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Bundeswahlordnung (BWO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495),
zuletzt geändert durch das Gesetz über die allgemeine und die
repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und
bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023)
Erster Abschnitt
Wahlorgane
§ 1 Bundeswahlleiter
Der Bundewahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt.
Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und
seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-,
Fernschreib- und Fernkopieranschluß öffentlich bekannt.
§ 2 Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit
ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und
seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-,
Fernschreib- und Fernkopieranschluß dem Bundeswahlleiter mit und macht
sie öffentlich bekannt.
§ 3 Kreiswahlleiter
(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt.
Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der
Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften
ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen
dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich
bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach
der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen
alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der
Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die
Beisitzer der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüsse
sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen
möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel
die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem
jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen
berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen
Wahlberechtigten berufen werden.
(3) Die Wahlausschlüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens
bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die
Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der
Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer
beschlußfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich
bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur
stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören,
aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift
zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der
Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter,
im Falle des § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu
ernennen.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den
Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten
des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist
zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der
Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten
hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer
Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen
sichtbar tragen.
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer
und dessen Stellvertreter.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der
Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein
ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag
vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn
der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des
Wahlvorstandes.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer
oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der Wahlhandlung,
wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend
sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu
ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit
des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz
3 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die
erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6
entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8 Abs. 1
des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei der Bildung von
Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes für einzelne
oder mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises
darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht
so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte
gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe
entfallen.
2. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8
Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am
Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder
die von ihr bestimmte Stelle.
3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes für
mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden
mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise
sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises
zu berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von
Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden
oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises nach Möglichkeit
aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.
5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des
Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher
und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den
Briefwahlvorstand über seinen Aufgaben und beruft ihn ein; entsprechendes
gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen
Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere
Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet,
nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeindebehörde
oder die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr.
6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig bei der Zulassung oder
Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens
drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter jeweils der
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend
sind.
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten-
oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit
möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks
oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die
Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines
anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel
beauftragen.
§ 9 Ehrenämter
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
1. Mitglieder der Bundesregierug oder einer Landesregierung,
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages
oder eines Landtages,
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge
für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden
beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem
sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig
auszuüben.
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,
Erfrischungsgeld
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der
Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks
tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender
Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes;
wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie
außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B
des Bundesreisekostengesetzes.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 30,- DM, das auf ein Tagegeld nach Absatz
1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der
Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen
Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.
§ 11 Geldbußen
Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen in
die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis
einzutragen ist, Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
in die Kasse des Bundes.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
Erster Unterabschnitt
Wahlbezirke
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen
Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke
eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden
sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so
abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der
Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500
Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf
nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte
gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern,
Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei
sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt
werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 12 Abs.
2 des Gesetzes, wenn sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 in das
Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde in Bonn einzutragen sind.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des
gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden,
die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden
oder Teilen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk
vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
§ 13 Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime,
Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren
Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung
aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem
Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber
bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk
zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Wählerverzeichnis
§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen
Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen
und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann
auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der
Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen,
angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert
werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die
Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für
die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind,
daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden,
so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren
Teil des Wahlbezirks an.
§ 15
(weggefallen)
§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten
einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde
gemeldet sind
1. für eine Wohnung,
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses
als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt
ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),
3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes),
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung
(§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes,
a) (weggefallen)
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich
aufhalten,
c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung
befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2.
a) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sowie
b) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes,
die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis
einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich
vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis (§
17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes
an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes
nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis
eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für
eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks
eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte
ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu
belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die
Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die
Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem
Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der
Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den
Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht,
benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des
Zuzugsortes, die den wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht;
der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung
gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Auslegungsfrist für das
Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden,
gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere
Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung
in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Auslegungsfrist
für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz
3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung
ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist
zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes
erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis
nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und
formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder
streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat
sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung
kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit
hinzuweisen. § 22 Abs. 2 , 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für
die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die
Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch
vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der
sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der
entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit
der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem
Landesmelderecht eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen
aufhaltenden Personen nicht besteht.
