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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
(Bundesverfassungsgerichtsgesetz BverfGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl.
I S. 1823)
I. Teil
Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
§ 1
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen
gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die
das Plenum beschließt.
§ 2
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.
(2) In jedem Senat werden acht Richter gewählt.
(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten
Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur
Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes
tätig gewesen sind.
§ 3
(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag
wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied
des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz besitzen.
(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung
noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung
scheiden sie aus solchen Organen aus.
(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche
Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule
unvereinbar. Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts
geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.
§ 4
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis
zur Altersgrenze.
(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist
ausgeschlossen.
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr
vollendet.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte
bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
§ 5
(1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom Bundestag und
vom Bundesrat gewählt. Von den aus der Zahl der Richter an den obersten
Gerichtshöfen des Bundes zu berufenden Richtern werden einer von dem
einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den übrigen Richtern drei
von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gewählt.
(2) Die Richter werden frühestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst
ist, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages
gewählt.
(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger innerhalb
eines Monats von demselben Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen
Richter gewählt hat.
§ 6
(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in indirekter Wahl
gewählt.
(2) Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhältniswahl einen
Wahlausschuß für die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der
aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht. Jede Fraktion kann einen
Vorschlag einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen
Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf
jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind die
Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.
Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so
wird es durch das nächste auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied
ersetzt.
(3) Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die Mitglieder des
Wahlausschusses unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von
einer Woche zur Durchführung der Wahl und leitet die Sitzung, die
fortgesetzt wird, bis alle Richter gewählt sind.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über
die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlausschuß bekanntgewordenen
persönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die hierzu
im Wahlausschuß gepflogenen Erörterungen und über die Abstimmung
verpflichtet.
(5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt.
§ 7
Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen
des Bundesrates gewählt.
§ 7a
(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem
vorzeitigen Ausscheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund
der Vorschriften des § 6 nicht zustande, so hat das älteste Mitglied
des Wahlausschusses unverzüglich das Bundesverfassungsgericht aufzufordern,
Vorschläge für die Wahl zu machen.
(2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts beschließt mit einfacher
Mehrheit, wer zur Wahl als Richter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter
zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen;
sind gleichzeitig mehrere Richter zu wählen, so hat das
Bundesverfassungsgericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Richter
zu wählen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten die Absätze
1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des ältesten
Mitglieds des Wahlausschusses der Präsident des Bundesrates oder sein
Stellvertreter tritt.
(4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bundesverfassungsgericht
Vorgeschlagenen zu wählen, bleibt unberührt.
§ 8
(1) Das Bundesministerium der Justiz stellt eine Liste aller Bundesrichter
auf, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz führt eine weitere Liste, in die
alle Personen aufzunehmen sind, die von einer Fraktion des Bundestages, der
Bundesregierung oder einer Landesregierung für das Amt eines Richters
am Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen werden und die die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.
(3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und spätestens eine Woche
vor einer Wahl den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates
zuzuleiten.
§ 9
(1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident
ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.
(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der
Bundesrat den Vizepräsidenten.
(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 10
Der Bundespräsident ernennt die Gewählten.
§ 11
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes
vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen
Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr
mir Gott helfe."
Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der
Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin".
(2) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren
Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel
gestattet, so kann er diese gebrauchen.
(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
§ 12
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung
aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung
auszusprechen.
§ 13
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in den vom Grundgesetz bestimmten
Fällen, und zwar
1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des
Grundgesetzes),
3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die
Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft
eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des
Grundgesetzes),
4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den
Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten
über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans
oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der
Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz
oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag
der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder
des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des
Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates,
einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs.
1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes
und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht
durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel
93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund
und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb
eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93
Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des
Grundgesetzes),
9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel
98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese
Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist
(Artikel 99 des Grundgesetzes),
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes
mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen
Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100
Abs. 1 des Grundgesetzes),
12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil
des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für
den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des
Grundgesetzes),
13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes
von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts
eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts
(Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als
Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel
93 Abs. 2 des Grundgesetzes).
§ 14
(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für
Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend
die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den
Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie
für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach
§ 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts.
(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in
den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 12 und 14, ferner für
Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten
Senat zugewiesen sind.
(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die
Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.
(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn
des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate
abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer
nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich
geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei
denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung
stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig
ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von
denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres
berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 15
(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident
führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem dienstältesten,
bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des
Senats vertreten.
