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Bundesjagdgesetz (BJagdG)
in der Fassung der Bekannmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 10 des Sechsten Gesetzes zur Reform
des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164)
I. Abschnitt. Das Jagdrecht
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten
Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen,
auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht
ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und
landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden
Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf
Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben
unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß
Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst
vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten
Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen,
Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche
Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie
die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und
der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
§ 2 Tierarten
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
1. Haarwild:
Wisent (Bison bonasus L.),
Elchwild (Alces alces L.),
Rotwild (Cervus elaphus L.),
Damwild (Dama dama L.),
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),
Rehwild (Capreolus capreolus L.),
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),
Steinwild (Capra ibex L.),
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),
Schwarzwild (Sus scrofa L.),
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),
Schneehase (Lepus timidus L.),
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
Murmeltier (Marmota marmota L.),
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),
Luchs (Lynx lynx L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),
Baummarder (Martes martes L.),
Iltis (Mustela putorius L.),
Hermelin (Mustela erminea L.),
Mauswiesel (Mustela nivalis L.),
Dachs (Meles meles L.),
Fischotter (Lutra lutra L.),
Seehund (Phoca vitulina L.);
2. Federwild:
Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Fasan (Phasianus colchicus L.),
Wachtel (Coturnix coturnix L.),
Auerwild (Tetrao urogallus L.),
Birkwild (Lyrus tetrix L.),
Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),
Haselwild (Tetrastes bonasia L.),
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),
Wildtauben (Columbidae),
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),
Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und BRANTA SCOPOLI),
Wildenten (Anatinae),
Säger (Gattung Mergus L.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),
Bläßhuhn (Fulica atra L.),
Möwen (Laridae),
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
Großtrappe (Otis tarda L.),
Graureiher (Ardea cinerea L.),
Greife (Accipitridae),
Falken (Falconidae),
Kolkrabe (Corvus corax L.).
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht
unterliegen.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-,
Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild,
Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
§ 3 Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.
Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als
selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das
Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§
4 ff. ausgeübt werden.
II. Abschnitt. Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
1. Allgemeines
§ 4 Jagdbezirke
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder
Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke
(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch
von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der
Jagdpflege und Jagsausübung notwendig ist.
(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und
Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach
Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige
Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen
nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang
zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht
her.
§ 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten
Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann
gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses
Gesetzes.
2. Eigenjagdbezirke
§ 7
(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder
fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum
ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen
Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die
Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher
festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den
Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt
ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar
beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß
auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen
Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder
Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens
je 15 Hektar beantragt wird.
(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von
Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk
bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk,
wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil
der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für
die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen
Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden
Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes
die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.
(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze
liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar
land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein
oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden;
dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter
Beschränkungen ausgeübt werden darf.
(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der
Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer,
wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.
3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 8 Zusammensetzung
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die
nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen
Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die
im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken
zusammengelegt werden.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige
Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die
Mindestgröße von 250 Hektar hat.
(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder
für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts
der Jagdgenossenschaft zu.
§ 9 Jagdgenossenschaft
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer
von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf,
gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft
zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt
hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand
wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit
der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei
der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.
§ 10 Jagdnutzung
(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung.
Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch
angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen
Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des
Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den
Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des
Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so
kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die
Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht
binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich
oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
4. Hegegemeinschaften
§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften
(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die
Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine
Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß
für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die
Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine
Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des
§ 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen
Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen
Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu
gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
III. Abschnitt. Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 11 Jagdpacht
(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte
verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand
eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen
Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten.
Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes
6 Satz 2, die Länder.
(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig,
wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken
die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken
die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können
die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den
Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen,
soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.
(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung
des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 Hektar umfassen; hierauf
sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer
entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines
oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1000
Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher
Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer
Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1000 Hektar
darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das
Jagdausübungsrecht zusteht, 1000 Hektar nicht übersteigt. Für
Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis
gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die
Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen
Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen
Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem
Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für
bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge, können die Länder
eine höhere Grenze als 1000 Hektar festsetzen.
(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer
soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die
Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann
auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit
soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März)
zusammenfallen.
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon
vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat.
Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden.
Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während
derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis
in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.
(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften
des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes
4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt
für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den
Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.
(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber
einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts
zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen;
das Nähere regeln die Länder.
§ 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen
(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige
beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet
sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige
Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den
Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach
Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise
zu ändern.
(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag
mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile
binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt.
Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß
er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für die gerichtliche
Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten
sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter.
(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten
darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde
die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der
Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so
darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen
behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar
entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer
des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde
die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der
Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines
nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem
Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden
zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 13a Rechtsstellung der Mitpächter
Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter),
so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter
gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt
nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens eines Pächters
den Vorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel
bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird. Ist einem
der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens
eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen. Die Kündigung muß unverzüglich nach
Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so
finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der
Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des
Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist
jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist
und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes
erfüllt.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges
Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen
Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann
für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn
das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken
des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das gleiche
gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.
