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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juli 1983 (BGBl. I S. 645, 1680)
zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes zur Bereinigung steuerlicher
Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624)
§ 1 Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung,
Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach
Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen
Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht
zur Verfügung stehen.
Abschnitt I
Förderungsfähige Ausbildung
§ 2 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen,
einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung,
ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende
die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest
zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß
vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt,
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien
und Kollegs,
5. Höheren Fachschulen und Akademien,
6. Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung.
Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer
öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen
- oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn
der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für
den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch
in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden
auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar
ist.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen
Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die
zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der
Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten
Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit
nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder
auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet
sind,
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum
geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen
1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten
gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.
Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1
bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung
nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt
mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die
Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an
Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich
der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß
oder Abbruch verbracht wird.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
1. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2. Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung
des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder von den
Begabtenförderungswerken erhält,
3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge
oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§
44, 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes hat.
§ 3 Fernunterricht
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an
Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben
Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die
in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten
Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen
geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen
sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes
zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet
werden.
(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes
erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf
den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann,
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll
in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende
Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden
welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen
Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an
Lehrgängen teilnehmen, die
1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des
17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des
18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19.
Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten,
werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Ausbildung im Inland
Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für
die Ausbildung im Inland geleistet.
§ 5 Ausbildung im Ausland
(1) Den in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden wird
Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem
ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene
Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses
Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur
ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der
Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen
Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird
Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland
gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
1. er der Ausbildung im Inland nach dem Ausbildungsstand förderlich
ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder
übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2. die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann und sie vor
dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurde
und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt
Satz 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen
der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß
mindestens sechs Monate dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten
Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens
drei Monate dauern. Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten
Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen
als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung
vorgeschrieben ist.
(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz
im Inland haben und der dänischen Minderheit angehören, wird
Ausbildungsförderung für den Besuch einer in Dänemark gelegenen
Ausbildungsstätte geleistet, wenn die Ausbildung im Inland nicht
durchgeführt werden kann.
(4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der
dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach §
2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig
ist. Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der
dem Besuch der im Inland gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der
Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren
erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist.
Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem
Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder Hochschulen
gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts
wegen im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens.
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren
Fachschule, Akademie oder Hochschule ein Praktikum gefordert, so wird für
die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur
geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die
zuständige Prüfungsstelle anerkennt, daß diese fachpraktische
Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle
genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Das Praktikum
im Ausland muß der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich
sein und mindestens drei Monate dauern. Für die Teilnahme an einem Praktikum
außerhalb Europas, das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, wird
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten
Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt außerhalb
Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2
Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im
Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland
durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr,
unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in
Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender
Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist oder die Förderungshöchstdauer
des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet.
§ 6 Förderung der Deutschen im Ausland
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in
einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem
Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann
Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände
des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die
Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen
Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie §
48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
§ 6a
(aufgehoben)
§ 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende
allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre
berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem
daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet.
Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß auch dann, wenn er
im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt.
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene
Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5
Abs. 2 Nr. 1 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen
berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des §
19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen
Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des
Hochschulrahmengesetzes wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn er
auf einem Bachelor oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und diesen in derselben
Fachrichtung ergänzt.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung
längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geleistet,
1. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht
gleichgestellte Ausbildung in einem längstens zwei Jahre dauernden
Ausbildungsgang entweder in derselben Richtung fachlich, insbesondere
wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder in einem für den
angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt; der
Auszubildende muß die vorhergehende Hochschulausbildung oder eine dieser
nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung vor Ablauf eines Jahres nach
dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer
nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 abgeschlossen und die weitere Ausbildung
vor dem 1. Januar 1997 aufgenommen haben,
2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht
gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme
des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr
eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben
Richtung fachlich weiterführt,
4. wenn der Auszubildende
a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine
Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung
an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat,
auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung
zu einer Hochschule, oder
5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest
dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer
Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht
voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere
Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles,
insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
(3) Hat der Auszubildende
1. aus wichtigem Grund oder
2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird
Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei
Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt
Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender
bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten
einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang
hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt
die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß
oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten
Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben
Ausbildungsstättenart anstrebt.
Abschnitt II
Persönliche Voraussetzungen
§ 8 Staatsangehörigkeit
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S.
269), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni
1980 (BGBl. I S. 677),
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
und Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), sind,
5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
und auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II
S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge
anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur
vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
6. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn
ein Elternteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
7. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern
Freizügigkeit gewährt wird, die danach als Kinder verbleibeberechtigt
sind oder denen danach als Kindern Freizügigkeit oder Verbleiberecht
nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und
von ihren Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
8. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen
EG-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der
Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen
der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung
muß grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des
Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Inland aufgehalten
haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn
des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt
drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig
gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf
des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die
Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt
als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden
Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach
unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der
Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre
kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde
nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate
erwerbstätig gewesen ist.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern
Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
§ 9 Eignung
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden
erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die
Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem
Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte
erkennen läßt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen
Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen,
wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht
hat.
§ 10 Alter
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung
beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde
Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer
Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg
oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung
zu einer Hochschule erworben hat,
1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner
beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
2. die Art einer vor dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbildung die
Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt,
3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen,
insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den
Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch
keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann,
berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung
unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall
der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge
einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse
aufnimmt.
Abschnitt III
Leistungen
§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die
Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) *Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen
und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern
in dieser Reihenfolge anzurechnen; **die Anrechnung erfolgt zunächst
auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuß und Darlehen zu leistenden
Teil des Bedarfs. Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht,
wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder
tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben ferner außer Betracht,
wenn der
Auszubildende
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres
fünf Jahre erwerbstätig war,
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden,
zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre
oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger
erwerbstätig war oder
5. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine
Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, und
die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen.