§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das
Wählerverzeichnis.
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
ist in den Fällen des
1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde,
bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige
Gemeinde,
3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes
zuständige Gemeinde,
4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die
entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
ist in den Fällen des
1. (weggefallen)
2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte
am Stichtag übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt
angezeigt worden ist,
3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt
oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte Gemeinde in der
Bundesrepublik Deutschland, sofern der Bedienstete seine Wohnung oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze
genommen hat und er nicht einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland angehört. Sofern der Bedienstete nicht
in das Wählerverzeichnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen ist
oder er einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland angehört, ist die Gemeinde zuständig, in der die für
ihn zuständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Für die
Angehörigen des Hausstandes gelten die Vorschriften entsprechend,
5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde in der Bundesrepublik
Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem
Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Satz 1 gilt auch für
Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder
Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem
Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für
die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem
Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert
haben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge
fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für
Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im
Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß
daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge
fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
ist in den Fällen des
1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für
eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet
hat,
3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
auf Antrag
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich
bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Tag
der Geburt und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,
zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter
Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen;
§ 57 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis
zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine
Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt.
Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a haben
Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis einer benachbarten
Gemeinde einzutragen oder die Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland sind, ihren Antrag über
die für sie zuständige oberste Dienstbehörde zu leiten. Diese
hat zu bestätigen, daß der Antragsteller nach § 12 des Gesetzes
wahlberechtigt, nicht nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
und nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis einzutragen ist.
(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b hat der
Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
nach Anlage 21 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer
Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung
zu erbringen und zu erklären, daß er in keiner anderen Gemeinde
im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt
hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können
bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern
angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die
Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären.
Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis
unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages
nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt
ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener
Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in
das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren
Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach
der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des
Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde
zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte
Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu
streichen und ihn davon zu unterrichten.
(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3
des Gesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem
Stichtag, aber vor Beginn der Auslegungsfrist für das
Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag
und nur dann in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes
eingetragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt und dies der
Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung
darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter
unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das
Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses
benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 31 . Die
Mitteilung soll enthalten
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2. die Angabe des Wahlraumes,
3. die Angabe der Wahlzeit,
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist,
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und
den Personalausweis oder Reisepaß bereitzuhalten,
6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht
ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum
berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über
die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise
darüber enthalten,
a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der
Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl
wählen will,
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs.
1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und
c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur
beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).
Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 3 bis 5 auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung
unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck
für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster
der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine
Anwendung.
§ 20 Bekanntmachung über die Auslegung des
Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl
nach dem Muster der Anlage 51 öffentlich bekannt,
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Auslegungsfrist
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 22),
3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung
zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit
Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt
werden können (§§ 25 ff.),
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).
(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages
öffentlich bekannt,
1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl
zum Deutschen Bundestag teilnehmen können,
2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der
Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis
in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muß.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens
eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages-
und Wochenzeitung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine
deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen. Kann
die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder
erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im
Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung
der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.
§ 21 Auslegung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis mindestens am
Ort der Gemeindeverwaltung und an einem Tag bis mindestens 18. 00 Uhr aus.
Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des
Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme
durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen,
daß Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können.
Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der
Gemeindebehörde bedient werden.
(2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis
während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus
dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies
im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter
Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet
und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig
hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht
offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel
beizubringen.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines
anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer
und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen
und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung
gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, daß
sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses
die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In den Fällen des
§ 18 Abs. 5 und 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen
Stellen von der Eintragung.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen
nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die
Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde
einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen
unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über
die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden;
Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten
und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer
Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von
Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis
nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis
5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben
unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder
unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von
Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand
eines Einspruchsverfahrens sind. § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz
1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt
nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften
Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen
sind in der Spalte Bemerkungen zu erläutern und mit Datum
und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren
an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen
Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können
Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und § 53 Abs. 2 vorgesehenen
Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 24 Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl,
jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die
Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der
Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster
der Anlage 81 beurkundet. Bei automatisierter Führung des
Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu
einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die
die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des
Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
Dritter Unterabschnitt
Wahlscheine
§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde
außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in
das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters,
eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes
wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen kann.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die Antragsfrist nach
§ 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt
hat,
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen
nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist,
3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
der Gemeindebehörde gelangt ist.
