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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
(BStatG)
vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S.462, 565), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des
Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung
des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.1300)
§ 1
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ
gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten
über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen
und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der
Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit.
Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken.
Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche,
wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund,
Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände,
Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die
Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip
ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben
dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine
Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.
§ 2
(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
(2) Der Präsident des Statistischen Bundesamtes wird vom
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den Anforderungen
der fachlich zuständigen Bundesminister im Rahmen eines mit der
Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren
Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.
§ 3
(1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vorbehaltlich der Regelung
in § 26 Abs. 1 oder sonstiger Rechtsvorschriften,
1.
a. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken) methodisch und technisch
im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten
und weiterzuentwickeln,
b. auf die einheitliche und termingemäße Durchführung der
Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von Bundesstatistiken durch die
Länder hinzuwirken,
c. die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erforderlichen sachlichen
und regionalen Gliederung für den Bund zusammenzustellen sowie für
allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
2.
a. Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und soweit es in
diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten
Länder zustimmen sowie
b. Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Sonderaufbereitungen
durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese
Aufbereitung nicht selbst durchführen,
3. im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken nach § 8 zu
erstellen,
4. Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Gemeinschaften und
internationaler Organisationen zusammenzustellen und ihre Ergebnisse für
allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
5. auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung der Statistiken
oder statistischen Aufbereitungen hinzuwirken, die in den Nummern 1 bis 3
und in den §§ 8 und 26 Abs. 1 genannt sind,
6. an der Vorbereitung des Programms der Bundesstatistik und der Rechts-
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die die Bundesstatistik
berühren, mitzuwirken,
7. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer
Daten für Bundeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke
zu veröffentlichen und darzustellen,
8. das Statistische Informationssystem des Bundes zu führen sowie an
der Koordinierung von speziellen Datenbanken anderer Stellen des Bundes
mitzuwirken; das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben
außerhalb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird,
9. zur Vereinfachung und Verbesserung der Datengewinnung und -verarbeitung
für Zwecke der Bundesstatistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebungen
des Bundes zur Automation von Verwaltungsvorgängen und Gerichtsverfahren
mitzuwirken; das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben
außerhalb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird,
10. die Bundesbehörden bei der Vergabe von Forschungsaufträgen
bezüglich der Gewinnung und Bereitstellung statistischer Daten zu beraten
sowie im Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem Gebiet der
Bundesstatistik Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen
und sonstige Arbeiten statistischer und ähnlicher Art durchzuführen.
(2) Die statistischen Ämter der Länder und die sonstigen mit der
Durchführung von Bundesstatistiken betrauten Stellen leiten dem
Statistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben zu, soweit dies für
die methodische und technische Vorbereitung von Bundesstatistiken und die
Weiterentwicklung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder die Durchführung
von Aufbereitungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist; das
gleiche gilt für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben des
Bundesamtes im supra- und internationalen Bereich.
(3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher Zusammenstellung
ein Bundesinteresse besteht, kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben
nach Absatz 1 Nr. 1 wahrnehmen, soweit die beteiligten Länder zustimmen.
§ 4
(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat.
(2) Der Statistische Beirat hat die Aufgabe, das Statistische Bundesamt in
Grundsatzfragen zu beraten.
(3) Der Statistische Beirat setzt sich zusammen aus
1. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bundesrechnungshofes und
der Deutschen Bundesbank,
2. den Leitern der statistischen Ämter der Länder,
3. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz,
4. je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5. sieben Vertretern der gewerblichen Wirtschaft, einem Vertreter der freien
Berufe und einem Vertreter der Arbeitgeberverbände,
6. drei Vertretern der Gewerkschaften,
7. zwei Vertretern der Landwirtschaft,
8. zwei Vertretern der wirtschaftswissenschaftlichen Institute,
9. zwei Vertretern der Hochschulen.
Die Geschäftsführung des Statistischen Beirats obliegt dem
Statistischen Bundesamt. Der Statistische Beirat tagt unter Vorsitz des
Präsidenten des Statistischen Bundesamtes. Der Präsident des
Statistischen Bundesamtes und die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Mitglieder
haben im Falle der Beschlußfassung nur beratende Stimmen.
(4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen des Statistischen Beirats
zu laden. Ihre Vertreter müssen jederzeit gehört werden.
