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Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
2975), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur
Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in
besonderen Lebenslagen.
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die
Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen
entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen,
unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften
mitwirken.
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die
erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder der
Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht
berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die
jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil
nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
§ 3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit
des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der
Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Wird die Leistung
an den Hilfeempfänger durch eine Einrichtung erbracht, ist durch die
Vereinbarung nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß diese Leistung
den Grundsätzen des Satzes 1 entspricht.
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der
Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen
werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist,
weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn
mit der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen
nach Abschnitt 7 bestehen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen
nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer solchen Einrichtung
untergebracht werden, in der er durch Geistliche seines Bekenntnisses betreut
werden kann.
§ 3a Vorrang der offenen Hilfe
Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außerhalb von
Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren. Dies
gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante
Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei
der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären
und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses Gesetz bestimmt,
daß die Hilfe zu gewähren ist. Der Anspruch kann nicht
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das
Ermessen nicht ausschließt.
§ 5 Einsetzen der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder
den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen
für die Gewährung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer
nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe
beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem
zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten
Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu
übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die
Gewährung, ist für das Einsetzen der Sozialhilfe die Kenntnis der
nicht zuständigen Stelle maßgebend.
§ 6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine
dem einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.
Die Sonderbestimmung des § 36 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt
werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten
Hilfe zu sichern. Die Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des
Satzes 1 vor.
§ 7 Familiengerechte Hilfe
Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse
in der Familie des Hilfesuchenden berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe
soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt
der Familie festigen.
§ 8 Formen der Sozialhilfe
(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung oder
Sachleistung.
(2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Beratung in Fragen
der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung
in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen
Stellen oder Personen wahrzunehmen ist. Wird Beratung in sonstigen sozialen
Angelegenheiten auch von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen,
ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuweisen.
§ 9 Träger der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern
gewährt.
§ 10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger
eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser
Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses
Gesetzes mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten
und dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung
ihrer Aufgaben achten.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß sich die Sozialhilfe
und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfesuchenden
wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände
der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der
Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohlfahrtspflege
gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe von der
Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für
die Gewährung von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Verbände der
freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher
Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder
Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben
dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich.
Abschnitt 2
Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe
§ 11 Personenkreis
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.
Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen
beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige
unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles
angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und
Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und das
Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen. Das
Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils sind nicht zu
berücksichtigen, wenn eine Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches
Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fällen auch insoweit
gewährt werden, als der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz
1 zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen beschafft werden
kann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genannten Personen dem Träger
der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften
als Gesamtschuldner.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt werden, der ein
für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder
Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche
Tätigkeiten nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann
ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
§ 12 Notwendiger Lebensunterhalt
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Ernährung,
Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem
Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwendige Lebensunterhalt
auch den besonderen, vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen
bedingten Bedarf.
§ 13 Übernahme von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen
(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Rentenantragsteller,
die nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Mitglied
einer Krankenkasse gelten, sind die Krankenversicherungsbeiträge zu
übernehmen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des §
11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige
Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie angemessen sind; zur
Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung sind solche
Beiträge zu übernehmen, wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76
Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge
übernommen werden, sind auch die damit zusammenhängenden Beiträge
zur Pflegeversicherung zu übernehmen.
§ 14 Alterssicherung
Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen
werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu
erfüllen.
§ 15 Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu übernehmen, soweit
dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
§ 15a Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden
Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt
werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden,
wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung
durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist
hiervon schriftlich zu unterrichten. Geldleistungen können als Beihilfe
oder als Darlehen gewährt werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle
der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so teilt das Gericht dem zuständigen
örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten
Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe des monatlich zu entrichtenden Mietzinses,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrückstandes und der geltend
gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung ,sofern dieser bereits bestimmt
ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung des Mietzinses nach
dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit
des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für
entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.
§ 15b Darlehen bei vorübergehender Notlage
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für
kurze Dauer zu gewähren, können Geldleistungen als Darlehen
gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder
an mehrere gemeinsam vergeben werden.
§ 16 Haushaltsgemeinschaft
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder
Verschwägerten, so wird vermutet, daß er von ihnen Leistungen
zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und
Vermögen erwartet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den
in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält,
ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
§ 17 Beratung und Unterstützung
(1) Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch
Beratung und Unterstützung gefördert werden; dazu gehört auch
der Hinweis auf das Beratungsangebot von Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von
sonstigen Stellen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle
oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme
hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen
übernommen werden, wenn eine Lebenslage im Sinne des Satzes 1 sonst
nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten
übernommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer
pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer
Fachberatungsstellen erfolgen.
(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit ein besonderes
Zusammenwirken des Hilfebedürftigen und des Trägers der Sozialhilfe
erforderlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen eine schriftliche
Vereinbarung abgeschlossen werden.
Unterabschnitt 2
Hilfe zur Arbeit
§ 18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des
Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
einsetzen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit
bemüht und Arbeit findet. Hilfesuchende, die keine Arbeit finden
können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit
nach § 19 oder § 20 verpflichtet. Für Hilfesuchende, denen
eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden kann,
gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts begründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls auch die
Träger der Jugendhilfe und andere auf diesem Gebiet tätige Stellen
sollen hierbei zusammenwirken.
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht
zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der
Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen
überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn
der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund
entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht
zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes
gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das
dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet,
wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer
Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten
Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe
sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz
zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten
zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts
oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine Arbeit oder
Arbeitsgelegenheit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
Hilfeempfängers entspricht,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig
anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter
entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen
Beschäftigungen des Hilfeempfängers.
(4) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch durch Zuschüsse an
den Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt
werden, daß der Hilfeempfänger Arbeit findet. Die Bestimmungen
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(5) Der Träger der Sozialhilfe soll Hilfeempfänger zur
Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei der Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt fördern. Zu diesem Zweck kann dem
Hilfeempfänger bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit ein Zuschuß bis zur Höhe
des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und bis zur Dauer von 12
Monaten gewährt werden. Von den Maßgaben des Satzes 2 kann befristet
abgewichen werden, soweit es zur Erprobung von Maßnahmen oder im Einzelfall
zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist; die
Erprobung von Maßnahmen ist unter Beteiligung des Landes auszuwerten.
Satz 3 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.
§ 19 Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
(1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine
Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten
übernommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von
vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des
Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet sein.
(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und
zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm entweder das übliche
Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden;
zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang
oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Von dem Erfordernis
der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch
die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies
nach den besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten und seiner
Familie geboten ist.
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt,
so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz
finden jedoch Anwendung.
(4) Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten sollen die
Träger der Sozialhilfe, die Dienststellen der Bundesanstalt für
Arbeit und gegebenenfalls andere auf diesem Gebiet tätige Stellen
zusammenwirken. In geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden
unter Mitwirkung aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen.
§ 20 Besondere Arbeitsgelegenheiten
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöhnung eines Hilfesuchenden
an eine berufliche Tätigkeit besonders zu fördern oder seine
Bereitschaft zur Arbeit zu prüfen, soll ihm für eine notwendige
Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit oder Maßnahme angeboten
werden. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchenden Hilfe zum
Lebensunterhalt und eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen
gewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3
Form und Maß der Leistungen
§ 21 Laufende und einmalige Leistungen
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen
gewährt werden.
(1a) Einmalige Leistungen werden insbesondere zur
1. Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem
Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis,
2. Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,
3. Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,
4. Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,
5. Instandhaltung der Wohnung,
6. Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer
und von höherem Anschaffungswert sowie
7. für besondere Anlässe
gewährt.