§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 91 von der Gemeindebehörde
erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen
ist oder hätte eingetragen werden müssen.
§ 27 Wahlscheinanträge
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich
bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch
durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine
fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines
Wahlscheines glaubhaft machen.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr,
beantragt werden. In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine
noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat
die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den
Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu
unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor
dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet
mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig
aufzubewahren.
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch
den Landes- und den Kreiswahlausschuß nach den §§ 26 und
28 des Gesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten
eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen
sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem
Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen:
1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,1
2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 10,2
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11,3 auf dem
die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist,
sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt
hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben
sind, und
4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.4
Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis
spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung
(§ 27 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die
Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die
Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und
Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß
er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn
dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit
gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist
sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und
in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde
ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 25 Abs. 1 und
die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste
oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem
Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis
vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im
Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk.
Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird
auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 25 Abs.
2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird.
Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine
erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen
1 bis 3 zu führen.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt,
hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu
unterrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat,
im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für
ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber
ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des
für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat
das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde
verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises
über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den
Fällen des § 39 Abs. 5 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis
und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine
in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers,
der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die
Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere
Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für
die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter
auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge
zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für
ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß sie dort
spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere
Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl
betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig,
hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder
eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde
oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter
glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,
kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der
Wahl von den Leitungen
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist
(§ 13),
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime,
Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand
vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich
in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage
in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten
Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur
unverzüglichen Aushändigung.
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen
spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder
dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden
des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, daß
sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der
Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind,
einen Wahlschein beschafft haben,
2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder
dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden
anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie
ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben
können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren
Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit
Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der
Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die
wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.
§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im
Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die
Stimmabgabe Wahlschein oder W eingetragen.
§ 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch
eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist
für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für
die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch
vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Kreis- und Landeswahlleiter
durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen
Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen
für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 des
Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen
nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht
werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form
der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen
beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den
Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und
Versicherungen hin (§§ 20 , 21 und 27 des Gesetzes).
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher
Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung einer Partei
erklärt werden kann (§§ 7 und 29 des Gesetzes).
§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten
Parteien, Beseitigung von Mängeln
(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des
Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes
entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand
der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen;
dabei hat er darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des §
18 Abs. 3 des Gesetzes
1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger
Anzeigen behoben werden können,
2. nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft
jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,
3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters den
Bundeswahlausschuß anrufen kann.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung
an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung
als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem
Bundeswahlausschuß die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über
das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den
erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes
gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der
Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist
vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.
§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 131 eingereicht
werden. Er muß enthalten
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort
und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs.
3 des Gesetzes) deren Kennwort.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern
des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat
eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche
Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den
Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs.
2 des Parteiengesetzes)2 , in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz
1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist,
daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des
Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13)3
selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten
des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen
Formblättern nach Anlage 144 unter Beachtung folgender Vorschriften
zu erbringen:
1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei
geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift
(Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung
des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen
will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers
in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung
nach § 21 des Gesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die
in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter
zu vermerken.
2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen,
müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und
handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname,
Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners
sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne
des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der Nachweis für
die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe
einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine
Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis
einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung
in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen
des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung
des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß
nachweisen, daß der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen;
hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine
Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.
5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung
des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet
werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage
15,5 daß er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen
Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem
Muster der Anlage 16,6 daß der vorgeschlagene Bewerber wählbar
ist,
3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift
über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung,
in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach
§ 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über
die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes
vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach
dem Muster der Anlage 177 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach
dem Muster der Anlage 188 abgegeben werden,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst
Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3),
sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises
unterzeichnet sein muß.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung
der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die
Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung
des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf
sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung
bestimmt ist.
