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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und
Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April
2000 (BGBl. I S. 570)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbeamten, der Beamten der
Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes
entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
4. Unfallfürsorge,
5. Übergangsgeld,
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 ,
8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2,
9. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3
l0. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5.
(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche Sonderzuwendung
und der Kindererziehungszuschlag.
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz
geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine
höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen,
sind unwirksam, Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die
zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise
verzichtet werden.
Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt wenn der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er
sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das
Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie
ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als
ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht
für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes,
in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf
der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge,
2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichnet sind,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden
haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen
würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne
Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei
eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter
Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls
im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt
der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden
Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt
in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen
können.
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der
Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört,
und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen
Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten,
so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht
zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe fest; die Länder können andere Zuständigkeiten
bestimmen. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist
liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als
ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen
hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren
Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens
drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren
Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen
Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes, und der
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 4 gilt entsprechend.
Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des
letzten Amtes nicht übersteigen.
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner
ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im
Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die
Zeit
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur
Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a
berücksichtigt wird,
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei
Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der
Dienstbezüge,
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit
nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln
der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. War der Beamte
insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5Abs. 1
Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf
nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der
tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht
worden wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung
bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Zeiten der
eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter
Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der
dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in §
48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil
beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der
Beamte entlassen worden ist weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem
Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,
die nur im förmlichen. Disziplinarverfahren verhängt werden kann,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten
beendet worden ist,
a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder
der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung
nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen; die Länder
können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die nach dem 8. Mal 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der
Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen
Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14.
Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende
Voraussetzungen vorliegen,
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1
Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die
Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen
Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem
Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt
hat.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für
die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.
7.
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
Beamtenverhältnis
1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der früheren Wehrmacht,
im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden
hat oder
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter
oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll
beschäftigt gewesen ist.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft
und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst oder
Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2. sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in ursächlichem Zusammenhang
mit den Kriegsereignissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer
Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des
Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung)
befunden hat oder
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes
im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder der vorstehenden Nummer 1 oder einer
Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams (Nummer 2)
im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat.
(2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Grund einer
Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes ohne
Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden
Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Entlassung
länger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt
werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig
war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder
später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung
oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder
nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen,
technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren
der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder
Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren
als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis
der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§ 11 Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar,
der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes).oder im
öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage
öder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren
Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung
oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden
hat oder
3.
a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem
Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung
für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig
gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die
Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur
Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
§ 12 Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung
(Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst,
übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die
Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der
Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch
eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr
können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen
hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach
Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung
des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten
in dem jeweiligen Studiengang. begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer
nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit
einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für
Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung
des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche
für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben
werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 6 Abs.
1 Satz 4 und 5 entsprechend.
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das
Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht
ruhegehaltfähig.
§ 12b Zeiten im Beitrittsgebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und
9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den
§§ 11, 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2, die der Beamte vor dem 3.
Oktober 1990 im Beitrittsgeblet zurückgelegt hat, werden nicht als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine
Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und
diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig
sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 7 sind nicht
ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche
im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen
der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf
Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender
Verwendung
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt
in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten
Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als
ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des
Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel*
hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das
Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des
früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit
berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden
Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen
Dienstjahre zurückbleibt. § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er
gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist,
kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis
zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes
gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in
Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden
ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen
des Absatzes 2 erfüllt, in findet nur die für den Beamten
günstigere Vorschrift Anwendung.
* Gemäß Artikel 6 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert
worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 13 Abs. 1 Satz 1 die Worte
"einem Drittel" durch die Worte" zwei Dritteln" ersetzt, soweit nicht bis
zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.
§ 14 Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(§ 5), insgesamt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert.
Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite
Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest
verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre
sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners
dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr,
um das der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.* **
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle
des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist,
fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die
Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für
den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei
einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter
allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem
erdienten Ruhegehalt hinter der Mindenstversorgung nach Satz 1 oder 2
zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn
ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz
4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz
1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds
zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von §
85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche
Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie
der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung
außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter
dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt
das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem
er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens
für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von
drei Jahren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltefähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der
Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden
hat. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem
Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.
* § 14 Abs. 3 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a in
Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl.