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner
Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu
unterhalten. Satz 1 Nr. 5 gilt nur für Auszubildende, deren
Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat, sowie auf besonderen
Antrag für Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ableistung
eines der in § 66a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert waren,
den Ausbildungsabschnitt zu beginnen, aber in unmittelbarem Anschluß
hieran diese Ausbildung aufnehmen. ***
(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer
auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den Bedarf anderer Auszubildender,
für die ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
gewährt wird, anzurechnen, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet;
dabei sind auch Auszubildende zu berücksichtigen, die
Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten
können und nicht in § 25 Abs. 3 Satz 4 bezeichnet sind. Soweit
dabei der Bedarf anderer Auszubildender nach § 12 Abs. 1 und 2, §
13 Abs. 1 und 2 und § 14 dieses Gesetzes oder nach § 59 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch überschritten würde, werden die
übersteigenden Einkommensanteile zu gleichen Teilen auf den noch ungedeckten
Bedarf des Antragstellers und anderer Auszubildender angerechnet. Diese
Aufteilung ist gegebenenfalls mehrfach durchzuführen.
* Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 6.11.1985
- 1 BvL 47/83 - (BGBl. I 1986 S. 257) ist § 11 Abs. 2 idF des 7.
BAföGÄndG v. 13.7.1981 (BGBl. I S. 625) insoweit mit GG nicht
vereinbar, als Einkommen und Vermögen des dauernd getrennt lebenden
Ehegatten eines Auszubildenden über gerichtlich titulierte
Unterhaltsforderungen hinaus bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt
werden.
** Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 10.1.1995
- 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88 - (BGBl. I S. 478) ist § 11 Abs. 2 Halbsatz
1 mit Art. 3 Abs. 1 GG nach Maßgabe der Entscheidunsformel unvereinbar.
*** Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998
- 1 BvL 50/92 - (BGBl. I 1999 S. 79) ist § 11 Abs. 3 Satz 3 iVm §
36 Abs. 1 Satz 2 idF des 12. BAföGÄndG v. 22.5.1990 (BGBl. I S.
936) sowie iVm § 36 Abs. 1 Satz 3 idF des 18. BAföGÄndG v.
17.7.1996 (BGBl. I S. 1006) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 idF des
12. BAföGÄndG ohne die Einschränkung des Satzes 2 und idF
des 18. BAföGÄndG ohne die Einschränkung des Satzes 3 anzuwenden.
§ 12 Bedarf für Schüler
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen oder in dem Teil des Landes Berlin, in dem
das Gesetz bisher nicht galt, liegt, 325 [330] * DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 350 [355]
* DM,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a) in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 590 [605] *
DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 625 [640]
* DM.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen
Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen
sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a) in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 570 [580]
* DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 625 [640]
* DM,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a) in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 650 [665]
* DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 755 [770]
* DM.
Satz 1 gilt nur, wenn
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. der Auszubildende einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist
oder war,
3. der Auszubildende einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens
einem Kind zusammenlebt,
4. eine Verordnung nach § 2 Abs. 1a Satz 2 erlassen worden ist und die
Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus einem dort
aufgeführten schwerwiegenden sozialen Grund unzumutbar ist.
(3) (aufgehoben)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm
bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im europäischen Ausland werden Schülern
von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Kalenderjahres die
notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten zu der
Ausbildungsstätte geleistet.
* Die Beträge in eckigen Klammern sind gemäß Art. 8 Abs.
2 des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30.
Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind die Beträge in eckigen
Klammern ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
berücksichtigen.
§ 12a
(aufgehoben)
§ 13 Bedarf für Studierende
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 560 [570] * DM,
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 605 [615] * DM.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft,
wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,
um monatlich 30 [35] * DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich
75 [80] * DM,
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,
um monatlich 85 DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich
240 [245] * DM.
(2a) Für Auszubildende an Hochschulen, die
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind,
2. der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten sind oder
3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in 257
Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen
erfüllt, versichert sind und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen
können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und des Mutterschaftsgeldes
entsprechen,
erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die Krankenversicherung.
Er erhöht sich, soweit die Ausbildungsstätte
1. in dem in 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
liegt, um monatlich 65 [70] * DM,
2. im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich
75 [80] * DM.
§ 257 Abs. 2c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) (Aufgehoben)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm
bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 wird, soweit
die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern,
bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
* Die Beträge in eckigen Klammern sind gemäß Art. 8 Abs.
2 des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30.
Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind die Beträge in eckigen
Klammern ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
berücksichtigen.
§ 13a Pflegeversicherungszuschlag
Für Auszubildende, die beitragspflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs.
6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt,
nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,
erhöhten sich die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um monatlich 10
Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um monatlich 15 Deutsche Mark. Satz 1 ist
bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.
Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von Beginn des Antragsmonats an zu
berücksichtigen.
§ 14 Bedarf für Praktikanten
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die
für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet
werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Abs.
4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland sowie in den Fällen
des § 5 Abs. 1 Ausbildungsförderung über die Beträge
nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 2a sowie § 13a hinaus
geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang
stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten
erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden
über
1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf
gewährt wird,
2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend
berücksichtigt werden,
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als
zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs
und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
§ 15 Förderungsdauer
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in
dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des
Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung -
einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet,
bei Ausbildungs- und Studiengängen, für die eine
Förderungshöchstdauer festgelegt ist, jedoch nicht über die
Förderungshöchstdauer hinaus. Für die Teilnahme an Einrichtungen
des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für
12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden
infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung
durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats
hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine
angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
1. aus schwerwiegenden Gründen,
2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2 und 3), *
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und
satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien,
Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen
der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie
der Studentenwerke,
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung
eines Kindes bis zu fünf Jahren
überschritten worden ist.
(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen
Studiengang befinden, wird bis zum 30. September 2001 für höchstens
zwölf Monate Ausbildungsförderung über die
Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Absatz
3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser
Förderungszeiten zur Abschlußprüfung zugelassen worden ist
und die Prüfungsstelle bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb
der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. Ist eine
Abschlußprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung,
daß der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte
darüber vorlegt, daß er die Ausbildung innerhalb der
verlängerten Förderungsdauer abschließen kann.
(4) Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer
Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für
jede Ausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten oder diesen
nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten
die Förderungshöchstdauer. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt
nur für Auszubildende an Höheren Fachschulen und Hochschulen, die
vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet oder die Zusatzausbildung
begonnen haben.
