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Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
(Bundesurlaubsgesetz - BUrlG)
vom 08. Januar 1963 (BGBl I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)
§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten
Erholungsurlaub.
§ 2 Geltungsbereich
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der
Heimarbeit gilt § 12.
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche
Feiertage sind.
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen
Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen
Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen
Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben,
sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub
über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür
gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für
das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub
gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den
im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub
auszuhändigen.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche
anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,
entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies
im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen
Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß
einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage
umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr
ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der
Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers
ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf
das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf
den Jahresurlaub nicht angerechnet.
§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der
Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner
Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub
anzurechnen. Die angerechneten Tage gelten als Urlaubstage; insoweit besteht
kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Satz 1 gilt nicht
1. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes,
2. für Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine
Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation);
als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen
beginnt,
3. für Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sowie für Müttergenesungskuren nach §
41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4. für Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der gesetzliche Jahresurlaub
nach § 3 Abs. 1, § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und den
§§ 53, 54 des Seemannsgesetzes sowie der Zusatzurlaub nach §
47 des Schwerbehindertengesetzes nicht unterschritten werden.
(3) Soweit eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub nach Absatz 1 nicht oder
nur teilweise möglich ist, weil der Arbeitnehmer den für die
Anrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers zur Verfügung stehenden
Urlaub ganz oder teilweise bereits erhalten hat, darf der Arbeitgeber eine
Anrechnung auf den Urlaub des nächsten Kalenderjahres vornehmen. Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor
dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für
Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen
nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums
oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,
bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs
nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen
in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
§ 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach § 1
Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für
die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung
ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der
§§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen:
1. Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und
nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte
erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister
beschäftigt werden, von diesem bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein
Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30.
April des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug
der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und
ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge
Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2. War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht ständig
beschäftigt, so brauchen unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt
nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage gegeben zu werden, wie durchschnittliche
Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach
Nummer 1 enthalten sind.
3. Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 bezeichneten Personen soll
erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.
4. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes)
und nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem
Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem als eigenes Urlaubsentgelt
und zur Sicherung der Urlaubsansprüche der von ihnen Beschäftigten
einen Betrag von 9,1 vom Hundert des an sie ausgezahlten Arbeitsentgelts
vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag
und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge
Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
5. Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach §
1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen
ihren Auftraggeber Anspruch auf die von ihnen nach den Nummern 1 und 4
nachweislich zu zahlenden Beträge.
6. Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert im Entgeltbeleg
auszuweisen.
7. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß Heimarbeiter (§
1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes), die nur für einen
Auftraggeber tätig sind und tariflich allgemein wie Betriebsarbeiter
behandelt werden, Urlaub nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen erhalten.
8. Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Beträge finden die
§§ 23 bis 25, 27 und 28 und auf die in den Nummern 1 und 4 vorgesehenen
Beträge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes
entsprechende Anwendung. Für die Urlaubsansprüche der fremden
Hilfskräfte der in Nummer 4 genannten Personen gilt § 26 des
Heimarbeitsgesetzes entsprechend.
§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2
und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden
Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen
Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von §
7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als
Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit
Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem
Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden
Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus
abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden
Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz
2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer
gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386)
ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Deutschen Bundespost
kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§
1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
§ 14 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen
(1) Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des
Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293),
geändert durch Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169),
des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233), des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), geändert durch Gesetz
vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 449), und des Seemannsgesetzes vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), geändert durch Gesetz vom
25. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391), jedoch wird
a) in § 19 Abs. 6 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes der Punkt hinter
dem letzten Wort durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem
Beschäftigungsverhältnis vorliegt.";
b) § 53 Abs. 2 des Seemannsgesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2) findet
auf den Urlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds nur insoweit Anwendung, als
es Vorschriften über die Mindestdauer des Urlaubs enthält."
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die landesrechtlichen
Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft. In Kraft bleiben
jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub für Opfer
des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder
körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind.
§ 15a Überleitungsvorschrift
Befindet sich der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1996 in einer Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, bleiben die bisherigen
Vorschriften maßgebend.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.
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