IV. Abschnitt. Jagdschein
§ 15 Allgemeines
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden
Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten
sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von
Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des
Jagsausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd)
ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein
mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers
zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens
drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn
aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) bestimmten Mustern
erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die
Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland
des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß
der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung
bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen
Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der
Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie,
der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land-
und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von
Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von
Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer
Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der
Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets,
insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im
Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen;
mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen
in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können
die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer
theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber,
die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt
die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für
Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der
Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen
von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig,
daß der Bewerber im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes zusätzlich
zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß
darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von
Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für
Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine
besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für
Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine
besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt
haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines
regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für
Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
§ 16 Jugendjagdschein
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht
achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung
des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich
beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren
sein.
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
§ 17 Versagung des Jagdscheines
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht
besitzen;
3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der
Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (1.000.000
Deutsche Mark für Personenschäden und 100.000 Deutsche Mark für
Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Jagdhaftpflichtversicherung
befugten Versicherungsunternehmen genommen werden; die Länder können
den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang
zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
sind;
3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben;
4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder
wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werden;
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen
und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3. Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände
nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen
nicht, die
1.
a) wegen eines Verbrechens,
b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne
des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang
mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder
naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist
wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder
der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach
§ 40 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung
zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die
Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte
Vorschrift verstoßen haben;
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind;
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach
sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann
die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist
nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach
Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2
begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten
die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die
geistige und körperliche Eignung aufgeben.
§ 18 Einziehung des Jagdscheines
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst
nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den
Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den
Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein
Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie
im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den
Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für
ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf
Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde
kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
V. Abschnitt. Jagdbeschränkungen, Pflichten bei derJagdausübung
und Beunruhigen von Wild
§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als
Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren
Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1000 Joule beträgt;
b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem
Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber
müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100)
von mindestens 2000 Joule haben;
c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als
zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im
Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn
die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze,
die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein
auszuüben;
4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu
erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang
bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die
Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder
Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt
sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte
beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie
zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen
sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen
von Federwild zu verwenden;
6. Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild
auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde anzulegen;
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen,
feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10. in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von
Fütterungen zu erlegen;
11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen
Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von
Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der
zuständigen Behörde;
12. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13. die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu
verwenden;
16. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1000 Hektar
auszuüben;
17. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten
zu sammeln;
18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor
Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme
der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken;
soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in
Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel
9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte
können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich
anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte
jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit
der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat,
sowie der Verwendungszweck anzugeben.
§ 19a Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet
oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder
Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes
Wild Ausnahmen zulassen.
§ 20 Örtliche Verbote
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles
die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören und das Leben
von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie
in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
§ 21 Abschußregelung
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten
Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen
Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen
Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder
Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt
und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht
erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild
dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt
werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem
Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde
dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt
werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für
das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen
aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan
vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand
aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne
im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und
den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft
angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der
Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die
Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des
Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht
und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis
der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in
bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise
gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
§ 22 Jagd- und Schonzeiten
(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt
der Bundesminister durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten).
Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten).
Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie
können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne
Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der
Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder
kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen
Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei
Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.
Für den Lebendfang von Wild können die Länder in
Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während
des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können
bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer
Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen
zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild
gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden
der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die
von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können
für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube,
Silber- und Lachmöwe sowie für den nach Landesrecht dem Jagdrecht
unterliegenden Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten
Gründen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen
der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel
9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen
der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen,
daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und
Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die
Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und
Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel
9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in
Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben erlauben.
§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des
Wildes
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren,
ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes
Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen
und zu versorgen.
(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk
wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem
Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung
über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen
nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der
Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen
über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die
Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.
VI. Abschnitt. Jagdschutz
§ 23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder
den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen,
vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung
der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
§ 24 Wildseuchen
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie
erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur
Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
§ 25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen
öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er
Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde
bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen
Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes
in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten
und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger
oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren
Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
(3) (weggefallen)
VII. Abschnitt. Wild- und Jagdschaden
1. Wildschadensverhütung
§ 26 Fernhalten des Wildes
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung
von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu
verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück
nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf
das Wild weder gefährden noch verletzen.
§ 27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb
einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern
hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf
die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so
kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand
vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld
dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein
Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist
nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder
beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder
von einer Genehmigung abhängig machen.
2. Wildschadensersatz
§ 29 Schadensersatzpflicht
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§
5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt,
so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.
Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen
Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten
Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens
ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den
Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen,
soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert
sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer
des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der
Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens
verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der
Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter
nicht erlangen kann.
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet
sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum
Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten
und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte
ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden
verschuldet hat.
(4) Die Länder können bestimmen, daß die
Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß
der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines
Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist
(Wildschadensausgleichskasse).
§ 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege
Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück
Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige
zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer
oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt.
§ 31 Umfang der Ersatzpflicht
(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen,
der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines
Grundstücks eintritt.