(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter
anwesend sind. Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit
nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an,
durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden,
bis die Mindestzahl erreicht ist. Die Vorsitzenden der Senate können
nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
(3) Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht
hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung
nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.
(4) Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu
einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet
die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats,
soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann
ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht
festgestellt werden.
§ 15a
(1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere
Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer
Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für
dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der
Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter,
die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
§ 16
(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des
anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet
darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner
Richter anwesend sind.
II. Teil
Verfassungsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 17
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der
Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung
und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 17a
(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke
der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der
Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter
sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das
Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung
ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen
abhängig machen.
§ 18
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines
Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder
war, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
ist oder
2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen
ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs,
seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei
oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens
interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage,
die für das Verfahren bedeutsam sein kann.
§ 19
(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß
des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu
äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht
spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für
befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines
Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter
des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate
können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
§ 20
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
§ 21
Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe
beantragt wird, kann das Bundesverfassungsgericht anordnen, daß sie
ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen
oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.
§ 22
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen
bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer
des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen
sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften
und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung
mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre
Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane
können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit
sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der
vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren
Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch
eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich
ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des
Gerichts an ihn zu richten.
§ 23
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim
Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die
erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht
kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den
übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu,
sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben,
binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften
seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das
Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
§ 24
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können
durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der
Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller
vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit
seines Antrags hingewiesen worden ist.
§ 25
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt
ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle
Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil,
die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des
Volkes".
§ 25a
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt.
Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das
Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 26
(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit
erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen
Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf
bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.
(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben,
wenn ihre Verwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.
§ 27
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Bundesverfassungsgericht
Rechts- und Amtshilfe. Fordert das Bundesverfassungsgericht Akten eines
Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.
§ 27a
Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
§ 28
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in
den Fällen des § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 die Vorschriften der
Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer
vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert
werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge
oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen,
wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet
erklärt.
§ 29
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können
der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige
Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§ 30
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner
freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme
geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen,
zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu
unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden
hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich
zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann
in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß
der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten
unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen
Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als
drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.
(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung
zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum
niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Die
Senate können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane
des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen
des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit
dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.
Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar
oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die
Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel
in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
§ 32
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen,
den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder
Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt,
so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den
Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den
Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher
Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der
Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende
Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen
Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige
Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben.
In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu
übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft.
Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige
Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei
Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird.
Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat
bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer
Kraft.
§ 33
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines
bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für
seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen
Gerichts von Bedeutung sein können.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen
Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in
einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen
ist.
§ 34
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 5.000 Deutsche
Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde
nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt
oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§
32) mißbräuchlich gestellt ist.
(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der
Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
§ 34a
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr.
1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen
Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner
oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten
der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle
oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
§ 35
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie
vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung
regeln.
Zweiter Abschnitt
Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens
§ 35a
Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft
aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts personenbezogene
Daten, so gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die
nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.
§ 35b
(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann
gewährt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege
erforderlich ist oder die in § 14 Abs. 2 Nr. 4, 6 bis 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen,
2. Privatpersonen und anderen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie
hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht
sind zu versagen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an
der Versagung hat. § 16 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
keine Anwendung; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der
Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken.
Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von
Gründen dargelegt wird, daß die Erteilung einer Auskunft zur
Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen
Stelle (Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses
der die Akteneinsicht begehrenden Privatperson oder anderen
nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen würde
oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde.
(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen
Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung
der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für
die Akteneinsicht.
(4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt.
An öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen
gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn
einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht
gewährt werden soll.
§ 35c
Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren
zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes
verfassungsgerichtliches Verfahren nutzen.
III. Teil
Einzelne Verfahrensarten
Erster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
§ 36
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes
kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung
gestellt werden.
§ 37
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur
Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt
dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend
begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen
ist.
§ 38
(1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme
oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. Die Durchführung der
Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache
zuständigen Senats zu übertragen.
§ 39
(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt
hat. Es kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf
ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau
bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die
verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. Insoweit bedürfen die
Verwaltungsbehörden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner
weiteren gesetzlichen Grundlage.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der
Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und
bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.
