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Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern
im Bundesgebiet (Ausländergesetz AuslG)
vom 09. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 15. Juli 1999
(BGBl. I S. 1618)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Einreise und Aufenthalt von Ausländern
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
(Bundesgebiet) einreisen und sich darin aufhalten, soweit nicht in anderen
Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
1. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
2. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für
den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit
internationaler Organisationen und Einrichtungen von
Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und
dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegenseitigkeit
besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit
das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine
abweichenden Bestimmungen enthalten.
§ 3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt
im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Das Bundesministerium des Innern
sieht zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis
der Aufenthaltsgenehmigung vor.
(2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Ausländer, die als
Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist,
die Bundesflagge zu führen.
(3) Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks
(Visum) einzuholen. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufenthaltsgenehmigung
vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise
eingeholt werden kann.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz
1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, soweit es zur Erfüllung einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen
erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufenthaltsgenehmigung
bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen
und Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 4 Paßpflicht
(1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten
wollen, müssen einen gültigen Paß besitzen.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von der
Paßpflicht befreien,
2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen.
Zweiter Abschnitt
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
1. Aufenthaltsgenehmigung
§ 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung
Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als
1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 , 17 ),
2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27 ),
3. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28 , 29 ),
4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30 ).
§ 6 Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen,
wenn sie darauf einen Anspruch haben. Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur
versagt werden, soweit der Anspruch auf Grund des § 10 Abs 2 ausgeschlossen
oder wenn es ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist.
(2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts
im Bundesgebiet oder des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung abhängig
ist, werden die Zeiten nicht angerechnet, in denen der Ausländer sich
in Strafhaft befunden hat.
§ 7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen
(1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht,
kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet
aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem
Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von
Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder
Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer
Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder
3. der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen
der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
(3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums ausschließlich für
den Zweck der Durchreise durch das Bundesgebiet (TransitVisum) nicht
entgegen, wenn die Ausreise des Ausländers gesichert ist und die Durchreise
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt.
§ 8 Besondere Versagungsgründe
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn
1. der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist,
2. er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner Angaben im
Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde
erteilt worden ist,
3. er keinen erforderlichen Paß besitzt,
4. die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers
ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen
Staat besitzt.
(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf
nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz
keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit
der Ausreise.
§ 9 Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden abweichend von
1. § 8 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung
der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt
sind und der Ausländer nur wegen des Zweckes oder der Dauer des
beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig ist,
2. § 8 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung
der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt
sind,
3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in begründeten Einzelfällen,
insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung
der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Paß oder
eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise
nicht erlangen kann.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann
in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers
für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt
bis zu sechs Monaten Ausnahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen.
(3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer kann ausnahmsweise
vor Ablauf der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist erlaubt werden,
das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine
Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte
bedeuten würde.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, wenn es zur Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, zur Erleichterung
des vorübergehenden Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, daß Ausländern die Einreise und
ein Aufenthalt von längstens drei Monaten abweichend von § 7 Abs.
2 und § 8 Abs. 2 erlaubt werden kann.
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme
(1) Ausländern, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet
aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit
auszuüben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 erteilt.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und Begrenzungen für
Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit, soweit es zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik
Deutschland und der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist.
Die Verordnung kann Beschränkungen auf bestimmte Berufe,
Beschäftigungen und bestimmte Gruppen von Ausländern vorsehen,
Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung festlegen und die Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung beschränken oder
ausschließen.
(3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsverordnung aufzuheben.
§ 11 Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem
bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens eine
Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen
Anspruches nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann
erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es
erfordern.
(2) Eine nach der Einreise des Ausländers von der
Ausländerbehörde erteilte oder verlängerte Aufenthaltsgenehmigung
kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes
verlängert werden, daß der Ausländer einen Asylantrag gestellt
hat.
§ 12 Geltungsbereich und Geltungsdauer
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundesgebiet (§ 1 Abs.
1) erteilt. Sie kann, auch nachträglich, räumlich beschränkt
werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzlich bestimmt
ist, unbefristet erteilt. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung
oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen,
kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich
beschränkt werden.
§ 13 Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung finden dieselben
Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Ausländers im Visumsantrag
ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wurde,
kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf
Verlängerung nach diesem Gesetz nicht über eine Geltungsdauer von
insgesamt sechs Monaten hinaus verlängert werden. § 9 Abs. 1 Nr.
