jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.
§ 105 Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung
eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat
rechtzeitig mitzuteilen.
Sechster Abschnitt
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 106 Wirtschaftsausschuß
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert
ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuß
zu bilden. Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche
Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu
unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig
und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch
nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens
gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf
die Personalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser
Vorschrift gehören insbesondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die
Einführung neuer Arbeitsmethoden;
6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder
von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. der Zusammenschluß oder die Spaltung von Unternehmen
oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des
Betriebszwecks sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen
der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des
Wirtschaftsausschusses
(1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens drei
und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören
müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern
des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten
Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung
besitzen.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom
Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein
Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses;
die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem
die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der
Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung
sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem
Ausschuß des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder
des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht
überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer
einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten
bis zur selben Zahl, wie der Ausschuß Mitglieder hat, in den Ausschuß
berufen; für die Beschlußfassung gilt Satz 1. Für die
Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer
gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den Widerruf
der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen
Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den
Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet,
so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben
des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
§ 108 Sitzungen
(1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal
zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer
oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des
Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten
hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von
Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt,
in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu
nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuß hat über jede Sitzung
dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsausschuß
unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine
anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen,
so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 109 Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten
des Unternehmens im Sinne des § 106 entgegen dem Verlangen des
Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend
erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich
ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige
Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt
Satz 1 entsprechend.
§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig
beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in
jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem
Wirtschaftsausschuß oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen
und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche
Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte
ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, daß die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich
erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht
zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit
dem Betriebsrat.
Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen
§ 111 Betriebsänderungen
Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr als
zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante
Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft
oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig
und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit
dem Betriebsrat zu beraten. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes
1 gelten
1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder
von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
Betriebsteilen,
3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung
von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des
Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
Fertigungsverfahren.
§ 112 Interessenausgleich über die
Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein
Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande,
so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat
zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über den
Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den
Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan).
Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs.
3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante
Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande,
so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Präsidenten
des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder
bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer
oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden
der Einigungsstelle nimmt der Präsident des Landesarbeitsamtes an der
Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle
Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den
Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine
Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist
sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu
unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande,
so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz
4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer
Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle
sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen
leiten zu lassen:
1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher
Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen
oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten
oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den
Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf
dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen
ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben
Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern
gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und
die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche
Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich
allein nicht die Unzumutbarkeit.
3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der
Sozialplanleistungen darauf zu achten, daß der Fortbestand des Unternehmens
oder die nach
Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden
Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau,
Neugründungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des
§ 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet
§ 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als
60 Arbeitnehmern
20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer, aber mindestens
6 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger
als 250
Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer
oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger
als 500
Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer
oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern
10 vom Hundert
der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer,
aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen.
Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der
Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von Arbeitnehmern auf
Grund von Aufhebungsverträgen.
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe
eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies
gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen
Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für
den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
§ 113 Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über
die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können
Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht
Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen
zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz
1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile
bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt,
ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht
zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder
andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Unternehmer hat den
Interessenausgleich versucht, wenn er den Betriebsrat gemäß §
111 Satz 1 beteiligt hat und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn
der Beratungen oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme der Beratungen
ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2 und 3 zustande gekommen ist.
Wird innerhalb der Frist nach Satz 2 die Einigungsstelle angerufen, endet
die Frist einen Monat nach Anrufung der Einigungsstelle, wenn dadurch die
Frist nach Satz 2 überschritten wird.
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne
Betriebsarten
Erster Abschnitt
Seeschiffahrt
§ 114 Grundsätze
(1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses
Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts
anderes ergibt.
(2) Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist
ein Unternehmen, das Handelsschiffahrt betreibt und seinen Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne
dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondentreeder, Vertragsreeder,
Ausrüster oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses
Schiffe zum Erwerb durch die Seeschiffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber
des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend
die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.
(3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit
der Schiffe eines Seeschiffahrtsunternehmens einschließlich der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.
(4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe,
die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die
in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs
zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des
Seeschiffahrtsunternehmens.