(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 bis 9 sind durch den Präsidenten
des Statistischen Bundesamtes auf Vorschlag der in Frage kommenden Verbände
und Einrichtungen zu berufen; der zuständige Bundesminister bestimmt
die vorschlagsberechtigten Verbände und Einrichtungen.
(7) Der Statistische Beirat kann für bestimmte Sachgebiete
Fachausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen. Zu den Sitzungen des
Statistischen Beirats, der Fachausschüsse und der Arbeitskreise können
Sachverständige hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der
Fachausschüsse und Arbeitskreise sind die Bundesministerien zu laden
und jederzeit zu hören.
(8) Die Tätigkeit im Statistischen Beirat, in den Fachausschüssen
und in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.
§ 5
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die
Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder
berücksichtigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken
bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie sonstige Statistiken,
die als Bundesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen
gegeben sind:
1. Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung
bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke
erforderlich sein,
2. die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis
erfassen,
3. die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten
für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den
Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände
zusammen zwei Millionen Deutsche Mark für die Erhebungen innerhalb eines
Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige
Statistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.
(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre,
erstmals im Jahr 1988, einen Bericht über die nach Absatz 2 angeordneten
Statistiken sowie über die Statistiken nach § 7. Dabei sind die
geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern
einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner
soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer
Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die
Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie
den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht
mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit
oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche
Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich
geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren
von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht
zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit
ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne
Auskunftspflicht erreicht werden können.
(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein
zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung
durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das gleiche gilt für Bundesstatistiken,
bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet
werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern
der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu
diesen Registern gewährt wird.
§ 6
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder
können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift
angeordneter Bundesstatistiken
1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer
Zuordnung Angaben erheben,
2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben
nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei Bundesstatistiken mit
Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. Die Angaben
nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die
entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik
zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit
überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens
3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer
2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen zum Aufbau und zur Führung
des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes
verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch
Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben
wurden.
(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder
können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden
Rechtsvorschrift
1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer
Zuordnung Angaben erheben,
2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht.
Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben
nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung.
Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen
Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert
aufzubewahren.
§ 7
(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für
Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster
Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht
durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche
Bundesstatistik fordert.
(2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem
Gebiet der Statistik dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht
durchgeführt werden.
(3) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bundesstatistiken nach
den Absätzen 1 und 2 durchzuführen, soweit dies in den Fällen
des Absatzes 1 nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb
der von den obersten Bundesbehörden gesetzten Fristen und in den
Fällen des Absatzes 2 nicht von den statistischen Ämtern der
Länder selbst erfolgt.
(4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils
höchstens zehntausend Befragte umfassen.
(5) Wiederholungsbefragungen sind auch zum Zwecke der Darstellung eines Verlaufs
bis zu fünf Jahren nach der ersten Befragung zulässig.
§ 8
(1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nichtstatistischer Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige
Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder
teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. Das Statistische
Bundesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus
den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke
darzustellen und zu veröffentlichen.
(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden
Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
§ 9
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die
Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum,
den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden
bestimmen.
(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von
Bundesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Bundesstatistik
anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
§ 10
(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen
erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind.
Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von
Bundesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet
werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es zulassen.
(2) Der Name der Gemeinde und die Blockseite dürfen für die regionale
Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der
Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten für einen
Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluß der jeweiligen Erhebung genutzt
werden. Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden
Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
(3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher
Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder
vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche.
§ 11
(1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragenden auszufüllen, so
sind die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu
erteilen.
(2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen,
soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.
(3) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden.
Sie dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche
Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale
hinausgehen.
(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer
Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsvordrucken
anzugeben.
§ 11a
(1) Bundesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren
durchgeführt werden.
(2) Werden Bundesstatistiken computergestützt durchgeführt,
können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in einer
besonderen Regelung in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist.
§ 12
(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, Abs. 13 oder eine
sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald
bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs-
und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit
abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen
die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale,
soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert
aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen
sind sie zu löschen.