2 findet entsprechende Anwendung.
§ 14 Bedingungen und Auflagen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen erteilt und verlängert
werden. Sie kann insbesondere von dem Nachweis abhängig gemacht werden,
daß ein Dritter die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt
des Ausländers für einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene
Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz oder teilweise zu tragen
bereit ist.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen
verbunden werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden. Eine
unselbständige Erwerbstätigkeit kann nicht der Arbeitserlaubnis
oder Arbeitsberechtigung zuwider beschränkt oder untersagt werden, solange
der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Satz 3 findet auf
eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit entsprechende Anwendung.
(3) Auflagen können schon vor Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
angeordnet werden.
2. Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung
§ 15 Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem
Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck
erlaubt wird.
§ 16 Recht auf Wiederkehr
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist abweichend
von § 10 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht
hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine
Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer
von fünf Jahren übernommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des
15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf
Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr.
1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz
1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der
Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluß erworben
hat.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden
konnte, als er das Bundesgebiet
verließ,
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche
Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch wenn der
Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder
die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente
bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich
vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat.
§ 17 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers
kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von
Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung
der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet
erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur
erteilt werden, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
besitzt,
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener
Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder
sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonderen
Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt
der Familie auch aus eigener Erbwerbstätigkeit des sich
rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden
Familienangehörigen oder durch einen unterhaltspflichtigen
Familienangehörigen gesichert wird.
(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten
kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf
nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines
Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung
genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für
Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung
nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden
bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums
nicht mitgezählt.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn gegen den
Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der
Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige,
die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt
verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die
er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe
in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.
§ 18 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des §
17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise
des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung
der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und
volljährig ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine
Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden,
wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel gesichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht
die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen
öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der
Ausländer sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger
ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und
3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft
fortbesteht.
(5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem einen Ehegatten
der weitere Aufenthalt nach § 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten
zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine
Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn er ausgereist war, ohne daß
für ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
ausgeschlossen war.
§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17
Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht
verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden hat und es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu
ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft
im Bundesgebiet bestand,
und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten
Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt
vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der
bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, daß die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde; hierbei
ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu
berücksichtigen.
Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden,
wenn der Ehegatte auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für
ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser
Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach
kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die
Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.
(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes
2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.
(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der
unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in
§ 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen
Aufenthaltsrecht.
§ 20 Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach
Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe
des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und
2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden,
wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einem
Kind, das sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2 Nr. 1
und § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden.
(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn
1. das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint,
daß es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland einfügen kann oder
2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer
besonderen Härte erforderlich ist.
(5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im
Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die
Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden,
wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert
ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme
von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen
Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von §
17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.
§ 21 Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem Kind, das im Bundesgesbiet geboren wird, ist von Amts wegen eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach
Maßgabe des § 17 zu verlängern, solange die Mutter oder der
allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzt. Sie wird abweichend von § 17 Abs. 2
Nr. 2 und 3 verlängert.
(2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis
findet, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17
und 20 nicht vorliegen, § 16 entsprechende Anwendung.
(3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu einem
eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck
unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn sie unbefristet oder in entsprechender
Anwendung des § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig
wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert werden, solange
die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht
vorliegen.
§ 22 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann nach
Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich
ist. Auf volljährige Familienangehörige finden § 18 Abs. 4
und § 19 und auf minderjährige Familienangehörige § 20
Abs. 6 und § 21 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem
nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet
gelebt wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt.
Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft
mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für
die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende
Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt
der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende
Anwendung.
§ 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der
Ausländer
1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner
Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und
seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
verfügt
und wenn
6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis
nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt
des Ausländers
1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate
durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
gesichert ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich
zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb
von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener
Erwerbstätigkeit gesichert ist.
§ 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben,
genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz
1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.
(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird
nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der
Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln
des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in
der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs.
1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung
der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
§ 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder
(1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs.
1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von §
24 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der
Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der
Aufenthaltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
1. volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
ist,
2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem
Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in
einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen
Bildungsabschluß führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der
Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in
denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht
hat.
(3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender
Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden
oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder
Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn,
der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten
schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet
verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder
Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe
ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der
Bewährungszeit befristet verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht
erfüllt werden können. Dies ist der Fall, wenn für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem
Maße eine Hilfsbedürfigkeit besteht.