(1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung
und die Gewährung der einmaligen Leistungen.
(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende
zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den
Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen
kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das
die in § 11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb eines Zeitraums von
bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe
entschieden worden ist.
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung umfaßt auch einen angemessenen Barbetrag
zur persönlichen Verfügung, es sei denn, daß dessen
bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den
Hilfeempfänger nicht möglich ist. Hilfeempfänger, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von
mindestens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Für
Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen
die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen
für die in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des
Barbetrages fest. Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten
des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er einen
zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens,
höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes. Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten
der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezügen des
öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem regelmäßigem Einkommen
kann anstelle des im Einzelfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender
Teil dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden.
§ 22 Regelbedarf
(1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten,
Heimen und gleichartigen Einrichtungen werden nach Regelsätzen
gewährt. Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.
(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines
Jahres die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach
Absatz 5 fest. Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe
ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten
Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen.
(3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der laufende Bedarf
dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung
von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu
berücksichtigen. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch
ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen.
Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung
ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald
die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, daß bei
Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze
zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und
Heizung sowie für einmalige Leistungen und unter Berücksichtigung
des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten
monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und
Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen
zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden
Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten
bleiben.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze
sowie ihre Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzverordnung kann einzelne
laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen
und über ihre Gestaltung Näheres bestimmen.
(6) Zum 1. Juli 1999 und zum 1. Juli 2000 erhöhen sich die Regelsätze
um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet und ohne Berücksichtigung der
Veränderung der Belastung bei Renten verändern.
§ 23 Mehrbedarf
(1) Für Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. unter 65 Jahren und erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung sind,
und einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit
dem Merkzeichen G besitzen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des
maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein
abweichender Bedarf besteht. Absatz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung
gilt für Personen weiter, für die zu diesem Zeitpunkt ein Mehrbedarf
nach dieser Vorschrift anerkannt war.
(1a) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche ist
ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder die mit 2 oder
3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege
und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf
besteht; bei 4 oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf 60 vom
Hundert des maßgebenden Regelsatzes.
(3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen
Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt wird,
ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten
Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem
einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(4) Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder
Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen,
ist ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist Absatz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
Im übrigen sind die Absätze 1 bis 4 nebeneinander anzuwenden; die
Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Höhe
des maßgeblichen Regelsatzes nicht übersteigen.
§ 24
(weggefallen)
Unterabschnitt 4
Ausschluß des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistung,
Aufrechnung
§ 25
(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen
nach den §§ 19 bis 20 nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe
zum Lebensunterhalt. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25
vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. Der
Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren.
(2) Die Hilfe soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche
eingeschränkt werden
1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein
Einkommen oder Vermögen vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen
für die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizuführen,
2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches
Verhalten fortsetzt,
3. für bis zu zwölf Wochen bei einem Hilfesuchenden,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Eingliederungshilfe ruht oder erloschen ist, weil das Arbeitsamt den Eintritt
einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat, oder
b) der die in dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen
für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder
Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Eingliederungshilfe begründen.
(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die
unterhaltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und 2
genannten Personen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende
Hilfeempfänger durch die Versagung oder die Einschränkung der Hilfe
mitbetroffen werden.
§ 25a Aufrechnung
(1) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche
mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen den
Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf
Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen
der Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfänger durch vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
veranlaßt hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs
ist auf zwei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der
Sozialhilfe auf Erstattung oder Schadensersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch erfolgen, wenn nach § 15a
Schulden für Verpflichtungen übernommen werden, die durch
vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits
gedeckt worden waren.
(3) § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 26 Sonderregelung für Auszubildende
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig
ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In besonderen
Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als
Darlehen gewährt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf
Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben
oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bemißt.
Abschnitt 3
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 27 Arten der Hilfe
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2. (weggefallen)
3. vorbeugende Gesundheitshilfe,
4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,
4a. Hilfe zur Familienplanung,
5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
7. (weggefallen)
8. Blindenhilfe,
9. Hilfe zur Pflege,
10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
11. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
12. Altenhilfe.
(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden,
wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen
können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung
gewährt, umfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in
der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der
einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn
Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.
§ 28 Personenkreis
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern
die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den
Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Das Einkommen und
Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende
lebt, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfesuchende schwanger
ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.
(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf
Pflegegeld steht, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden
wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die
Pflege geleistet hat.
§ 29 Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz
In begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hinaus auch
insoweit gewährt werden, als den dort genannten Personen die Aufbringung
der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. In diesem
Umfange haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen;
mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 29a Einschränkung oder Aufrechnung der Hilfe
Die Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf den die Voraussetzungen
des § 25 Abs. 2 Nr. 1 oder des § 25a zutreffen, eingeschränkt
oder aufgerechnet werden, soweit dadurch der Gesundheit dienende Maßnahmen
nicht gefährdet werden.
Unterabschnitt 2
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
§ 30
(1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt
oder bei denen sie gefährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die
Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage
durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.
(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden
sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden
müßte.
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
Unterabschnitt 3
(weggefallen)
Unterabschnitt 4
Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 36
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder
ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht, soll vorbeugende
Gesundheitshilfe gewährt werden. Außerdem können zur
Früherkennung von Krankheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden;
sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach den Vorschriften der
gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen zur Förderung
der Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
haben.
(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe gehören
vor allem die nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes oder des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall erforderlichen Erholungskuren,
besonders für Kinder, Jugendliche und alte Menschen sowie für
Mütter in geeigneten Müttergenesungsheimen. Die Leistungen sollen
in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über
die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.
Unterabschnitt 5
Krankenhilfe, sonstige Hilfe
§ 37 Krankenhilfe
(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche
Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz,
Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur
Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Leistungen sollen
in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über
die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch
auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der
Arzt oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.
Der Kranke hat die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten,
die sich zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen
der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung bereit erklären.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder zahnärztlichen
Leistungen in den Fällen der §§ 36, 37a, 37b, 38 und 40 Abs.
1 Nr. 1 und 2.
§ 37a Hilfe bei Sterilisation
Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist Hilfe in dem Leistungsumfang
und in der Leistungsform nach § 24b Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Unterabschnitt 5a
Hilfe zur Familienplanung
§ 37b
Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnahmen der Hilfe
sind vor allem Übernahme der Kosten
1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der
erforderlichen Untersuchung und Verordnung,
2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.
Unterabschnitt 6
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
§ 38
(1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu gewähren.
(2) Die Hilfe umfaßt
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. (weggefallen)
4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häusliche Pflege nach
den Bestimmungen des § 69b Abs. 1,
5. Entbindungsgeld.
Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den
Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden.
Unterabschnitt 7
Eingliederungshilfe für Behinderte
§ 39 Personenkreis und Aufgabe
(1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder
seelisch wesentlich behindert sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren.
Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung kann sie gewährt werden.
(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung Bedrohten gleich. Dies
gilt bei Personen, bei denen Maßnahmen der in den §§ 36 und
37 genannten Art erforderlich sind, nur, wenn auch bei Durchführung
dieser Maßnahmen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu
verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen
oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu
gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen
Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen
oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit
des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht
besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden
kann.
