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Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, BGBl
1998 I S. 137)
Tipp: Infos zum Thema Baufinanzierung und Bauförderung
Erstes Kapitel. Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil. Bauleitplanung
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs
vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender
Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich
ist.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger
Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der
Bevölkerung insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens
und die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,
insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen
und der Behinderten, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit
und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds,
5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7. gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch
Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens
einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima,
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur
im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der
Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des
öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der
Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und
der Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes,
10. die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planung.
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen
sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen
und in Anspruch genommen werden.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
§ 1a Umweltschützende Belange in der Abwägung
(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei
sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu berücksichtigen
1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens
auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand
(Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne
der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung begründet werden soll, und
4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden
können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über
die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie
die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(3) Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt
durch geeignete Darstellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich
und Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen zum
Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen nach Satz
1 auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von
Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder 2 können auch vertragliche
Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen
zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen
werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne,
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung
aufzustellen. Der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, ist
ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.
(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen
besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet
werden.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von
Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung
und Aufhebung.
(5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung1
Vorschriften zu erlassen über
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen;
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9
Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den
Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der
dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts,
insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
§ 3 Beteiligung der Bürger
(1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen,
die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht
kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich
zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann
abgesehen werden, wenn
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das
Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage
erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren
nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der
Planung führt.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem
Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine
Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß
Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt
werden. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen;
das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig Personen Anregungen
mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des
Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen
die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das
Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden
kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne
nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten
Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder
ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung
kann bestimmt werden, daß Anregungen nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Dauer der Auslegung
kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Werden durch die Änderung
oder Ergänzung des Entwurfs eines Bauleitplans die Grundzüge der
Planung nicht berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach; §
13 Nr. 2 entsprechend angewendet werden.
§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt wird, möglichst frühzeitig ein. Die Beteiligung kann
gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden.
(2) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen nach
Absatz 1 innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den
Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher Belange auf
ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluß über
von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige
Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein
können.
(3) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in
der Abwägung nach § 1 Abs. 6 zu berücksichtigen. Belange,
die von den Trägern öffentlicher Belange nicht innerhalb der Frist
des Absatzes 2 Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung nicht
berücksichtigt, es sei denn, die verspätet vorgebrachten Belange
sind der Gemeinde bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder
sind für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung
(4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich geändert oder
ergänzt und wird dadurch der Aufgabenbereich eines Trägers
öffentlicher Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt,
kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 3 entsprechend angewendet
werden.
§ 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemeinden und
Träger öffentlicher Belange
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten
haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange
des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Verfahrens nach Absatz 1 erfolgen
können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit durchzuführen.
§ 4b Einschaltung eines Dritten
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den
§§ 3 bis 4a einem Dritten übertragen.
Zweiter Abschnitt. Vorbereitender Bauleitplan
(Flächennutzungsplan)
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die
sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art
der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in
den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können
Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch
die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden
und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt
vorzunehmen; im Erläuterungsbericht sind die Gründe hierfür
darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen
Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer
baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen
Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung
nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und
privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen
Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen
sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und
kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie die
Flächen für Sport und Spielanlagen;
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für
die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs-
und Hauptabwasserleitungen;
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-,
Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft
vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des
Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für
die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich
des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe
in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet
werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau
von Mineralien bestimmt sind;
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte
Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden.
Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im
Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungsbericht
beizufügen.
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan
nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch,
den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften
widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann
die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile
des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die
höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile
des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen
kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen
übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch
nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung
in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb
der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen. Mit
der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann
den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen und
über deren Inhalt Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder Ergänzung
des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, daß
der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung
oder Ergänzung erfahren hat, neu bekanntzumachen ist.
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt
worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit
anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch
ist bis zum Beschluß der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung
der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich
unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen
zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht
erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich
widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die
abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur
unwesentlich überwiegen. Im Fall einer abweichenden Planung ist §
37 Abs. 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des
Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt
oder aufgehoben werden mußte, entstehenden Aufwendungen und Kosten
entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt. Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§ 8 Zweck des Bebauungsplans
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen
für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für
weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan
ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines
Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt,
geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan
kann vor dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, wenn nach dem
Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus
den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt
sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn
dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen
wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen
von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für
die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan
fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen
festgesetzt werden:
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke
Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs
mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften
für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-,
Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für
Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und
Spielanlagen;
6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude,
die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten,
errichtet werden dürfen;
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude
errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für
das Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluß anderer Flächen an
die Verkehrsflächen;
12. die Versorgungsflächen;
13. die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen;
14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,
einschließlich der Rückhaltung und Versicherung von
Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,
Friedhöfe;
16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft,
für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses;
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für
die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die
Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und
dergleichen;
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit,
eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten
Personenkreises zu belastenden Flächen;
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte
räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplätze und Garagen;
23. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung,
die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen
Vorkehrungen;
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet
oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der
für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und
Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers
erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des §
1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur
und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan
festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an
anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu
erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für
Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt
werden.
(3) Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse
und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen
werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, daß
auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen
aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau
von Mineralien bestimmt sind;
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie
Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich
übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für
die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder
zweckmäßig sind.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs
fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen. In ihr sind
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen.
§ 10 Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des
Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs.
4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
§ 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht
erforderlich ist, der Beschluß des Bebauungsplans durch die Gemeinde
ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit der
Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt
ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung
tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle
der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Vierter Abschnitt. Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen.
Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere
sein:
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen
durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die
Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und
sonstige vorbereitende Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der
städtebaulichen Planungen; die Verantwortung der Gemeinde für das
gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten
Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, die Durchführung des
Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3 , die Deckung des Wohnbedarfs von
Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie
des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung;
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde
für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind
und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört
auch die Bereitstellung von Grundstücken.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach
angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden
Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die
Gegenleistung hätte.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht
durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt
unberührt.
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf
der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung
der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und
Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur
Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs-
und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluß
nach § 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Für
den vohabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die
Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der
Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und
nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung gebunden; die
§§ 14 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit
der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche
Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und
Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß die Durchführung des Vorhaben- und
Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet
ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist
nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben.
Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen
die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das
vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans die
Grundzüge der Planung nicht berührt, kann
1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1
abgesehen werden,
2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs.
2 durchgeführt werden,
3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die
Beteiligung nach § 4 durchgeführt werden.
Zweiter Teil. Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt. Veränderungssperre und Zurückstellung von
Baugesuchen
§ 14 Veränderungssperre
(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans
gefaßt, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den
künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt
beschließen, daß
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens
zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht
nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
Veränderungssperre nicht anzuwenden.
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl
die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene
Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über
die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum
bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß
die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht
oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der
Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung
innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die
vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht
nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung
des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
§ 16 Beschluß über die Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen.
Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine
Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis
5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Frist bis zu einem
weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise
erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlaß
fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise
außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren
Erlaß weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald
und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende
Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht,
wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs.
1 ausgeschlossen ist.
§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über
den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs
nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene
Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des
Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend; dabei ist der
Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der
Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß
er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung
der Entschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet §
44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei einer
Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach §
40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist
frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der
Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes
2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt. Teilungsgenehmigung
§ 19 Teilungsgenehmigung
(1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des
§ 30 Abs. 1 und 3 durch Satzung bestimmen, daß die Teilung eines
Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Die Gemeinde
hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung
auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen.
(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie
erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, daß ein
Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als
selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen
mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke
eingetragen werden soll.
(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Über die Genehmigung
ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu
entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen
werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden
Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um
die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung
der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt
wird.
(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn
1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder während eines Verfahrens
zur Bodenordnung nach diesem Gesetz oder anderen bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften oder für ein Unternehmen, für das die Enteignung für
zulässig erklärt wurde, oder in einem bergbaulichen
Grundabtretungsverfahren vorgenommen wird,
2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich vorgenommen wird und in der
Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 nicht
ausgeschlossen ist,
3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber,
Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist,
4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen,
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende
öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, eine
mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
ausgestattete Religionsgesellschaft oder eine den Aufgaben einer solchen
Religionsgesellschaft dienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder
Personenvereinigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist oder
5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie von Anlagen der
Abwasserwirtschaft dient.
2 § 191 bleibt unberührt.
(5) Die Landesregierungen können für ihr Landesgebiet oder für
Teile des Landesgebietes durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß die
Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 nicht beschließen darf.
§ 20 Versagungsgründe und Grundbuchsperre
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung oder die mit ihr bezweckte
Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre.
(2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19 nicht erforderlich
oder gilt sie als erteilt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten
darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung
in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder das Zeugnis
vorgelegt ist.
(3) Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung eine Eintragung in das
Grundbuch vorgenommen worden, kann die Gemeinde, falls die Genehmigung
erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen;
§ 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn
die Gemeinde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.
§ 21
(weggefallen)
§ 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr
geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige
Satzung bestimmen, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten
mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumgesetzes)
der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in den
§§ 30 und 31 des Wohnungseigentumgesetzes bezeichneten Rechte.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, daß durch die Begründung
oder Teilung der Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des
Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die
Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere
anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend-
und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht,
sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch
Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt
sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann
die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3
Satz 2 bis 5 vornehmen.
(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts und, wenn ein
Genehmigungsvorbehalt vor Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 6
Satz 3 wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des Beschlusses nach Absatz
6 Satz 3 der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist oder
2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts ein Zeugnis, daß
eine Genehmigung nicht erforderlich ist, erteilt worden ist.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung
oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung des Gebiets für den
Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erforderlich
ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren
Sicherung vor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 maßgebend
wäre, eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf
Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung
kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt
werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den
Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei
Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert
wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des
Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben
ist.
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder einer sonstigen Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die
von Absatz 1 erfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen,
wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß eine Genehmigung
als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. § 20 Abs.
2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluß über die
Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach Absatz
1 gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, hat die
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Erteilung eines
Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist, für einen
Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist,
daß der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Eintragung
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde
unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des
Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs.
3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall
einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem
Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen
für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des
Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt
werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist den betroffenen Bürgern
und berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung
beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs.
8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, daß die in Absatz 1 Satz
3 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.
§ 23
(weggefallen)
Dritter Abschnitt. Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen
handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für
öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
2. in einem Umlegungsgebiet,
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen
Entwicklungsbereich,
4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um
unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem
Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet
dargestellt ist, sowie
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit
Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke
unbebaut sind.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der
öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen
Beschluß gefaßt hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu
ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht
bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt
und ortsüblich bekanntgemacht hat, einen Flächennutzungsplan
aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand
der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der künftige
Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach
dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der
Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts
hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
(1) Die Gemeinde kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht
an unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht
zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch
Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den
Grundstücken zusteht.
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des
Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der
Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
§ 26 Ausschluß des Vorkaufsrechts
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine
Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2. das Grundstück
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der
Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei
oder des Zivilschutzes
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für
Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird,
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die
ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden
ist, oder
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut
ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine
Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und
3 Satz 1 aufweist.
§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn
die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften
oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt
oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der
Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu
nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu
verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage
Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und
3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden,
wenn er diese Mißstände oder Mängel binnen angemessener Frist
beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz
1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28
Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern,
wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, daß er
in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu
erfüllen.