§ 27 Aufenthaltsberechtigung
(1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich
unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. § 37 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn
1. er seit
a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im
Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen
oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist
für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden
ist und
5. die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 einem
Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit
fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt
insbesondere vor bei
1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft
leben,
3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern.
(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben,
genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in § 24 Abs. 1
Nr. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt
werden.
(4a) Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend von Absatz 2 Nr. 3 erteilt,
wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem
anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung steht nicht die Inanspruchnahme
von Stipendien und Ausbildungungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen
Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr. 4
bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.
3. Aufenthaltsbewilligung
§ 28 Aufenthaltsbewilligung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn
einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner
Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt
wird. § 10 bleibt unberührt.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet.
Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils
längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck
noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht
werden kann.
(3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die
Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut
erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf
eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden;
dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn
es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden
keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein
Jahr im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären
Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit
der Maßgabe erteilt werden, daß er sich bis zu insgesamt drei
Monaten jährlich im Bundesgebiet aufhalten darf. Einem Ausländer,
der von einem Träger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der
familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum
nach Satz 1 erteilt.
§ 29 Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt, kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes
von Ehe und Familie eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung
und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im
Bundesgebiet erteilt werden, wenn
1. der Lebensunterhalt des Ausländers und des Ehegatten ohne Inanspruchnahme
von Sozialhilfe gesichert ist und
2. ausreichender Wohnraum (§ 17 Abs. 4 ) zur Verfügung steht.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in entsprechender Anwendung der für
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ein minderjähriges lediges
Kind geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 2 bis 4 und des § 21
Abs. 1 Satz 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als gesicherter
Lebensunterhalt genügt, daß dieser ohne Inanspruchnahme von
Sozialhilfe gesichert ist.
(3) Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines Kindes kann nur
verlängert werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt und die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht. Von
der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts kann bei der
Verlängerung abgesehen werden.
4. Aufenthaltsbefugnis
§ 30 Aufenthaltsbefugnis
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn
einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr einer
der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Versagungsgründe entgegensteht.
(2) Einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn
1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung
ausgeschlossen ist und
2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des
Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde;
soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet
rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers
und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre
Gründe anzusehen.
(3) Einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, kann eine
Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil
seiner freiweilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen,
die er nicht zu vertreten hat.
(4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren
unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von
§ 8 Abs. 1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn,
der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung
des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
(5) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden
ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf eine
Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt
werden.
§ 31 Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige
(1) Dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, darf nach Maßgabe
des § 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von § 30 Abs. 5 eine
Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden.
(2) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine
Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis
besitzt. Die Aufenthaltsbefugnis ist zu verlängern, solange die Mutter
oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
§ 32 Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß Ausländern aus bestimmten
Staaten oder daß in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen
nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird
und daß erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Zur
Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvervehmens
mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen
(1) Verständigen sich der Bund und die Länder einvernehmlich
darüber, daß Ausländer aus Kriegs- oder
Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland erhalten, ordnet die oberste Landesbehörde an, daß
diesen Ausländern zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt und verlängert wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf
die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Die
Anordnung kann vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis abweichend von
§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 erteilt wird. Die Anordnung kann insbesondere
auch vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis nur erteilt wird, wenn der
Ausländer einen vor Erlaß der Anordnung gestellten Asylantrag
zurücknimmt oder erklärt, daß ihm keine politische Verfolgung
im Sinne des § 51 Abs. 1 droht.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer
keinen Asylantrag stellt oder einen nach Erlaß der Anordnung nach Absatz
1 gestellten Asylantrag zurücknimmt.
(3) Familienangehörigen eines nach Absatz 1 aufgenommenen Ausländers
darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 1 und
2 erteilt werden.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die
Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis, wenn
sie einem Ausländer erteilt wird, der einen Asylantrag gestellt und
nicht nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 zurückzunehmen hat. Sie hat
den Ausländer über die Regelungen des § 32a Abs. 2 und des
§ 80a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes schriftlich zu belehren.
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten
Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er darf seinen Wohnsitz und
seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in dem Gebiet des Landes nehmen,
das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat, im Falle der Verteilung nur im Gebiet
des Landes, in das er verteilt worden ist. Ist in einem Zuweisungsbescheid
ein bestimmter Ort angegeben, hat der Ausländer an diesem Ort seinen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Die
Ausländerbehörde eines anderen Landes kann in begründeten
Ausnahmefällen dem Ausländer erlauben, in ihrem Bezirk seinen Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.