§ 40 Maßnahmen der Hilfe
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche
oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung
oder Milderung der Behinderung,
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen
oder anderen Hilfsmitteln,
2a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht
im schulpflichtigen Alter sind,
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen
einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über
die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
bleiben unberührt,
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine
sonstige angemessene Tätigkeit,
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten Beruf
oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige
angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben
gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt,
6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben insbesondere
in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder in einer sonstigen
Beschäftigungsstätte (§ 41),
6a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen
Bedürfnissen des Behinderten entspricht,
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder
ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliederung
des Behinderten in das Arbeitsleben,
8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
(2) (gestrichen)
(3) (gestrichen)
(4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Beihilfen an
den Behinderten oder seine Angehörigen zum Besuch während der
Durchführung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.
§ 41 Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für
Behinderte
(1) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung arbeits-
und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, die aber die
Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für
Behinderte erfüllen (Aufnahmevoraussetzungen), wird Hilfe zur
Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte
gewährt. Die Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
kann gewährt werden.
(2) Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Behinderte, die für
sie geltenden fachlichen Anforderungen und die Aufnahmevoraussetzungen richten
sich nach den §§ 54 bis 57 des Schwerbehindertengesetzes und den
zu seiner Durchführung nach § 57 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes
erlassenen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung.
(3) Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte
hat der Träger der Sozialhilfe alle für die Erfüllung der
Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte
notwendigen Personal- und Sachkosten im Rahmen der Vereinbarungen nach Abschnitt
7 zu übernehmen. Dazu gehören auch die mit der wirtschaftlichen
Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wenn
und soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
in der Werkstatt und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und
Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise
entstehenden Kosten hinausgehen. Vereinbarungen über die Inanspruchnahme
des Arbeitsergebnisses der Werkstatt zur Minderung der Vergütungen nach
§ 93a Abs. 2 (Nettoerlösrückführung) sind unzulässig.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen, welche Arten
oder Bestandteile der nach Absatz 3 zu übernehmenden Kosten zu
berücksichtigen sind.
§ 42
(weggefallen)
§ 43 Erweiterte Hilfe
(1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für
Behinderte oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen,
ist die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn
den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil
zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe
beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist den
in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die
Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht
im schulpflichtigen Alter sind (§ 40 Abs. 1 Nr. 2a),
2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich
der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1 Nr. 3),
3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreichbare Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, wenn die Behinderung
eine Schulbildung voraussichtlich nicht zulassen wird oder nicht
zuläßt,
4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für
eine sonstige angemessene Tätigkeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die
hierzu erforderlichen Maßnahmen in besonderen Einrichtungen für
Behinderte durchgeführt werden.
Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalts sind
nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten
Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem
gleichzeitig mit den Maßnahmen nach Satz 1 in der Einrichtung
durchgeführte andere Maßnahmen überwiegen. Die zuständigen
Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der
für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen bestimmen.
Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann Anwendung finden, wenn die
Maßnahmen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Behinderten
abgeschlossen werden können; in anderen Fällen können sie
Anwendung finden, wenn dies aus besonderen Gründen des Einzelfalles
gerechtfertigt ist.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger
nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu
gewähren, dem die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dienen, wird
seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche
Leistungen gewährt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 28
genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
§ 44 Vorläufige Hilfeleistung
(1) Steht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs beim
Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein anderer als der Träger
der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat der
Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich
durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht
oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden.
(2) Für Erstattungsansprüche ist § 102 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch maßgeblich.
§ 45
(weggefallen)
§ 46 Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich
einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der
Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem Behinderten
und den sonst im Einzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behandelnden
Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt (§ 126a), dem Jugendamt und
den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, zusammen.
§ 47 Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten,
über Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe sowie
über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungshilfe
entsprechende Maßnahmen durchführen, erlassen.
Unterabschnitt 8
(weggefallen)
Unterabschnitt 9
Blindenhilfe
§ 67
(1) Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen
Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen
bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis
zu 70 vom Hundert anzurechnen.
(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in
Höhe eines Betrages von 750 Deutsche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 Deutsche
Mark gewährt.
(3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder
teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,
so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln
getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge
nach Absatz 2; dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf
den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat
des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag
vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe
in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2
gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als 6
volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen
Verhältnis gekürzt.
(4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder
sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen
Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen
Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre
bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Blinden nicht
möglich ist.
(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege wegen Blindheit
(§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen
Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt.
Neben Absatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde
nicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils, erstmals
mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle
Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht
auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark
abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe
a genannten Personen Anwendung.
Unterabschnitt 10
Hilfe zur Pflege
§ 68 Inhalt
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe
zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und Behinderten
zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der
Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben
oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5
bedürfen; für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles
erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen
nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche Pflege, Hilfsmittel,
teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege.
Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der
Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz-
und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-
oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder
geistige Behinderungen,
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen
pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.
(4) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in
der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit
dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen
im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege,
das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme
der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und
Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
Kleidung oder das Beheizen.
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die
Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
die Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die
Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung
nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen
über die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der
Pflegebedüftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und
Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder
nach § 69a entsprechende Anwendung.
§ 68a Bindungswirkung
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der
Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie
auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen
sind.
§ 69 Häusliche Pflege
Reicht im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der
Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die Pflege
einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen,
die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe
übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 69a bis 69c.
In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in
einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung erhalten
Pflegebedürftige keine Hilfen zur häuslichen Pflege.
§ 69a Pflegegeld
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem
oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein
Pflegegeld in Höhe von 400 Deutsche Mark monatlich.
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal
täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld
in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich.
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund
um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
(Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von
1.300 Deutsche Mark monatlich.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung
gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf
maßgebend.
(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus, daß der
Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen
Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege
in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Besteht der Anspruch nicht für
den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen;
dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird
bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige
gestorben ist. Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Abs.
3 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise ein,
entfällt die Leistungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4.
§ 69b Andere Leistungen
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 sind die angemessenen
Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene
Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine
angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig
sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz
1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung
oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen
Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a erhalten, sind
zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson
oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung
zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
§ 69c Leistungskonkurrenz
(1) Leistungen nach § 69a und § 69b Abs. 2 werden nicht gewährt,
soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach §
67 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom
Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem
Umfang, in dem sie gewährt werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 69b werden neben den Leistungen nach §
69a gewährt. Werden Leistungen nach § 69b Abs. 1 oder gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld
um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das
Pflegegeld nach § 69a angemessen gekürzt werden.
(4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit nicht gewährt,
als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Stellt der
Pflegebedürftige seine Pflege durch von ihm beschäftigte besondere
Pflegekräfte sicher, kann er nicht auf die Inanspruchnahme von
Sachleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verwiesen werden; in
diesem Fall ist ein nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld
vorrangig auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 anzurechnen.
Unterabschnitt 11
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 70 Inhalt und Aufgabe
(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt
führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die
Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, wenn
durch sie die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung nicht vermieden oder verzögert werden kann.
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von
Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts
erforderliche Tätigkeit.
(3) § 69b Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 71 Hilfe durch anderweitige Unterbringung
Haushaltsangehöriger
Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für
eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von
Haushaltsangehörigen gewährt werden, wenn diese Unterbringung in
besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts
geboten ist.
Unterabschnitt 12
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 72
(1) Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht
fähig sind. Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen
Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder-
und Jugendhilfe) gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor.
(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die
Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung
zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für
den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung
und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung
und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen
gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe erforderlich ist;
im übrigen ist Einkommen und Vermögen der in § 28 genannten
Personen nicht zu berücksichtigen sowie von der Inanspruchnahme nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den
Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich
die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten
Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe
und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die
Abgrenzung des Personenkreises sowie über Art und Umfang der Maßnahmen
nach Absatz 2 erlassen.