* § 15 Abs. 3 Nr. 2 aufgehoben gemäß Art. 1 Nr. 5 Buchstabe
a des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) mit der Maßgabe
gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes, daß die Aufhebung nur
bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu
berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1999 beginnen.
§ 15a Förderungshöchstdauer
(1) Die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs-
und praktischer Studienzeiten, beträgt - vorbehaltlich der Absätze
2 bis 5 und des § 15 Abs. 4 - für die Ausbildung an
1. Höheren Fachschulen 6 Semester,
2. Hochschulen
a) bei Universitätsstudiengängen und entsprechenden
Gesamthochschulstudiengängen 9 Semester,
b) bei Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden
Gesamthochschulstudiengängen
aa) ohne Praxiszeiten 7 Semester,
bb) mit Praxiszeiten 8 Semester,
c) bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester,
d) bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe
I 7 Semester.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer
für die
Universitätsstudiengänge
1. Ingenieurwissenschaften, einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen,
Biologie und Physik 10 Semester,
2. Zahn- und Tiermedizin 11 Semester,
3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin, 12 Semester und 3 Monate.
(3) Für künstlerische Ausbildungs- und Studiengänge sowie
für Studiengänge nach § 7 Abs. 1a wird die
Förderungshöchstdauer durch Rechtsverordnung unter besonderer
Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt.
(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungs- und
Studiengänge kann durch Rechtsverordnung die
Förderungshöchstdauer
1. entsprechend den landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungs- oder
Regelstudienzeiten niedriger festgesetzt werden,
2. höher festgesetzt werden, wenn dies nach den landesrechtlich
vorgeschriebenen Ausbildungs- oder Regelstudienzeiten und der vermittelten
besonderen Stoffülle unabweisbar ist.
Eine Förderungshöchstdauer von mehr als vier Semestern kann für
Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge nur festgelegt werden,
wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit ergänzen, als dies für
die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Soweit die
Festsetzung zu einer Verkürzung der Förderungshöchstdauer
führt, können aus Gründen des Vertrauensschutzes
Übergangsregelungen für Auszubildende höherer Fachsemester
getroffen werden.
(5) Durch Rechtsverordnung werden die Anrechnung früherer Ausbildungszeiten
und die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach Ausbildungsabbruch
oder Fachrichtungswechsel geregelt. Durch die Rechtsverordnung kann eine
Verlängerung der Förderungshöchstdauer für den Erwerb
von Fremdsprachenkenntnissen, die ein Ausbildungsgang voraussetzt, vorgesehen
werden.
(6) Die Rechtsverordnung nach den Absätzen 3, 4 und 5 wird vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen.
§ 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats
aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen
werden.
(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines
anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als
bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den
ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts
einzubeziehen.
(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland
des Gesetzes und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden
Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine
Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der
beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung
Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den
folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.
(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung
des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit
der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des
Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs-
oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend;
für den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt
des letzten Prüfungsteils maßgebend.
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung
abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte
einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.
§ 16 Förderungsdauer im Ausland
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 oder 5 wird
Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres
geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für
einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von
Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung
von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester
Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer
Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig
ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 wird
Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze
1 und 2 geleistet. In den Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, in denen
im Inland für die jeweilige Fachrichtung ein zentrales Auswahlverfahren
durchgeführt wird, gilt Satz 1 nur für eine Ausbildung in Europa.
§ 17 Förderungsarten
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
als Zuschuß geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch
dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag
vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz
1 gilt nicht
1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,
2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr.
5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch
dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende
Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c
1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis
3 und Satz 2,
2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl
der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die
um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung
zu kürzen ist, überschritten wird,
3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den
Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis * 4 und Abs. 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die
Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.
* Gemäß Art. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes
vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) wird in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die Angabe
"1 bis" mit der Maßgabe gestrichen, daß die Streichung nur bei
Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen
sind, die nach dem 30. Juni 1999 beginnen.
§ 18 Darlehensbedingungen
(1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 geleistet werden,
gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 18a und 18b.
(2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend von Satz 1 ist das Darlehen
- vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für
das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr
als 45 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Geltendmachung
der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
(3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden
Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der
Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von
200 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die
Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten
Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist fünf Jahre
nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an
Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen
geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. Von der
Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag
freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält.
(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für
jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(5a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das
Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit
nach Absatz 3 Satz 3 einen Bescheid, in dem die Höhe der
Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden.
Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die
Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist
ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich
die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt,
so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt;
Satz 2 gilt entsprechend.
(5b) Das Darlehen kann - auch in größeren Teilbeträgen
vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt,
so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehens(rest)schuld zu
gewähren.
(5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld,
soweit sie noch nicht fällig ist. Ist der Darlehensnehmer vor dem 1.
Juli 1990 verstorben, erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fällig ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen
Gründen, 2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen -
einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der
Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und
Länder und über 3. die pauschale Erhebung der Kosten für die
Ermittlung der Anschrift des Darlehensnehmers und für das Mahnverfahren.
§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung
(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf
Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1475
* DM nicht übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht
sich für
1. den Ehegatten um 665 * DM,
2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten
Monats
a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 515 * DM,
b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 665 * DM.
Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten
und des Kindes. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen
eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen.
§ 47 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht
sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag
1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen
entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,
2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für
die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes,
das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich
335 Deutsche Mark für das erste und je 165 Deutsche Mark für jedes
weitere Kind.
(2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn
der Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt
sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat
(Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt
vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate
des Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der
Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand
nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an
geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung
im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und
Versorgungsbezüge. Der Änderungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt
der abschließenden Feststellung nach Absatz 4.
(4) Ist eine Änderung im Sinne des Absatzes 3 eingetreten, so wird
über den gesamten Freistellungszeitraum abschließend entschieden,
sobald sich das Einkommen in diesem Zeitraum endgültig feststellen
läßt. Dabei gilt als monatliches Einkommen im Sinne des Absatzes
1 der Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des
Freistellungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums
geteilt wird. Als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen
Kalenderjahreseinkommens.
(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs. 3 wird,
höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der
Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist.
Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Abs. 5 erlassen worden
ist.
* Gemäß Art. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes
vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) werden am 1.10.1999 in § 18a Abs. 1 die
Zahl "1475" durch die Zahl "1565", die Zahl "665" jeweils durch die Zahl
"705" und die Zahl "515" durch die Zahl "545" ersetzt.
§ 18b Teilerlaß des Darlehens
(1) Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer vor dem 1.
Oktober 1993 endet, der die Abschlußprüfung bestanden hat und
nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen
gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen
haben, werden auf Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für
diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages erlassen. Der Antrag
ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18
Abs. 5 a zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhält der Auszubildende,
der zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört, unter
den dort genannten Voraussetzungen den Erlaß
a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der
Abschlußprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in
dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlußprüfung
nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung
ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über
die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht
erforderlich,
c) in Fällen, in denen der Auszubildende nach § 5 Abs. 1 oder §
6 gefördert worden ist und die Abschlußprüfung an einer im
Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden hat, deren Besuch dem
einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule
gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen
Fällen das nach § 45 zuständige Amt für
Ausbildungsförderung wahr.
Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlaß nicht,
es sei denn, daß sie nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 gefördert
worden sind. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen.
Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für
die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer nach dem 30.
September 1993 endet, der die Abschlußprüfung bestanden hat und
nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen
gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen
haben, wird auf Antrag ein Teilerlaß gewährt. Der Erlaß
beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen
Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
1. 25 vom Hundert, wenn er innerhalb der Förderungshöchstdauer,
2. 20 vom Hundert, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der
Förderungshöchstdauer,
3. 15 vom Hundert, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende
der Förderungshöchstdauer
die Abschlußprüfung bestanden hat. Absatz 1 Satz 2 bis 7 findet
entsprechende Anwendung.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
daß der Teilerlaß unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens
der Abschlußprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der
Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung
oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften
planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5000 DM des Darlehens erlassen.
Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2000
DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.
(4) Das Darlehen wird dem Auszubildenden auf Antrag in Höhe der
Ausbildungsförderung erlassen, die ihm nach dem 31. Dezember 1983 wegen
einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 über die
Förderungshöchstdauer hinaus geleistet worden ist. Satz 1 gilt
nur, wenn die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung
oder, falls eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften
planmäßig beendet worden ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.
(5) Für jeden Monat, in dem
1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 nicht
übersteigt,
2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind
betreut und
3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,
wird auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten
Rückzahlungsrate erlassen. Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit,
wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als
Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die
in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen.
§ 18c Bankdarlehen
(1) Die Deutsche Ausgleichsbank schließt in den Fällen des §
17 Abs. 3 mit dem Auszubildenden auf dessen Antrag einen privatrechtlichen
Darlehensvertrag über die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehenssumme
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Der Auszubildende und die Deutsche
Ausgleichsbank können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende
Darlehensbedingungen vereinbaren.
(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen.
Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die
Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September
um die gestundeten Zinsen.
(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gilt
vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober
jeweils für ein halbes Jahr die Frankfurt Interbank Offered Rate für
die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) mit
einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von eins
vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen,
an dem ein FIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte
FIBOR-Satz.
(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers
ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für
zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober
gestellt werden und muß einen Monat im voraus bei der Deutschen
Ausgleichsbank eingegangen sein. Es gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens
der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit
entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.
(5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich
des Gleichbleibens der Rechtslage - in möglichst gleichbleibenden
monatlichen Raten von mindestens 200 DM innerhalb von 20 Jahren
zurückzuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ende des Monats,
für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden
ist, zu zahlen.
(7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs. 1 und Absatz 1 erhalten,
ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, daß Darlehen
nach Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Darlehen
einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen
Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens
200 DM innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des
Darlehens nach § 18 Abs. 1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die
Fälligkeit der letzten Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird
das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate
des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am Ende des Monats zu leisten, der auf
den Monat der Tilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Deutsche Ausgleichsbank dem
Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe
der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende
Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den
Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Deutsche
Ausgleichsbank sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate
in einer Summe zu entrichten.
(9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise in Beträgen von
vollen tausend Deutschen Mark, mindestens jedoch viertausend Deutschen Mark
zurückgezahlt werden.
(10) Auf Verlangen der Deutschen Ausgleichsbank ist ihr die Darlehens- und
Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte
Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs
aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum
mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen
Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Ausgleichsbank entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder
Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr
als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht
ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf
den Bund über.
(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3
und 4 an die tatsächlichen Kosten.
§ 18d Deutsche Ausgleichsbank
(1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen
Darlehensbeträge werden von der Deutschen Ausgleichsbank verwaltet und
eingezogen.
(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden erstattet:
1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von §
18 Abs. 5c erlöschen, und
2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden der Deutschen Ausgleichsbank nur für die
Verwaltung der nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen
Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern
getragen werden.
(4) Die Deutsche Ausgleichsbank übermittelt den Ländern nach Ablauf
eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der nach Absatz
1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über
deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie zahlt zum
Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe
des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden
Jahres den Restbetrag.
§ 19 Aufrechnung
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch
auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet
werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden
an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten
worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem
Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von
Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
§ 20 Rückzahlungspflicht
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von
Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für
den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der
§§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der
Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten,
als
1. (aufgehoben)
2. (aufgehoben)
3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei
der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden
ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben
hierbei außer Betracht,
4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet
worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen
nach § 18c.
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil
eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung
aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über
die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Abschnitt IV
Einkommensanrechnung
§ 21 Einkommensbegriff
(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze
2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §
2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten
ist nicht zulässig.
Abgezogen werden können:
1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder
eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder
§ 10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; diese
Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte
des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden,
3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer,
Kirchensteuer und
4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge
zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die
geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für
eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem
Umfang.
Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei Eltern, die nicht geschieden sind oder
dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung
des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten
ist er nicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten,
mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist,
und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die
Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe
der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender
Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende
22,1 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag
von jährlich 20300 DM,
2. für nichtrentenversicherungspflichtige
Arbeitnehmer und für Personen im
Ruhestandsalter, die einen Anspruch
auf Alterssicherung aus einer
renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 13 v.H.,
höchstens jedoch ein Betrag
von jährlich 9800 DM,
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger
Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer
36,1 vom Hundert,
höchstens jedoch ein Betrag
von jährlich 32600 DM,
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht
erwerbstätig sind, und für sonstige
Nichterwerbstätige 13 vom Hundert,
höchstens jedoch ein Betrag
von jährlich 9800 DM.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten
Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für
einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur
zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern
bezeichnete Gruppe fällt.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende
Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz
im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des
Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart,
gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge
für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen.
Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die
gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag
für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten
Beträge
1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen
nach diesem Gesetz,
3. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz,
es sei denn, der Auszubildende erhält das Kindergeld für seine
Kinder,
4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit
Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines
Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung
in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält
(§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.
In den Fällen des § 11 Abs. 3 gelten das auf den Antragsteller
entfallende Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem
Einkommensteuergesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen als
sein Einkommen.
(4) Nicht als Einkommen gelten
1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz
für anwendbar erklären,
2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem
Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach
§ 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer
durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden,
bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf
entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen
anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes
bestimmt sind.
§ 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die
Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind
bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach §
9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag
abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages
mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der
Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl
der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Berücksichtigung des Einkommens
1. der Kinder nach § 23 Abs. 2,
2. der Kinder, der in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen
und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.
§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von
a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen
sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt,
190 [200] * DM,
b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie von
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt,
260 [275] * DM,
c) Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien
und Hochschulen
365 [385] * DM,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden, es sei denn, er befindet sich
in einer nach diesem Gesetz oder § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
förderungsfähigen Ausbildung
635 [675] * DM,
3. für jedes Kind des Auszubildenden
565 [600] * DM.
Bei verheirateten Auszubildenden mit mindestens einem Kind unter 10 Jahren,
das sich im Haushalt des Auszubildenden befindet, erhöht sich der Freibetrag
nach Satz 1 Nr. 2 auf 885 [940] * Deutsche Mark.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie nach Absatz
1 Nr. 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des
Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder
zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten
und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend
von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf
sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, monatlich 260 [275] *) DM,
anderer Auszubildender 190 [200] * DM monatlich nicht angerechnet,
2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln
oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche
Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten
voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkommen, das aus
öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird,
3. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz,
Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die an den Auszubildenden ausgezahlt
werden oder die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 als sein Einkommen gelten, voll
auf den Bedarf angerechnet,
4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
voll auf den Bedarf angerechnet.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der
vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den
Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden
anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten
der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt
sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 400 DM monatlich.
* Die Beträge in eckigen Klammern sind gemäß Art. 8 Abs.
2 des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30.
Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind die Beträge in eckigen
Klammern ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
berücksichtigen.
§ 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des
Ehegatten
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des
Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr
vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(1a) (aufgehoben)
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer
zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für
Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung
der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag
entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt
der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für
Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend
entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich
niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf
besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den
Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen
Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende
hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen.
Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der
Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem
Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über
den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums
ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens
anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3
der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen
des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des
Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel
des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd
getrennt leben,
2140 [2270] * DM,
2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd getrennt lebenden Elternteils
oder des Ehegatten
1475 [1565] * DM.
Der Freibetrag von 1.475 Deutsche Mark gilt auch für den Elternteil,
dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht.
(2) (Aufgehoben)
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich für
1. jedes Kind des Einkommensbeziehers
um 185 [195] * DM
und
2. den Ehegatten des Einkommensbeziehers
um 120 [125] * DM,
wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach §
59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann,
3. für andere Kinder des Einkommensbeziehers, die bei Beginn des
Bewilligungszeitraums
a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je
565 [600] * DM,
b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je
720 [765] * DM,
4. für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem
bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je
665 [705] * DM.
Der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 wird bei nicht miteinander verheirateten
oder dauernd getrennt lebenden Eltern bei jedem Elternteil voll
berücksichtigt. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 3 und 4 mindern sich
um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.
Freibeträge nach Satz 1 werden nicht gewährt für Kinder und
den Ehegatten des Einkommensbeziehers, die eine Universität der Bundeswehr
oder eine Verwaltungsfachhochschule besuchen, sowie für Kinder, die
ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung im
Sinne des Satzes 1 das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6
übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei
1. zu 50 vom Hundert und
2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach
Absatz 3 gewährt wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen
Kindern
1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches,
auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen
Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den
Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen
Teil auf seine Kosten unterhält),
2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der
vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den
vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei
bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen
nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen
für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem
bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
* Die Beträge in eckigen Klammern sind gemäß Art. 8 Abs.
2 des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30.
Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind die Beträge in eckigen
Klammern ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
berücksichtigen.
§ 25a Freibeträge vom Einkommen der Eltern in besonderen
Fällen
(1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach § 25 Abs. 1
erhöhen sich - nach Maßgabe des Absatzes 3 - um 25 vom Hundert,
wenn der Auszubildende
1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27. Lebensjahr vollendet hat,
2. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt und seine Eltern
ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt haben.
(2) In den vorbezeichneten Fällen findet § 25 Abs. 4 und 6 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nur für Auszubildende, deren Ausbildungsabschnitt
vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat, sowie auf besonderen Antrag für
Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ableistung eines der in
§ 66a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert waren, den
Ausbildungsabschnitt zu beginnen, aber in unmittelbarem Anschluß hieran
diese Ausbildung aufgenommen haben.
§ 25b
(aufgehoben)
Abschnitt V
Vermögensanrechnung
§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
(1) Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§
27 bis 30 angerechnet.
(2) Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden wird mit
der Maßgabe angerechnet, daß der Bedarf des Auszubildenden als
gedeckt gilt, wenn der Ehegatte oder zumindest ein Elternteil für das
vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Inland
Vermögenssteuer nach dem Vermögenssteuergesetz der Bundesrepublik
Deutschland zu entrichten haben. Abweichend von Satz 1 gilt der Bedarf durch
die Anrechnung des Vermögens einer der vorgenannten Personen nicht als
gedeckt, wenn 1. diese einer Veranlagungsgemeinschaft angehört und ihr
eigenes Vermögen eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht
begründen würde,
2. ihr Vermögen nach Abzug des Teils, dessen Einsatz oder Verwertung
zu einer unwilligen Härte führen würde, eine
Vermögensteuerzahlungspflicht nicht begründen würde, oder
3. zu Beginn des Bewilligungszeitraums eine Vermögensteuerzahlungspflicht
nicht mehr besteht.