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der
Umlegung (§ 45) benötigt wird.
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
(1) Die Gemeinde kann
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben,
wenn das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende
Grundstück für sozialen Wohnungsbau oder die Wohnbebauung für
Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden soll und der Dritte
in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend
zu bebauen, und sich hierzu verpflichtet, oder
2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie
das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers ausüben, wenn der
Träger einverstanden ist.
In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Ausübung des
Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die Frist, in der das Grundstück
für den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen
dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet
für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten
als Gesamtschuldnerin.
(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren
gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Kommt der Begünstigte seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die
Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung
des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen,
der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb
angemessener Frist durchzuführen. Für die Entschädigung und
das Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die
Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde nach § 28
Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.
§ 28 Verfahren und Entschädigung
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags
unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch
die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei
Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur
eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des
Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird
es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten
darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt
als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer
ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506
bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach
Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres
Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das
Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung
der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht
übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird
die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als
Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur
Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch
eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen,
wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar
ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag
nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des
Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer
dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem
Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach
Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des
Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht
sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück,
trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des
Verkehrswertes. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt
nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers
aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu
übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück
auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang
des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das
Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der
Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer
einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis
und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43
Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Gemeinde
den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die
Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem
festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der
Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts
erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde
das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht
das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche
Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem
Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit
für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen.
Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. Die
Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat
die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines
Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt
ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten
dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür
Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht
zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht
der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher
Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden
sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Dritter Teil. Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung;
Entschädigung
Erster Abschnitt. Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten
die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vorhaben, die nach § 34
zugelassen werden, erheblich beeinträchtigt werden, sind die Vorschriften
des Bundesnaturschutzgesetzes1 über die Zulässigkeit oder
Durchführung von derartigen Eingriffen sowie über die Einholung
der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit
sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über
die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen
enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen
nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach §
12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht
und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die
Zulässigkeit von Vorhaben im übrigen nach § 34 oder §
35.
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen
zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang
ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-,
Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Baugrundstücke
für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder
Grünflächen festgesetzt, dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine
wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen
und für sie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur
erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt
oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz
der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzichtet, daß
der Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die dem
Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie
für sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der
Enteignung die Übernahme der restlichen überbauten Flächen
verlangt werden kann.
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung
(1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die Aufstellung
eines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durchgeführt
und die Träger öffentlicher Belange (§ 4 ) beteiligt worden
sind,
2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen
des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger
schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert ist.
(2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange kann ein Vorhaben zugelassen werden,
wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht
bereits zuvor Gelegenheit hatten.
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete,
die in der auf Grund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet
sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art
allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein
zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise
zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im übrigen ist §
31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche
dargestellt sind,
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche
Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden. Die Satzungen nach
Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen nach
§ 9 Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden. Auf die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die
§§ 1a und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzuwenden.
(5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist
das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Satzungen nach Absatz
4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 35 Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende
Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,
Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft
oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder
6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie
dient.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere
vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere
des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt
wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere
Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für
die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes,
des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und
ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt
oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten läßt.
Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen
der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen
raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange
bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen
im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes1 abgewogen worden sind.
Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6
in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen
im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung
an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes
2 kann nicht entgegengehalten werden, daß sie Darstellungen des
Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die
natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen,
soweit sie im übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des
Absatzes 3 sind:
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter
Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen
gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben
Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet
worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit
der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach
Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je
Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz
für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung
wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr.
1 erforderlich,
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle
unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Mißstände oder Mängel
auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer
selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß das neu errichtete
Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder
seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude
im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit
längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß das neu errichtete Gebäude für
den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch
Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse
zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das
Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben
sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der
Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei
Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und
unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, daß das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner
Familie selbst genutzt wird,
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen
Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude
und Betrieb angemessen ist.
In den Fällen des Satzes1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen
des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten
Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort
des Gebäudes zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer
flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß
begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.
Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast
oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz
1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fällen
des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die bauliche oder sonstige
Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt
wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die
nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen
eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen,
daß Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden kann, daß sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft
oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer
Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben
erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In
der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit
getroffen werden. Die Satzung muß mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist
das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
§ 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren
Verwaltungsbehörde
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31,
33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen
Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in §
29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich
die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die
Länder sicher, daß die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung
des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung
nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des
§ 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein
oder für bestimmte Fälle festlegen, daß die Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§
31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen
der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens
der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber
der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn
sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche
Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften
abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder
§ 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde.
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen
Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz
dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören.
Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht
die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet der zuständige
Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern und im
Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.
(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen
nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen
zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan
aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr
auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach
dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach §
1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der
höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2
zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines
Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht.
§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung
auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche
Abfallbeseitigungsanlagen
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen
der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung
sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die
Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher
Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis
37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche
Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt
unberührt. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt. Entschädigung
§ 39 Vertrauensschaden
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige
Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung
von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan
ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen,
soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung
des Grundstücks erhoben wurden.
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
(1) Sind im Bebauungsplan
1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für
besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5. Verkehrsflächen,
6. Versorgungsflächen,
7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von
Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
8. Grünflächen,
9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die
Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen,
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen,
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen
für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des
Wasserabflusses,
14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden
Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in bezug auf Flächen
für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht,
soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des
Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht
dienen.
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder
Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer
anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen
und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder
wesentlich herabgesetzt wird.
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung
von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung
des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden
dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks
wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des
Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend
gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den
Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen,
wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck
alsbald benötigt wird.
§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den
Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen
einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen
Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1 und 2 Bezeichneten
begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung
solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung
des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen
der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist,
bleiben unberührt.
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und
Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser
Festsetzungen
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen,
oder
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer
zulässigen Nutzung
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder
geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung
des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der
folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer
Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert,
bemißt sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem
Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem
Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der
in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der
Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die
ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung
oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der
verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen
Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung
ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe
der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des
Grundstückswerts bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem
Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem
Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben
unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die Entschädigung nach
Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der
zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz
2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete
Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben
infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des
Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung
oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein
Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer
das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen
Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen
oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar
geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen
dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung
vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge
der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt,
Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung
einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der
die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat,
rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines
Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten
Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung
zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemißt
sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch
Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden
und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht,
der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand
hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde,
obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, daß eine Genehmigung
innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf
Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht
in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der
Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und
Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht
auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der
zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser
durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
§ 43 Entschädigung und Verfahren
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks
oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung
nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder
die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag
auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der
Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die
Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils
entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung
über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung
im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend.
Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden
Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist
eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In
den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht
zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu
entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen,
daß
1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die
Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden
oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im Sinne des
§ 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu
diesen Mißständen wesentlich beiträgt.
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben
Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem
der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung
der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des
Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener
Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte
den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines
geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin
ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung
des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr.
3 entsprechend.
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen
der Entschädigungsansprüche
(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er
mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein
Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht
vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Erfüllt der
Begünstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer
gegenüber auch die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der
Gemeinde Ersatz zu leisten.
(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Minderung von Auswirkungen,
die von der Nutzung eines Grundstücks ausgehen, ist der Eigentümer
zur Entschädigung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung einverstanden
war. Ist der Eigentümer auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
verpflichtet, Auswirkungen, die von der Nutzung seines Grundstücks ausgehen,
zu beseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einverständnis zur
Entschädigung verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen
erspart. Erfüllt der Eigentümer seine Verpflichtungen nicht, gilt
Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde soll den Eigentümer
anhören, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer Entschädigung
nach Satz 1 oder 2 führen können.
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen,
wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch
herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich
bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen
in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung
durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung
§ 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
herbeigeführt wird.
(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf die Vorschriften
des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.
Vierter Teil. Bodenordnung
Erster Abschnitt. Umlegung
§ 45 Zweck der Umlegung
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30) und innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung
oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke
durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form
und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung
zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung durchgeführt werden,
wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien
für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.
(2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, auch wenn ein Bebauungsplan
noch nicht aufgestellt ist. In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor
dem Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66
Abs. 1) in Kraft getreten sein.
§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung
anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung
eines Bebauungsplans erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen
Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet
werden,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit
welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3. daß der Umlegungsausschuß die Entscheidung über
Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen
kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren
Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse
zusammenzusetzen sind,
5. daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete
Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle)
die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf
die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde
für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen.
Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte
der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung
durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die
Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie
die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und
katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
übertragen.
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuß für einzelne Fälle
oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach §
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde
kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach
der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken
auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch
die Sätze 1 und 2 nicht begründet.
§ 47 Umlegungsbeschluß
Die Umlegung wird durch einen Beschluß der Umlegungsstelle eingeleitet
(Umlegungsbeschluß). Im Umlegungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet
(§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
sind einzeln aufzuführen.
§ 48 Beteiligte
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten
Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines
Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines
persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des
Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des
Grundstücks beschränkt,
4. die Gemeinde,
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger
und
6. die Erschließungsträger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt
Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan
(§ 66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle
dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines
Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur
Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner
Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung
darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers
hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 49 Rechtsnachfolge
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens,
so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in
dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
(1) Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde ortsüblich
bekanntzumachen. Sind die Beteiligten einverstanden, so kann von der
Bekanntmachung abgesehen werden.
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu
enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der
Umlegungsstelle anzumelden.
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet
oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht,
so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen
gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muß die Wirkung
eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten
lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung
des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach
§ 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung
nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung
der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein
Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder
Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum
Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder
Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet,
geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich
wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenom
men werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde
bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen
vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet
oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach §
144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens
zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
(3) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht,
daß das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren würde. 2§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis
5 und § 20 Abs. 2 sind entsprechen anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen
über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch
unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung
unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch
betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das
Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs1 entsprechend anzuwenden.
(5) Überträgt der Umlegungsausschuß auf Grund einer Verordnung
nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen
über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen;
bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuß an ihre
Stelle. Der Umlegungsausschuß kann die Übertragung jederzeit
widerrufen.
§ 52 Umlegungsgebiet
(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die Umlegung sich
zweckmäßig durchführen läßt. Es kann aus
räumlich getrennten Flächen bestehen.
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren,
können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum
Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs.
1) von der Umlegungsstelle ohne förmliche Änderung des
Umlegungsbeschlusses vorgenommen werden. Die Änderungen werden mit der
schriftlichen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen Grundstücke
gegenüber wirksam. Im übrigen gilt § 50 entsprechend.
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der
Grundstücke des Umlegungsgebiets an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis).
Die Bestandskarte weist mindestens die bisherige Lage und Form der
Grundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen befindlichen
Gebäude aus und bezeichnet die Eigentümer. In dem Bestandsverzeichnis
sind für jedes Grundstück mindestens aufzuführen
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die
Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart
der Grundstücke unter Angabe von Straße und Hausnummer sowie
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und
Beschränkungen.
