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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und
zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz- BBodSchG)
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern
oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte
Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden
werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit
sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist,
einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und
der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und
Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
1. natürliche Funktionen als
a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen,
b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen,
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen
auf, Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere
auch zum Schutz des Grundwassers,
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3. Nutzungsfunktionen als
a) Rohstofflagerstätte,
b) Fläche für Siedlung und Erholung,
c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen,
Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen
oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,
bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke,
auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind
(Altablagerungen), und
2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke,
auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen
Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf,
(Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren
für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder
die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe
(Dekontaminationsmaßnahmen),
2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern,
ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes
sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern
oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und
Altlasten Anwendung, soweit
1. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über das
Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als
Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des
§ 1 des Düngemittelgesetzes und der hierzu auf Grund des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912),
2. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die
Z g und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von
Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3. Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4. Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5. Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6. Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst-
und Waldgesetze der Länder,
7. Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das
Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8. Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von
Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10. Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder
Einstellung eines Betriebes sowie
11. Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb
von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten,
Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive
Stoffe, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie
und der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner
nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und
Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche
Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch
Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach
§ 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren
Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen,
sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des
Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer
Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der
Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei
Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung
der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu
schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.
Zweiter Teil
Grundsätze und Pflichten
§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur
Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen
Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer
und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche
Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von
Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen
Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder
die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe
neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine
Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht
möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch
verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem
Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein
Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder
einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen
Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach
den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung
des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu
beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten
Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen,
bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren
Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern
zu erfüllenden Forderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem
1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies
im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig
ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung
auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen
Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen
nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung
verpflichtet, wenn er sein, Eigentum nach dem nach dem 1. März 1999
übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder, Altlast
hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht,
der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß
schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind,
und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
schutzwürdig ist.
§ 5 Entsiegelung
Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht
regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft
nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu
planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner
Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1. soweit wie möglich und
zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht
zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz
1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die
in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Die Bundesregierung wird ermächtigt nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an
das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte
und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie
Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und
-zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2. Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur
Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.
§ 7 Vorsorgepflicht
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem
Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die
zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind
verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem
Grundstück oder, in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden
können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der
räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung
auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen
Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind
Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick
auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig
ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen
dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung
nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht
bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs.
1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich
nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen
der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach
wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen
sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.
§ 8 Werte und Anforderungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden
boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung
von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen,
altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei
können insbesondere
1. Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der
Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und
festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast
vorliegt (Prüfwerte),
2. Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten
unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von
einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist
und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3. Anforderungen an
a) die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören
auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem
Bodenmaterial,
b) die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
- die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
- den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die
langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
- Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur
Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung
von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung
Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1. Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von
geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten
in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer
schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2. zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder
Verminderung von Stoffeinträgen.
(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren
zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen
und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen
an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und
Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für
unterschiedliche Belastungen.
§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor,
daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt,
so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen
ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die
zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um
festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast
vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art
und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung
in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie
die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen.
Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen
Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich
zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer
schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast kann die
zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3,
5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur
Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige
Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen
oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige
Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen
sowie der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
§ 10 Sonstige Anordnungen
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund
von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen
ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen
Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus
§ 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die
zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für
die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen
in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten
nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer
Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine
Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten
Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem
Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung
der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung
von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen
Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen
Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach
Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren,
wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit
verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte
führen wurde.
Dritter Teil
Ergänzende Vorschriften für Altlasten
§ 11 Erfassung
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und
altlastverdächtigen Flächen regeln.
§ 12 Information der Betroffenen
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach
§ 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die
Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen
Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der
bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren.
Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen
sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es
ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt
sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der
Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
§ 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach §
4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist
oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe
in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige
Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die
zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur
Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung
über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen
(Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen,
der insbesondere
1. eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der
Sanierungsuntersuchungen,
2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden
Grundstücke,
3. die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen
Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und
Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser
Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an
Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die
Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem
Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach §
12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über
die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über
die Ausführung des Planes vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter
vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung
betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 27 Abs.
1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht, wenn durch einen
für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur
Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen
oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für
verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende
behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen
für Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu §
3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zu ständigen
Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan
die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
§ 14 Behördliche Sanierungsplanung
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs.
1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen
nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist
oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2. ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig
herangezogen werden kann oder
3. auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf
der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers
oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten
ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle
(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit
erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde.
Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von
behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen
Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.
(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von
den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die
Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und
Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen
verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen
und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde
kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall
erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann
Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-,
Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen,
daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen
nach § 18 durchgeführt werden.