§ 13
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder
führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Adreßdateien, soweit
sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und
Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind
1. bei der Vorbereitung von Bundesstatistiken
a. um Nachweis der Erhebungseinheiten,
b. zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden
Erhebungseinheiten,
c. zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung
zu Befragender,
2. bei Erhebung von Bundesstatistiken für
a. den Versand der Fragebögen,
b. die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,
3. zur Aufbereitung von Bundesstatistiken für
a. die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
b. statistische Zuordnungen und Auswertungen,
c. Hochrechnungen bei Stichproben.
(2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende
Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei
Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie aus allgemein
zugänglichen Quellen verwendet werden:
1. Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer
Teile sowie ihrer Bevollmächtigten für die statistische
Auskunftserteilung einschließlich der
Telekommunikationsanschlußnummern, bei Betrieben auch des
Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung sowie Namen der Inhaber oder Leiter
der Betriebe,
2. Rechtsform bei Unternehmen,
3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis
der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, Art der ausgeübten
Tätigkeiten, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-,
Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur
Identifikation aus den Gewerbeanzeigen sowie Zugehörigkeit zu einer
Organschaft,
4. Zahl der tätigen Personen,
5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb
meldet,
6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.
Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben. Sie darf keine
Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden
Merkmale enthalten.
(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder
teilen sich die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennummern nach Satz
2 und die jeweiligen Änderungen mit, soweit in ihrem
Zuständigkeitsbereich Adreßdateien geführt werden.
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennummern nach Absatz 2 Satz
2 sowie die Kennummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen
der Erhebungseinheiten werden jeweils gelöscht, sobald sie für
die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(5) Die eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die
Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.
§ 13a
(1) Zusammenführungen von Datensätzen aus Statistiken nach §
13 Abs. 1, die auf verschiedenen Rechtsvorschriften beruhen, dürfen
durchgeführt werden, soweit es zur Gewinnung von Informationen ohne
zusätzliche statische Erhebungen erforderlich ist. Hierfür sind
Nummern zu verwenden, die einen Rückgriff auf die Kennummern nach §
13 Abs. 2 Satz 2 ausschließen. Die Datensätze der gleichen
Erhebungseinheiten erhalten jeweils die gleiche Nummer. Die Entscheidung
über die Zusammenführungen nach Satz 1 treffen der Präsident
des Statistischen Bundesamtes und die Leiter der statistischen Ämter
der Länder für ihren Zuständigkeitsbereich.
(2) In dem von der Bundesregierung nach § 5 Abs. 3 zu erstattenden Bericht
ist zusätzlich über die vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder durchgeführten
Zusammenführungen nach Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten.
§ 14
(1) Werden bei der Durchführung einer Bundesstatistik Erhebungsbeauftragte
eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit
und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt
werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen
Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus
der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen
genutzt werden.
(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen
Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden.
Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur
Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die
gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt
auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen
zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich
auszuweisen.
(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
§ 15
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen,
ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen
soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und
juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie
Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der
ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung
der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.
(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb
der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten
Fristen zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort
erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten
Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort ist,
soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den
Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.
(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den
Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet
werden.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 sind bei schriftlicher Auskunftserteilung
die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten
auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder
bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur
Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 16
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse,
die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern
und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit
der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten,
soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies
gilt nicht für
1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der
Befragte schriftlich eingewilligt hat.
2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf
die in § 15 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch
soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden
Rechtsvorschrift besteht,
3. Einzelangaben, die vorn Statistischen Bundesamt oder den statistischen
Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter
zusammengefaßt und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen
sind.
Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März
1976 (BGBl. I S.613; 1977 I S.269), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S.2436), gelten nicht für
Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes-, Landes-
oder Komnunalstatistiken betraut sind.
(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der
Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist
zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich
ist.
(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der
Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben
für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für
die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und
der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen
Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken
übermitteln.
(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für
die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder
Landesbehörden vorn Statistischen Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit
in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung
von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen
ist.
(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben
zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik
anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu
übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist
nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von
anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis
durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe
unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn
die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen
Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und
die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der
Übermittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie
nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S.469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15.
August 1974 (BGBl. I S.1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für
die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung
von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und
des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze
4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die
Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den
Fällen des Absatzes 6 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche
Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben
übermittelt werden, muß durch organisatorische und technische
Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach
Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.
(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder
nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt
wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die
Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen
Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz
4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer
Übermittlung nach Absatz 4.