§§ 73 und 74
(weggefallen)
Unterabschnitt 13
Altenhilfe
§ 75
(1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt werden. Sie soll dazu beitragen,
Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu
überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu
erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den
Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung
alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten
Heimplatzes,
3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit,
der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter
Menschen dienen,
5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen
ermöglicht,
6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Menschen gewünscht
wird.
(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn sie der Vorbereitung
auf das Alter dient.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder
Vermögen gewährt werden, soweit im Einzelfall persönliche
Hilfe erforderlich ist.
Abschnitt 4
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens
§ 76 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte
in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen,
die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie
an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. bis zum 30. Juni 2002 für minderjährige, unverheiratete Kinder
ein Betrag in Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark bei einem Kind und
von monatlich 40 Deutsche Mark bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt.
(2a) Bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten,
sind von dem Einkommen ferner Beträge in jeweils angemessener Höhe
abzusetzen
1. für Erwerbstätige,
2. für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens
einem Erwerb nachgehen,
3 für Erwerbstätige,
a) die blind sind oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht
mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe
gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des
Sehvermögens vorliegen, oder
b) deren Behinderung so schwer ist, daß sie als Beschädigte die
Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes erhielten.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens, besonders
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und
aus selbständiger Arbeit, sowie über die Beträge und Abgrenzung
der Personenkreise nach Absatz 2a bestimmen.,
§ 77 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu
einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nur soweit
als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall
demselben Zweck dient.
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
§ 78 Zuwendungen
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer
Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfängers
so günstig beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt
wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche
oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht
bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine
besondere Härte bedeuten würde.
Unterabschnitt 2
Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 79 Allgemeine Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem Hilfesuchenden und seinem
nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten,
wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen
eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 Deutsche Mark,
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen,
und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark aufgerundeten
Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für
den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede Person, die vom
Hilfesuchenden oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten überwiegend
unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die
Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet, so ist ihm
und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während
der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und seiner
Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt
aus
1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 Deutsche Mark,
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen,
und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark aufgerundeten
Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für
einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den
Hilfesuchenden und für jede Person, die von den Eltern oder dem
Hilfesuchenden überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach
der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig
werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem
Elternteil, bei dem der Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil,
bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(3) Der für den Familienzuschlag maßgebende Regelsatz bestimmt
sich nach dem Ort, an dem der Hilfeempfänger die Hilfe erhält.
Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 104
genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
des Hilfeempfängers oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen
seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren
gewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln,
gilt Satz 1.
(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften
entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe sind nicht gehindert,
für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze
einen höheren Grundbetrag zugrunde zu legen.
§ 80
(weggefallen)
§ 81 Besondere Einkommensgrenze
(1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein Grundbetrag
in Höhe von 1.104 Deutsche Mark
1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung gewährt wird,
2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 genannten Personen sowie bei den für diese durchzuführenden sonstigen
ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40
Abs. 1 Nr. 1),
3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten
Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren
orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln (§
40 Abs. 1 Nr. 2),
4. (weggefallen)
5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit
erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn
ein in § 69a genannter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,
6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit während eines
zusammenhängenden Zeitraumes von 3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager
oder wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche Betreuung
erfordert hat, außerdem bei der Heilbehandlung für Tuberkulosekranke.
(2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei der Blindenhilfe
nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach § 69a Abs. 3 ein Grundbetrag
in Höhe von 2.208 Deutsche Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.
(3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des Absatzes 2 für
den nicht getrennt lebenden Ehegatten die Hälfte des Grundbetrages nach
Absatz 1, wenn jeder Ehegatte blind oder behindert im Sinne des § 76
Abs. 2a Nr. 3 ist.
(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, welche orthopädischen und anderen Hilfsmittel
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.
§ 82 Änderung der Grundbeträge
Die Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2
verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um
den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter
Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark
an aufzurunden.
§ 83 Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren Bestimmungen gewährt
werden, für die unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend sind,
so wird sie nach der Bestimmung gewährt, für welche die höhere
Einkommensgrenze maßgebend ist.
§ 84 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende
Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem
Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind
vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen
Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner
unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.
(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines Bedarfsfalles sein
Einkommen ganz oder teilweise und ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so
kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das
er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt
und das die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur
insoweit, als ihm ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel
zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen,
deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung
der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt
werden, das die in § 28 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes
von bis zu 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe
entschieden worden ist, erwerben.
§ 85 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der
Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck
gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre,
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich
sind,
3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung
Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfange die Aufbringung der Mittel
verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der
Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
(2) Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer
entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in
Höhe von einem Achtel des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand
zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens
aus der Beschäftigung nicht verlangt.
§ 86
(weggefallen)
§ 87 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung
eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens
bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen
anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden
kann, nicht berücksichtigt werden.
(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle unterschiedliche
Einkommensgrenzen maßgebend, so ist zunächst über die Hilfe
zu entscheiden, für welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend
ist.
(3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle gleiche
Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die Gewährung der
Hilfe verschiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, so hat die
Entscheidung über die Hilfe für den zuerst eingetretenen Bedarf
den Vorrang; treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über
der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den
Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
Unterabschnitt 3
Einsatz des Vermögens
§ 88 Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen
(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte
verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder
von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder
zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes
gewährt wird,
2. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer
7 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter (§ 39 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2), Blinder (§ 67) oder Pflegebedürftiger (§ 69)
dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung
des Vermögens gefährdet würde,
3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen
Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen,
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung
oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für
den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten
würde,
6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders
wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren
Besitz nicht Luxus ist,
7. eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder einer
anderen in den §§ 11, 28 genannten Person allein oder zusammen
mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod
bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner,
dem Wohnbedarf (zum Beispiel Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger),
der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt
und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks
einschließlich des Wohngebäudes. Familienheime und Eigentumswohnungen
im Sinne der §§ 7 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind in
der Regel nicht unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen
des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, bei der häuslichen Pflege (§ 69) die Grenzen
des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 82 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt,
8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere
Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung
eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den,
der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe
in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert würde. Bei der Eingliederungshilfe zur
Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte liegt im Regelfall
auch dann eine Härte vor, wenn das einzusetzende Vermögen den
zehnfachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich bei der
Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des
Bundessozialhilfegesetzes ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der
Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.
§ 89 Darlehen
Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen
einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung
des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen
hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen
gewährt werden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht
werden, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer
Weise gesichert wird.
Abschnitt 5
Verpflichtungen anderer
§ 90 Übergang von Ansprüchen
(1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben bei Gewährung von Hilfe in
besonderen Lebenslagen auch seine Eltern oder sein nicht getrennt lebender
Ehegatte für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch
gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Sozialhilfe
durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch
bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den
Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige
Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit der Hilfe für
den in Satz 1 genannten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem
Ehegatten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährt.
Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei
rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt
worden wäre oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, des §
29 und des § 43 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten
wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß
der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden
kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für
die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung
gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den
Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19 Abs. 2 und
des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird oder in den
Fällen des § 18 Abs. 5 ein Zuschuß gezahlt wird. Die
§§ 115 und 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gehen der Regelung
des Absatzes 1 vor.
§ 91 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe
gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch,
geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe
über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der
Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang
des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige zum
Personenkreis des § 11 Abs. 1 oder des § 28 gehört oder der
Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem
entfernteren Grade verwandt ist; gleiches gilt für Unterhaltsansprüche
gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger
ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.