(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt
das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie
ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst
unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
§ 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den
Kreiswahlleiter
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und
bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit
des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter
sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen
Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des
Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener
Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist
er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Kreiswahlausschuß nach § 25 Abs. 4 des Gesetzes im
Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung
des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson
des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der
Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der
Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle eingegangenen
Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der
Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen
Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder
Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson
des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge
mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem
anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort oder
erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer
Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten
Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den
Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder
deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der
Kreiswahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine
Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine
Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in
der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe
der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem
Muster der Anlage 191 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen
Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuß festgestellten
Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter
und dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist
dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist
verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung
einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen
zu treffen.
§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist
schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der
Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter
seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch
durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter
unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen
des Landeswahlleiters.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die
Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den
Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über
die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses
in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer
Angabe der Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter
mit.
§ 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter
fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3
Satz 3 und 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters
nach § 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt.
Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen
ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden
Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt
des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers
anzugeben.
§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 201 eingereicht werden.
Sie muß enthalten
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese,
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort
und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des
Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in
einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation,
so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes),2 die im Bereich
des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die
Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb
der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht
der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien haben die nach
§ 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften
auf amtlichen Formblättern nach Anlage 213 zu erbringen. Die
Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei
geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste
einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese
anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter
zu vermerken. Im übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der
Anlage 22,4 daß sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine
andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,
2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem
Muster der Anlage 165, daß die vorgeschlagenen Bewerber wählbar
sind,
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung
der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt
worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist,
mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen
an Eides Statt, wobei sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu
erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in
der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll
nach dem Muster der Anlage 236 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt
nach dem Muster der Anlage 247 abgegeben werden,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst
Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern
es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Gesetzes
genannten Partei handelt.
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang
am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs
und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft
unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind
und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf einer Landesliste
vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen
worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die
Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes
in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes im
Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.
§ 41 Zulassung der Landeslisten
(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen Landeslisten mit
den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden
Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren
Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der
Landeswahlausschuß einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine
Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend.
Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom
Landeswahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen. Der
Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung
der Niederschrift und ihrer Anlagen.
§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist
schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der
Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die
Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.
Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter
über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen
Anweisungen.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die
Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter
zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den
Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses
in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer
Angabe der Gründe bekannt.
§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten
in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge
unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die
Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs.
1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur
das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge
der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf
Bewerber mit.
§ 44 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
(1) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere beteiligte
Landeslisten derselben Partei von der Listenverbindung ausgeschlossen sein
sollen (§ 7 des Gesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und
der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste gegenüber
dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 251 abzugeben. Sie muß
die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der Partei
(Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und
der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußerklärung den
Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem
die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen
Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen
eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson
und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste mit. § 25
des Gesetzes gilt entsprechend.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß von der
Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson
und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste mit.
§ 45 Stimmzettel, Wahlumschläge
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß und
aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält nach dem Muster
der Anlage 261 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs
oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens
der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder
des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des
Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die
Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen
Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten
fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für
die Kennzeichnung.
Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und
Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen nach §
85 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sollen 11,4 x
16,2 cm (DIN C 6) groß und mit dem Dienstsiegel des Landes versehen
sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk von
einheitlicher Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die
Wahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie
möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem
Gemeindesiegel ab.
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN
C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 102 beschriftet sein.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und rot
und nach dem Muster der Anlage 113 beschriftet sein.
(5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel mit
den erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit Wahlurnen zur
Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden
die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für
die Briefwahl.
Fünfter Unterabschnitt
Wahlräume, Wahlzeit
§ 46 Wahlräume
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum.
Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in
Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die
Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen
Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder
an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden
Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere
Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die
Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
sorgt.
§ 47 Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es
erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der
Wahl nach dem Muster der Anlage 271 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die
Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der
Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen
kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei
weist die Gemeindebehörde darauf hin,
1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten
werden,
3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt
werden kann,
5. daß nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberechtigte sein
Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6. daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird,
wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3,
4 und 6 der Anlage 273 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang
des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug
ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks
vor Beginn der Wahlhandlung
1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß
des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender Zahl,
4. Vordruck der Wahlniederschrift,
5. Vordruck der Schnellmeldung,
6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen
zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1,
3, 4 und 6 der Anlage 27,1
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel
und Wahlscheine.