(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte
bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt,
so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der
Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu
berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen
Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden
kann.
§ 32 Schutzvorrichtungen
(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der
Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von
Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten,
Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch
Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer
erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von
Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die
Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von
üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen
Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder
können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen
sind.
3. Jagdschaden
§ 33 Schadensersatzpflicht
(1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten,
insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst
zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender
Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd
ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden
Früchte durchgeführt werden kann.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden
aus mißbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er
haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten
Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.
4. Gemeinsame Vorschriften
§ 34 Geltendmachung des Schadens
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte
den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis
erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte,
bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen
Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum
1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet
wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person
bezeichnen.
§ 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten
des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor
ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren)
stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare
Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine
nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu
erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen
hierüber.
VIII. Abschnitt. Inverkehrbringen und Schutz von Wild
§ 36 Ermächtigungen
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur
Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen
Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei der Verbringung von erlegtem
Schalenwild aus dem Erlegungsbezirk und der Verbringung von erlegtem Schalenwild
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
2. den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Feilhalten, die Zucht, den
Transport, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von
Wild,
3. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen von Wild in
den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,
4. die Verpflichtung zur Führung von Wildhandelsbüchern,
5. das Kennzeichen von Wild.
(2) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
1. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs,
Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von
Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes
und dessen Verbleib.
(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können
sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes
Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen
Erzeugnisse erstrecken.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für Wirtschaft; Rechtsverordnungen nach Absatz
1 Nr. 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister der Finanzen.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bedürfen, soweit sie Rechtsakte
des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem
Gebiet des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen
Artenschutzübereinkommen zu beachten haben, des Einvernehmens mit dem
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(5) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen Verbringen
von Wild mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister
der Finanzen durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
diese Aufgabe dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen
regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Satz 1; er
kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung von Besichtigungen und
von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Der Bundesminister
gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger
die Zollstellen bekannt, bei denen Wild zur Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie
zum sonstigen Verbringen abgefertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und Ausfuhr
sowie das sonstige Verbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3
geregelt ist.
§ 36a
(aufgehoben)
IX. Abschnitt. Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger
§ 37
(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter
der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der
Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.
(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger
für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die
Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).
X. Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung
der Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;
2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen
einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages,
einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis
oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt
(§ 16);
5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18,
§ 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder
gefährdet wird (§ 26);
7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen
und Ansiedeln zuwiderhandelt;
8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden
anrichtet;
9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich
führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);
2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschußplanes
bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder
festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschußplan
überschreitet;
3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont.
4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht
unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen
der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht
Folge leistet (§ 24);
5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5 oder einer
landesrechtlichen Vorschrift nach § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist;
6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb
der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 40 Einziehung
(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
und bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungwidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat
1. nach § 38 dieses Gesetzes,
2. nach den §§ 113, 114, 223 bis 227, 239, 240 des Strafgesetzbuches,
sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung
des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder
3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die
Entziehung des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, daß die
Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche
rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
(2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es
zugleich, daß für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für
immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche
Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht
ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre
angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
(3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, daß die Gefahr,
der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten
Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig
aufheben.
§ 41a Verbot der Jagdausübung
(1) Wird gegen jemanden
1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der
Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder
2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder
beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen
hat, eine Geldbuße festgesetzt,
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu
sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung
wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht
abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das gleiche gilt für einen nach Ablauf
des Jagdjahres neu erteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben,
so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst
von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der
Täter im Anschluß an die Verkündung der Entscheidung oder
bei deren Zustellung zu belehren.
§ 42 Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen
Die Länder können Straf- und Bußgeldbestimmungen für
Verstöße gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften treffen,
soweit solche nicht schon in diesem Gesetz enthalten sind.
XI. Abschnitt. Schlußvorschriften
§ 43 Ablauf von Jagdpachtverträgen
Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne der Verordnung über die
Fortdauer von Jagdpachtverträgen und über die Mitgliedschaft aktiver
Wehrmachtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft während
des Krieges vom 19. Februar 1940 in der Fassung der Änderungsverordnung
vom 10. Februar 1941 (RGBl. I S. 96) gilt das Jahr 1945. Verpächter
und Pächter, die auf Grund dieser Verordnung einen Jagdpachtvertrag
bis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. März 1946 als fortdauernd
behandelt haben, können sich für die Zeit bis zum Ende des Jagdjahres,
in das dieser Zeitpunkt fällt, spätestens jedoch bis zum 31. März
1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen.
§ 44 Sonderregelungen
Die zuständigen Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesminister die Ausübung des
Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf
dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz abweichend von den Vorschriften dieses
Gesetzes zu regeln.
§ 44a Unberührtheitsklausel
Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts, Fleischhygienerechts
und Tierschutzrechts bleiben unberührt.
§ 45
(gestrichen)
§ 46 Inkrafttreten des Gesetzes
(1) (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes)
(2) (Aufhebung von Vorschriften)
(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten
sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
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