§ 27 Vermögensbegriff
(1) Als Vermögen gelten alle
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2. Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen
Gründen nicht verwerten kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende
Leistungen,
2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April
1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl.
I S. 1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis
zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshelfer- Gesetzes,
3. Nießbrauchsrechte,
4. Haushaltsgegenstände.
§ 28 Wertbestimmung des Vermögens
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
1. bei Grundstücken, die nach dem Bewertungsgesetz als zum Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft gehörig bewertet sind, auf die Höhe des
Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar
1964,
2. bei nicht unter Nummer 1 fallenden Grundstücken auf 140 vom Hundert
des Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar
1964,
3. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grundstücke, auf die
Höhe des Einheitswertes,
4. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
5. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. *
Grundstücke und Betriebsvermögen werden, soweit sie in dem in §
12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegen, nur bei Entscheidungen
für die Bewilligungszeiträume berücksichtigt, die nach dem
31. Dezember 2000 beginnen.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei
Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im
Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen.
Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums
bleiben unberücksichtigt.
* Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2.2.1999
- 1 BvL 8/97 - (BGBl. I S. 699) ist § 28 Abs. 1 Satz 1 idF des 14.
BAföGÄndG v. 30.7.1991 (BGBl. I S. 1732) insoweit mit Art. 3 Abs.
1 GG unvereinbar, als bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden
Vermögens des Auszubildenden Gründstücke mit den Einheitswerten
auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1.1.1964 (§ 28 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1) oder 140 vom Hundert dieses Einheitswertes (§ 28 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2) berücksichtigt werden, während Wertpapiere mit
dem Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung (§ 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2) und sonstige Gegenstände mit dem Zeitwert
im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2)
angesetzt werden. Die Vorschrift darf bis zum Erlaß einer
verfassungsgemäßen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember
2000, angewandt werden.
§ 29 Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 6000 DM,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 2000 DM,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 2000 DM.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (aufgehoben)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des
Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen,
der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch
die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
§§ 31 bis 34
(aufgehoben)
Abschnitt VI
§ 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und
Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu
überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei
ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der
Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie
der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung
hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
Abschnitt VII
Vorausleistung und Anspruchsübergang
§ 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den
Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten,
und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens
und Vermögens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum - gefährdet,
so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung
ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums
gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Ausbildungsförderung nach Satz 1 wird nicht geleistet, soweit der
Auszubildende über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt,
auch wenn diese die Freibeträge nach den §§ 23 und 29 nicht
übersteigen. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die bereits eine
Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben. Satz 3 gilt nicht für
Auszubildende, die für den Monat Juni 1990 Vorausleistung erhalten haben.
*
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach
den §§ 12 bis 14a nicht leisten, und die Eltern entgegen §
47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens
erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen
und darum ihr Einkommen und Vermögen nicht angerechnet werden können,
und wenn
2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens
nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte
geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil
die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Haben die Eltern
ihren ständigen Wohnsitz im Ausland, so ist weitere Voraussetzung, daß
der Auszubildende seinen Unterhaltsanspruch an das Land abgetreten hat.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet,
1. soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß
§ 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung
zu leisten, oder
2. soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter dem auf den Antragsteller
entfallenden Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem
Einkommensteuergesetz, den Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die
sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleibt.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn
der
Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden
Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen
werden.
* Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998
- 1 BvL 50/92 - (BGBl. I 1999 S. 79) ist § 11 Abs. 3 Satz 3 iVm §
36 Abs. 1 Satz 2 idF des 12. BAföGÄndG v. 22.5.1990 (BGBl. I S.
936) sowie iVm § 36 Abs. 1 Satz 3 idF des 18. BAföGÄndG v.
17.7.1996 (BGBl. I S. 1006) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 idF des
12. BAföGÄndG ohne die Einschränkung des Satzes 2 und idF
des 18. BAföGÄndG ohne die Einschränkung des Satzes 3 anzuwenden.
§ 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm
Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen
Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe
der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf
den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern
nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf
Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden
entsprechend § 11 Abs. 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen
nach § 18c erhalten hat.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden
nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder
von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter
welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern
ermöglicht.
(5) (aufgehoben)
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monat an erhoben, der auf die Mitteilung
des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten
Anspruchsübergang folgt.
§ 38 Übergang von anderen Ansprüchen
Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm
Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche
Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf
den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz
ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten
Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Abschnitt VIII
Organisation
§ 39 Auftragsverwaltung
(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes
von den Ländern ausgeführt.
(2) Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das
Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die Bundeskasse Düsseldorf
nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren Anmahnung
für das Bundesverwaltungsamt wahr.
(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die Entscheidungen
nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie § 42 Abs. 3 hinsichtlich
der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem
Land haben, zuständig sind.
(4) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Allgemeine
Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche
maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach
diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher
Regelungen (Programmablaufplan) regeln.
§ 40 Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt
ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für
mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für
Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere
Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den
Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter
für Ausbildungsförderung zu errichten.
(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen,
richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für
Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken
ein. Die Länder können bestimmen, daß ein bei einer staatlichen
Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk
zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann
Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn
1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und
2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
hat.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte
besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter
für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken
oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.
§ 40a Landesämter für Ausbildungsförderung
Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung
errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für
Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Einrichtung eines Landesamtes
für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Abs. 2 Satz
3 Nr. 2 keine Anwendung.
§ 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen
übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale
Verwaltungsstellen herangezogen werden.
(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen
Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erläßt den
Bescheid hierüber. Es wirkt bei Abschluß der Darlehensverträge
der Auszubildenden mit der Deutschen Ausgleichsbank durch Entgegennahme und
Übermittlung der für die Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Daten und Willenserklärungen mit.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und
ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.