I S. 1666) ab dem 1. Januar 2000 in folgender Fassung:
"(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr,
um das der Beamte vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen
Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand
versetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den
Beamten eine nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende
Altersgrenze, wird nur die Zeit bis zum Ende des Monats berücksichtigt,
in dem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat."
** § 14 Abs. 3 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a in
Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998, (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in
folgender Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz
ein anderes geregelt ist:
"(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr,
um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet,
nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für
den Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt
wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet,
wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in
den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
Hundert nicht übersteigen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor
der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze,
tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des
dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung
des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nun die Zeit bis zum Ende des Monats
berücksichtigt, in dem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet.
§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht
Sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des
fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten
für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten
ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch nicht erreicht hat
und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die
Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich
im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf
Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr.
1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollendung
des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt
wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach
berechnete Ruhegehaltssatz darf siebzig vom Hundert nicht überschreiten.
In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach
Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.,
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg,
in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit
Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr
dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der
Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen.
Wird der Antrag nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt,
so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit
und auf Probe
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von
fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder
Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder entspredhendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag
bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen
Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist
(§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes
Landesrecht).
§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit
nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach
§ 24a des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich
kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Dienstunfallversorgung
bleibt hiervon unberührt.
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in
sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im
Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich
eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezüge, die
im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der
Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem
Beamten das Amt nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens
fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf
Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze
in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt nach §
12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens fünf Jahre übertragen
war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend.
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
§ 16 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwengeld,
4. Witwenabfindung,
5. Waisengeld
6. Unterhaltsbeiträge,
7. Witwerversorgung.
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen
Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte
Aufwandsentschädigung.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für
den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs.
1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 18 Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und
die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe
des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des
Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der
Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines
Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen
Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt
das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so
ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie
Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz
oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im
Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten
die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld
oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes
zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz
1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag
tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die
Bestimmung des Zählungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung
in den Absätzen 1 und 2 maßgebend, bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder- das Sterbegeld aufgeteilt
werden.
§ 19 Witwengeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten
erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es
sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme
nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende
Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen
worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das
fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an
den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs.- 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder
dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war.
§ 20 Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehalts, das
der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er
am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und §
14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§
14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene
und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld
(Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über
zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens
um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden
für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag
fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag
wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter
dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4)
zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung
des § 25 auszugehen.
§ 21 Witwenabfindung
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag
hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für
den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der
Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages
des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach §
25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch
außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach §
61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine
Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld
oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen
einzubehalten.
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen
und frühere Ehefrauen
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die
besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung
rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu
gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem
Umfang anzurechnen
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
die im Fälle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte,
ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im
Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen
Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs
nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der
Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein
waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für
ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen
gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz
des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel
des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen.
§ 21 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben
oder für nichtig erklärt war.
§ 23 Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen
Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen
einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendes Landesrecht) verstorben Ist oder dem die Entscheidung
nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten,
wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet
wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war
und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Es kann ihnen
jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt
werden.
§ 24 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert
und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der
Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am
Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und §
14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§
14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld
berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes
erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt;
es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes
und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus
Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld
gezahlt.
§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und
Unterhaltsbeiträgen
(1) Witwen-, und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag
des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt
sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden
die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht
sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn
des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen
Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder
Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt
wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung
der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unterhaltsbeiträge nach §
23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder
zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz
1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit
und auf Probe
(1)Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§22 Abs. 2, 3) und den Kindern
eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden
ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§
19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 21 gilt entsprechend.
§ 27 Beginn der Zahlungen
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages
nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des
Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten
Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt
mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten
Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages nach § 26.
§ 28 Witwerversorgung
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den
geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder
Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften
dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
Abschnitt IV
Bezüge bei Verschollenheit
§ 29 Zahlung der Bezüge
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger
Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis
zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen-
oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten
könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge,
soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstellen, Wieder auf.
Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten;
die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge
sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des §
9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz
2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit
gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des
Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten
des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung
der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des
festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
Abschnitt V
Unfallfürsorge
§ 30 Allgemeines
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen
Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2. Heilverfahren (§§ 33, 34),
3. Unfallausgleich (§ 35),
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland (§
46a).