(6) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darf
nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden.
(7) Ist der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes oder
Paßersatzes, wird ihm ein Ausweisersatz ausgestellt.
(8) Im Falle der Aufhebung der Anordnung kann die Aufenthaltsbefugnis widerrufen
werden. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
nach Absatz 1 entfallen, hat der Ausländer das Bundesgebiet innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbefugnis
zu verlassen. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, auch wenn der Ausländer
die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis oder die Erteilung einer anderen
Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.
(10) Die Länder können Kontingente für die vorübergehende
Aufnahme von Ausländern nach Absatz 1 vereinbaren. Auf die Kontingente
können die Ausländer angerechnet werden, die sich bereits erlaubt
oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und die Aufnahmevoraussetzungen nach
den Absätzen 1 und 2 erfüllen. Ausländer, die eine
Aufenthaltsberechtigung oder eine im Bundesgebiet erteilte oder verlängerte
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis
mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als zwölf Monaten besitzen, werden
nicht angerechnet.
(11) Die Länder können vereinbaren, daß die aufzunehmenden
Ausländer auf die Länder verteilt werden. Die Verteilung auf die
Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte
zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung
keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die
Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Auf die Quote eines
Landes können die Ausländer angerechnet werden, die sich dort bereits
aufhalten und im Falle des Absatzes 10 auf die Kontingente anzurechnen
wären.
(12) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierung oder die
von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz
geregelt ist. Widerspruch und Klage gegen eine Zuweisungsentscheidung nach
den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 33 Übernahme von Ausländern
(1) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann
einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet
übernehmen, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe
oder politische Interessen des Bundes es erfordern.
(2) Einem nach Absatz 1 übernommenen Ausländer wird eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt.
§ 34 Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis
(1) Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens zwei Jahre
erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verlängert werden, wenn das
Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
§ 35 Daueraufenthalt aus humanitären Gründen
(1) Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt,
kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in §
24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein
Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen
gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes auf die acht Jahre angerechnet. Entsprechendes gilt
für die Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 auf der
Grundlage des § 53 Abs. 1 , 2 , 4 oder 6 oder des § 54 , soweit
sie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten und den
minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt, wenn sie in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
sind. Für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird
die Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erforderliche Dauer
des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
Dritter Abschnitt
Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften
§ 36 Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung
Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis
der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider
aufhält, unverzüglich zu verlassen.
§ 37 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften
politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers
kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das
friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen
Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter
Anwendung von Gewalt, verstößt oder
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen
außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel
mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen
Ordnung unvereinbar sind.
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt,
soweit sie
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des
Völkerrechts widerspricht,
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser
oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet
oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder
außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet
Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets
Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlaßt,
befürwortet oder angedroht haben.
§ 38 Aufenthaltsanzeige
Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung von Interessen der
Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß Ausländer, die vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum
einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder
einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben.
§ 39 Ausweisersatz
(1) Ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt noch in zumutbarer
Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht im Bundesgebiet mit der
Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie
mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist (Ausweisersatz).
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß Ausländern, die einen Paß
oder Paßersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen
können, ein Reisedokument als Paßersatz ausgestellt, die Berechtigung
zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den
Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden
kann.
§ 40 Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Paß, seinen Paßersatz
oder seinen Ausweisersatz und seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung auf
Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen,
soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach
diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die
sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und
Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage
und der Abgabe eines Passes, Paßersatzes und Ausweisersatzes.
§ 41 Identitätsfeststellung
(1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit
des Ausländers, sind die zur Feststellung seiner Identität oder
Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung erteilt werden soll oder
2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz
erforderlich ist.
(2) Zur Feststellung der Identität können die in § 81b der
Strafprozeßordnung bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen
durchgeführt werden, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere
durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen,
können erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden,
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten
Paß oder Paßersatz einreisen will oder eingereist ist oder wenn
sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daß der Ausländer
nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt
ins Bundesgebiet einreisen will. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat
zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird.
(4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu
dulden.