(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Teile des Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde
öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine
Woche vor der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Von der Auslegung
der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses kann abgesehen werden, wenn
alle Beteiligten einverstanden sind.
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so genügt anstelle
der ortsüblichen Bekanntmachung die Mitteilung an die Eigentümer
und die Inhaber sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich
sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet haben.
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des Bestandsverzeichnisses
ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§
47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des
Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher
der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren
eingeleitet ist (Umlegungsvermerk).
(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu
benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens
im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster
vorgenommen sind oder vorgenommen werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem
Umlegungsbeschluß Kenntnis, soweit dieser das Grundstück betrifft,
das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer
Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).
(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und
der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen,
die nach dem Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsgebiets festgesetzt sind
als
1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege
einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie
für Sammelstraßen,
2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich
Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie
nicht schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie
für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen
überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets
dienen sollen.
2 Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten
Anlagen. Grünflächen nach Satz 1 Nr. 2 können auch
bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne von § 1a
Abs. 3 umfassen.
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige
Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse
eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.
(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung
für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können
einschließlich der Flächen zum Anspruch im Sinne des § 1a
Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger
zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb
des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die
Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur
alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.
§ 56 Verteilungsmaßstab
(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an
der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von
dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte
auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander
gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach
pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen
der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch
nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.
§ 57 Verteilung nach Werten
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die
Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu
berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem
Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert
zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter
Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses
hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert,
bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind
Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu
berücksichtigen; sollen Grundstücke in bezug auf Flächen nach
§ 55 Abs. 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben
Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen
den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.
§ 58 Verteilung nach Flächen
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus,
hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des
Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem
solchen Umfang abzuziehen, daß die Vorteile ausgeglichen werden, die
durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des §
57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der
Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur
bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der
eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines
Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag
erheben.
(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage
zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in
Fläche oder Geld auszugleichen.
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen
sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses
maßgebend.
§ 59 Zuteilung und Abfindung
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck
entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 in gleicher oder
gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend
den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.
(2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger
baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§
57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich
in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend
anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich
den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemißt sich nach
dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans,
soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich
überschreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige Nutzung
ermöglicht.
(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigengenutzten
Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muß und im Umlegungsverfahren
kein Grundstück erhält, daß für ihn als Abfindung im
Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte
vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung
möglich und mit dem Bebauungsplan vereinbar ist.
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als
Abfindung
1. Geld oder
2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3. die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die
Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem
Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und
außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.
(5) Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des
Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie
im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können
oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb
des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden.
(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nr. 2 und
3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für
eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden
werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan
vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils
sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Umlegungsstelle der Umlegungsausschuß auf Antrag der
Gemeinde kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den
Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des
§ 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den
Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.
(8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen
zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung
der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs.
2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten
haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und
sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung
zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder
Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt
unberührt.
§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen
und sonstige Einrichtungen
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen
ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein
Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser
Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat.
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des
Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten
(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus
dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz
oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken,
können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu
begründet werden. Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Ausnutzung der Grundstücke können Flächen für hintere
Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze,
Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen in
Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans festgelegt und ihre
Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorgesehene
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen
mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu
begründet werden.
(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten
oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen,
findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, daß
Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und über
den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 Abs.
5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke.
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche
Verhältnisse
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen,
kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden.
(2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen
Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen
ein neues Grundstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den
verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt,
die an die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten.
In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Grundstück oder
jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück
zugeteilt werden.
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem
Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke
zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten,
mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entsprechend den im
Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke
verteilen.
§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung
(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den
alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden
Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten
Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die
auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher
Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück zugeteilt
wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von Wertunterschieden
einen Geldausgleich oder nach § 59, § 60 oder § 61 eine
Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung
beeinträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers
angewiesen.
§ 64 Geldleistungen
(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan
festgesetzten Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig.
Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§
57 bis 61) kann bis zu längstens zehn Jahren hinausgeschoben werden;
dabei kann vorgesehen werden, daß die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen
ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen erfolgt. In den Fällen
des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung
des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll
diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans
dem Grund nach mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank jährlich verzinst werden.
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten
zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 gelten als Beitrag und
ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude
oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender Gebäude oder
2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher Instandsetzungen
an Gebäuden
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht bestellt, so
kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der
öffentlichen Last nach Absatz 3 oder einem Teil derselben für den
Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden, wenn
dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird
und die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den
üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken
entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen
abhängig gemacht werden.
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs-
oder Erschließungsträger verursacht sind, sind sie von ihm der
Gemeinde zu erstatten.
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grundbuch zu vermerken.
§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das
Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119
entsprechend.
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit
den Eigentümern durch Beschluß aufzustellen. Er kann auch für
Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).
(2) Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene Neuzustand
mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen,
die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan
muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
geeignet sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem
Umlegungsverzeichnis.
§ 67 Umlegungskarte
Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets
dar. In die Karte sind insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und
-bezeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 einzutragen.
§ 68 Umlegungsverzeichnis
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf
1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des
Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und Nutzungsart
unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer
Eigentümer;
2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das Grundstück belastenden
Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz
oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten
in der Benutzung des Grundstücks beschränken, soweit sie aufgehoben,
geändert oder neu begründet werden;
3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;
4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie der Wert
der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer insoweit
erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;
5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind;
6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im Sinne des §
55 Abs. 2 und die Wasserläufe;
7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie
8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3.
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grundstück gesondert
aufgestellt werden.
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die Aufstellung
des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß
der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen
werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse
darlegt.
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans
(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan
zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an
einer zu benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden kann.
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans für
erforderlich, so können die Bekanntmachung und die Zustellung des
geänderten Umlegungsplans auf die von der Änderung Betroffenen
beschränkt werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem
Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand
des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt
der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen
der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle
räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung
in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe
auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die
Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand
durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer
in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine
Unanfechtbarkeit nach § 71 bekanntgemacht worden ist. Sie hat den
Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit
den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit ändern, wenn
1. der Bebauungsplan geändert wird,
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung
notwendig macht oder
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und der für
die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine
beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte
Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die Rechtsänderungen
in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen sowie den
Umlegungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch für
außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grundstücke.
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte
und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke
im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung1, wenn die für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf diesen
Urkunden bescheinigt hat, daß sie nach Form und Inhalt zur Übernahme
in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht
erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und
das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4).
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan
jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums-
und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere
Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan
aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umlegungsstelle,
wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde oder den sonstigen Bedarfs-
oder Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke, die
in dem Bebauungsplan als Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 21
oder des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen;
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Übertragung der Grenzen der
neuen Grundstücke in die Örtlichkeit auch sonstige am
Umlegungsverfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für
sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte einweisen.
(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige Einweisung in den Besitz
insbesondere erfordern
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der Gemeinde oder eines
sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen
zur Verwirklichung des Bebauungsplans bevorstehen und die Flächen für
die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen der Erschließung oder Versorgung
des Gebiets benötigt werden,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger
Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städtebauliche Gründe für
die Verschaffung des Besitzes bestehen und wenn diese Gründe die Interessen
der Betroffenen an der weiteren Ausübung des Besitzes wesentlich
überwiegen.
(3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge
nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung
der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen
Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen
Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines
Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne
Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, daß
ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung
der Umlegung dient.
Zweiter Abschnitt. Grenzregelung
§ 80 Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
(1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung
einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung baurechtswidriger
Zustände kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Grenzregelung
1. benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke
gegeneinander austauschen, wenn dies dem überwiegenden öffentlichen
Interesse dient,
2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder
Teile benachbarter Grundstücke einseitig zuteilen, wenn dies im
öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht
selbständig bebaubar und eine durch die Grenzregelung für den
Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich
sein.
(2) Im Rahmen des Verfahrens der Grenzregelung betroffene Dienstbarkeiten
und Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können
neugeordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden.
Betroffene Grundpfandrechte können neugeordnet werden, wenn die Beteiligten
dem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen bestimmen,
daß die nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten
Umlegungsausschüsse auch Grenzregelungen selbständig durchführen.
Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung auf
die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde
sind für Grenzregelungen entsprechend anzuwenden.
§ 81 Geldleistungen
(1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregelung
bewirkt werden, oder Wertunterschiede ausgetauschter Grundstücke sind
von den Eigentümern in Geld auszugleichen. Die Vorschriften über
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde.
Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen
treffen. Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83
Abs. 1 fällig. § 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und
öffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde
Gläubigerin der Geldleistungen ist.
(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Grenzregelung
beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des
Eigentümers angewiesen. Für die Hinterlegung von Geldleistungen
und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§
118 und 119 entsprechend.
§ 82 Beschluß über die Grenzregelung
(1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen Grenzen sowie die
Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung
und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von
Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte
ohne Zustimmung durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß muß nach Form und Inhalt
zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem
Beschluß zuzustellen.
§ 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung
(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt
der Beschluß über die Grenzregelung unanfechtbar geworden ist.
§ 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in
dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand
ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen
Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder
Grundstücksteile ein. § 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten
Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen
Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht
erforderlich. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile
und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt
werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf
die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke. Satz 1 Halbsatz
1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach §
80 Abs. 2 etwas anderes ergibt.
§ 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte
Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt
der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die
Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster
einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78 und
79 entsprechend.
Fünfter Teil. Enteignung
Erster Abschnitt. Zulässigkeit der Enteignung
§ 85 Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück
zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im
Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend
den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung
zuzuführen,
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein
Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht
erfüllt, oder
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den
in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten.
(2) Unberührt bleiben
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz
1 genannten Zwecken,
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz
1 Nr. 6 genannten Zwecken.
§ 86 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung
von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch
Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;
4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist,
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3
bezeichneten Art gewähren.
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur
zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder
in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach
Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an
Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung
oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend
anzuwenden.
§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl
der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare
Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft
um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu
angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1
und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat.
Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das Grundstück
innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche
Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung
zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde
oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers
erfolgen. In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung
eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in
der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist
durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde
zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des
Dritten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
§ 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in §
85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen
Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der
Nachweis, daß die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen
Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich
bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung
eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks
zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.
§ 89 Veräußerungspflicht
(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche
Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen.
Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für
beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung
in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden.
Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das
Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an
einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche
Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte
an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der
mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter
Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich
verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend
den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu
berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem
sie
1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
oder
3. sonstige dingliche Rechte
begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines Anspruchs auf den
Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder
der Eigentumsübertragung gleich.
§ 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in
Land
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
(Ersatzland) ist zulässig, wenn
1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in Land
festzusetzen ist,
2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung als Ersatzland geeignet sind, weder aus
dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbesitz
des Bundes, des Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen
Person des Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine Gemeinde
(Gemeindeverband) allein oder gemeinsam überwiegend beteiligt sind,
möglich und zumutbar ist sowie
3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke
freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies
möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus
dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von juristischen Personen
des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht
erworben werden können.
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung
in Land, wenn und soweit
1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende
Grundstück mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen
und ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebs
die Abgabe nicht zuzumuten ist oder
2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen
Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken-
und Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung oder
den Aufgaben der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dienen oder zu dienen
bestimmt sind.