§ 90 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Hilfeempfänger sein
Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme
des § 84 Abs. 2 oder des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen hat;
§ 76 Abs. 2a ist nicht anzuwenden. Der Übergang des Anspruchs gegen
einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen,
wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde; sie liegt in der
Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem
von einer Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung
des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur
Pflege gewährt wird.
(3) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den
übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des
Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem
Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt
hat. Wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden
muß, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen
monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen
Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen
zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend
gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der
Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im Zivilrechtsweg
zu entscheiden.
§ 91a Feststellung der Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung
einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn;
dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der
Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
Abschnitt 6
Kostenersatz
§ 92 Allgemeines
(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nach diesem
Gesetz besteht nur in den Fällen der §§ 92a und 92c; eine
Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften bleibt
unberührt.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in den Fällen der
§§ 92a und 92c nicht, wenn nach § 19 Abs. 2 oder nach §
20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung
für Mehraufwendungen gewährt wird.
§ 92a Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung
des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der
Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
herbeigeführt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen
werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde; es ist davon abzusehen,
soweit die Heranziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen
beeinträchtigen würde, künftig unabhängig von Sozialhilfe
am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht
auf den Erben über. § 92c Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren vom Ablauf des Jahres
an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der
Verjährung gelten entsprechend; der Erhebung der Klage steht der Erlaß
eines Leistungsbescheides gleich.
(4) Zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe
(§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) ist in entsprechender Anwendung
der Absätze 1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz
nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 92b
(weggefallen)
§ 92c Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls dieser
vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe
mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe
verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe,
die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet
worden sind und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1
übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten besteht nicht
für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens
der Ehegatten gewährt worden ist. Ist der Hilfeempfänger der Erbe
seines Ehegatten, so ist er zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den
Nachlaßverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt
des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrages
nach § 81 Abs. 1 liegt,
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrage von 30.000 Deutsche Mark
liegt, wenn der Erbe der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem
verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des
Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und
ihn gepflegt hat,
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles
eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren nach dem Tode des
Hilfeempfängers oder seines Ehegatten. § 92a Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
Abschnitt 7
Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
§ 93 Einrichtungen
(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe
eigene Einrichtungen einschließlich Dienste nicht neu schaffen, soweit
geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder
geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit
Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Gewährleistung
der Grundsätze des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet
sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind,
soll der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern
abschließen, deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und
Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.
(2) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger
der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung
nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband
eine Vereinbarung über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für
einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
(Prüfungsvereinbarung)
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
(3) Ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen,
kann der Träger der Sozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur
gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.
Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen,
das die Voraussetzung des § 93a Abs. 1 erfüllt, und sich schriftlich
zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen.
Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden,
wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner
nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz
2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Für
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
gelten die Vereinbarungsinhalte des Sozialhilfeträgers mit vergleichbaren
Einrichtungen entsprechend. Der Sozialhilfeträger hat die Einrichtung
über Inhalt und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 7
gilt entsprechend.
(4) (gestrichen)
(5) (gestrichen)
(6) Die am 18. Juli 1995 vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgesetzten
Pflegesätze dürfen bezogen auf das Jahr 1995 beginnend mit dem
1. April 1996 in den Jahren 1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher
steigen als 2 vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom Hundert im übrigen
Bundesgebiet. In begründeten Einzelfällen, insbesondere um den
Nachholbedarf bei der Anpassung der Personalstruktur zu berücksichtigen,
kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um bis zu 0,5
vom Hundert erhöht werden. Werden nach dem 31. Dezember 1995 für
Einrichtungen oder für Teile von Einrichtungen erstmals Vereinbarungen
abgeschlossen, sind als Basis die Vereinbarungen des Jahres 1995 von
vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu legen. Wird im Einvernehmen mit
dem Träger der Sozialhilfe, mit dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck
der Einrichtung wesentlich geändert oder werden erhebliche bauliche
Investitionen vorgenommen, gilt Satz 3 entsprechend. Werden nach dem 31.
Dezember 1995 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für einzelne
Leistungsbereiche oder Leistungsangebote mit einer Einrichtung vereinbart,
dürfen die sich hieraus ergebenden Veränderungen den Rahmen nicht
übersteigen, der sich aus einer einheitlichen Veranlagung der
Gesamtleistungsangebote nach Satz 1 ergeben würde.
(7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen
der Kurzzeitpflege ab 1. April 1995 und der vollstationären Pflegeleistungen
sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen
in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
soweit nicht nach § 68 weitergehende Leistungen zu gewähren sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften
Buches Sozialgesetzbuch nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe
getroffen worden sind. Absatz 6 findet Anwendung. Der Träger der Sozialhilfe
ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach §
82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nur verpflichtet, wenn
hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden
sind.
§ 93a Inhalt der Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarung über die Leistung muß die wesentlichen
Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen
der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und
Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche
sächliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die
Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten
Leistungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen. Die
Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
(2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens
aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und
für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag
für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung
(Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind
anzurechnen. Die Maßnahmepauschale wird nach Gruppen für
Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert. Einer verlangten
Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen
braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der
Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
(3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Träger der
Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die
Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für
das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen. Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten
und in geeigneter Form auch den Leistungsempfängern der Einrichtung
zugänglich zu machen.
§ 93b Abschluß von Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 sind vor Beginn der jeweiligen
Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum
(Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche
sind nicht zulässig. Kommt eine Vereinbarung nach § 93a Abs. 2
innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich
zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach §
94 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände,
über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung
ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet
sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle.
Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin
bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden
Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schiedsstelle
mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen
ist. Ein jeweils vor diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder
Festsetzen von Vergütungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des
Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten
Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter.
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die
der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zugrunde
lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für
den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1
und 2 gelten entsprechend.
§ 93c Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen nach § 93 Abs.
2 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Einrichtung
ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
Leistungsempfängern und deren Kostenträgern derart gröblich
verletzt, daß ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar ist.
Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 93a Abs.
3 oder auf andere Weise festgestellt wird, daß Leistungsempfänger
infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel
bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung
nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der
Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen
gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die Kündigung bedarf
der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
§ 93d Verordnungsermächtigung; Rahmenverträge
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
§ 93 Abs. 2 und § 93a Abs. 2 in der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden
Fassung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und
-beträgen nach § 93 Abs. 2 zugrundezulegenden Kostenarten und
-bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach
§ 93a Abs. 2;
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung
der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen
mit vergleichbarem Hilfebedarf nach § 93a Abs. 2 sowie die Zahl dieser
zu bildenden Gruppen.
(2) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen
Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen
der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich
Rahmenverträge zu den Leistungs-, Vergütungs- und
Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 in der ab 1. Januar 1999
geltenden Fassung ab. Für Einrichtungen, die einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen
freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die
Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von
dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört.
In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen
Hilfeart berücksichtigt werden.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene
vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Verträge
nach Absatz 2.
§ 94 Schiedsstelle
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird bei der
zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger der Einrichtungen
und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger
der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
Die Vertreter der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden von den
Vereinigungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der Träger
der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt; bei
der Bestellung der Vertreter der Einrichtungen ist die Trägervielfalt
zu beachten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten
Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden
sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter
bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt
des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige
Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter
und benennt die Kandidaten.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich
keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die
Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung
für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht,
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe
der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
§ 95 Arbeitsgemeinschaften
Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
anstreben, wenn es geboten ist, die gleichmäßige oder gemeinsame
Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern. Zu den
Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Verhinderung
und die Aufdeckung des Leistungsmißbrauchs in der Sozialhilfe. In den
Arbeitsgemeinschaften sollen vor allem die Stellen vertreten sein, deren
gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an der Durchführung
der Maßnahmen beteiligt sind, besonders die Verbände der freien
Wohlfahrtspflege.