§ 41a Sicherung der Identität von Ausländern aus Kriegs-
oder Bürgerkriegsgebieten
(1) Die Identität eines Ausländers aus einem Kriegs- oder
Bürgerkriegsgebiet, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist durch
erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, sofern ihm eine
Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder § 32a oder einhe Duldung nach
§ 54 erteilt wird oder seine Zurückschiebung oder Abschiebung in
Betracht kommt. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller
Finger aufgenommen werden.
(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen sind die
zentrale Verteilungsstelle nach § 32a Abs. 11 Satz 2, die
Ausländerbehörden, die Grenzbehörden und die Polizeien der
Länder.
(3) § 16 Abs. 3 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
(4) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind nach Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung und im übrigen acht Jahre nach Einreise zu
vernichten; die entsprechenden Daten sind zu löschen.
Vierter Abschnitt
Beendigung des Aufenthalts
1. Begründung der Ausreisepflicht
§ 42 Ausreisepflicht
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht
die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung
beantragt hat oder
3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist.
Im übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung
der Aufenthaltsgenehmigung oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der
Ausländer nach Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
(3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer das Bundesgebiet
unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum
Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs
Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann
in besonderen Härtefällen befristet verlängert werden.
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur,
wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder
den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen
will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(6) Der Paß oder Paßersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers
soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den
Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme
ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Im Fall des §
8 Abs. 2 Satz 1 kann er zum Zweck der Einreiseverhinderung außerdem
zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet
zur Festnahme ausgeschrieben werden.
§ 43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Ausländer
1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,
2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3. noch nicht eingereist ist
oder wenn
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung als
ausländischer Flüchtling, seine Rechtsstellung nach § 1 Abs.
1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge oder die Feststellung, daß
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen, erlischt oder unwirksam
wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die Aufenthaltsgenehmigung
der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf
die Aufenthaltsgenehmigung zusteht.
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;
Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des
Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer
auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der
Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist
ist;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als
drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3.
(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung
eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger
mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er
1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls
oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er
während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch
nehmen muß, und
2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.
Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen
sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen
zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden. Zum Nachweis des
Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der
Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die
Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes
auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung
des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers
erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen
Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt
des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden
Krankenversicherungsschutz verfügt.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die
Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat
überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten
nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt,
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden
Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsberechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb
des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
(4) Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts außerhalb
des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die für die unbefristete
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der
Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs Monate
außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daß seine
Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfällt,
wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben wird; § 8 Abs.
2 findet entsprechende Anwendung. Im Falle der zeitlichen Beschränkung
des Aufenthalts nach § 3 Abs. 5 entfällt die Befreiung mit Ablauf
der Frist.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem
und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer
seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
§ 45 Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen
der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers
im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des
Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und
3. die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe.
(3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer oder bestimmte
Gruppen von Ausländern bei Vorliegen der in Absatz 1 und in § 46
bezeichneten Gründe oder einzelner dieser Gründe nicht oder in
der Regel nicht auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
des Innern.
§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe
Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung
politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich
zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen
oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine
Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat
anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende
Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel
verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden
Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder
längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet
aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für
Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf
Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch
nehmen muß oder
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für
junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält;
das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen
allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten.
§ 47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit
(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig
zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt
worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf
Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens
drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten
rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden
ist oder
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz,
wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches
genannten Vorausetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen
öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen
Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches
rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht
zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig
zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
worden ist,
2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis
Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder
ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger
Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen
Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet oder
3. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen
Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge
in einer die öffentliche Sicherheit gefährenden Weise mit vereinten
Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
(3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz
genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen.
In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen
entschieden. Über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers,
der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den Fällen der
Absätze 1 und 2 nach Ermessen entschieden. 4Auf minderjährige
Ausländer finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung.
§ 48 Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren
oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist,
3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit einem der in Nummern
1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer
Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung
eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer
Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach
dem Abkommen über die Rechtsstellung für Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
6. eine nach § 32a erteilte Aufenthaltsbefugnis besitzt,
kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des §
47 Abs. 1 vor.
(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein
personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten, wird nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen
serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher
Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat
rechtskräftig verurteilt worden. Ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet
aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt,
wird nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3
ausgewiesen.
(3) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter
der Bedingung ausgewiesen werden, daß das Asylverfahren unanfechtbar
ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von der Bedingung
wird abgesehen, wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt,
oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene
Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
2. Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 49 Abschiebung
(1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die
Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung
nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert oder aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise
erforderlich erscheint.