§ 50 Wahlzellen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlzelle oder
mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel
unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahlzellen
müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.
Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum
dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt
werden kann.
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.
§ 51 Wahlurnen
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe
soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden
mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben,
der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
(3) Für die Stimmgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen
Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
§ 52 Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten
zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 53 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er
die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres
Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das
Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich
ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in
diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für
den Stimmabgabevermerk Wahlschein oder W einträgt.
Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des
Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt
das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später
die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4
Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon,
daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die
Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr
geöffnet werden.
§ 54 Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung
des Wahlgeschäfts möglich ist.
§ 55 Ordnung im Wahlraum
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei
Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
§ 56 Stimmabgabe
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen
Stimmzettel und einen amtlichen Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen,
daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen
Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet
darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange
wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt
seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine
Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person
auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im
Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist
und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den
Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei.
Der Wähler legt den Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer
vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder des
Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung
es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu
verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis
genommen werden können.
(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf Verlangen den
Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für eine Zurückweisung
besteht, zu übergeben. Mit Zustimmung des Wählers kann der
Wahlvorsteher den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein
besitzt,
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein
Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei denn, es wird festgestellt,
daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (§
58), es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder in
den Wahlumschlag gelegt hat oder
5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem
amtlichen Wahlumschlag abgeben will, der offensichtlich in einer das
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder
einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen
und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß
er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt
hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß
er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen
kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis
eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der
Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers
zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die
Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der
Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen
Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler
nach Absatz 6 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen
ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag
auszuhändigen.
§ 57 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches
Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag
zu legen, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu
übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson
kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des
Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem
Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich
ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die
sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
§ 58 Vermerk über die Stimmabgabe
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers
im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.
§ 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und
übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.
Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über
den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach
Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder
Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift
zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle
der Zurückweisung ein.
§ 60 Schluß der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange
zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; §
54 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung
für geschlossen.
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen
§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der
Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den
Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines
Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes
zu bestellen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der
Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines
Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden.
Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk
im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen
Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und
die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit
der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können
sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen
Stimmzettel und Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die
Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren
nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch
bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel
unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlvorsteher
oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe
der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie
auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson
in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die
verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum
des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß
der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen
zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne
vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks
ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit
anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken
verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der
allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten-
oder Pflegeheimen
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit
möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder
eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende
Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein
besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die
Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der
Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit.
Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt
den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen
Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das
Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen
und verfährt nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher
oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe
der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie
auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson
in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die
verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum
des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der
allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu
verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne
vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der
Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die
allgemeinen Bestimmungen.
§ 63 Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit
möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im
Kloster entsprechend § 62 regeln.
§ 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die
Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich
Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten,
die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der
Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit
der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt
einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die
Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt
und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen
können.
(3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im
übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 65
(weggefallen)
§ 66 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel,
legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen,
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt
zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen
amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen
Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet
den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige,
auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser
Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der
zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für
den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung
nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne
oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen
die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine
ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände für jeden Kreis innerhalb
eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der
Verwaltungsbehörde des Kreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen,
die die Wahlscheine ausgestellt haben.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag
zu legen; § 56 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe
behinderter Wähler gilt § 57 entsprechend. Hat der Wähler
den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese
durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu
bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem
erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen,
Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden
kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt
dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit
der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
§ 56 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem
Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung
des Absatzes 4 hin.
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne
Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen
Erststimmen,
6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen
Zweitstimmen.
§ 68 Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge
und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlumschläge
der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden
die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der
eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter
Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift
zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
§ 69 Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die
Wahlscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter
Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel
heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die
Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und
die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,
2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme
zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener
Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den
Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten
Stimmzetteln.
Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, und
Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert
und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz
1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen
Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem
Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen
Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein
Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken,
so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln
bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlumschläge und
ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von
dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der
Wahlvorsteher sagt an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander
die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2
und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch
und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen
gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen
werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem
Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt
nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem
Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben
worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben
worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig
ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, fügt
er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann
werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4
gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel
nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen
2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen
in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit
der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind.
Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei
gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche
Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite
jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die
Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind
und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen
Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift
übertragen.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen
und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden
vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei
vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die
Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der
Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen,
so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe
für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur
die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen
die Erststimme zugefallen ist,
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten
Stimmzettel,
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, mit
den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
gegeben haben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher
das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten
Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift
(§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder
des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der
Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke
der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der
Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis
dem Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann anordnen, daß die
Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die
Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. Fernsprecher, Fernschreiber)
erstattet. Sie enthält die Zahlen
1. der Wahlberechtigten,
2. der Wähler,
3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der
Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt
unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das
vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit;
dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der
Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse
sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter
das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet
es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter
das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der
Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen
Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und
Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 281 erstattet.
§ 72 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster
der Anlage 291 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied
des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der
Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, §
59 Satz 3 und § 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände
bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind
beizufügen die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der
Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders
beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen
unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die
Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem
Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine
Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster
der Anlage 302 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der
Kreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die
Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher
je für sich
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern,
nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und
nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,
3. die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die
einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der
Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat
der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter den Nummern 1 bis
3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung
der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß
die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 49
zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände
sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück. Die
Gemeindebehörde bewahrt die Wahlumschläge für künftige
Wahlen auf.
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen
auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets
angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von
zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket
erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§
66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter
Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der
Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom
nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinbarung mit
dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Wahltage
bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit
eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten
gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahltage bis 18.00 Uhr
in Empfang genommen werden.
(3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines
Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit
der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt
die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem
Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig
erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung,
daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind
(§ 28 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des
Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte
zur Verfügung.
(4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben
die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten
Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen
Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor
Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder den in Betracht kommenden
Zustellpostämtern eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach
Schluß der Wahlzeit zuzuleiten.
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen
Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen
und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit
Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe
zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket
Unbefugten nicht zugänglich ist.
§ 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes
öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein
und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für
ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken
gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen
Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern
und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen
Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die
Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der
Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief
ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach §
39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten,
der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem
Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu
verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender
zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt;
ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne
gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit,
ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in §
67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den entsprechend
anzuwendenden §§ 68 bis 70 fest.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der
Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Sind auf Grund
einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände
für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der
Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen
Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der
Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvorstände für jeden Kreis
innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher
der Verwaltungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse
zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die Schnellmeldungen
werden nach dem Muster der Anlage 281 erstattet.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach
dem Muster der Anlage 312 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand
entsprechend § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat,
ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen
unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für
einzelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines
Wahlkreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der
Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten
Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu
übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde oder die
Verwaltungsbehörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die
Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt,
soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem
Muster der Anlage 303 bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend §
73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis
ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände
für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb
eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die
Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese
verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes
die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung
nach § 71 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen
Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen.
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet infolge von
Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die
regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war,
gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel
spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als
rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen
des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach der Wahl,
die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem
Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses
überwiesen.
§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl
im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach
Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 301 zusammen.
Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise
Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes
auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift
oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit
des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie
möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der
Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen
Erststimmen,
6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen
Zweitstimmen.
Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des
Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen
zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend
zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis
gewählt ist.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages
(§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für
die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert
der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber
abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen
sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden
Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Zweitstimmen
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben und
bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das
Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und
4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem
Muster der Anlage 322 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte
Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 303 sind
von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung
teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der
mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels
Zustellung (§ 87) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 des
Gesetzes hin.
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem
Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift
des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter, dem Bundeswahlleiter
und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort nach Ablauf der
Frist des § 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchem Tag die
Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob
dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes
teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im
Land
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse
in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem
Muster der Anlage 301 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der
Landeswahlausschuß das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen
Zweitstimmen und
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen der für
die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen
Landeslisten (bereinigte Zahlen).