Abschnitt 8
Träger der Sozialhilfe
§ 96 Örtliche und überörtliche Träger
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte
und die Landkreise. Die Länder können bestimmen, daß und
inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder
Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz
heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen
Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der
Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger. Sie
können bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen
Träger örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemeinden
und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem
Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen
Fällen erlassen die überörtlichen Träger den
Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht nach
Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
§ 97 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger
der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich
aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Hilfe
auch dann bestehen, wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sichergestellt
wird.
(2) Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig,
in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt
gehabt hat. War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus
einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von
dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn
ein solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für
die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht nicht
spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche
Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall
vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über
die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten.
Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an
die Stelle von dessen gewöhnlichem Aufenthalt der gewöhnliche
Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 15 ist der Träger örtlich
zuständig, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe
gewährte, in den anderen Fällen der Träger, in dessen Bereich
der Sterbeort liegt.
(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im Sinne des Absatzes
2 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen
in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen.
(5) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben,
gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 103 und 109 entsprechend.
§ 98
(weggefallen)
§ 99 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche
Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Landesrecht
der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
§ 100 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen
Trägers
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich
zuständig, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger
sachlich zuständig ist,
1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für Geisteskranke, Personen
mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung,
Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens
dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles
erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung
zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der
Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich ist,
2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatzstücken,
größeren orthopädischen und größeren anderen
Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3,
3. (weggefallen)
4. für die Blindenhilfe nach § 67,
5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
nach § 72, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
teilstationären Betreuung zu gewähren,
6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der
Eingliederungshilfe für Behinderte.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt sich die
Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen
an den Hilfeempfänger, für welche die Voraussetzungen nach diesem
Gesetz gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt
nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung
gewährt wird.
§ 101 Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers
Die überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung von
Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreiteten Krankheiten,
beitragen; hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen
schaffen oder fördern.
§ 101a Experimentierklausel
Zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe soll die Pauschalierung weiterer Leistungen
nach diesem Gesetz im Rahmen der Sätze 2 bis 6 erprobt werden. Zu diesem
Zweck können die Landesregierungen die Träger der Sozialhilfe durch
Rechtsverordnung ermächtigen, in Modellvorhaben solche Leistungen der
Sozialhilfe pauschaliert zu erbringen, für die Beträge nicht schon
durch dieses Gesetz festgesetzt oder auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen
sind. Die Pauschalbeträge sind für einen bestimmten Bedarf festzusetzen
und müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht werden. Die
Modellvorhaben sind so auszuwerten, daß sie eine bundesweite Bewertung
zulassen; hierzu haben die Träger der Sozialhilfe, die jeweils
zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken. Die Modellvorhaben enden
einschließlich ihrer Auswertung spätestens am 31.Dezember 2004.
Das Nähere über Dauer und Ausgestaltung der Modellvorhaben, über
die Bemessung der Pauschalbeträge für Einzelne oder für Haushalte
im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2, über die Voraussetzungen für
die Teilnahme von Hilfeberechtigten und über die Auswertung der
Modellvorhaben sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 festzulegen; die
Rechtsverordnung kann auch für die jeweiligen Teilnehmer der Modellvorhaben
die Vermögensgrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit der
dazu ergangenen Rechtsverordnung um bis zu 80 vom Hundert erhöhen.
§ 102 Fachkräfte
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen beschäftigt
werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in
der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten
haben oder besondere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine angemessene fachliche
Fortbildung ihrer Fachkräfte, die auch die Aufgaben nach § 17
einschließt.
Abschnitt 9
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 103 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt
(1) Der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe
hat dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen
hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des §
97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln und war für die Hilfegewährung ein örtlicher
Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann sind diesem die
aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht
wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt
wird.
(3) Verläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 der
Hilfeempfänger die Einrichtung und bedarf er im Bereich des örtlichen
Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach
der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die
aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in
dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb
dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz
1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet,
wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe
nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit
dem Verlassen der Einrichtung.
§ 104 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 97 Abs. 2 und § 103 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein
Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen
Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
§§ 105 und 106
(weggefallen)
§ 107 Kostenerstattung bei Umzug
(1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts,
ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet,
dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die
dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne
des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines
Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn für einen
zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren
war. Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem
Aufenthaltswechsel.
§ 108 Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
(1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes
einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines Monats nach seinem
Übertritt der Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von dem
überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, der von
einer Schiedsstelle bestimmt wird. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle
die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr
für die Träger nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie den
§§ 119, 147 und 147b ergeben haben, zu berücksichtigen. Satz
1 gilt nicht für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren
sind oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit einer solchen Person
als Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben. Leben Ehegatten,
Verwandte oder Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe
zusammen, ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger zu bestimmen.
(2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bundesverwaltungsamt. Die
Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle
bestimmen.
(3) (weggefallen)
(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstattung der
für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet, so
hat er auch die für den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder
des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen
später in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten und innerhalb
eines Monats der Sozialhilfe bedürfen.
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger
aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm inzwischen für einen
zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren
war.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Personen, deren
Unterbringung nach dem Übertritt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt
ist.
§ 109 Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 gelten nicht
der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 genannten Art
und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt
in einer Vollzugsanstalt.
§ 110
(weggefallen)
§ 111 Umfang der Kostenerstattung
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz
entspricht. Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung
von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit
der Hilfegewährung bestehen.
(2) Kosten unter 5 000 Deutsche Mark, bezogen auf einen Zeitraum der
Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in
den Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach §
97 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 5 000 DM gilt, wenn
die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 11
Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder
des Haushalts zusammen.
§ 112
(weggefallen)
§ 113
Die Länder können darüber hinaus Näheres über die
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs
regeln.
§ 113a
(weggefallen)
Abschnitt 10
Verfahrensbestimmungen
§ 114 Beteiligung sozial erfahrener Personen
(1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und der Festsetzung
der Regelsätze sind sozial erfahrene Personen zu hören, besonders
aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von
Sozialleistungsempfängern.
(2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen
die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe
sind Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
§ 115
(weggefallen)
§ 116 Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und
die Kostenersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu
geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht
zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers
der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind auch Personen, von denen
nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß sie
Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
erbringen; die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs.
4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über
die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den
Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden oder
Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden
Ehegatten sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden
Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die
Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder
fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht, unrichtig, unvollständig
oder nicht fristgemäß erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße geahndet werden.
§ 117 Überprüfung, Verwaltungshilfe
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen
nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des
automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und
in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
der Bundesanstalt für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger
der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen
werden oder wurden und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach
diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer
geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen. Sie dürfen für
die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum,
Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer
der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, den Auskunftstellen
übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit den nach
Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über
Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.
Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach
Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu
löschen oder zu vernichten. Die Sozialhilfeträger dürfen die
ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1
nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die
Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind
unverzüglich zu löschen. Das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren
des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln; dabei ist vorzusehen,
daß die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale
Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren
Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen
nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des
automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und
in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
nach diesem Gesetz durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden
und wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten gemäß
Absatz 1 Satz 2 anderen Sozialhilfeträgern oder einer zentralen
Vermittlungsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 7 übermittelt werden.
Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und
leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden
Träger der Sozialhilfe zurück. Sind die ihnen übermittelten
Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz
1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben,
zu löschen oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach
diesem Absatz können zusammengefaßt und mit
Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden. Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
das Nähere über das Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu regeln.