(2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder
in sonstigem öffentlichem Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer
Überwachung. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
2. nach § 47 ausgewiesen worden ist,
3. mittellos ist,
4. keinen Paß besitzt,
5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung
unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen
wird.
§ 50 Androhung der Abschiebung
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist
angedroht werden. Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden,
durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer
abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden,
daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den
er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet
ist.
(3) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach
den §§ 51 und 53 bis 55 steht dem Erlaß der Androhung nicht
entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der
Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben
werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung
im übrigen unberührt.
(4) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt. Nach Wiedereintritt der
Vollziehbarkeit bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die
Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausreisefrist entfallen ist.
(5) In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner Fristsetzung;
der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam
abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt
werden.
§ 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem
sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei
1. Asylberechtigten und
2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung
ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb
des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.
In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische
Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften
des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden
Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,
weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt
worden ist.
(4) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung
anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung
sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer abgeschoben werden
darf.
§ 52 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung
In den Fällen des § 51 Abs. 3 kann einem Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt
werden.
§ 53 Abschiebungshindernisse
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem
für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter
unterworfen zu werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn
dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr
der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über
die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der
Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen
eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung
über die Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.
(4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der
Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, daß die Abschiebung
unzulässig ist.
(5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in einem anderen
Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, und, soweit sich
aus den Absätzen 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr
einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen
Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann
abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem
Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen
nach § 54 berücksichtigt.
§ 54 Aussetzung von Abschiebungen
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von
Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten
Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer
von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Zur Wahrung der
Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern, wenn die Abschiebung länger als sechs
Monate ausgesetzt werden soll.
§ 55 Duldungsgründe
(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).
(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder
nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll.
(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht
unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder
persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen
seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
(4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung eines
Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden,
wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist oder nach § 54 ausgesetzt werden soll. Die Erteilung
einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Gründen ist
zulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden
ist.
§ 56 Duldung
(1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt.
(2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen.
Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maßgabe des § 55 erneuert
werden.
(3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt.
Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Insbesondere
können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit angeordnet werden.
(4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.
(5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden
Gründe entfallen.
(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der Duldung
ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung
wird erneuert. Ist der Ausländer länger als ein Jahr geduldet,
ist die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der
Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen
Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen,
wenn die Duldung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.
§ 57 Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche
Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort
entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich
erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der
Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der
Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der
angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche
Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar
ausreisepflichtig ist,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort
gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben,
unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung
angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde
angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung
entziehen will.
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen
in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist
und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von
der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der
Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig,
wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht
zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei
Monate durchgeführt werden kann.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann
in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert,
um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine
Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
Fünfter Abschnitt
Grenzübertritt
§ 58 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt,
wenn er
1. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt,
2. einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder
3. nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine
Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 ) oder ihm ist nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 die Einreise erlaubt worden.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Paßersatzpapiere
ausstellen, soweit sie hierzu vom Bundesministerium des Innern ermächtigt
sind.
§ 59 Grenzübertritt
(1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher
Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind, sind die Einreise in das Bundesgebiet
und die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur an den zugelassenen
Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden
zulässig und Ausländer verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise
einen gültigen Paß oder Paßersatz mitzuführen, sich
damit über ihre Person auszuweisen und sich der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer
erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die
Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung
(§ 60 dieses Gesetzes, §§ 18 , 18a des Asylverfahrensgesetzes)
oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser
Maßnahmen die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten
vorübergehenden Zweck passieren, liegt keine Einreise im Sinne des Satzes
1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers
möglich bleibt. Im übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn
er die Grenze überschritten hat.
§ 60 Zurückweisung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze
zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begründete Verdacht besteht, daß der Aufenthalt nicht dem
angegebenen Zweck dient.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt
im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, kann
unter denselben Voraussetzungen zurückgewiesen werden, unter denen eine
Aufenthaltsgenehmigung versagt werden darf.
(4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der Ausländer
einzureisen versucht. Sie kann auch in den Staat erfolgen, in dem der
Ausländer die Reise angetreten hat, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß
ausgestellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Ausländer
einreisen darf.
(5) § 51 Abs. 1 bis 3 , § 53 Abs. 1, 2 und 4 und § 57 finden
entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im
Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.