(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach §
4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen
mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer
Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung
(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann
die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich
aus dem D ritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen
treffen.
(2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne
von § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung
der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche
Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben,
die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit
sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen
und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt
werden.
Vierter Teil
Landwirtschaftliche Bodennutzung
§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach
§ 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht
zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer
Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach
Absatz 2 vermitteln.
(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen
Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und
Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den
Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß
1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung
grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart,
Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung
eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks soweit wie möglich
vermieden werden,
4. Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere
durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und
Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung möglichst vermieden werden,
5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken,
Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens
notwendig sind, erhalten werden,
6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende
Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert werden und
7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine
ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der
Bearbeitungsintensität, erhalten wird.
(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in §
3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese, keine
Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Fünfter Teil
Schlußvorschriften
§ 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz
wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde
und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche
gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können
Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz
1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden
Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe
von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen,
regeln.
§ 19 Datenübermittlung
(1) Soweit eine Datenübermittlung zwischen Bund und Ländern zur
Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieses Gesetzes notwendig ist, werden
Umfang, Inhalt und Kosten des gegenseitigen Datenaustausches in einer
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die
Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig.
(2) Der Bund kann unter Verwendung der von Ländern übermittelten
Daten ein länderübergreifendes Bodeninformationssystem für
Bundesaufgaben einrichten.
§ 20 Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen die
Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils
auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen,
der Wirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der Natur- und
Umweltschutzverbände, des archäologischen Denkmalschutzes, der
kommunalen Spitzenverbände und der für den Bodenschutz, die Altlasten,
die geowissenschaftlichen Belange und die Wasserwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörden zu hören. Sollen die in Satz 1 genannten
Rechtsvorschriften Regelungen zur land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
enthalten, sind auch die für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörden zu hören.
§ 21 Landesrechtliche Regelungen
(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes
können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.
(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten
Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus
bestimmte Verdachtsflächen
1. von der zuständigen Behörde zu erfassen und
2. von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind
sowie
daß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund
von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
1. Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen
und
2. die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
verlangt werden können.
(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen
flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu
erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie
weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes
treffen.
(4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet
ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme
eingerichtet und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten
von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über
die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und
über die Bodennutzung erfaßt werden. Die Länder können
regeln, daß Grundstückseigentümer und Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von
Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme
erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen
Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die
bei Untersuchungen verursacht werden.
§ 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften
(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung
der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte einschließlich der notwendigen
Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Werte erlassen.
(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen
sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen
Träger öffentlicher Verwaltungen nach diesem Gesetz oder nach anderen
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder durchzusetzen; soweit
planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen
Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu
ziehen sind.
§ 23 Landesverteidigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von diesem Gesetz
und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen,
soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung
zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei ist der Schutz vor
schädlichen Bodenveränderungen zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und für
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Streitkräfte dem Bundesministerium der
Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen obliegt.
§ 24 Kosten
(1) Die Kosen der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12,
13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten
Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen
im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht
oder liegen die Voraussetzungen des § 1 0 Abs. 2 vor, sind den zur
Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht
begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen
des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem
die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung
untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart
wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu
leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend
von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs.
1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung.
Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährung
beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen
selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen
durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch
verfährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre
nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 25 Wertausgleich
(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen
zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 der Verkehrswert eines
Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer
die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat
er einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich
in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den
öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des
Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen
Mittel begrenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht, soweit
hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhandenen schädlichen
Bodenveränderungen oder Altlasten eine Freistellung von der Verantwortung
oder der Kostentragungspflicht nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. I Nr. 42 S. 649), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl.
I S. 766), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. Soweit Maßnahmen
im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
Entwicklungsbereichen als Ordnungsmaßnahmen von der Gemeinde
durchgeführt werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des
Verkehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach § 154 des Baugesetzbuchs
abgegolten.
(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts
eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der
sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen
nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert,
der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs-
und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung
abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt
worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht
bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluß der Sicherung oder Sanierung
festgesetzt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich nach Absatz
1 die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene
Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung oder die er für den Erwerb
des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, daß
keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind.
Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der
Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlich en Interesse
oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem
öffentlichen Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung
erstattet, so muß insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages
abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein bereits
geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet, werden.
(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf
Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu regeln.
§ 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1, §§ 6, 8 Abs. 1
oder § 22 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
soweit sie sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 bezieht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs.
2 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
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