§ 42 Förderungsausschüsse
(1) Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen
errichten. Bei einer Hochschule können mehrere
Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem
Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied
des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden der Hochschule
sowie ein Vertreter des zuständigen Amtes für
Ausbildungsförderung. Für jedes Mitglied ist mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des Vertreters der
Auszubildenden sowie der entsprechenden Ersatzmitglieder erfolgt nach
Landesrecht. Die Berufung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch
die zuständige Landesbehörde.
(4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungsausschuß
den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung
führt die Geschäfte des Förderungsausschusses.
(5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen mit einem
Förderungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, anderweitig nicht
befaßt sein. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Der
Förderungsausschuß hat das Recht, den Auszubildenden zu hören.
§ 43 Aufgaben der Förderungsausschüsse
(1) Die Förderungsausschüsse wirken auf Anforderung in folgenden
Fällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu den besonderen
Leistungsvoraussetzungen mit an der Entscheidung über die Leistung von
Ausbildungsförderung für 1. (aufgehoben)
2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2,
3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird,
nach § 10 Abs. 3,
5. (aufgehoben)
6. eine angemessene Zeit nach Überschreiten der
Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3.
(2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ist in den Fällen des
Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Stellungnahme des
Förderungsausschusses eingeholt worden ist.
(3) Ist ein Förderungsausschuß nicht berufen oder gibt er binnen
einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme nicht ab, so entscheidet das
Amt für Ausbildungsförderung ohne Vorliegen der gutachtlichen
Stellungnahme.
(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer gutachtlichen
Stellungnahme des Förderungsausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen,
der dem Auszubildenden und dem Förderungsausschuß schriftlich
mitzuteilen ist.
§ 44 Beirat für Ausbildungsförderung
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für
Ausbildungsförderung bilden, der es bei
1. der Durchführung des Gesetzes,
2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen
Ausbildungsförderung und
3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes
beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes
e. V., der Bundesanstalt für Arbeit, der Lehrkörper der
Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-,
Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer
zu berufen.
Abschnitt IX
Verfahren
§ 45 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk
die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser
den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung,
in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist
zuständig, wenn
1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,
2. seine Eltern nicht mehr leben,
3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder
bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben
Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine
im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1),
7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an
Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen
ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung
zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
1. Abendgymnasien und Kollegs,
2. Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk
die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen
Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die
an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese
Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang
mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder
können bestimmen, daß das an einer staatlichen Hochschule errichtete
Amt für Ausbildungsförderung auch für Auszubildende
zuständig ist, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind. Ist das
Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet,
so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für
eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 6 ist
ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für
Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium
für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in
einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich
zuständige Amt bestimmt.
§ 45a Wechsel in der Zuständigkeit
(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen
einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen
Amtes. § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß das bisher
zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem
nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen
die Ansprüche nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
und § 20 auf dieses Land über.
§ 46 Antrag
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über
die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag
entschieden. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach §
18c begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum
unwiderruflich.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für
Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf
den Formblättern anzugeben, die das Bundesministerium für Bildung
und Forschung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmt hat.
(4) (aufgehoben)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde
nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für
eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5,
2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs.
3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 ist für den ganzen
Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr
gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres
nach Antragstellung beginnt.
§ 47 Auskunftspflichten
(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind
verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3, § 15 Abs. 3a sowie den
§§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen
und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung
nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der
Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht
als zuständig bestimmt ist.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger
sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle
Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung
der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses
Gesetzes, insbesondere des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten
Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden,
daß er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das
Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende
die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern
und den Ehegatten, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern
und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine
Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes
oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für
Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete
Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und
seines Ehegatten zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen
2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist
zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von
Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt,
daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder
unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs.
1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie
den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als
Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen.
Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen.
§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für
den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule
nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den
Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen
werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden
ist, oder
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung
der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem
Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters
üblichen Leistungen erbracht hat.
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung
oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten
Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 für
das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet,
wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten
als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der
ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus
ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem
vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere
Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs.
3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage
der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und
Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten
Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte
Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen,
die der Auszubildende besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sind
die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt
für Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende eine
Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein
Förderungsausschuß nicht errichtet ist, eine gutachtliche
Stellungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen
Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden
schriftlich mitzuteilen ist.
§ 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für
Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der
Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen,
daß
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1),
2. (aufgehoben)
3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer
Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16
Abs. 2).
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte,
die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen
Prüfungsstelle darüber beizubringen, daß das von ihm
beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5
entspricht.
(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für
eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen.
§ 50 Bescheid
(1) Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der
Darlehenssumme nach § 18c, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen
(Bescheid). In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam,
wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
nicht wirksam zustande kommt. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung
kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder
3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10
Abs. 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen
Ausbildungsabschnitt.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und
seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten
Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale
Sicherung,
4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach §
11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens
des Ehegatten und der Eltern,
5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen
und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten
und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde
nach oder nach § 26 Abs. 2 Satz 1 abgelehnt wird. Auf Verlangen eines
Elternteils oder des Ehegatten, für das Gründe anzugeben sind,
entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme
des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der
Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf
Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der
Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Höhere Fachschule oder
Hochschule, so ist in jedem Bescheid das Ende der
Förderungshöchstdauer anzugeben.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein
Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen,
so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung
nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt
der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im
wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des
Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise
beigefügt wurden.
§ 51 Zahlweise
(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. Die
Auszahlung der Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Deutsche
Ausgleichsbank.
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt
oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über
den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen
getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden,
so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe
von 700 Deutsche Mark monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung
geleistet.
(3) Monatliche Förderungsbeträge werden auf volle Deutsche Mark
abgerundet.
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge
1. unter 20 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt,
2. unter 30 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt.
§ 52
(aufgehoben)
§ 53 Änderung des Bescheides
Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung
maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats, in dem die Änderung
eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei
Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt
der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen
gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach §
50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid
vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen
des § 22 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens
oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages
eingetreten ist.