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können
Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn
sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines Eigentümers,
dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist
unzulässig.
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue
Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften
des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Rechte
durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten
die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung
in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.
§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies
zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung
des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks
aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann
der Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums
verlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden,
kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die
Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich
zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann
der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück
oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder
der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich
genutzt werden kann.
(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Enteignung auf die
in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und
soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder
in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
Zweiter Abschnitt. Entschädigung
§ 93 Entschädigungsgrundsätze
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§
94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der
Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines
Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten
mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1 entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des
Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die
Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den
Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt
maßgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 94 Entschädigungsberechtigter und
Entschädigungsverpflichteter
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung
beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte
verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige
verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück
beschaffen muß.
§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu
enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.
Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die
Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt
1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine
Änderung der zulässigen Nutzung eingetreten sind, wenn die
Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist;
2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten
sind;
3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der
Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot
des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1
und § 88) hätte annehmen können, es sei denn, daß der
Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat;
4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer
Veränderungssperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde
vorgenommen worden sind;
5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des
Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung der
Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind;
6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarungen auffällig
abweichen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen
worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu erlangen;
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der
Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§
40 bis 42 geltend machen würde.
(3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert
werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus
Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Rückbau
entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so
ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der
gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter
gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen
Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden,
so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust
zu berücksichtigen.
§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile
ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese
Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für
den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter
gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
festzusetzen, insbesondere für
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige
Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit
oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben
erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist,
um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende
Grundstück zu nutzen;
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils
oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden
Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem
Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die
Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach
Nummer 1 berücksichtigt ist;
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich
werdenden Umzug.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche
Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken,
können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck
vereinbar ist.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht
aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland
oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem
gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches
Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers
ein Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art
in bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des
Enteignungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche
oder persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunternehmens
oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner
wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag
Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu Grundstücke des
Enteignungsbegünstigten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck
auch andere Grundstücke in Anspruch genommen werden. Anträge nach
Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt
werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu
entschädigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten
und Erwerbsrechten an dem Grundstück,
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung
des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des
Grundstücks ist,
3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks
berechtigen oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks
beschränken.
(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte
ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung
eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der
Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit
sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die
Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 festgesetzt werden.
§ 98 Schuldübergang
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues
Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung
Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der
Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. Die
§§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1 gelten entsprechend;
als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung
Betroffene anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die
aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück
ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich
haftet, sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumenden
Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und
Grunds angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines
Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
§ 99 Entschädigung in Geld
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit
dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers
kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden,
wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist
die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich von dem Zeitpunkt
an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den
Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung
ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 100 Entschädigung in Land
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem
Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit,
seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm
wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist
und
1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland geeignete
Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit seiner Berufstätigkeit,
seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm
wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder
2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland nach
pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde freihändig
zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90 beschafft werden
kann.
(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt, sind auch der
Verwendungszweck des Ersatzlands und die Frist, in der das Grundstück
zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§
102 und 103 gelten entsprechend.
(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ist die
Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem
Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll,
das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht,
wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Rückbau des
Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann.
(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten oder
Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in Ersatzland festgesetzt
werden, wenn diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem
Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem
Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95 entsprechend
anzuwenden. Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden,
die das übrige Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen
durch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1 hinaus
erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende
Grundstück, so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche
Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren
Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, daß
der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten
eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat.
Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 in der
Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen dingliche oder
persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück
aufrechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise
nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht
möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert
in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in § 97 Abs. 4
bezeichneten Berechtigungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem
Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche
Geldentschädigung gedeckt werden.
(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind schriftlich oder
zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar in den
Fällen der Absätze 1, 3 und 4 vor Beginn und im Falle des Absatzes
6 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 108).
(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem
Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder
Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm
wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem
Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden. Der
Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene
Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt unberührt.
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland
und beschafft er sich mit Zustimmung des Enteignungsbegünstigten
außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8
bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteignungsbegünstigten
einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. Der
Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet,
als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über die Erstattung
nicht zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde; für den Bescheid
gilt § 122 entsprechend.
§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen
Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig
ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem
Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem
Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden
Grundstück oder an einem anderen Grundstück des
Enteignungsbegünstigten oder
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück
des Enteignungsbegünstigten oder
3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des
Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung
bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden
Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde
gestellt werden.
§ 102 Rückenteignung
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß
das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird
(Rückenteignung), wenn und soweit
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das
Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs.
2 Nr. 3 und § 114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den
Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht
erfüllt hat.
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes
erworben hatte oder
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch
zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete
frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, daß er das
Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden
wird.
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung
des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen.
§ 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1 gilt entsprechend. Der
Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes
1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung
oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags
bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn
das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend
Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz
1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an
dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung
wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung
gelten entsprechend.
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller
dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den
Rechtsverlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist
dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für
andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese
Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile
auf Grund der Rückenteignung entfallen. Die dem Eigentümer zu
gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde
gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch
sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung
des Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.
§ 104 Enteignungsbehörde
(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde
durchgeführt (Enteignungsbehörde).
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer
mitzuwirken haben.
§ 105 Enteignungsantrag
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende
Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer
Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.
§ 106 Beteiligte
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
1. der Antragsteller,
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit
dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen
Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber
der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach
§ 91 betroffen werden, und
6. die Gemeinde.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt
Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde
zugeht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die
Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur
Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist
ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner
Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine
Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person eines Erwerbers
hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden.
Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung
alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst
in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentümer, dem
Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich
die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde
ein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen, wenn Eigentum
entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden soll.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschaftsbehörde zu
hören, wenn landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
liegen, zur Entschädigung in Land enteignet werden sollen.
(3) Enteignungsverfahren können miteinander verbunden werden. Sie sind
zu verbinden, wenn die Gemeinde es beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren
können wieder getrennt werden.
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins
zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer
mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der
mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des
betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen
Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die
Ladungsfrist beträgt einen Monat.
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet
werden, wenn
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 ausgelegen hat und
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Abs. 2 geführt
und die von ihnen gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß
vorgebrachten Anregungen erörtert worden sind. Die Gemeinde kann in
demselben Termin die Verhandlungen nach § 87 Abs. 2 führen und
die Anregungen erörtern.
Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteignungsbeschluß
ergehen kann, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Eine
Einigung nach § 110 oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans erfolgen.
(3) Die Ladung muß enthalten
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, daß
der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der
Enteignungsbehörde eingesehen werden kann,
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag
möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der
Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erklären, und
4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den
Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
werden kann.
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf
Entschädigung in Land beruht, muß außer dem in Absatz 3
vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen
Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für
das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des
betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer
Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit
den Beteiligten ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind
alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der
mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem Hinweis, daß auch
bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren
zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des
Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch
des betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das Enteignungsverfahren
eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt,
ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk
zu löschen. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen
Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des
Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen
sind und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von
der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das
Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
§ 109 Genehmigungspflicht
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens
an bedürfen die in § 51 bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben
und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund
zu der Annahme besteht, daß der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die
Teilung die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder
wesentlich erschweren würde.
(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung
zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, daß die
Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt
eintritt. Die Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen und dem Grundbuchamt
mitzuteilen.
(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 110 Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten
hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine
Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß
den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten
zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf
einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren
Enteignungsbeschluß gleich. § 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 111 Teileinigung
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung
des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über
die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem
Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden
Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes
ergibt. Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die
Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch
Beschluß über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten
Anträge sowie über die erhobenen Einwendungen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbehörde vorab über
den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden
Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende
Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die
Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung
in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist.
(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet
sie zugleich
1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten Berechtigten
an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,
2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das
Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden,
3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die
Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art gewähren,
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den
Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlands.
§ 113 Enteignungsbeschluß
(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten
zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Belehrung über
Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
(§ 217) zu versehen.
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muß
der Beschluß (Enteignungsbeschluß) bezeichnen
1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2. die sonstigen Beteiligten;
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück
zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist,
das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger,
katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle
der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf
Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die
von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem
öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer
selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und
grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung
von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen
Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung
auf diese ausgedehnt wird;
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den
Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des
Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten
Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der
Enteignung;
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der
Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz
2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind;
Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene
nach § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen
Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer
4 Buchstabe a bezeichneten Weise.
(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der
Enteignungsbeschluß entsprechend zu beschränken.
(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nr. 4
Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluß ihn
auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung
in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt,
ist der Enteignungsbeschluß durch einen Nachtragsbeschluß anzupassen.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem
Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis, wenn dem
Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2
Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag
verlängern, wenn
1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungszweck
ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann,
oder
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der
Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck innerhalb der
festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über
die Verlängerung zu hören.
§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer
Rechte
(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu enteignenden
Grundstücks nach § 101 festgesetzt werden und ist die Bestellung,
Übertragung oder die Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten
Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht
möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer
unter Bezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluß neben
der Festsetzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten
aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteignung Betroffenen
ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der bestimmten Frist ein
Recht der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der
Enteignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten
des von der Enteignung Betroffenen durch Enteignung entzogen. Die
Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt
durch Vereinbarung bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Teils über
das Verfahren und die Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
der bestimmten Frist gestellt werden.
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus
Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die
Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluß
in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks
einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie
in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. Der Beschluß
über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer
und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in
dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag
des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
ihn festzusetzen.
(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von
der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen
Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen
abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von
der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu
gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung
ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und
der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück
das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und
die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit
die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§
99 Abs. 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung
werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in §
113 bezeichneten Beschluß festgesetzt. Wird der Beschluß über
Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in
Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die Entschädigung
für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4
bezeichneten Zeitpunkt fällig.
(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die
Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung
in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für die
Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist.
Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung
aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz
einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die Entscheidungen nach §
112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten
die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses
oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), wenn der durch
die Enteignung Begünstigte die Geldentschädigung, im Falle der
Vorabentscheidung die nach § 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung
gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten
kann im Falle des § 112 Abs. 2 die Enteignungsbehörde die
Ausführungsanordnung davon abhängig machen, daß der durch
die Enteignung Begünstigte im übrigen für einen angemessenen
Betrag Sicherheit leistet.
(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die
Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung
Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen
Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht
auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.
(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die
Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung
Begünstigte die im Enteignungsbeschluß in Verbindung mit dem
Nachtragsbeschluß festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder
zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt
hat. Der Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfechtbar zu sein.
(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren
Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluß betroffen wird. Die
Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in
deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. §
113 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der
bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluß geregelten
neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Abs.
2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt
an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz
des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten
Tag ein.
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte
Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und
ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
§ 118 Hinterlegung
(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97
Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung
über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene
Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes1 gilt
entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft
ist, werden hierdurch nicht berührt.
§ 119 Verteilungsverfahren
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder Beteiligte sein Recht
an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht
bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung
eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt;
in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
entsprechend.
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung
des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen
entsprechend anzuwenden:
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt
als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes;
ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder
Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts
wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des
Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die
beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung
des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie
die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichneten
Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des
Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche
auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur
Hinterlegung.