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 31 Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,
plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge
des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am
Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst
zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte
wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch
für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem
Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren
Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem
Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit
fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen
oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam
ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein
Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§
33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines
Dienstunfalles.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung
der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt
ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn,
daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen
hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als
Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse
verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten
Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden
Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein
Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines
Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes
dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen
wird.
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland
erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am
Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt
war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der
zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung
oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine gesundheitliche
Schädigung bei dienstlicher Verwendung oder bei Dienstgeschäften
im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder
darauf beruht, daß der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem
Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
§ 31a Erkrankungen und Unfälle im Ausland
Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann
gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf
gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende
Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte während
einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für
einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Die Unfallfürsorge
ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß
für ihn eine unbillige Härte wäre.
§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände,
die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört
worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden.
Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden,
so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 33 Heilverfahren
(1) Das Heilverfahren umfaßt
1.die notwendige ärztliche Behandlung,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung
mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern
sollen,
3. die notwendige Pflege (§ 34).
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei-
und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege
gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer
Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach
amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung
zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer erheblichen Gefahr für
Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für
eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche
Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in
angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des
Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die
Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet
werden.
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er
nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten
einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die
Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für
die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum
Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren;
die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
§ 35 Unfallausgleich
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er,
solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den
Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser
wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des
Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen
Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei
Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der
Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des
Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten,
die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und
zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch
den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung
auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt
werden. Für äußere Körperschäden können
Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen,
die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet,
sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen
zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere
Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge gewährt.
§ 36 Unfallruhegehalt
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden
und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten , gilt §
13.*
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig
vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens
sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf
nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben;
§ 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
* § 36 Abs. 2 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 15 Buchstabe a in
Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in
folgender Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz
ein anderes geregelt ist:
"(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit
nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend."
§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für
ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet
er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung
des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe
zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig
geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in
den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit
der Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des
einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens
nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren
Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe
A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens
nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen
gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des
Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr
im Bereich der Länder entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des §
31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem kurzfristigen besonderen
Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit gewährt,
wenn der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse
mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne
daß für den Beamten die sonstigen Voraussetzungen des § 31
a vorliegen. Die Entscheidung über wesentlich abweichende Verhältnisse
mit gesteigerter Gefährdungslage trifft das Bundesministerium des Innern.
(4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Beamten des
Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr infolge eines Unfalles
im Sinne der Absätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weitergewährung
der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen
Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt auch, wenn der Beamte
sich des Lebenseinsatzes im Sinne des Absatzes 1 bei Ausübung der
Diensthandlung nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung
der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate
vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit
eingetreten ist.
§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere
Ruhestandsbeamte
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen
Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat,
erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer
einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen
Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
3. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um Wenigstens zwanzig vom Hundert
den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer
1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der
Verletzte aus Anlaß des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis
auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten
gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach §
5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum
Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem
früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen.
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen
worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für
einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine
Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles
entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter
dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben.
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles
der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt
der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle
des Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei
sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt
entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen
Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke
der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten
Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste
Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch
Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte
als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden
ist.
§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein
Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles
verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehalts
(§§ 36, 37).
2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind
(§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird auch
elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles
ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen
des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung
nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber
unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles
ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten
wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag
von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren,
mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten
Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der
Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die
Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der
frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,
so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des
Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter
Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38Abs.2 Nr. 1 ergibt.
(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht
an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen
ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt
werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des
Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes
bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten
gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach
§ 39 zusteht.
(4) 21 gilt entsprechend.
§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt
die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht
übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten
können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37
als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der nächsthöheren als der von dem Verstorbenen
tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25
ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag
bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38
Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages
nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25
außer Betracht.
§ 43 Einmalige Unfallentschädigung
(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art
erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung
des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von
ein hundertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles
in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig
vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37
bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige
Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gewährt:
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine
Entschädigung in Höhe von insgesamt fünfundsiebzigtausend
Deutsche Mark.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten
die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten
Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden,
so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe
von insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals
während des Flugdienstes,
2. als Heim- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen
Tauchdienstes,
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4. als Angehöriger des besonders. gefährdeten
Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit
Munition oder
5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenzschutzes für
besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes
der Länder bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz
oder in der Ausbildung dazu oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem
Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse
des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1
gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes,
zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6
bezeichneten Art gehören.