§ 40
Ist die Verwirkung zeitlich nicht befristet oder für einen längeren
Zeitraum als ein Jahr ausgesprochen, so kann das Bundesverfassungsgericht,
wenn seit dem Ausspruch der Verwirkung zwei Jahre verflossen sind, auf Antrag
des früheren Antragstellers oder Antragsgegners die Verwirkung ganz
oder teilweise aufheben oder die Dauer der Verwirkung abkürzen. Der
Antrag kann wiederholt werden, wenn seit der letzten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ein Jahr verstrichen ist.
§ 41
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden,
so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf
neue Tatsachen gestützt wird.
§ 42
(aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2
§ 43
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel
21 Abs. 2 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder
von der Bundesregierung gestellt werden.
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren
Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
§ 44
Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften,
hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht
feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags
beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt
diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der
Tätigkeit, die den Antrag veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich
geführt haben.
§ 45
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44)
Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und
beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht
hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung
durchzuführen ist.
§ 46
(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig
ist.
(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch
selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.
(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des
selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation
zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall
außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des
selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes
zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.
§ 47
Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten entsprechend.
Dritter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
§ 48
(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die
Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter,
dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens
einhundert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit
des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl
umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung
des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist
innerhalb dieser Frist zu begründen.
(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer
beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich
unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der
Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung
absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten
ist.
Vierter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
§ 49
(1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher
Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch
Einreichung einer Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
(2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetzgebenden
Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des Grundgesetzes) fertigt deren
Präsident die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats
dem Bundesverfassungsgericht.
(3) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen der
die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung
oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muß die
Feststellung enthalten, daß der Beschluß auf Erhebung der Anklage
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des
Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefaßt
worden ist.
§ 50
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende
Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist,
erhoben werden.
§ 51
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den
Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem
Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode
nicht berührt.
§ 52
(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines
Beschlusses der antragstellenden Körperschaft zurückgenommen werden.
Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen
Mitgliederzahl des Bundestages oder der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates.
(2) Die Anklage wird vom Präsidenten der antragstellenden Körperschaft
durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das
Bundesverfassungsgericht zurückgenommen.
(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der
Bundespräsident binnen eines Monats widerspricht.
§ 53
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige
Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung
seines Amtes verhindert ist.
§ 54
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muß sie anordnen, wenn
der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht
zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.
§ 55
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund mündlicher
Verhandlung.
(2) Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden. Dabei ist er darauf
hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt
oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
(3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der antragstellenden
Körperschaft zunächst die Anklage vor.
(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, sich zur Anklage
zu erklären.
(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
(6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und
der Bundespräsident mit seiner Verteidigung gehört. Er hat das
letzte Wort.
§ 56
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil fest, ob der
Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes
oder eines genau zu bezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist.
(2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfassungsgericht den
Bundespräsidenten seines Amtes für verlustig erklären. Mit
der Verkündung des Urteils tritt der Amtsverlust ein.
§ 57
Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem Bundestag, dem Bundesrat
und der Bundesregierung zu übersenden.
Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
§ 58
(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den Antrag nach Artikel
98 Abs. 2 des Grundgesetzes, so sind die Vorschriften der §§ 49
bis 55 mit Ausnahme des § 49 Abs. 3 Satz 2, der §§ 50 und
52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vorgeworfen, so
beschließt der Bundestag nicht vor rechtskräftiger Beendigung
des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn vorher wegen desselben Verstoßes
ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor
der Eröffnung dieses Verfahrens. Nach Ablauf von sechs Monaten seit
der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, in dem
der Bundesrichter sich des Verstoßes schuldig gemacht haben soll, ist
der Antrag nicht mehr zulässig.
(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein Antrag gemäß
Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit dem Verstoß zwei Jahre
verflossen sind.
(4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht von einem Beauftragten
des Bundestages vertreten.
§ 59
(1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine der im Artikel 98 Abs.
2 des Grundgesetzes vorgesehenen Maßnahmen oder auf Freispruch.
(2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Entlassung, so tritt der Amtsverlust
mit der Verkündung des Urteils ein.
(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand erkannt,
so obliegt der Vollzug der für die Entlassung des Bundesrichters
zuständigen Stelle.
(4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen ist dem
Bundespräsidenten, dem Bundestag und der Bundesregierung zu
übersenden.
§ 60
Solange ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist,
wird das wegen desselben Sachverhalts bei einem Disziplinargericht
anhängige Verfahren ausgesetzt. Erkennt das Bundesverfassungsgericht
auf Entlassung aus dem Amt oder auf Anordnung der Versetzung in ein anderes
Amt oder in den Ruhestand, so wird das Disziplinarverfahren eingestellt;
im anderen Falle wird es fortgesetzt.