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen
an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse
vorzunehmen.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das
Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich
bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem
Muster der Anlage 332 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung
der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie
eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des
Landes (Absatz 1).
§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses
der Landeslistenwahl
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes-
und Kreiswahlausschüsse
1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei zusammen und
ermittelt
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet
an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen
Wahlkreissitze,
5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und Listenverbindungen
jeder Partei,
6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die Stimmenzahlen
der einzelnen Landeslisten und Listenverbindungen der Parteien und verteilt
die Sitze auf die Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errechnet
er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen
Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes).
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der
Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt
für das Wahlgebiet fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen
Zweitstimmen,
5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes
a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenverbindungen entfallenen
Zweitstimmen,
7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbindungen und Landeslisten
entfallen,
8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
Der Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen
an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der
Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7
bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf
hin, daß er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang
im Sitzungsraum bekanntgibt.
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche
Landeslistenbewerber gewählt sind.
§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis
mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des
gewählten Wahlkreisbewerbers,
2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land
mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in §
77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den
Namen der im Land gewählten Bewerber,
3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet
mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten
Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger
von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Namen der
im Wahlgebiet gewählten Bewerber
öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter
dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages.
§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuß für
gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen
Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter
mittels Zustellung (§ 87) und weist sie auf die Vorschriften des §
45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten
des Deutschen Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 42 Abs.
3 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der
gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt
haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchen
Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und
den Bundeswahlleiter
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl
nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der
Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in
der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis
ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen
ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über
diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und
Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu
übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die
Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.
Fünfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
§ 82 Nachwahl
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers,
infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt
werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich
bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet
unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl,
so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu
bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der
Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Das Verfahren nach § 21 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden;
der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellen
Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach
den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für
die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für
die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben
die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine
Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist
anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt.
Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2
zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und
unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt
oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten
die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl
Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes,
in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere
Verhältnisse treffen.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
§ 83 Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung
im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die
Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll
die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl
wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und
Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten
bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so
ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung,
Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu
durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine
Einschränkungen ergeben.
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind
im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs
Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so
können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein
erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein
in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die
Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von
sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt,
so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein
gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk
für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet
der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies
aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben
oder nicht mehr wählbar ist.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung
Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere
Verhältnisse treffen.
§ 84 Berufung von Listennachfolgern
(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten
des Deutschen Bundestages Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift
(Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine
Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 45
Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt
worden ist.
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber
in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet Abschrift
der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als
Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht
erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 85 Wahlstatistische Auszählungen
(aufgehoben)
§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im
Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter
im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder
des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des
Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für
Bekanntmachungen der Kreise und kreisefreien Städte des Wahlkreises
bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3
genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem
Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2
Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides Statt ist die jeweilige
Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9),1
2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),2
3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11),3wenn nur an seinem Sitz das
Briefwahlergebnis festzustellen ist,
4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),4
5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage
13),5
6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für
Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),6
7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen
Wahlkreisbewerber (Anlage 15),7
8. die Stimmzettel (Anlage 26),8
9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),9
10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen
Wahlergebnisse (Anlage 30),10
11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31),11
für seinen Wahlkreis.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen,
2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage
20),12
3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für
Landeswahlvorschläge (Anlage 21),13
4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen
Landeslistenbewerber (Anlage 22),14
5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der
vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),15
6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der
Bewerber (Anlagen 17 und 23),16
7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung
(Anlagen 18 und 24).17
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb
des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen
Bundestag (Anlage 2)18 nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2)19
sowie die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluß
von der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25).20
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden
erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter
die Lieferung übernehmen.
§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse
nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1, die Formblätter mit
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene
Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme
durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen
und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen
nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets
und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang
mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere
bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und
bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte
über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge
nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets
und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder
eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts
einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu
vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach
§ 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie Formblätter mit
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach
Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der
Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes
Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die
Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung
sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des
neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit
sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung
sein können.
§ 91 Stadtstaatklausel
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche
Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der
Gemeindebehörde übertragen sind.
§ 92
(Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)
§ 93
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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