(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des
Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung nicht von dem
Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist,
kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch
für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig
ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt,
so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde
findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die
Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben,
wenn der durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den
Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines Monats
nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar
geworden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte
Entschädigung zusteht oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen
ist.
(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung Begünstigte zu
hören. Der Aufhebungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen
und der Gemeinde und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.
§ 121 Kosten
(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung
abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung
stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen.
Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der
Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines
sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die
durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn
sein Antrag offensichtlich unbegründet war.
(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der
Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines
sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung
eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen
Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich
nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten
entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters
ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen
Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im
Enteignungsbeschluß oder durch besonderen Beschluß fest. Der
Beschluß bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines
sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
§ 122 Vollstreckbarer Titel
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten findet statt
1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten
Leistungen;
2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluß wegen der zu zahlenden
Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung;
3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzeinweisung oder
deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig,
wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die
Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem
Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785,
786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des
Prozeßgerichts.
§ 123 Erschließungslast
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach
anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen
der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und
spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen
Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach
landesrechtlichen Vorschriften.
§ 124 Erschließungsvertrag
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten
übertragen.
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach Bundes-
oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige
Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet
in der Gemeinde sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde
verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen;
dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes-
oder Landesrecht beitragsfähig sind. § 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht
anzuwenden.
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten
Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der
Erschließung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne
des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot eines Dritten
ab, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ist
sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127
Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur
hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten
Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen
wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar
sind und
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben
oder
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer
plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die
Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 126 Pflichten des Eigentümers
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der
Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper
und des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer
durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene
Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu
hören.
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde
festgesetzten Nummer zu versehen. Im übrigen gelten die landesrechtlichen
Vorschriften.
Zweiter Abschnitt. Erschließungsbeitrag
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands
für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und
Plätze;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete
(z. B. Fußwege, Wohnwege);
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind
öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum
Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis
3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil
der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung
und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben
werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht
Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt
unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von
Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und
Wasser.
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten
für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die
Erschließungsanlagen;
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für
ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde
aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der
Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für
Erschließungsanlagen gehört im Falle einer
erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz
4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr.
4.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge
zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von
Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt.
Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die
Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand
nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen
Rampen;
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von
Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen
keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken
erfordern.
§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands
können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die
Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und
die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand).
Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt
sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden,
dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens
10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits
für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei
der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut
erhoben werden.
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den
tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt
werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise
durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen
festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die
einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer
Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen
oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten,
Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet
werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand
insgesamt ermittelt werden.
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des
Erschließungsaufwands
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für
eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen
Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind
bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§
130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur
einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2. die Grundstücksflächen;
3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen
werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung
zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden,
daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen
wird.
§ 132 Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung
1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des §
129,
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe
des Einheitssatzes,
3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche
oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich
genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine
bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der
Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach
der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der
Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende
Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die
Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden
soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht
die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch
nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen
auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen
endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein
Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung
der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige
Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten
ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu
verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist
die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids
noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden,
wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar
ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit
2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich
zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung
des Erschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht
treffen.
§ 134 Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück
mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche1 belastet, so
ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im
Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1
Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf
dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids
fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall,
insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens
erforderlich ist, zulassen, daß der Erschließungsbeitrag in Raten
oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens
gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel
angepaßt, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist
der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln,
die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid
sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu
bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.
Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des §
10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist
der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung
der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden
muß. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung
und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des §
15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange
Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des
Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, daß
die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
Siebter Teil. Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch
die Gemeinde; Kostenerstattung
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.
3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken
nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und
auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke
durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen
bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die
Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen
und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke,
auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden
dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für
Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung
hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die
Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich
durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge
einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2
durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu
verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
1. die überbaubare Grundstücksfläche,
2. die zulässige Grundfläche,
3. die zu erwartende Versiegelung oder
4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
§ 135c Satzungsrecht
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich
entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a ; dabei ist § 128
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend
§ 130,
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer
Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und
Nutzungstypen,
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
Zweites Kapitel. Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren
einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und
durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch
die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Mißstände wesentlich
verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Mißstände
liegen vor, wenn
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen
Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder
arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt
ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen
Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen, sind insbesondere
zu berücksichtigen
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem
Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen in bezug auf
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und
Arbeitsstätten,
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und
Arbeitsstätten,
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und
Arbeitsstätten,
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß
und Zustand,
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen
oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen
und Erschütterungen,
g) die vorhandene Erschließung;
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf
a) den fließenden und ruhenden Verkehr,
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets
unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung
mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des
Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und
kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der
Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, daß
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen,
hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt
wird,
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen
an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der
Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden,
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen
des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen.
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen
Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen
sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der
erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des
Möglichen beraten werden.
§ 138 Auskunftspflicht
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur
Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte
sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten
Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung
der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten
können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre
persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich,
namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse,
das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Veflechtungen sowie
über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu
Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten
der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden;
die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157
sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies
zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die
erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie
an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer
Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten
bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist §
208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds
entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung1 bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher
Aufgabenträger
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder,
die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen
obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
(2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der
Sanierung sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher
Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten
zu unterrichten.
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von
Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange,
die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten
unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung und Durchführung
§ 140 Vorbereitung
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfaßt
1. die vorbereitenden Untersuchungen,
2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung
oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen,
die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die
Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und
städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die
anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung
im allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf
nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten
Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen
Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich
ergeben werden.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende
Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluß
über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluß
ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach
§ 138 hinzuweisen.
(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138
und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die
Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher
Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die
Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die
Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über
die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die
Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter
Halbsatz unwirksam.
§ 142 Sanierungssatzung
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluß
förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes
Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, daß sich
die Sanierung zweckmäßig durchführen läßt. Einzelne
Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können
aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, daß Flächen
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich
zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder
Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich
festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden
Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden
Vorschriften anzuwenden.
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung
ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten
Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung
der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch
voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren);
in diesem Fall kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht
nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2
ausgeschlossen werden.
§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekanntzumachen.
Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Sanierungssatzung
beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist
außer im vereinfachten Sanierungsverfahren auf die Vorschriften
des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die
Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung
mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke
einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser
Grundstücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt
wird (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung
die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis
über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen
oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt
nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung
von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der
in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist
der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung
dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für
das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein
erteilen; sie hat dies ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der
Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil
oder Eigentümer beteiligt ist;
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme
der gesetzlichen Erbfolge;
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen
baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der
Landesverteidigung dienen;
5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des
§ 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
§ 145 Genehmigung
(1) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
bei der Gemeinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,
daß das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung
eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die
Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren
oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch
beseitigt wird, daß die Beteiligten für den Fall der
Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung
für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen
sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit
dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 oder
3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für
werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte
vorgenommen werden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144
Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz
2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluß
eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch
Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde
die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm
mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich
nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der
bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die
Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb
als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets,
kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher
Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des
Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung
bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen,
soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder
wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über
die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung
des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des
Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels
entsprechend anzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3
und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2 und 3 ist § 20 Abs. 2
bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 146 Durchführung
(1) Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaßnahmen und die
Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets,
die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.
(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken
dienen, und auf den in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken
dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne
Ordnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers
durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen,
wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen besteht.
(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen und
die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags ganz
oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und
zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen
Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht
gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung
der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.
§ 147 Ordnungsmaßnahmen
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde;
hierzu gehören
1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3. die Freilegung von Grundstücken,
4. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen
durchgeführt werden können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen
und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an anderer
Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft
zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung
bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen
können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
liegen.
§ 148 Baumaßnahmen
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern
überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige
Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt
jedoch
1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen zu sorgen und
2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst
Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, daß diese
vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig
durchgeführt werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets liegen.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
1. die Modernisierung und Instandsetzung,
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
sowie
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt
werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht
(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine Kosten- und
Finanzierungsübersicht aufzustellen. Die Übersicht ist mit den
Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen
und der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten der
Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraussichtlich entstehen. Die
Kosten anderer Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.
(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre Vorstellungen
über die Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme darzulegen.
Finanzierungs- und Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage
sowie die Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher
Belange sollen nachrichtlich angegeben werden.
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit Zustimmung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen
Finanzplanung der Gemeinde beschränkt werden. Das Erfordernis, die
städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums
durchzuführen, bleibt unberührt.
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde können
von anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft über deren
eigene Absichten im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre
Kosten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen.
(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der Gemeinde
Ergänzungen oder Änderungen der Kosten- und
Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein wirtschaftlich
sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der anderen Träger
öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer Maßnahmen
zu sorgen und die Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln
aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen.
§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der
öffentlichen Versorgung dienen
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der
öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme,
Telekommunikationsdienstleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge
der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind
besondere Aufwendungen erforderlich, die über das bei
ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen,
zum Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde
dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit
entstehen, sind auszugleichen.
(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie
von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen
1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen,
2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens, dessen
Geschäftszweck ausschließlich darauf gerichtet ist, als
Sanierungsträger tätig zu werden.
(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits.
Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind
1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch einen
Rechtsträger im Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung
oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen.
Hierzu gehört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung
als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen;
2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die zur Vorbereitung
oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück
übereignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt
a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, in dem das
übereignete oder verlorene Grundstück liegt, bis zum Abschluß
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme,
b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem
Zeitpunkt ab, in dem das Grundstück übereignet oder verloren wurde;
3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücks, soweit die Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht;
4. der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Begründung, das
Bestehen oder die Auflösung eines Treuhandverhältnisses im Sinne
des § 160 oder des § 161 bedingt ist.
Dritter Abschnitt. Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten
Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
§ 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen,
Kaufpreise, Umlegung
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder
Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung
Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung,
durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur
insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen
durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen
in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind
zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines
Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines
Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder
das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt,
liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des
§ 145 Abs. 2.
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines
Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des §
144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis
vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs.
3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der
sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den
Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung
bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle
der Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§
60 und 61 Abs. 2 entsprechend anzuwenden;
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung
von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach
§ 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 zu
berücksichtigen;
3. § 58 nicht anzuwenden.
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde
einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung
bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht;
Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem
gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs.
2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die
Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt
entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung
von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des
Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der
sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung
weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert),
und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanierung (§§
162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen
vor Abschluß der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten
der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der
Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des
Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn
der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluß der
Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit
hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag
wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der
Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen
Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung
seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach
§ 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist
zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem
Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers
in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden
kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln
zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert
jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten
Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf
1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder
zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur
Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem
Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der
Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung
der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen
Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens
bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen
1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald
auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende
Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis
5 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen
des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere
in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für
Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer
zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der
Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen
durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des
§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch
die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer
beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den
Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag
zulässigerweise bereits entrichtet hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe
des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet
oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung
des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden
ist und
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in
keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung
abgeschlossen ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags
ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder
zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann
auch vor Abschluß der Sanierung erfolgen.