(4) (weggefallen)
(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 wird eine
einmalige Entschädigung gewährt, wenn der Unfall Folge von
Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder
Naturkatastrophen ist, denen der Beamte während einer besonderen Verwendung
im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders
ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn
sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat,
es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige
Härte wäre.
(6) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend
für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes. § 31
Abs. 6 gilt entsprechend.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine
einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6, wird nur die
einmalige Unfallentschädigung gewährt.
§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) Schäden, die einem Beamten während einer besonderen Verwendung
im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge
von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen,
insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr,
Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang
ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen Gewaltakt
gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn
der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner
Eigenschaft als Beamter betroffen ist.
(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein angemessener Ausgleich auch für
Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung,
die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in
den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener
Ausgleich gewährt
1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder,
2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten Kinder, wenn
Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal
gewährt. Wird der Schadensausgleich auf Grund derselben Ursache nach
§ 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die
Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend
für Schäden, die anderen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes entstehen. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den
Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne
gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch
seine Dienst oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,
so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
die Unfallfürsorge insoweit Versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen
schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird
im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem
Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlußfrist von
zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des
Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall
bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren
Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge nur
gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch auf
Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später
bemerkbar geworden ist oder daß der Berechtigte durch außerhalb
seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu
meiden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden
oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier
Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage
der Meldung an gewährt, zur Vermeidung von Härten kann auch von
einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch
Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet ob ein
Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen
Hinterbliebenen bekanntzugeben.
§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß
eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30
bis 43a und 46a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall
in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen, das gleiche
gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme
bei der Umbildung von Körperschaften.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften
können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden
Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine
vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden
ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von
Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7.
Dezember 1943 (RGBI. I S. 674) Anwendung.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen
eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen
Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben
Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere
Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden,
ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen,
die auf Beiträgen der Beamten beruhen.
§ 46a Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im
Ausland
Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland im Zusammenhang
mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes
oder bei Dienstgeschäften im Ausland mit vergleichbar gesteigerter
Gefährdungslage gelten die §§ 31a, 43 Abs. 5 bis 7, die
§§ 43a und 46 Abs. 4 entsprechend. Wenn der Unfall mit den besonderen
Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort zusammenhängt, wird daneben
Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 gewährt; dies gilt auch im Falle
einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes. Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft mit
vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt
Abschnitt VI
Übergangsgeld, Ausgleich
§ 47 Übergangsgeld
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen
wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger
Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer
Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die
Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird, auch
dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne
Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge,
die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher
entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der
Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle
der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn;
die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende
Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer
Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu
dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und
31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts
oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird
oder
2. ein Unterhaltsbeitrag nach §15 bewilligt wird oder
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
angerechnet wird oder
4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der
Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der
Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist
längstens bis zum Ende des Monats zu zählen, in dem der Beamte
die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze
erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte
Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs-, oder Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den
Betrag dieser Einkünfte.
§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36 des
Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts nicht auf eigenen
Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung
befunden hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte
das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für
die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren,
gewährt.
(3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne des § 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender Anwendung
des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das
Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10
findet keine Anwendung.
§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr
und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des
fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in
den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe
des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4
des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über
achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein
Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste
Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.
Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung (§ 43)
gewährt.
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten
ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein förmliches
Disziplinarverfahren oder ein Verfahren, das nach § 48 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der
Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden,
wenn kein Verlust der Versorgunggbezüge eingetreten ist. Die
disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben im übrigen unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Fälle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt
in den Ruhestand nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.
Abschnitt VII
Gemeinsame Vorschriften
§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest,
bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über
die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von
Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes und
der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht
zuständigen Minister, auf andere Stellen übertragen. Die Länder
können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen
auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des
Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige
Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung
in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen
unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde
liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine
grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen;
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen
wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,
so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der
Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger
auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder
einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die
Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift
auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge
zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf
ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger
die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge
sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der
Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die
Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt
der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden
werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos
aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur auf Verlangen
des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche
Sonderzuwendung
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für
die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht
in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt
gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen
des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags
in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe
Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes
oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;
soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird
er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des
Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen
wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere
Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die
Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen
Teilen aufgeteilt.