(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als
Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den Absätzen 1
und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für
die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf
die Daten bei ihr geführten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) und der bei ihr für die Prüfung bei den
Arbeitgebern geführte Datei (§28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche
erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der
Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich
nach Abschluß der Datenabgleiche zu löschen.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger
Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem
Gesetz beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen
Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden
zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser
Aufgaben erforderlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. Die
Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten
Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen die in
Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. Nach
Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig:
a) Geburtsdatum und -ort;
b) Personen- und Familienstand;
c) Wohnsitz;
d) Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von
Wohnraum;
e) Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität,
Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung;
f) Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten
Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der
Überprüfung übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung
unverzüglich zu löschen. Eine Übermittlung durch diese Stellen
unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
§ 118
(weggefallen)
Abschnitt 11
Sonstige Bestimmungen
§ 119 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
im Ausland der Hilfe bedürfen, kann in besonderen Notfällen Sozialhilfe
gewährt werden.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann Sozialhilfe unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Familienangehörigen von Deutschen
gewährt werden, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben.
(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu verpflichteten
Aufenthaltsland oder von anderen gewährt wird oder zu erwarten ist.
Hilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung des
Hilfesuchenden geboten ist.
(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des Einkommens und
des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im
Aufenthaltsland.
(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist der
überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig
ist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Liegt
der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige
Träger von der Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5a) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs
an Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geboren ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren,
so ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz
5 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange einer von
ihnen der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen
im Ausland zusammen.
(7) Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets
geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, findet Absatz
3 Satz 2 keine Anwendung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß für
diesen Personenkreis unter Übernahme der Kosten durch den Bund Sozialhilfe
nach den Absätzen 1 bis 6 über Träger der Freien Wohlfahrtspflege
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet wird.
§ 120 Sozialhilfe für Ausländer
(1) Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich
aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende
Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz
zu gewähren. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit
dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer
den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren
ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben,
um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch. Haben sie sich zum Zwecke
einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland
begeben, soll Krankenhilfe insoweit nur zur Behebung eines akut
lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar
gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet
werden.
(4) Im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer ist auf die
Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme,
die ihnen gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten
Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in
denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung
zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort
zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen
unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer,
die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen,
wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die
Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist.
§ 121 Erstattung von Aufwendungen anderer
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der
Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz
gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem
Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher
Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb
angemessener Frist stellt.
§ 122 Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich
der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt
werden als Ehegatten. § 16 gilt entsprechend.
§ 122a Vorrang der Ersatzansprüche
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere
Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs
vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt ist.
Abschnitt 12
Sonderbestimmungen zur Sicherung der Eingliederung Behinderter
§ 123 Allgemeines
Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gelten zur Sicherung der
Eingliederung Behinderter die §§ 124 bis 126b. Sie gelten nicht
für Personen, die für sich oder ihre Familienangehörigen
Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten oder die wegen
ihrer Behinderung Leistungen zur Rehabilitation von der gesetzlichen
Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung oder als
Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
Entschädigungsleistungen erhalten. Den Behinderten im Sinne der
§§ 124 bis 126b stehen die von einer Behinderung Bedrohten gleich.
§ 124 Sicherung der Beratung Behinderter
(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Personensorge anvertrauten
Person eine Behinderung wahrnehmen oder durch die in Absatz 2 genannten Personen
hierauf hingewiesen werden, haben den Behinderten unverzüglich dem
Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten
Eingliederungsmaßnahmen vorzustellen.
(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter
(Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen
und Heimerzieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1
genannten Behinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die
Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf ihre Verpflichtung
nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die Personensorgeberechtigten auch nach
wiederholtem Hinweis auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht dem
Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben die in Satz 1 genannten
Personen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozialarbeiter
(Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres Berufs eine Behinderung bei
volljährigen Personen wahr, so haben sie diesen Personen oder den für
sie bestellten Betreuern anzuraten, das Gesundheitsamt oder einen Arzt zur
Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen aufzusuchen.
Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Personen oder ihrer Betreuer haben
sie das Gesundheitsamt und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen
in Betracht kommen, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.
(4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind
1. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit, die auf dem Fehlen oder auf Funktionsstörungen
von Gliedmaßen oder auf anderen Ursachen beruht,
2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrümmungen,
wenn die Behinderungen erheblich sind,
3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der
Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,
4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen
Kräfte
oder drohende Behinderungen dieser Art.
§ 125 Aufgaben der Ärzte
(1) Ärzte haben die in § 124 Abs. 1 genannten Personensorgeberechtigten
sowie die in § 124 Abs. 3 genannten Behinderten über die nach Art
und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen
Eingliederungsmaßnahmen zu beraten oder sie auf die Möglichkeit
der Beratung durch das Gesundheitsamt und, wenn berufliche
Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch das Arbeitsamt
hinzuweisen; sie haben ihnen ein amtliches Merkblatt auszuhändigen,
das über die Möglichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließlich
der Berufsberatung und über die Durchführung von
Eingliederungsmaßnahmen, insbesondere ärztlicher, schulischer
und beruflicher Art, unterrichtet.
(2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten Zwecke haben die Ärzte
die ihnen nach Absatz 1 bekannt werdenden Behinderungen und wesentliche Angaben
zur Person des Behinderten alsbald dem Gesundheitsamt mitzuteilen; dabei
sind die Namen der Behinderten und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.
(3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wiederholter Aufforderung
durch den Arzt die zur Eingliederung erforderlichen ärztlichen
Maßnahmen nicht durchführen oder vernachlässigt er sie, so
hat der Arzt das Gesundheitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann das
Gesundheitsamt benachrichtigen, wenn ein Personensorgeberechtigter zur
Eingliederung erforderliche sonstige Maßnahmen nicht durchführen
läßt oder vernachlässigt.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
sowie mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung der Absätze 1 und 2.
§ 126 Aufgaben des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere
der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen
Eingliederungsmaßnahmen im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch
während und nach der Durchführung von Heil- und
Eingliederungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung
des Behinderten oder des Personensorgeberechtigten im Benehmen mit den an
der Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen beteiligten Stellen
oder Personen vorzunehmen. Steht der Behinderte schon in ärztlicher
Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in
Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt (§ 125 Abs.
1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für die Beratung sind im Benehmen
mit den Landesärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen;
2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen den
zuständigen Sozialleistungsträger und, wenn berufliche
Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, auch die Bundesanstalt
für Arbeit mit Zustimmung des Behinderten oder des Personensorgeberechtigten
zu verständigen;
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der erforderlichen
Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer
Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörden weiterzuleiten.
Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen der Behinderten und der
Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.
§ 126a Landesärzte
(1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen, die über
besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügen.
(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durchführung der
erforderlichen Sprechtage zur Beratung Behinderter und Personensorgeberechtigter
zu unterstützen und sich an den Sprechtagen zu beteiligen,
2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen
und die Sozialhilfe zuständig sind, sowie für die zuständigen
Sozialleistungsträger zu erstatten,
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden
über den Erfolg der Erfassungs-, Vorbeugungs- und
Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe für Behinderte
regelmäßig zu unterrichten.
§ 126b Unterrichtung der Bevölkerung
Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der Eingliederung
von Behinderten und über die nach diesem Abschnitt bestehenden
Verpflichtungen in geeigneter Weise regelmäßig zu unterrichten.