(5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale
Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung
und den Erlaß entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten
für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden,
hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach §
154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung
nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des §
127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben
unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge
im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke
im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder
ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluß nach § 113 für
ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung
nach § 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels
weiter anzuwenden.
§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
(1) Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens
des Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß
der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür
getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuß auf die
Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen.
Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der Bekanntmachung
des Beschlusses über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets.
Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen worden,
so steht der auf das Grundstück entfallende Anteil dem früheren
Eigentümer und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag nach
§ 154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile des
Überschusses sind nach dem Verhältnis der Anfangswerte der
Grundstücke im Sinne des § 154 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Überschusses Zuschüsse
abzuziehen, die ihr oder Eigentümern aus Mitteln eines anderen
öffentlichen Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind.
Im übrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung des Überschusses
nach landesrechtlichen Regelungen.
Vierter Abschnitt. Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten
Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die
der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde
nach § 158 bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für
die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben
eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht
demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm
abhängigen Unternehmen übertragen.
§ 158 Bestätigung als Sanierungsträger
(1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben als
Sanierungsträger kann nur ausgesprochen werden, wenn
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem
Bauunternehmen abhängig ist,
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben
eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen
Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen
hat oder unterwirft,
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten
die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Bestätigung wird durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde ausgesprochen.
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde
übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im
eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder oder
im eigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der Gemeinde
übertragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt
er im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder.
Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen mindestens die Aufgaben,
die Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger zu erfüllen
hat, eine von der Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene
Vergütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen
durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag bedarf nicht der Form des §
313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden.
(3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke, die
er nach Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4
und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern. Er
hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde
anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.
(4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungsträger entrichteten
Kaufpreis ein Betrag enthalten, der nach den §§ 154 und 155 vom
Eigentümer zu tragen wäre, hat der Sanierungsträger diesen
Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In den
Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger
Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde abzutreten
und empfangene Zinsen und Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr
zu verrechnen.
(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren
Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach
Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.
(6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene Rechnung tätigen
Sanierungsträger geschlossen hat, erlischt mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers.
Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter verlangen, ihr die im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der
Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom
Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der
Konkursverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser
Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur
binnen sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeichnisses
geltend machen. Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von
Verbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie
ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträgers
im Konkursverfahren keine vollständige Befriedigung erlangt haben.
(7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des
Vergleichsverfahrens über das Vermögen des für eigene Rechnung
tätigen Sanierungsträgers den Vertrag, kann sie vom
Sanierungsträger verlangen, ihr die im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger
nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger
erbrachten Aufwendungen zu übereignen. § 64 Satz 2 der
Vergleichsordnung3 ist insoweit nicht anzuwenden. Der Sanierungsträger
ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu
übergeben; Absatz 6 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 160 Treuhandvermögen
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhänder der Gemeinde
übertragen, erfüllt er sie mit einem Treuhandvermögen in eigenem
Namen für Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält
von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über
die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung
der Aufgabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden
Zusatz hinzufügen.
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das in
Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen getrennt von anderem
Vermögen zu verwalten.
(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die Gemeinde dem
Sanierungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung stellt.
Zum Treuhandvermögen gehört auch, was der Sanierungsträger
mit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft,
das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, oder auf Grund eines zum
Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum
Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands erwirbt.
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten,
für die der Sanierungsträger mit dem Treuhandvermögen haftet.
Mittel, die der Sanierungsträger darlehensweise von einem Dritten
erhält, gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde
der Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für
eigene Mittel, die der Sanierungsträger einbringt.
(5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die
der Sanierungsträger vor oder nach Übertragung der Aufgabe mit
Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe
von eigenem Austauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der Gemeinde
gegen Ersatz seiner Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu
überführen. Dabei sind als Grundstückswerte die Werte zu
berücksichtigen, die sich in Anwendung des § 153 Abs. 1 ergeben.
(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der Gemeinde
nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Er hat nach
Beendigung seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließlich
der Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde
zu übertragen. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle
des Sanierungsträgers für die noch bestehenden Verbindlichkeiten,
für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat.
(7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach Absatz 6
die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er unter Hergabe von
entsprechendem nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem
Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit
der Sanierung zusammenhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in
das Treuhandvermögen überführt hat, in sein eigenes Vermögen
zurücküberführen. Sind die von ihm in das Treuhandvermögen
überführten Grundstücke veräußert oder im Rahmen
der Ordnungsmaßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke verwendet
oder sind ihre Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger
andere Grundstücke, die wertmäßig seinen in das
Treuhandvermögen überführten Grundstücken entsprechen,
in sein eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf
hierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen den
Verkehrswert der Grundstücke zu erstatten, der sich durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt.
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen
nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen
beziehen.
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für
die der Sanierungsträger nicht mit dem Treuhandvermögen haftet,
die Zwangsvollstreckung betrieben, kann die Gemeinde auf Grund des
Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe
des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, der
Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung des § 767 Abs.
1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen.
(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers.
Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Konkursmasse. Der
Konkursverwalter hat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu
übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der
Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers
für die Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem
Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der
Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs3
ist nicht anzuwenden.
Fünfter Abschnitt. Abschluß der Sanierung
§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. die Sanierung durchgeführt ist oder
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung.
Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde kann auch
ortsüblich bekanntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist;
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung
wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu
löschen.
§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne
Grundstücke
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als
abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der
Sanierung
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist.
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das
Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch
Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn
die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige
Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung
der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich
ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall
nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144,
145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das
Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
§ 164 Anspruch auf Rückübertragung
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben, hat der frühere
Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem
jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung dieses
Grundstücks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von
ihm nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur
Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland, Ersatzland
oder Begründung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten Art erworben hatte.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder
als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in einem Bebauungsplan
festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt
wird oder
2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der
Enteignung erworben hatte oder
3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung des Grundstücks
begonnen hat oder
4. das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159 Abs. 3
an einen Dritten veräußert wurde oder
5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind.
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren seit der Aufhebung
der Sanierungssatzung verlangt werden.
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Verkehrswert zu
zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung
hat.
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt unberührt.
Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach §
103 bemißt sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, der sich
auf Grund des rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der
Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.
Sechster Abschnitt. Städtebauförderung
§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen
Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit
(Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel
(Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung
auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen
Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder
Förderungsmittel so eingesetzt werden, daß die Maßnahmen
im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.
(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für
1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),
2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147
einschließlich Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender
Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören
nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung,
3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,
4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von nach Maßgabe
dieses Gesetzes beauftragten Dritten,
5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie die Gewährung
eines Härteausgleichs nach § 181.
(3) Städtebauförderungsmittel können für Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 eingesetzt werden.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende
Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer
gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für
darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung
und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll.
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes den
Ländern nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen
für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem
in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten Maßstab
gewähren. Der Maßstab und das Nähere für den Einsatz
der Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
Ländern festgelegt.
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen sind
1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer
städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des
Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten
brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur
Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen
Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden, kosten- und
flächensparenden Bauweisen,
3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer
Mißstände.
Zweiter Teil. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren
einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und
durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen
Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen
Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde
oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der
Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung
einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluß
förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines
erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender
Flächen,
3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten
Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden
können oder Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen
Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des § 166
Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den
von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu
veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und
Abs. 4 ergibt,
4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines
absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen
oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über
die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§
137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, daß
sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen läßt.
Einzelne Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden,
können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 5
bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Abs.
2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden
ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für
Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist,
dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den
städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der
Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei
Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung).
In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich
zu bezeichnen.
(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Genehmigung ist ein Bericht über
die Gründe, die die förmliche Festlegung des
entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen, beizufügen. §
6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Erteilung der Genehmigung
ortsüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde kann sich auch auf die
ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung beschränken;
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung
nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Genehmigungspflicht nach den
§§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung
wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
§ 166 Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und
durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen
wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht
nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung
im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß
ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem
wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung
den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende
Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen
sichergestellt ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen
Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher
Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von
Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben.
Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß
der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
nicht geändert werden sollen oder
2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt
oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das
Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und
er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer
verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der
durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts
seines Grundstücks entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
kann einem Planungsverband nach § 205 Abs. 4 übertragen werden.
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde;
Entwicklungsträger
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der
Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere
eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und §
158 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde
übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde
als deren Treuhänder. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die
§§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des
Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu
veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
§ 168 Übernahmeverlangen
Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen
Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks
verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum
städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der
Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das
Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen
zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz
2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden
1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen;
Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher
2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und
Rechtsvorgänge; Genehmigung),
4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaßnahmen;
Baumaßnahmen),
5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von
Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen; Abgaben- und
Auslagenbefreiung),
6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
7. die §§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers;
Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften
zur förmlichen Festlegung),
8. die §§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme),
9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von
Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarungen),
10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels über die
Bodenordnung sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne
Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur
Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß
der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des
Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die §§
85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich
nicht anzuwenden.
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist §
153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den
Gebieten, in denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert
abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der
in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo
keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie zur
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben hat, nach Maßgabe der
Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen,
die als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt
sind oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austauschland
oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.
(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung
unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung und unter
Beachtung der Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige
zu veräußern, die sich verpflichten, daß sie die
Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme
bebauen werden. Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer
zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungspflicht ist §
89 Abs. 4 anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte
Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke
übereignet haben oder abgeben mußten.
(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu sorgen,
daß die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller
Aufeinanderfolge derart durchführen, daß die Ziele und Zwecke
der städtebaulichen Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich
in den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen,
daß die neu geschaffenen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen
und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft
genutzt werden.
(8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grundstück oder das Recht
zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
ergibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kaufpreises entsprechend
anzuwenden, der der durch die Entwicklung bedingten Werterhöhung des
Grundstücks entspricht.
§ 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete
Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet
Maßnahmen zur Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde
dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen
(Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu
bezeichnen. Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend
§ 141 vorbereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind. In
dem Anpassungsgebiet sind neben den für städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des §
166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2 bis 8 die Vorschriften über
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit
Ausnahme der §§ 136, 142 und 143 .
§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
(1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur Finanzierung der
Entwicklungsmaßnahme zu verwenden. Ergibt sich nach der Durchführung
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung
eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die Gemeinde
bei ihr ein Überschuß der bei der Vorbereitung und Durchführung
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen
über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser
Überschuß in entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen.
(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem Stand der Planung eine
Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen
sind die Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwicklung erforderlich
sind.
Dritter Teil. Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Erster Abschnitt. Erhaltungssatzung
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten
(Erhaltungssatzung)
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung
Gebiete bezeichnen, in denen
1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund
seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4)
oder
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nr.
1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung
ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung
nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von
höchstens fünf Jahren zu bestimmen, daß die Begründung
von Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß §
1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise
Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.
Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. 6§ 20 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung
gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, ist § 15 Abs. 1 auf
die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend
anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung nur
versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der
baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf die
Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten
werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des
Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der
Begründung von Sondereigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des
zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung
unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen
dient,
2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und Sondereigentum
zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden
soll,
3. das Sondereigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des
Eigentümers veräußert werden soll,
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von
Sondereigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung
vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch
eingetragen ist,
5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von
Sondereigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab
der Begründung von Sondereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu
veräußern; eine Frist nach Artikel 14 Satz 2 Nr. 1 des
Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466) verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen nach § 564b Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfallen.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden,
daß auch die Veräußerung von Sondereigentum an dem Gebäude
während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf.
Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Grundbuch
für das Sondereigentum eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf
der Verpflichtung.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die Genehmigung nur
versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf
auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan
nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung
des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche
Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich,
wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird
über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmigung versagt,
kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des §
40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs.
1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde
mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den
Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter
und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz
und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
§ 174 Ausnahmen
(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in §
26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke.
(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im
Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger
hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben
im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der
Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden,
die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder
das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger
auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.
Zweiter Abschnitt. Städtebauliche Gebote
§ 175 Allgemeines
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs-
oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder
ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll
sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde
soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten
im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme
durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten
aus öffentlichen Kassen bestehen.
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt
voraus, daß die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus
städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots
nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung
berücksichtigt werden.
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die
Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu
dulden.
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden,
die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in §
26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke
die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§
176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die
entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung
dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben
beeinträchtigt wird.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz
und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
§ 176 Baugebot
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den
Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
zu bebauen oder
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage
den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete,
aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute
oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere
zur Schließung von Baulücken.
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen
einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat die Gemeinde von dem Baugebot
abzusehen.
(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des
Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die
Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten
ist. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
anzuwenden.
(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor
eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer
mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Abs. 2 und
3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
anzuwenden.
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung
festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer
zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des
Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen
Genehmigung zu stellen.
(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach
Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht
nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor
Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.
(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, daß die
Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die
Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung
der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt,
die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, daß
der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
zulässigerweise bewirkt hat.
§ 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren
Beschaffenheit Mißstände oder Mängel auf, deren Beseitigung
oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist,
kann die Gemeinde die Beseitigung der Mißstände durch ein
Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein
Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Mißstände und
zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage
verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung
angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Mißstände oder zu
behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für
die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.
(2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage
nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse entspricht.
(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur
unerheblich beeinträchtigt wird,
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das
Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer
städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen
Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen
Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von
Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem
Bescheid über den Erlaß des Instandsetzungsgebots sind die auch
aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen
besonders zu bezeichnen.
(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten
Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel
decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich
entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage
aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht
zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere
Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht,
wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet
ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen
hat und nicht nachweisen kann, daß ihre Vornahme wirtschaftlich
unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem
Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung
im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes
der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der
Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen
unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die
modernisierte oder instandgesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher
Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit
einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme
verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.
§ 178 Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein
Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend
den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans
zu bepflanzen.
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, daß
eine bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise
beseitigt wird, wenn sie
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht
angepaßt werden kann oder
2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und
3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung
nicht behoben werden können.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung
von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung
oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit
erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung
steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht
an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht
im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur
Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie
von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das Recht des
Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt
der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von Raum,
der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient
(Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid
nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter
Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die
Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer
kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die
Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht
auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie
§ 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil. Sozialplan und Härteausgleich
§ 180 Sozialplan
(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen oder städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände
der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde
Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige
Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können.
Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige
Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs-
und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche
Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen.
Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in
der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung
von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen
Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde
geeignete Maßnahmen zu prüfen.
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie
die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde
und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen
(Sozialplan).
(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch
einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, daß
der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben
übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch
selbst übernehmen und dem anderen die Kosten auferlegen.
§ 181 Härteausgleich
(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der
Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile auch im sozialen Bereich auf Antrag
einen Härteausgleich in Geld gewähren
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis
mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen
aufgehoben oder enteignet worden ist;
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung zur
Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich ist;
dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig
durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu
bestätigen, daß die Beendigung des Rechtsverhältnisses im
Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der städtebaulichen
Maßnahmen geboten ist;
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses
die vermieteten oder verpachteten Räume ganz oder teilweise
vorübergehend unbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat,
daß dies durch die alsbaldige Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen bedingt ist;
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die dadurch
entstehen, daß er nach der Räumung seiner Wohnung vorübergehend
anderweitig untergebracht worden ist und später ein neues Miet- oder
Pachtverhältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies im Sozialplan
vorgesehen ist.
Voraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffenen in seinen
persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte bedeutet,
eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht zu gewähren
ist und auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere Vertragsverhältnisse,
die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Antragsteller
es unterlassen hat und unterläßt, den wirtschaftlichen Nachteil
durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder
fremder Mittel abzuwenden.
Fünfter Teil. Miet- und Pachtverhältnisse
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im
städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den
§§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses,
kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentümers
oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von
mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundstück nur zum Schluß eines Pachtjahres aufheben.
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben,
wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener
Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden
Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter
oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung
an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn
im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter
Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von
Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in
einem städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge der Durchführung
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher
Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb
die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten,
kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das
Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über
unbebaute Grundstücke
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes
Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige
Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des
Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf
das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.
(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche
Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen
baulichen Anlage berechtigen.
§ 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder
Pachtverhältnissen
(1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des § 183
oder des § 184 aufgehoben worden, ist den Betroffenen insoweit eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige
Beendigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen.
Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten
Kapitels sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Kommt eine Einigung
über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde.
(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutztes Land
nach § 182, § 183 oder § 184 aufgehoben, ist die Gemeinde
außer zur Entschädigung nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung
oder Beschaffung von Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädigung
in Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen
zu berücksichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann die
Gemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland
befreien, wenn die Gemeinde nachweist, daß sie zur Erfüllung
außerstande ist.
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder
Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich
oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179
verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich
ist.
Sechster Teil. Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur,
insbesondere auch die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes, zu berücksichtigen. Ist zu erwarten,
daß Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen
auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde
darüber zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob sonstige
städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die obere
Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammenhang damit eine
Flurbereinigung oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
einzuleiten sind.
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde und, sofern die
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur von anderen Stellen
durchgeführt werden, diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung der
Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu beteiligen.
§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung
(1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in einer
Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder
ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig
Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die Flurbereinigung
auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet,
ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig
aufeinander abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Abschluß der
Flurbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der
Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung besteht
oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern.
§ 189 Ersatzlandbeschaffung
(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder
forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll
die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er
einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder
forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch
genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,
ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten
Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland
zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden
Aufgaben benötigt.
§ 190 Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen
Maßnahme
(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder
forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen, kann auf Antrag
der Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach
§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes1 ein Flurbereinigungsverfahren
eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf
einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile
für die allgemeine Landeskultur, die durch die städtebaulichen
Maßnahmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren
kann bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungsplan noch nicht
rechtsverbindlich ist. In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor Bekanntgabe
des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes)
in Kraft getreten sein. Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im
Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.
(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans nach §
63 des Flurbereinigungsgesetzes kann bereits angeordnet werden, wenn der
Flurbereinigungsplan bekanntgegeben ist.
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens
unberührt.
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer
Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, daß
es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die
im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald
ausgewiesen sind.
Drittes Kapitel. Sonstige Vorschriften
Erster Teil. Wertermittlung
§ 192 Gutachterausschuß
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige
Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige
Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und
ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von
Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren
sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke
der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuß
gebildet ist, befaßt sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte
ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung
in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen.
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten über den Verkehrswert
von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an
Grundstücken, wenn
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden
bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der
Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem
Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen
Behörden,
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer
Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil
der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
4. Gerichte und Justizbehörden
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen
Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuß kann außer über die Höhe
der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über
die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile
erstatten.
(3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreissammlung, wertet
sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung
erforderliche Daten.
(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt
oder vereinbart ist.
(5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
§ 194 Verkehrswert
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf
den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen
Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
§ 195 Kaufpreissammlung
(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich
jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch
im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen,
von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuß zu
übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines
Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für
die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß,
den Beschluß über die Vorwegnahme einer Entscheidung im
Umlegungsverfahren, den Beschluß über die Aufstellung eines
Umlegungsplans, den Grenzregelungsbeschluß und für den Zuschlag
in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für
Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen
Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind,
bleiben unberührt.
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199
Abs. 2 Nr. 4).
§ 196 Bodenrichtwerte
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet
durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung
des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für
erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies
Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind
Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn
der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes
bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Für
Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte
nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen
Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die
Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt
zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs
zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete
bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen
Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der
nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der
geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die
Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und der
letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche Zwecke zu
ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt
darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft
über die Bodenrichtwerte verlangen.
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder schriftliche
Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben
über das Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen
im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von
Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein Grundstück,
das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann
verlangen, daß Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an
einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur
Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der
Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß Grundstücke
zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten
werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten
werden.
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuß Rechts-
und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß
Auskünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von
Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich
ist.
§ 198 Oberer Gutachterausschuß
(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für den Bereich
einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden gebildet werden,
auf die die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend
anzuwenden sind.
(2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag eines Gerichts ein
Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses
vorliegt.
§ 199 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung1 Vorschriften über die Anwendung gleicher
Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung
der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und
der Oberen Gutachterausschüsse, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits
geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluß im Einzelfall,
2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Ermittlung
der Bodenrichtwerte sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und
sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften
aus der Kaufpreissammlung,
5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur
Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,
6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuß
und den Oberen Gutachterausschuß und
7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des
Oberen Gutachterausschusses
zu regeln.
Zweiter Teil. Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken;
Baulandkataster
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs
sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften
sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch
auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen
in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur-
und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur
Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann
die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der
Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat
ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich
bekanntzugeben und dabei auf das Widerspruchsrecht der
Grundstückseigentümer hinzuweisen.
§ 200a Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutzgesetzen
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.
3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der
Landesnaturschutzgesetze. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang
zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau,
die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung
auf überwiegend eigener Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung,
der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und
die berufsmäßige Binnenfischerei.
§ 202 Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie
bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben
wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung
zu schützen.
Zweiter Abschnitt. Zuständigkeiten
§ 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im
Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere
Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an
dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.
(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch
auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche
Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche
Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden.
In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der
Aufgabenerfüllung mitwirken.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch
der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere
staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen;
dies gilt nicht für die Genehmigung von Satzungen nach § 165 Abs.
7.
(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne
(§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines
Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer
Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die
Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Liegen
die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten
Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
§ 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung
von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan
aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame
Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer
Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange
ermöglicht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere
aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen
und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen
sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung
erfordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten
Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden;
die Gemeinden können vereinbaren, daß sich die Bindung nur auf
bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. Ist eine
gemeinsame Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche
erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans
eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen
in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die Voraussetzungen für
eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht,
können die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für
ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des
Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht
die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen
auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über,
gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende
Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche
und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Befugnis und
die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen Körperschaft,
fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das
neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen neuen
Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.
(3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
von Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder
Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden.
Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden und für
Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. Die höhere
Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte
wiederholt werden.
§ 205 Planungsverbände
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können
sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame
zusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange
zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung
für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der
Gemeinden.
(2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1 nicht zustande, können
die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband
zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend
geboten ist. Ist der Zusammenschluß aus Gründen der Raumordnung
geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht
zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die
Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt,
erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen den beteiligten
Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare
Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt
der Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und
der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der
bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluß
durch die Landesregierung widerspricht.