(2) (weggefallen)
(3) Neben dem Waisengeld wird en Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag
für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32
Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,
Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht
vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des
Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes
anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach
§ 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt
für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug.
Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer
bundesgesetzlicher Regelung.
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet
werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr
ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des
pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt
nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten
des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich
(§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43)
und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können
weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen
des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder
Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung
seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt,
so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter
Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes
der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß
der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der
Rückförderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der
obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder
teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Deutsche
Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze
für die Gesamtrückforderung.
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
(Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum
Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer
1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf
des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird,
fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages,
zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§
18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den
Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.
Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer
Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um
den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen,
die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält,
sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von
zwanzig vom Hundert seines Versorgungsbezuges zu belassen.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder
früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach §
38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassender unter
Berücksichtigung seiner Minderung, der Erwerbsfähigkeit infolge
des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn
wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus
Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen
gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen,
die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen
(§ 18a Abs. 3 Satz, 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die
Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt
monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das
Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate,
anzusetzen.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis
7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst
von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände, ausgenommen ist die
Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht
gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder
ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen
zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des
Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige
Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen
Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle
der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach
Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert
des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze
übersteigen.
§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten
auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen
(1) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen
Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen , aus einer Beschäftigung oder
Tätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das
Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet,
um den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, der sich
als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und
die Regelungen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, §
14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung nach
dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
steht dem Ruhegehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf
des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbseinkommen nur insoweit
berücksichtigt, als es zusammen mit dem Ruhegehalt die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe
des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 überschreitet. Ein
Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädigungen sind außer
Betracht zu lassen.
(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im Rahmen des Absatzes
1 Erwerbseinkommen in Höhe des Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch
ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter
Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des
Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53
Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen
1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder
Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren
Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter
Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen oder Waisengeld,
das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert, in den
Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3, gemindert, ist das
für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei
der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze
entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden
Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert
zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.
1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser
Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der
Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach §
14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend
dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz
mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens
ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren
Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine
ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum
Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten
Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen
Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der
in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder
aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund
eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst
mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser
Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet
oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so
tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten
zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 3 rechnet
nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und
Rentenminderungen die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der
Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten
Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten
nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die
ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente
berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. l, für Waisen der Betrag, der
sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50
Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt
nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt
nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
maßgebende, Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser
Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 19911 geltenden Fassung
gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende
Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift
festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
l. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer
Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen
Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der
Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger
Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren
oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis
der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der
Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,
Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten
berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige
Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten
entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der
Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze
1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente
ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis
4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung
des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der
hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach
den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der
Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des
neueren Versorgungsfalles, zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende
Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder
Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder
überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus
zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine
Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um
den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt .
die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch
in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875
für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete
Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe
von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen
in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension
die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes
1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben,
dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat
und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts
wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeichneten
Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht
zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt
zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,
Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz
1 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung
der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;
erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende
Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages
ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder
Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder
der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich
der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.
(4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus
dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst
unmittelbar oder mit telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder
hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch
Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz
3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten
Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des
Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem
entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs.
3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht
übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten , ist mindestens ein Betrag in Höhe
von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2
gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht,
daß
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung
des Vomhundertsatzes um 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach §
1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des
Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser
Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichten Ehegatten und seiner
Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag
gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der
Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt,
wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des
berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem
Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten
Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei
einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen
oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in
festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit
an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem
Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der
Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet
sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das
der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am
Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen
des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem
bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153
des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden nicht
gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983
(BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten
für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender
Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der
Rückforderung.
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem
Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines
Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der
Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente
zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die
Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts
ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen
Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten
von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist,
erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,
in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht
oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der
Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag
der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten
oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Ein Ruhestandsbeamter,
1 . gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen
Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt
hätte, oder
2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen
Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
ordentlichen Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar
ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter.
Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes
ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende
Landesrecht finden entsprechende Anwendung.
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer
erneuten Berufung
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39
und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach,
obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen
worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge.
Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge
fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie
sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie
das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines
Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer
vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat
und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der
Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes
2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des
Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende
Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf
Antrag gewährt, solange, die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a, b und d, Nr. 3 und, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes
genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe
eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes
Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es
zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
(§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über
das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden
hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter
Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer
Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde
nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst,
so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge
Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder
Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach §
50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die
Nichtigerklärung gleich.