§ 61
(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zugunsten des Verurteilten
und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten
oder eines seiner Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der §§
359 und 364 der Strafprozeßordnung statt. In dem Antrag müssen
der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben
werden. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils
nicht gehemmt.
(2) Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Bundesverfassungsgericht
ohne mündliche Verhandlung. Die Vorschriften der §§ 368, 369
Abs. 1, 2 und 4 und der §§ 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der
Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(3) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil
aufrechtzuerhalten oder auf eine mildere Maßnahme oder auf Freispruch
zu erkennen.
§ 62
Soweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grundgesetzes fortgeltendes
Landesverfassungsrecht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften
dieses Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes für Landesrichter
eine dem Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes entsprechende Regelung trifft.
Sechster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
§ 63
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident,
der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz
oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit
eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.
§ 64
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht,
daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme
oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz
übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet
ist.
(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die
durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners
verstoßen wird.
(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete
Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist,
gestellt werden.
(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann
der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.
§ 65
(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des
Verfahrens andere in § 63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn
die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten
von Bedeutung ist.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem
Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung
Kenntnis.
§ 66
Das Bundesverfassungsgericht kann anhängige Verfahren verbinden und
verbundene trennen.
§ 67
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die
beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine
Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Die Bestimmung ist zu
bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel
zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche
Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1
abhängt.
Siebenter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
§ 68
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:
für den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.
§ 69
Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten entsprechend.
§ 70
Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des
Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschlußfassung
angefochten werden.
Achter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
§ 71
(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel
93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:
die Bundesregierung und die Landesregierungen;
2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel
93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:
die Landesregierungen;
3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel
93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:
die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der
Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten
ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in
ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 72
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen,
rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder
Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung
verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
Neunter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
§ 73
(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes können nur
die obersten Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in
der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten
ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend, sofern das Landesrecht
nichts anderes bestimmt.
§ 74
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72
Abs. 2 entsprechend.
§ 75
Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des II. Teiles
dieses Gesetzes entsprechend.
Zehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a
§ 76
(1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels
der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des
Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder
Landesrecht
1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder
2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine
Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht
als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet
hat.
(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung
eines Landes gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes
ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen
Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes
für nichtig hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden,
daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der
Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig
hält.
§ 77
Das Bundesverfassungsgericht gibt
1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat,
der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit
von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten
über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung
und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
2. in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat,
der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
§ 78
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht
mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen
Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig.
Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen
mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das
Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
§ 79
(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz
für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten
Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht
für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
zulässig.
(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs.
2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren
Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig
erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer
solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist,
gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
Elfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11
§ 80
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben,
so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit
der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und
mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten
sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit
der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
§ 81
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
§ 81a
Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit
eines Antrages nach § 80 feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat
vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von
einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.
§ 82
(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.
(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage
des Verfahrens beitreten.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens
vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur
Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und
erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes
oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund
welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher
ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige
Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit
zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie
ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung
erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den
Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.
Zwölfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
§ 83
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen des Artikels 100
Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des
Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar
Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.
(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem Bundestag, dem Bundesrat
und der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer
zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können in jeder Lage des Verfahrens
beitreten.
§ 84
Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.
Dreizehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
§ 85
(1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel
100 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht
des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung die Akten vor.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat, der Bundesregierung
und, wenn es von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes
abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur Äußerung binnen
einer zu bestimmenden Frist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
Vierzehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
§ 86
(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung
und die Landesregierungen.
(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob
ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in
sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
§ 87
(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
ist nur zulässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit einer
bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme eines
Bundesorgans, einer Bundesbehörde oder des Organs oder der Behörde
eines Landes abhängig ist.
(2) Aus der Begründung des Antrags muß sich das Vorliegen der
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung ergeben.
§ 88
Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.
§ 89
Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise
in dem gesamten Bundesgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets
als Bundesrecht fortgilt.
Fünfzehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
§ 90
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt
in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel
33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu
sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die
Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung
des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn
sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein
schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst
auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht
nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
§ 91
Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde
mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes
die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit
eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem
Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
§ 92
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll,
und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch
die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 93
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu
begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung
der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese
nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen
vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden
ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei
dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger
Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen,
daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form
abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis
die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von
dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren
Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist
einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen;
ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt
werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag
unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden
eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen
sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die
Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die
Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
§ 93a
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt
ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die
Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
§ 93b
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die
Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen.
Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
§ 93c
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und
ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche
verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie
offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung
des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs.
2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht
unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1
und 2 Anwendung.
§ 93d
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche
Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der
Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der
Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das
Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine
einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise
ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt
unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des §
32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß.
Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter
ihr zustimmen.
§ 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder
des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde
beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu
äußern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer
Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen
Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung,
so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung
Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen
ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können
dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher
Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens
zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane,
die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.
§ 95
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung
festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung
oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich
aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme
das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben,
so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen
des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges
Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist
das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der
Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die
aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die
Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
§ 96
(aufgehoben)
Sechzehnter Abschnitt
§ 97
(aufgehoben)
IV. Teil
Schlußvorschriften
§ 98
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit
(§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis
der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt
als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet
hat und wenn er
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
2. Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird
auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz
über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt
zugestanden haben. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 99
(aufgehoben)
§ 100
(1) Endet das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach §
12, so erhält er, wenn er sein Amts wenigstens zwei Jahre bekleidet
hat, für die Dauer eines Jahres ein Übergangsgeld in Höhe
seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt
der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt nicht für den
Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 98.
(2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des
Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog,
erhalten Sterbegeld sowie für den Rest der Bezugsdauer des
Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld
werden aus dem Übergangsgeld berechnet.
§ 101
(1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählter Beamter
oder Richter scheidet vorbehaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen
Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. Für
die Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts ruhen die in
dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte
und Pflichten. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch
auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts, so tritt der
Beamte oder Richter, wenn ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus
seinem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und
erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter
Hinzurechnung der Dienstzeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts erhalten
hätte. Soweit es sich um Beamte oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte
oder Bundesrichter sind, erstattet der Bund dem Dienstherrn das Ruhegehalt
sowie die Hinterbliebenenbezüge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete Lehrer des Rechts
an einer deutschen Hochschule. Für die Dauer ihres Amtes als Richter
am Bundesverfassungsgericht ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem
Dienstverhältnis als Hochschullehrer. Von den Dienstbezügen aus
dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die
ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezüge
angerechnet. Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hochschullehrers die
durch seine Vertretung erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur
Höhe der angerechneten Beträge.
§ 102
(1) Steht einem früheren Richter des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch
auf Ruhegehalt nach § 101 zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum,
für den ihm Ruhegehalt oder Übergangsgeld nach § 98 oder §
100 zu zahlen ist, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.
(2) Wird ein früherer Richter des Bundesverfassungsgerichts, der
Übergangsgeld nach § 100 bezieht, im öffentlichen Dienst
wiederverwendet, so wird das Einkommen aus dieser Verwendung auf das
Übergangsgeld angerechnet.
(3) Bezieht ein früherer Richter des Bundesverfassungsgerichts
Dienstbezüge, Emeritenbezüge oder Ruhegehalt aus einem vor oder
während seiner Amtszeit als Bundesverfassungsrichter begründeten
Dienstverhältnis als Hochschullehrer, so ruhen neben den Dienstbezügen
das Ruhegeld oder das Übergangsgeld aus dem Richteramt insoweit, als
sie zusammen das um den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien Betrag
erhöhte Amtsgehalt übersteigen; neben den Emeritenbezügen
oder dem Ruhegehalt aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden
das Ruhegehalt oder das Übergangsgeld aus dem Richteramt bis zur Erreichung
des Ruhegehalts gewährt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Amtsgehalts zuzüglich des
anrechnungsfreien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen.
§ 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt
sinngemäß.
§ 103
Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden
auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die für Bundesrichter
geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer
Tätigkeit, die für die Wahrnehmung des Amts des Richters des
Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des § 11
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes. Die
versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident des
Bundesverfassungsgerichts.
§ 104
(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt,
so ruhen seine Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines Amtes.
(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt
§ 101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 105
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten
ermächtigen,
1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des
Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen;
2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen
einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer
so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben
im Amt ausgeschlossen ist.
(2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das
Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des §
54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
der Mitglieder des Gerichts.
(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum
des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben.
Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren
eröffnet worden ist. Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle
Ansprüche aus seinem Amt.
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