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter
den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde
eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur
Beschlußfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung
oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan
fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine
bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband
beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der
Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte
Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder
Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die Aufgaben
der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für
den Zusammenschluß entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung
erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluß über die
Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten
Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen;
im übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung
des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als
Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere
Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den
Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der
Bauleitpläne mit Erläuterungsbericht oder Begründung vor der
Beschlußfassung hierüber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz
2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt
werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf
die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten
Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
§ 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das
betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke betroffen, die
örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und demselben
Eigentümer gehören, und liegen diese Grundstücke im Bereich
mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden,
so wird die örtlich zuständige Behörde durch die
nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.
(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, so ist
die Oberste Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde.
Dritter Abschnitt. Verwaltungsverfahren
§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen
der zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter
zu bestellen
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine
Person, deren Beteiligung ungewiß ist,
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder
dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten verhindert ist,
3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs befindet, wenn er der Aufforderung der
zuständigen Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der
ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen
sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung
der zuständigen Behörden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen,
innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,
5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich
ergebenden Rechte und Pflichten.
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft
entsprechend.
§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen,
daß
1. Beteiligte persönlich erscheinen,
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein
Beteiligter bezogen hat,
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem
Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt,
kann ein Zwangsgeld bis zu tausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt
werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung
Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung
und Festsetzung können wiederholt werden.
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, daß Beauftragte der
zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem
Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und
Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten
ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den
Eigentümern oder Besitzern vorher bekanntzugeben. Wohnungen dürfen
nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem
Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist
dafür von der Stelle, die den Auftrag erteilt hat, eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die
Geldentschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu
hören. Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat
der Antragsteller, in dessen Interesse die Enteignungsbehörde tätig
geworden ist, dem Betroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine
Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die
Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hören.
§ 210 Wiedereinsetzung
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
oder auf Grund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist für eine
Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes1 zuständige
Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer
Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten
neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung
beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der
gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der
Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
§ 212 Vorverfahren
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener
Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217
erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist;
das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen eine vorzeitige
Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche
Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des
Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags
nach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 213 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne
oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken
oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten
dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt;
3. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b
festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern dadurch zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesentlich
beeinträchtigt oder zerstört werden;
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§
172 Abs. 1 Satz 1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und
2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes
1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Vierter Abschnitt. Planerhaltung
§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die
Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs
ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der
Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der
Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3, §§
4, 4a, 13, § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35
Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung
der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange
nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. Satz 3 oder des §
13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach
diesen Vorschriften verkannt worden sind;
2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die
Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer
Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und
Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei
ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht oder die Begründung
des Flächennutzungsplans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe
unvollständig ist;
3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennutzungsplan
oder die Satzung nicht gefaßt, eine Genehmigung nicht erteilt oder
die der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte
Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläuterungsbericht
oder die Begründung in den für die Abwägung wesentlichen
Beziehungen unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft
zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch eine Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum
Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans
(§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden
Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht
richtig beurteilt worden sind;
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans
aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne daß hierbei
die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden
ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans
herausstellt;
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist,
ohne daß die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
worden ist.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend. Mängel
im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und
auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung
(1) Unbeachtlich werden
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in
Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung
des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung
oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und der Satzung ist
auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.
§ 215a Ergänzendes Verfahren
(1) Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214 und 215
unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können, führen nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel
entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen.
(2) Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften oder
sonstigen Verfahrens- oder Formfehlern nach Landesrecht können der
Flächennutzungsplan oder die Satzung auch mit Rückwirkung erneut
in Kraft gesetzt werden.
§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen
Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung
sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines
Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt
unberührt.
Dritter Teil. Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels
sowie nach den §§ 18, 28 Abs. 3 , 4 und 6, den §§ 39
bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209 Abs.
2 oder § 210 Abs. 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche
Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere
Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung
des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben
ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des
Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die
Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit §
88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlaß
eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung
begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer
für Baulandsachen.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts
bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die
ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist
der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat
ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte
Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
(3) Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich
richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten
wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie
die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags
dienen.
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren
Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist
das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der
Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach §
217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für
Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn
er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung
des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag
findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für
Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten
Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluß und
ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt
(§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den
Enteignungsbeschluß nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands
der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die
Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung
und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die
Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der
Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen
gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung
mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden
sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften
über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer
Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf
die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Abs.
3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen
und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen
berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche
Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und
entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für
das Verfahren im allgemeinen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Gerichtskostengesetzes3 sind nicht anzuwenden.
§ 222 Beteiligte
(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist,
Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn
seine Rechte oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen
werden können. In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle
Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den übrigen in Absatz
1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien geltenden Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 78 der
Zivilprozeßordnung gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache
stellen.
(4) Die Beteiligten können sich auch durch Rechtsanwälte vertreten
lassen, die bei einem Landgericht zugelassen sind, in dessen Bezirk das den
Gegenstand des Verfahrens bildende Grundstück liegt. Vor dem nach §
219 Abs. 2 bestimmten Gericht können sie sich ferner durch
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind,
vor das der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne die Regelung nach §
219 Abs. 2 gehören würde.
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist,
nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt
werden, daß die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
worden ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen
Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.
§ 224 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend anzuwenden.
§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann
das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen,
daß die Enteignungsbehörde die Ausführung des
Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluß kann bestimmt
werden, daß der Enteignungsbegünstigte für den im Streit
befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung
darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte
Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf
das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
§ 226 Urteil
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil
entschieden.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf
eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat das
Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen ein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so
hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls
auszusprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
anderweit zu entscheiden.
(3) Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht auch ändern, wenn
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung
betrifft. Es darf in diesem Fall über den Antrag des Beteiligten hinaus,
der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den
Enteignungsbeschluß auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter
es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des Enteignungsbeschlusses
zum Nachteil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß geändert, so
ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluß
aufgehoben oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geändert,
so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht
von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines
Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein
Teilurteil nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig
erscheint.
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch
dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten
nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nichterschienener Beteiligter
in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach
Lage der Akten entschieden werden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann
jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der
Zivilprozeßordnung1 gelten entsprechend. Im übrigen sind die
Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
§ 228 Kosten des Verfahrens
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende
Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen
der Zivilprozeßordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
hat, als unterliegende Partei.
(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache
keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten
nach billigem Ermessen.
§ 229 Berufung, Beschwerde
(1) Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht,
Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des
Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen
Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung
und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die
Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht
oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte
zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere
Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht können sich die Beteiligten
auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht
zugelassen sind, das ohne die Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung über
die Berufungen und Beschwerden zuständig wäre.
§ 230 Revision
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
§ 231 Einigung
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens,
das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111
entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
§ 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für
Baulandsachen
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für
Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen
der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten
Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht
vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche
übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar
erklären.
Viertes Kapitel. Überleitungs- und
Schlußvorschriften
Erster Teil. Überleitungsvorschriften
§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach
den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen
Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt
zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen
anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in
Kraft getreten sind.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder
übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls
geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen
worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.
§ 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher
geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von §
233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene
Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt
worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden
Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung
entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme
eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung
erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des
Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar
1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur
die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin
der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt
Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des
ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich
nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt,
ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntgemacht worden sind, nicht
anzuwenden.
§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die
Erhaltung baulicher Anlagen
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1
Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot
nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
(2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil-
und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden
ist. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung
von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung
gesichert wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung
ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekanntgemacht
worden sind, anzuwenden.
§ 237
(weggefallen)
§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das
Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis
dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich
geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der
§§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs.
3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem
nach § 44 Abs. 3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine
entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch
nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Fassung hätte eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder
Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre.
§ 239 Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung
(1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987 ausgelegt worden (§
69 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes), sind die §§ 53, 55, 58 Abs. 2,
§ 59 Abs. 2 , § 61 Abs. 1und die §§ 63, 64 und 68 bis
70 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine
Vorwegregelung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getroffen worden, ist
§ 55 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(2) § 57 Satz 4 und § 58Abs. 1 Satz 1 sind auch anzuwenden, wenn
die Umlegungsstelle vor dem 1. Juli 1987 den Umlegungsplan durch Beschluß
aufgestellt (§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder eine Vorwegregelung
getroffen hat (§ 76 des Bundesbaugesetzes) und die Grundstücke
dabei erkennbar in bezug auf die Flächen nach § 55 Abs. 2 des
Bundesbaugesetzes erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt worden sind.
(3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenzregelung vor dem
1. Juli 1987 gefaßt (§ 82 des Bundesbaugesetzes), sind die
§§ 80 bis 83 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
§ 240 und § 241
(weggefallen)
§ 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine
Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften
nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben
werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten
langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über
das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen
oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung
durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor
dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die
vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem
1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt
es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf
Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Abs. 2
Nr. 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die
Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder
teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse,
insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes
für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli
1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar
geworden ist.
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§
66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des
Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht worden
ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Abs. 4 des
Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar
geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarungen in
Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen
worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin
anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem
Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte
Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind
die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen
Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige
für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von
Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den
Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung
zu treffen.
§ 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz
zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen,
die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet,
in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich
eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
weiter angewendet werden.
§ 244 bis 245a
(weggefallen)
§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im
Außenbereich
(1) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung
über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Sinne des §
35 Abs. 1 Nr. 6 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn
die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen,
zu ändern oder zu ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob
Darstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3
in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Antrag der für
Raumordnung zuständigen Landesbehörde, wenn diese die Aufstellung,
Änderung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung zu
Windenergieanlagen eingeleitet hat.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist nach §
35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden
ist.
Zweiter Teil. Schlußvorschriften
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs.
1, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, §
35 Abs. 6 Satz 6, § 165 Abs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen
Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, daß
diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, daß Bebauungspläne
und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, die nicht der Genehmigung
bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde
anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach §
13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von
Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs.
2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige
geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in
Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung
von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend
gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung
an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das
Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin,
Bremen und Hamburg können eine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs.
2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, §
162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende Regelung treffen.
(3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des
§ 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan
geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im
Wege der Berichtigung anzupassen.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden
ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die
Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer
Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch
als Gemeinde.
(6) Die Länder können bestimmen, daß die Gemeinden bis zum
31. Dezember 2000 nicht verpflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs.
3 (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) anzuwenden, soweit
den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf andere Weise
Rechnung getragen werden kann. Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni
2000 einen Erfahrungsbericht über die Anwendung dieser Bestimmung vor.
(7) Die Länder können bestimmen, daß § 34 Abs. 1 Satz
1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der
Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz
1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben
oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
§ 246a
(weggefallen)
§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach
diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der
Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen
der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders
Rechnung getragen werden.
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und
Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert.
(3) Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstimmung, können
die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig
feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung
Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen
nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, daß den festgestellten
Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz
1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans
oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan
oder die Satzung aufgestellt werden.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht
den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
nach § 165 Abs. 2.
(8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren
für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben
oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den
Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse
mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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