§ 62 Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden
Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden
Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der
gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der
Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer
Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet der Regelungsbehörde
oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§
10, 14 Abs. 5, §§ 14a und 22 Abs. 1 Satz 2 sowie den §§
53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie
im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung
eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs.
3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses
im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des
§ 47a,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen des
Kindererziehungszuschlagsgesetzes
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist
der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung erforderlicher
Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch
Dritte zuzustimmen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder
zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 63 Anwendungsbereich
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für
die Anwendung des § 59,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als
Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer
für die Anwendung des § 57,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und
entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und
§ 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder
einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter
und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10. die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen
gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte,
Witwen oder Waisen.
Abschnitt VIII
Sondervorschriften
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfänger von
Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder
ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt
sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen
sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der
Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die Länder können andere
Zuständigkeiten bestimmen.
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs.
8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne
Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt
für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Abschnitt IX
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 66 Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen
gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit
und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von
zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es
für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als
Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen
Amtsjahr als Beamter auf Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von fünfundsiebzig
vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von
fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand
zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze
1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine
Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der
Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der
Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis
weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges
Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für
die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes
das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend
für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung
in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung
als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten
die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum
Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder
der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der
Maßgabe, daß das Ruhegehalt während der ersten fünf
Jahre fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der
Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die
ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit,
in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu
fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht
überschritten werden.
(7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine
Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben
hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können
bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung
einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und
Künstlerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und
Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper
einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch
die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei
Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hochschulstudiums vor
der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur,
Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer
hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben
wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll
im Falle des § 44 Abs.1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann
sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur
Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie
auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in
das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehe
n unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde
liegt.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das
Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr
Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der
Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)
des letzten Monats.
§ 68 Ehrenbeamte
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch
auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von
Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder
der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der
Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht
zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach
billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das
gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.
Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar
1977 vorhandene Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen
Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen
Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die
Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist,
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, die §§
33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, die
§§ 57 bis 65 und 70 dieses Gesetzes finden Anwendung; § 6
Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, die §§ 14a, 55 Abs. 1 und §
56 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Ist
in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den
Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine
weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus
bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies
für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§
53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens
für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben
Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum
31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger
günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember
1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange
ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der
dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden Rechts.
d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und
die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch
die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger
dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der
entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem
Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes
(Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2
Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge
im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die
die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle
vertretungsweise wahrnehmen.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten,
der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist,
richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22
Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden
Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53
findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist,
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für
weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über
den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert. § 53 findet wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung,
solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben
Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch
auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf
anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein
Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach
dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt §
91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben, ist, regeln sich nach diesem Gesetz,
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die
Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten,
früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die
§§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach
ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei §
38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden,
werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats,
in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember
1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar
1992 vorhandene Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten,
entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen
Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die
Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden
ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden
Maßgaben:
1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 bis
8 dieses Gesetzes finden Anwendung.
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für
weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben
Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange
ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Bei der Anwendung. des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der
dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Rechts.
c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten,
der nach , dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab
dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des
bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten
Hochschullehrers, der nach dem 31 Dezember 1991 verstorben ist, gilt §
91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte
Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz
3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor
dem 1. Juli 1.997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten
sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz
1, § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor
dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag
nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben,
erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser
Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der
Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf
jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen.
Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge
entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger,
die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71
in der an diesem Tag geltenden Fassung, bezogen haben, erhalten diesen in
Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige
Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten
Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend
anteilig.
§ 69c * Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999
eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene
Beamte
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten
sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die
§§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend
für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen
Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind
oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden
ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne
des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts
übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die
§§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an,
Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus
ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des
Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls
anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme
der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom
23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen
Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682,
2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals
nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im übrigen ist §
56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei
denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger; §
85 Abs. 6 bleibt unberührt.
* Gemäß Artikel 6 Nr. 36 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), die durch
Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
geändert worden sind, werden am 1. Januar 2001 dem § 69c folgende
Absätze 6 und 7 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt
durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist:
"(6) Für Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz), die ihre
Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt folgendes:
1. § l4 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie
a) vor dem 1. Januar 1941 geboren sind,
b) nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1944 geboren sind und
am 10. Dezember 1998 schwerbehindert waren,
c) bis zum 31. Dezember 1999 einen nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Bundesbeamtengesetzes in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung oder §
72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht
bewilligten Urlaub angetreten haben.
2. Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem
1. Januar 1944 geboren sind und die am 10. Dezember 1998 nicht schwerbehindert
waren, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres
a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor
dem 1. Januar 1942 geboren sind,
b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor
dem 1. Januar 1943 geboren sind.
3. Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des § 14 Abs. 3 nicht
ausgeschlossen, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das
Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31.
Dezember 1991 noch nicht bestanden hat.
(7) Für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
werden, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das
Beamtenverhältnis, aus. dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31.
Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die Minderung des Ruhegehalts darf
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem 1. Januar
2002 in den Ruhestand versetzt wird,
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem 1. Januar
2003 in den Ruhestand versetzt wird.
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden, findet § 14 Abs. 3 keine Anwendung.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung Anwendung.
Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 70 Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein
erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die
Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes
1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher
Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung
oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
§§ 71 bis 76
(weggefallen)
Abschnitt XII
Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht
§ 77 Zeiten eines Wartestandes
Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes
oder des nach Kapitel 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landesrechts
ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Wartestand (einstweiliger
Ruhestand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte,
soweit sie zwischen dem 1. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
§ 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge
und Ruhegehaltssätze
(1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 Nr. 2 gelten
nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
und für Richter der Länder, deren Dienstverhältnis vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden ist.
(2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte aus einem Amt in
den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn
angehört, und er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes
bereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat.
§ 79 Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes
(1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst übernommenen Beamten auf Lebenszeit
gelten hinsichtlich der Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung und
aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungsbezüge sowie der
Berücksichtigung der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes
über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem
Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des siebenundzwanzigsten Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu
den Renten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinderzuschuß.
(2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in Dienstverträgen
nach § 8 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der
Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
S. 54) getroffen worden sind, werden in voller Höhe auf den
Versorgungsanspruch angerechnet.
§ 80 Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Herkunftsland
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
im Sinne der §§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1 stehen gleich
1 . für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach
dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren,
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland; §
12b findet entsprechende Anwendung.
§ 81 Amtlose und andere Zeiten
(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, nach diesem
Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet,
so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im öffentlichen
Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in
Kriegsgefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbehandlung im Sinne
des § 9 befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine
Kriegsgefangenschaft, eine Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung
im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31.
März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951 außerhalb des
öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende Anwendung; § 11 dieses
Gesetzes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beamten,
der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der früheren Wehrmacht
oder im früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat.
(2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes tritt bei der Anwendung
des Absatzes 1 an die Stelle des 31. März 1951 der nach bisherigem Recht
maßgebende Zeitpunkt.
(3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei Dienststellen
der früheren Geheimen Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur
in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem
beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung
des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde. Die Länder können andere Zuständigkeiten
bestimmen.
(4) Eine Schädigung im Sinne des § 181a Abs. 6 Satz 1 und §
181b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt auch als Beschädigung im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 Abs. 4.
§ 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam
(1) Die §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetze s und die nach
den §§ 92a und 92b des Beamtenrechtsrahmengesetzes erlassenen
landesrechtlichen Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben als
Bundesrecht weiter:
1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Vollendung des sechzigsten
Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1
hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom
Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert.
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt
fünfundsiebzig vom Hundert.
(2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Betrages.
§ 83 Gebietsbestimmung
(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen
Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
vor dem 3. Oktober 1990.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 genannte Gebiet.
Abschnitt XIII
Übergangsvorschriften neuen Rechts
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von
Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar
1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden. Die Entscheidung trifft der für das Versorgungsrecht
zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene
Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt,
oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der
zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich
die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz
1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen
1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom. 1. Januar
1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von
fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und
3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung
einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht;
§ 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über
den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in
der bis zum 3-1. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt,
oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht
der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende
gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
von dieser Vorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens
der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen
Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder
verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1; 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der
Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der
Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte
ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende
Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt,
oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist §
14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht* beträgt der
Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 1998 0,0,
nach dem 31. Dezember 1997 0,6,
nach dem 31. Dezember 1998 1,2,
nach dem 31. Dezember 1999 1,8,
nach dem 31. Dezember 2000 2,4,
nach dein 31. Dezember 2001 3,0,
nach dem 31. Dezember 2002 3,6.