§ 126c
(weggefallen)
Abschnitt 13
Sozialhilfestatistik
§ 127 Anordnung als Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung
werden Erhebungen über
1. die Empfänger
a) von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und
b) von Hilfe in besonderen Lebenslagen,
2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 128 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127 Nr. 1 Buchstabe
a sind
1. für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
für mindestens einen Monat gewährt wird:
a) Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; bei
Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum
Haushaltsvorstand; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge;
b) für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger zusätzlich
zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen:
höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster
Berufsausbildungsabschluß; Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten
Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemeldeten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt
von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei anderen
Nichterwerbstätigen auch Grund der Nichterwerbstätigkeit;
c) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften, für die
eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne
Leistungsempfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Hilfe in und außerhalb
von Einrichtungen; Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr; Beginn der
ununterbrochenen Hilfegewährung für mindestens ein Mitglied der
Personengemeinschaft nach Monat und Jahr; Anspruch und Bruttobedarf je Monat;
anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Art der angerechneten oder in Anspruch
genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche; Haupteinkommensart;
besondere soziale Situation; Gewährung der Hilfe als Vorleistung; Zahl
aller Haushaltsmitglieder; Zahl aller Leistungsempfänger im Haushalt;
d) bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei
Beendigung der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben
a bis c genannten Merkmalen:
Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung
der Hilfe; bei Ende der Hilfe auch Grund der Einstellung der Leistungen;
bei Erst- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch Förderung
der Aufnahme nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch;
2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer
1 zählen:
Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit; Vorhandensein eigenen
Wohnraums; Art des Trägers.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 1 Buchstabe b
sind für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde und Gemeindeteil;
Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher
Status; Art des Trägers; gewährte Hilfe im Laufe und am Ende des
Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfearten;
am Jahresende gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in und
außerhalb von Einrichtungen; bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe
für Behinderte auch Art der Leistungen; Beginn und Ende der
Hilfegewährung nach Monat und Jahr sowie voll- oder teilstationäre
Unterbringung; bei Hilfe zur Pflege zusätzlich Gewährung von
Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern.
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 2 sind:
Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und außerhalb
von Einrichtungen nach Hilfe- und Leistungsarten; Einnahmen in und
außerhalb von Einrichtungen nach Einnahme- und Hilfearten.
§ 129 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 die Kennummern der
Leistungsempfänger,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur
Verfügung stehenden Person.
(2) Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit
der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung.
Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum
frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluß
der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
§ 130 Periodizität, Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden
als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember, im Jahr 1994
zusätzlich zum 1. Januar durchgeführt. Die Angaben sind darüber
hinaus bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung sowie bei Änderung
der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 128 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c zu erteilen. Die Angaben zu § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungsgewährung
und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu machen.
Mit den Erhebungsmerkmalen des § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d
werden vierteljährlich die Bestandszahlen fortgeschrieben.
(2) Die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 wird als Bestandserhebung
vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach § 128 Abs. 2 und 3 erfolgen jährlich für
das abgelaufene Kalenderjahr.
§ 131 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach §
129 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 128 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe c und § 128 Abs. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und
überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die
kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben
nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§ 132 Übermittlung, Veröffentlichung
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden
dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für
die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen,
dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter
als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene,
aufbereitet sind.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen
Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich
unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung Einzelangaben aus
einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der
Leistungsempfänger zur Verfügung.
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die einzelne
Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
§ 133 Übermittlung an Kommunen
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur
Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden
und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben
aus der Erhebung nach § 128 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt
werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
§ 134 Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses
Gesetzes, die nicht durch die Erhebungen nach § 127 Nr. 1 erfaßt
sind, werden in mehrjährigen Abständen, beginnend 1996,
Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt. Die Bundesregierung
regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 131 Abs. 2,
b) die Gruppen von Empfängern von laufender oder einmaliger Hilfe zum
Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen,
c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen,
d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§
128 und 129 und
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
§§ 135 bis 138
(weggefallen)
Abschnitt 14
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 139 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder
Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen
und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgeverbände Aufgaben
durchzuführen haben, treten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.
§ 140 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen
Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner
Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den der Empfänger
von Sozialhilfe einen Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften,
die dem § 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer den Kosten
der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch gegen den anderen hat, auch
die Kosten der gleichzeitig mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden
Ehegatten und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährten
Hilfe zum Lebensunterhalt.
§§ 141 bis 142
(weggefallen)
§ 143 Übergangsregelung für ambulant Betreute
Für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte oder
Hilfe zur Pflege, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen
beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt
§ 3a in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
§ 144 Übergangsregelung für die Kostenerstattung
Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe sind die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden
1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
liegende Zeit gewährt worden sind,
2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht
zur Kostenerstattung durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung
festgestellt worden ist.
§ 145 Kostenerstattung bei Evakuierten
Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 241-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
90 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), an den Ausgangsort
rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird
hierdurch eine Kostenerstattungspflicht nach den §§ 103 bis 105
nicht begründet.
§ 146 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen
Fürsorgevereinbarung
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der
Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl.
1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die
Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119
Abs. 5 örtlich zuständig wären.
§ 147 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei
Übertritt aus dem Ausland
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die
nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 entstanden
oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
§ 147a Übergangsregelung aus Anlaß des Zweiten
Rechtsbereinigungsgesetzes
(1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekranke, von Tuberkulose Bedrohte
oder von Tuberkulose Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die
durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten, sind
diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Vorschriften
weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sachlich
zuständig bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe,
soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger zuständig
ist.
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rahmen der
bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen andere Behörden
bestimmen.
§ 147b Übergangsregelung für Deutsche im Ausland
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und am
1. Juli 1992 Leistungen nach § 119 bezogen haben, erhalten bei fortdauernder
Bedürftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift in der bis
zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60.
Lebensjahr vollendet hatten oder die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung erhielten. Liegen die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht vor, enden die Leistungen bei fortdauernder
Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
§§ 148 bis 150
(Änderung von Gesetzen)
§ 151 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
(1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes
sind, bestimmt, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht, die
Landesregierung.
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden
ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer
Länder anzupassen.
§ 152 Maßgaben des Einigungsvertrages
Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr.
3 Buchstabe d und g in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind
nicht mehr anzuwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden Maßgaben
nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit
Artikel 3 des Einigungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden.
Anhang
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung
mit Artikel 3 des Einigungsvertrages gilt das Bundessozialhilfegesetz in
den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher
nicht galt, vom 1. Januar 1991 an mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel
3 des Vertrages genannten Länder überörtliche Träger
der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben
örtliche Träger der Sozialhilfe heranziehen und ihnen dabei Weisungen
erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den
Widerspruchsbescheid.
b) Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägern der Sozialhilfe nur
insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall dafür erforderlichen
sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet vorhanden oder sonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln
erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe, auf die
Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§
17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
c) Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs.
1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige Neufestsetzungen erfolgen
gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.
d) § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
e) Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt
die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung
(§ 21 Abs. 3)
aa) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark
bb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche
Mark
cc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche
Mark.
Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3.
f) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 beträgt 700 Deutsche
Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1.050 Deutsche Mark und der
Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 1.450 Deutsche Mark.
g) Blindenhilfe (§ 67) und Pflegegeld (§ 69) betragen:
aa) Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 442 Deutsche Mark
bb) Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 220 Deutsche Mark
cc) Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 163 Deutsche Mark
dd) Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen 442 Deutsche
Mark.
h) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt
für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge
der Einkommensgrenzen und die Höhe der Blindenhilfe und des Pflegegeldes
unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten
Gebiet jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange
neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich
des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.
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