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für
die Landbetriebe von Seeschiffahrtsunternehmen gebildet.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemannsgesetzes
genannten Personen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses
Gesetzes sind nur die Kapitäne. Die Zuordnung der Besatzungsmitglieder
zu den Gruppen der Arbeiter und Angestellten bestimmt sich, abweichend von
den §§ 4 bis 6 des Seemannsgesetzes, nach § 6 dieses
Gesetzes.
§ 115 Bordvertretung
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf
wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar
sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden,
soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften
nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten
des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammensetzung
des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des
Schiffes.
2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes,
die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr Besatzungsmitglied
eines Schiffes waren, das nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge
führt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der
Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
aus einer Person,
21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
aus drei Mitgliedern,
über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
aus fünf Mitgliedern.
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von §
10 Abs. 2, in einer Bordvertretung, die aus mehr als einer Person besteht,
bei bis zu 75
Gruppenangehörigen mindestens einen Vertreter, bei mehr
als 75 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreter.
5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die
Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13 Abs.
2 Nr. 2 bis 5 genannten
Voraussetzungen neu zu wählen.
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können mit
der Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl der Bordvertretung
binnen 24 Stunden
durchzuführen.
7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei
Wochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird auf eine Woche
verkürzt.
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht rechtzeitig
einen Wahlvorstand oder besteht keine Bordvertretung, findet § 17 Abs.
1 und 2
entsprechende Anwendung. Kann aus Gründen der
Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs eine
Bordversammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf Antrag von
drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand bestellen. Bestellt der Kapitän
den Wahlvorstand nicht, so ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand
zu bestellen. Die Vorschriften über die Bestellung des Wahlvorstands
durch das Arbeitsgericht bleiben unberührt.
9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für
Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Die
Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden.
Wird die Wahl zur Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt die an
Bord befindlichen
Wahlunterlagen ein. Die Anfechtungserklärung und die
eingezogenen Wahlunterlagen sind vom Seemannsamt unverzüglich an das
für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht weiterzuleiten.
(3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§
21 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß
1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,
2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet, wenn
das Besatzungsmitglied den Dienst an Bord beendet, es sei denn, daß
es den
Dienst an Bord vor Ablauf der Amtszeit nach Nummer 1 wieder
antritt.
(4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung
gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die
§§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit
erforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des Schiffes zur Reederei
eingerichteten Mittel zur beschleunigten Übermittlung von Nachrichten
in Anspruch nehmen kann.
(5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung
finden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines Schiffes
(Bordversammlung) entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Bordvertretung
hat der Kapitän der Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise
und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu erstatten. Er hat
Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffsreise und die Schiffssicherheit
betreffen, zu beantworten.
(6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat
und den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung keine
Anwendung.
(7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und
Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit folgender
Maßgabe Anwendung:
1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung
derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats
unterliegenden Angelegenheiten, die den Bordbetrieb oder die Besatzungsmitglieder
des Schiffes betreffen und deren Regelung dem Kapitän auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder der ihm von der Reederei übertragenen Befugnisse
obliegt.
2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in einer
der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit
nicht zu einer Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordvertretung
an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der Seebetriebsrat hat die Bordvertretung
über die weitere Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten.
Bordvertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder das
Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebsrat nicht
gewählt ist.
3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten Bordvereinbarungen abschließen. Die Vorschriften
über Betriebsvereinbarungen gelten für Bordvereinbarungen entsprechend.
Bordvereinbarungen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit durch
eine
Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Arbeitgeber
geregelt ist.
4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung
unterliegen, kann der Kapitän, auch wenn eine Einigung mit der
Bordvertretung noch nicht erzielt ist, vorläufige Regelungen treffen,
wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs
dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen
Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit der Regelung bekanntzugeben.
Soweit die vorläufige Regelung der endgültigen Regelung nicht
entspricht, hat das Schiffahrtsunternehmen Nachteile auszugleichen, die den
Besatzungsmitgliedern durch die vorläufige Regelung entstanden
sind.
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige
und umfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb. Die erforderlichen
Unterlagen sind
der Bordvertretung vorzulegen. Zum Schiffsbetrieb gehören
insbesondere die Schiffssicherheit, die Reiserouten, die voraussichtlichen
Ankunfts- und
Abfahrtszeiten sowie die zu befördernde Ladung.