§ 54 Rechtsweg
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) (aufgehoben)
§ 55 Statistik
(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine
Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene
Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende
Erhebungsmerkmale:
1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung
während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden
Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung,
Klasse bzw. (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der
Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens
nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn
eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach
§ 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Abs. 3,
2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der
Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und
des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6,
Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der weiteren nach dem
bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag
nach diesem Gesetz gewährt wird,
3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe zwischen
den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens
nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6,
Unterhaltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren
unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht
Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz
gewährt wird,
4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des
Auszubildenden, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und
Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und
seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete
Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des Beginns und Endes des
Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels im Berichtszeitraum
sowie Art und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert nach Monaten.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für
Ausbildungsförderung.
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die Ämter für Ausbildungsförderung.
Abschnitt X
§ 56 Aufbringung der Mittel
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel,
einschließlich der Erstattungsbeträge an die Deutsche Ausgleichsbank
nach § 18d Abs. 2, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder
zu 35 vom Hundert. Die vom Bund anteilig zu tragenden Mittel für die
Darlehen nach § 17 Abs. 2 können von der Deutschen Ausgleichsbank
bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund die der
Deutschen Ausgleichsbank entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung
der Mittel und das Ausfallrisiko.
(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert des in einem Kalenderjahr
eingezogenen Darlehensbetrages in dem Verhältnis an die Länder
ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren an das Bundesverwaltungsamt
gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.
(2a) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 35 vom Hundert der von ihr nach
§ 18d Abs. 1 für den Bund eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge
in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei
vorangegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide von Ämtern für
Ausbildungsförderung der einzelnen Länder gezahlten
Darlehensbeträge zueinander stehen.
(3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund des § 50 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen
Beträge an den Bund ab.
(4) Die Länder untereinander führen bei der Ausführung dieses
Gesetzes keine Einnahmen ab; sie erstatten vorbehaltlich des Satzes 2 keine
Ausgaben. Im Falle der Förderung nach § 5 Abs. 2 bis 5 erstattet
das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem
nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 zuständigen
Land 35 vom Hundert der Ausgaben.
Abschnitt XI
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 57
(aufgehoben)
§ 58 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils
auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4, die dort bezeichneten Tatsachen
auf Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in den Verhältnissen
nicht unverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweisurkunden nicht
vorlegt;
2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6 auf Verlangen eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1 und 2 das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt.
§ 59 Fortzahlung bisheriger Stipendien
(aufgehoben)
§ 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten
Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom
23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte,
die vor dem 1. Januar 2001 beginnen,
1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10
Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder
§ 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; §
10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt,
2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Abs. 2 geleistete
Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder
verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990
von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen,
3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Abs. 3 geleistete
Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag
ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Abs.
8 an die Deutsche Ausgleichsbank zu richten.
§§ 61 und 62
(aufgehoben)
§ 63 Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt
(1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die auf Grund des /* Ersten
Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September
1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai
1971 (BGBl. I S. 666), */ geleistet worden sind, nach Beendigung der Ausbildung
durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.
(2) Für die auf Grund der Besonderen Bewilligungsbedingungen für
die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an
wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung
und Wissenschaft vom 19. November 1970 geleisteten Darlehen bleibt es bei
der Verwaltung und Einziehung durch das Deutsche Studentenwerk e.V.
(3) Das Deutsche Studentenwerk e.V. führt den jeweils eingezogenen
Darlehensbetrag, der auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Besonderen
Bewilligungsbedingungen geleistet worden ist, zu 50 vom Hundert an den Bund
und zu 50 vom Hundert an das Land ab, in dem die Hochschule ihren Sitz hat,
die den Darlehensbetrag geleistet hat. Vom 1. Januar 1997 an führt das
Deutsche Studentenwerk e.V. den in Satz 1 genannten Darlehensbetrag nach
Abzug der ihm durch den Einzug entstandenen Verwaltungskosten dem
Härtefonds des Deutschen Studentenwerks e.V. zu. Dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung ist auf Anforderung ein Nachweis über
die Rückflüsse, die durch die Einziehung verursachten Verwaltungskosten
und die Verwendung der Zuführungen durch den Härtefonds vorzulegen.
Die Einziehung der Darlehen wird durch das Bundesministerium für Bildung
und Wissenschaft, Forschung am 30. Juni des dem Kalenderjahr folgenden Jahres
beendet, in dem die Verwaltungskosten die eingezogenen Darlehensbeträge
erstmals übersteigen.
§ 64 Übernahme von Bediensteten durch das Bundesverwaltungsamt
(1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des Deutschen Studentenwerkes
e.V., Bonn, die mit Aufgaben der Studienförderung nach den in §
63 Abs. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen beschäftigt
waren, nach Erledigung ihrer Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in der
Vergütungsgruppe zu übernehmen, die sie zum Zeitpunkt ihrer
Übernahme für diese Tätigkeit haben. Beschäftigungszeiten,
die vom Deutschen Studentenwerk e.V. anerkannt sind, gelten als bei dem
Bundesverwaltungsamt zurückgelegt.
(2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn der Bedienstete nicht
in eine Beschäftigung am Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.
§ 65 Weitergeltende Vorschriften
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung
der Ausbildung nach
1. dem Bundesversorgungsgesetz,
2. den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
erklären,
3. (aufgehoben)
4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
September 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel II
§ 19 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
§ 66 Aufhebung von Vorschriften
(1) (Aufhebungsvorschrift)
(2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes
erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund des 2 Abs. 3 dieses
Gesetzes erlassen.
§ 66a Übergangsvorschrift
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Auf Auszubildende, die
1. den Grundwehr- oder Zivildienst,
2. den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von bis zu zwei Jahren,
3. den Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz,
4. das freiwillige soziale Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres
geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine Ausbildung
durchgeführt und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte
Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben, finden auf besonderen
Antrag die §§ 17 und 66a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden
Fassung Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum Ende der
Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum,
der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung,
entspricht.
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
(7) (aufgehoben)
(8) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung
in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1.
August 1996 begonnen haben, findet § 7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli
1996 geltenden Fassung Anwendung.
§ 67
(aufgehoben)
§ 68 Inkrafttreten
(1) (Inkrafttreten)
(2) (aufgehoben)
(2a) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
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