§ 17
Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über
1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2. die statistische Geheimhaltung (§ 16),
3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§
5 Abs. 2 und 15),
4. die Trennung und Löschung (§ 12),
5. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
6. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15
Abs. 6),
7. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adreßdateien
(§ 13 Abs. 2),
8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern
(§ 9 Abs. 2).
§ 18
(1) Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes finden
vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 entsprechende Anwendung auf die
durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
angeordneten Erhebungen, soweit sich aus den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften nichts anderes ergibt.
(2) Soweit die Merkmale der durch unmittelbar geltende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften angeordneten Erhebungen nicht mit den Merkmalen
einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift übereinstimmen
oder diesen Merkmalen gleichgestellt sind, sind die Auskünfte freiwillig,
es sei denn, die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sehen eine
Auskunftspflicht ausdrücklich vor.
§ 19
Im supra- und internationalen Bereich hat das Statistische Bundesamt insbesondere
die Aufgabe, an der Vorbereitung von statistischen Programmen und
Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und technischen Vorbereitung
und Harmonisierung von Statistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme statistischer Daten für
Zwecke der Europäischen Gemeinschaften und internationaler Organisationen
mitzuwirken und die Ergebnisse an die Europäischen Gemeinschaften und
internationalen Organisationen weiterzuleiten.
§ 20
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden
entstehen, vom Bund, im übrigen von den Ländern getragen.
§ 21
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher
Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-,
Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der
Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden
Rechtsvorschrift ist untersagt.
§ 22
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche
Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten
nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 24
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs.
1 vorbereitet oder
2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit §
5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 erhebt oder
3. aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
Das gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben
bei der Durchführung der Erhebungen nach § 18 obliegen.
§ 25
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der
Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die durch Rechtsvorschrift
angeordnet sind, keine aufschiebende Wirkung haben.
§ 26
(1) Soweit die Bundesregierung einen Bundesminister oder eine von ihm bestimmte
Stelle ermächtigt hat, für bestimmte Bundesstatistiken die Aufgaben
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ganz oder zum Teil wahrzunehmen, besteht
die Ermächtigung nur fort, wenn bei der beauftragten Stelle die Trennung
der mit der Durchführung statistischer Aufgaben befaßten
Organisationseinheit von den anderen Aufgabenbereichen sichergestellt und
das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet
ist.
(2) Soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine Bundesstatistik anordnender
Rechtsvorschriften durchgeführt werden, dürfen die Angaben als
Hilfsmerkmale erfragt werden, die zur technischen Durchführung erforderlich
sind und folgende Zweckbestimmung haben:
1. Feststellung der Identität der zu Befragenden und Durchführung
erforderlicher Rückfragen sowie Bestimmung der Anschrift für das
Auskunftsersuchen, wie Namen und Anschriften, Telefon- und Telexnummern,
2. statistische Zuordnung der zu Befragenden, wie die Zugehörigkeit
zum Kreis der zu Befragenden und zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit,
3. Zuordnung und Bewertung der Erhebungsmerkmale,
4. Kennzeichnung der Betroffenen.
Kennzeichnungen nach Nummer 4 sind vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschrift
nur zulässig, soweit sie von den statistischen Ämtern des Bundes
oder der Länder den Betroffenen nicht zugeordnet werden können.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik anordnen und die
vor dem 31. Dezember 1984 in Kraft getreten sind, eine über § 16
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 hinausgehende Übermittlung von Einzelangaben
vorgesehen ist, treten diese Regelungen spätestens vier Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Eine Auskunftspflicht ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 auch festgelegt,
soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine Bundesstatistik anordnender
Rechtsvorschriften durchgeführt werden und die Antwort nicht
ausdrücklich freigestellt ist. Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen
Bundestag bis zum 1. Januar 1988 einen Bericht zu der Frage, bei welchen
Statistiken eine gesetzliche Auskunftspflicht der zu Befragenden besteht
und in welchem Umfang sie unter Bewertung des Zwecks der Statistik, der
Interessen ihrer Nutzer und der Belastung der zu Befragenden fortbestehen
sollte. Darüber hinaus ist in dem Bericht darzulegen, ob und inwieweit
der mit diesem Gesetz verfolgte Zweck zu weiteren Änderungen
einzelstatistischer Rechtsvorschriften Anlaß geben kann.
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