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der
Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und
§ 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1,
die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne
des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist §
56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der Satz
von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt.
Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein
vordem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz
4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach
dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder
gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 1 des
Kindererziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die. Berechnung des
Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen
ist.
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines
bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich
gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember
1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem
Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
* Gemäß Artikel 6 Nr. 37 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert
worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 85 Abs. 5 in der Überschrift
der Tabelle die Worte § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d6s Bundesbeamntengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht durch die Worte § 42 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie bei einer Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ersetzt.
§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem 31.
Dezember 1991
Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 oder § 45 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das
Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69a oder
nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz
gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem
Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; §
13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten
(§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden,
aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den
Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1.
Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht
den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des
fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt
ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift
vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden
hat.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem
Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung,
wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt
für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende
Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden
Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989
rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine
Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen
haben.
§ 87 Unfallfürsorge
(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem
Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder
Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, §
33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes
und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
(3),Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der
Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung
nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
§ 88 Abfindung
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977
finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152
des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht
weiter Anwendung.
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine
früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen.
Hierbei sind anstelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen,
die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung
innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn
die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
maßgebenden Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat
vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung
ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise
Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der
Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren
Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt,
als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend,
wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb
der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht
gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
§ 89 Übergangsgeld
(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
finden die bisherigen Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung,
wenn es für den Entlassenen günstiger ist.
(2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
laufenden Amtszeit entlassen sind, finden die bisherigen Vorschriften über
das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen
günstiger ist.
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus
zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter
oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1 968 im Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren
außer Betracht.
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet
§ 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen
zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als
Versorgung verbleiben.
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen
Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten,
finden Absatz 1, und § 56 Abs. 2 Anwendung.
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten
und Lektoren im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt V, 3. Titel des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des
Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder
als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen
finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember
1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember.1976 von ihren amtlichen
Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt
folgendes:
1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten
die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die
Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete
Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung
innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung
des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Oberleitung
nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz
zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze
im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als
ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung-
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten
Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß sich
die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden
Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der
Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt.
Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23
Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes
fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale),
das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor
im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule
der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze
im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs. 2
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für
ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht,
das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst
maßgebend war.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des
Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors,
der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht
gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor
vor der Entpflichtung verstorben ist.
Abschnitt XIV
Änderung von Bundesrecht
§§ 92 bis 104
(Änderung von Rechtsvorschriften)
Abschnitt XV
Schlußvorschriften
§ 105 Außerkrafttreten
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder
widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer
Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale
Wahlbeamte des Landes Bayern,
3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der
Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den
Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können
auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen
wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben Werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen
dieses Gesetzes.
§ 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
und Zuständigkeitsregelungen
1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern mit
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach diesem
Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere
Stellen übertragen.
§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung
der Einheit Deutschlands
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
bis zum 31. Dezember 2002 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates
für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die
den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt
sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen
und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des
Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der
Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften vorzeitig entfällt.
§ 107b Verteilung der Versorgungslasten
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen
Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme
vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr
bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5, sofern der Beamte oder Richter im
Zeitpunkt der Übernahme das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits
vollendet hatte; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für
Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf
Zeit berufen werden.
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder
Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles
fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach
der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt
verliehen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn
so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt
bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für
Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die
Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn
in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung
des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs.
4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens
jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden
Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim
aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z.B. Studium, Vorbereitungsdienst)
unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende
Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen
den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im
Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie
ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn
berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der
Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten
als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzelten.
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen.
Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den
Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des
aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge
aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag
an die Versorgungskasse abzuführen.
§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung von
Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhestand in ein öffentlichrechtliches
Dienstverhältnis im Böltrittsgebiet
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn
im bisherigen Bundesgebiet auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und
dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen diesen
einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr
dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die
beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge
der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern
der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung
in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste
Lebensjahr vollendet hatte.
§ 108
(weggefallen)
§ 109
(Inkrafttreten)
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