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr
Einsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher zu gewähren.
In den Fällen, in denen der Kapitän eine Eintragung über
Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung
unterliegen, kann diese eine
Abschrift der Eintragung verlangen und Erklärungen zum
Schiffstagebuch abgeben. In den Fällen, in denen über eine der
Mitwirkung oder
Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit
eine Einigung zwischen Kapitän und Bordvertretung nicht erzielt wird,
kann die
Bordvertretung dies zum Schiffstagebuch erklären und eine
Abschrift dieser Eintragung verlangen.
7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des
Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffssicherheit und die
Zusammenarbeit mit den
insoweit zuständigen Behörden und sonstigen in Betracht
kommenden Stellen.
§ 116 Seebetriebsrat
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt.
Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus
anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften
über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung
seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung und
Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum
Seeschiffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmitglieder.
2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt §
8 mit der Maßgabe, daß
a) in Seeschiffahrtsunternehmen, zu denen mehr als acht Schiffe
gehören oder in denen in der Regel mehr als 250
Besatzungsmitglieder
beschäftigt sind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2
wählbare Besatzungsmitglieder wählbar sind;
b) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Buchstabens
a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer wählbar sind, die nach § 8
die Wählbarkeit
im Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens besitzen, es
sei denn, daß der Arbeitgeber mit der Wahl von
Besatzungsmitgliedern
einverstanden ist.
3. Der Betriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der
Regel
5 bis 500 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
aus einer Person,
501 bis 1.000 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
aus drei Mitgliedern,
über 1.000 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
aus fünf Mitgliedern.
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von §
10 Abs. 2, in einem Seebetriebsrat, der aus mehr als einer Person besteht,
bei bis zu 500
Gruppenangehörigen mindestens einen Vertreter, bei mehr
als 500 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreter.
5. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des §
14 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten
gruppenangehörigen Besatzungsmitgliedern und im Fall des § 14 Abs.
7 mindestens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
unterschrieben
ist.
6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei
Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf zwei Monate
verlängert.
7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im Landbetrieb
des Seeschiffahrtsunternehmens beschäftigte Arbeitnehmer bestellt werden.
§ 17
Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung. Besteht in einem Seebetrieb
kein Seebetriebsrat, so wird der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber und
den im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt. Einigen sich Arbeitgeber
und Gewerkschaften nicht, so bestellt ihn das Arbeitsgericht
auf Antrag des Arbeitgebers, einer im Seebetrieb vertretenen
Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs.
2 beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe
des
Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft.
Nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine
Wahlanfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll
des Seemannsamtes erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist
vom Seemannsamt unverzüglich an das für die Anfechtung zuständige
Arbeitsgericht weiterzuleiten.
9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der
Seebetriebsrat aus Besatzungsmitgliedern besteht, auch, wenn das Mitglied
des Seebetriebsrats nicht mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als
Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im Seebetriebsrat oder durch
eine Beschäftigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht
berührt.
(3) Die §§ 26 bis 41 über die
Geschäftsführung des Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat
mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach diesem
Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen hat, kann er,
abweichend von § 33 Abs. 2, ohne Rücksicht auf die
Zahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder einen Beschluß fassen,
wenn die Mitglieder
ordnungsgemäß geladen worden sind.
2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizustellen
sind, sind sie so zu beschäftigen, daß sie durch ihre Tätigkeit
nicht gehindert sind,
die Aufgaben des Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz
soll den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des Seebetriebsrats
und seiner bisherigen beruflichen Stellung entsprechen. Der Arbeitsplatz
ist im Einvernehmen mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt eine Einigung
über die Bestimmung des Arbeitsplatzes nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungsmitglieder
sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb
beschäftigt
werden. Sachbezüge sind angemessen abzugelten. Ist der
neue Arbeitsplatz höherwertig, so ist das diesem Arbeitsplatz entsprechende
Arbeitsentgelt zu zahlen.
4. Unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse ist über die Unterkunft der in den Seebetriebsrat
gewählten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen dem Seebetriebsrat
und dem Arbeitgeber zu treffen, wenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort
befindet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Seebetriebsrat.
5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum Seebetrieb
gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen seiner Aufgaben tätig
zu werden sowie an den Sitzungen der Bordvertretung teilzunehmen. §
115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat nach Unterrichtung des
Kapitäns
Sprechstunden an Bord abhalten und Bordversammlungen der
Besatzungsmitglieder durchführen.
7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen
Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gelten die Nummern 5 und
6 für
europäische Häfen. Die Schleusen des Nordostseekanals
gelten nicht als Häfen.
8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Sprechstunden
und Bordversammlungen, abweichend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen
Liegehäfen des Schiffes durchgeführt werden, wenn ein dringendes
Bedürfnis hierfür besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
(4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung
finden auf den Seebetrieb keine Anwendung.
(5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in
den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben, Befugnisse
und Pflichten wahr.
(6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und
Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit folgender
Maßgabe Anwendung:
1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung
derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats
unterliegenden Angelegenheiten,
a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder die
Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer Schiffe des Seebetriebs
betreffen,
b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung
abgegeben worden sind oder
c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordvertretung
nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.
2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend
über den Schiffsbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens zu unterrichten.
Die erforderlichen
Unterlagen sind ihm vorzulegen.
Zweiter Abschnitt
Luftfahrt
§ 117 Geltung für die Luftfahrt
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz
anzuwenden.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer
von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet
werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem
Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des
Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende
Regelungen vorsehen; § 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
§ 118 Geltung für Tendenzbetriebe und
Religionsgemeinschaften
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und
überwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen
Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung,
auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung,
soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.
Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur
insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher
Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen
regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen
unbeschadet deren Rechtsform.
Sechster Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und
ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer
behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats,
des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung,
des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten
Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs.
8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten
betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert
oder stört oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in
§ 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten
betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner
Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
§ 120 Verletzung von Geheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer
der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
2. Vertreter einer Gewerkschaft oder
Arbeitgebervereinigung,
3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80
Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3
angehört worden ist, oder
4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3
Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuß nach § 108 Abs. 2 Satz 2
hinzugezogen worden ist,
bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis
eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied
oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2
bezeichneten Stellen bekanntgeworden ist und über das nach den Vorschriften
dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso
wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen
1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der
Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart
oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt
der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis
zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen
Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das
Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2
sinngemäß.
§ 121 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs.
1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2,
§ 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs-
oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder
verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 20.000 Deutsche Mark geahndet werden.
Siebenter Teil
Änderung von Gesetzen
§ 122
(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
§ 123
(Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
§ 124
(Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs.
1 finden im Jahre 1972 statt.
(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der
Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu
gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens am 30.
November 1988.
(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz
1, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, die §§ 28,
38 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und § 55 Abs. 1
Satz 3 sind in geänderter Fassung erstmalig anzuwenden, wenn
Betriebsräte nach dem 31. Dezember 1988 gewählt worden sind.
§ 126 Ermächtigung zum Erlaß von
Wahlordnungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116
bezeichneten Wahlen über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung
der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten
und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre
Einreichung;
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
Bekanntmachung;
5. die Stimmabgabe;
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für
seine Bekanntmachung;
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 127 Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird
oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 128 Bestehende abweichende
Tarifverträge
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach §
20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden
Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der
Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung
von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
§ 129 Außerkrafttreten von
Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681), zuletzt
geändert durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August
1969 (BGBl. I S. 1106), mit Ausnahme der §§ 76 bis 77a, 81, 85
und 87 außer Kraft. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
"§§67 bis 77" durch die Worte "§§67 und 77" ersetzt;
Satz 2 wird gestrichen. In § 87 werden die Worte "6 bis20, 46 und 47,"
gestichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 erhält
die Bezeichnung "Betriebsverfassungsgesetz 1952".
(2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschriften verwiesen wird, die nach
Absatz 1 aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes.
§ 130 Öffentlicher Dienst
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 131 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 132
(Inkrafttreten)
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