§ 61 Zurückschiebung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von
sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Ist
ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung
zur Rückübernahme des Ausländers verpflichtet, so ist die
Zurückschiebung zulässig, solange die
Rückübernahmeverpflichtung besteht.
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat
rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich
in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es
sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.
(3) § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 bis 4 und §§ 57 und
60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 62 Ausreise
(1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei ausreisen.
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des
§ 10 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I
S. 537) untersagt werden. Im übrigen kann einem Ausländer die Ausreise
aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat
einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und
Erlaubnisse zu sein.
(3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses
entfällt.
Sechster Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 63 Zuständigkeit
(1) Für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und
Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig.
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, daß
für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte
Ausländerbehörden zuständig sind. Für die Einbürgerung
sind die Einbürgerungsbehörden zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige Ausländerbehörde
für die Fälle bestimmen, in denen
1. der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält,
2. nach landesrechtlichen Vorschriften Ausländerbehörden mehrerer
Länder zuständig sind oder jede Ausländerbehörde ihre
Zuständigkeit im Hinblick auf die Zuständigkeit der
Ausländerbehörde eines anderen Landes verneinen kann.
(3) Im Ausland sind für Paß- und Visaangelegenheiten die vom
Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
(4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden sind zuständig für
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die
Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und,
soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich
ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Paßersatzes
nach § 58 Abs. 2 sowie die Durchführung des § 74 Abs. 2 Satz
2,
3. den Widerruf eines Visums im Falle der Zurückweisung oder
Zurückschiebung, auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum
erteilt hat, oder auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung
des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 82 Abs. 5 an der
Grenze,
5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige
Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, sowie
6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen,
soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom
Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt
sind.
(5) Für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41 Abs.
2 und 3 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit
es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erforderlich
ist, die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der
Verlassenspflicht des § 36 und die Durchführung der Abschiebung
und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich
ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der
Länder zuständig.
§ 64 Beteiligungserfordernisse
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 ) darf nur mit Zustimmung der
für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen
Ausländerbehörde erteilt werden. Die Ausländerbehörde,
die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel
zu beteiligen.
(2) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen
nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnungen nach § 37 und sonstige
Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz einer
erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, dürfen von einer anderen
Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der
Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die
Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt
des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf
den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
(3) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen
mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann, um die Mitwirkung anderer beteiligter
Behörden zu sichern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung
der Ausländerbehörde bedarf.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für
Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern
dienen, denen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis
oder eine Duldung erteilt wird.
§ 65 Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der
Maßgabe erteilt werden, daß die Verlängerung des Visums
und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung nach Ablauf der
Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen,
Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden
sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen; die Erteilung
einer Duldung bedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann Einzelweisungen zur Ausführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erteilen, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche
Interessen der Bundesrepublik
Deutschland es erfordern,
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche
Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der
zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis
der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personen gehört.
(3) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land Berlin bedarf der
Zustimmung des Senats von Berlin.
§ 66 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paßersatz, ein Ausweisersatz
oder eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, räumlich oder zeitlich
beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die
Ausweisung, die Duldung und Beschränkungen der Duldung bedürfen
der Schriftform. Das gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts
nach § 3 Abs. 5, die Anordnungen nach § 37 und den Widerruf von
Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines
Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der
Schriftform.
§ 67 Entscheidung über den Aufenthalt
(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der
im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse
entschieden. Über das Vorliegen der im § 53 bezeichneten
Abschiebungshindernisse entscheidet die Ausländerbehörde auf der
Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse
und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des
Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über die
Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der
Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es
sei denn, über die Aufenthaltsgenehmigung kann ohne Rücksicht auf
den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
§ 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist
auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er
nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches
geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser
Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen
wäre.
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht
seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das gleiche
gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den
Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet
aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer
als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die
Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit
eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers
bleiben davon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen
Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet,
für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Erteilung und
Verlängerung des Passes, des Paßersatzes und des Ausweisersatzes
zu stellen.
§ 69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist
unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung
bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind,
dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, ist
der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines ohne Zustimmung der
Ausländerbehörde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf
der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Geltungsdauer
des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde
als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden
hat.
Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
2. ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig
und noch nicht ausgereist ist oder
3. nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise einen neuen Antrag
stellt.
(3) Beantragt ein Ausländer, der
1. mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum
eingereist ist oder
2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält,
die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
In den Fällen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt des Ausländers
bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2 Satz 2
Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 70 Mitwirkung des Ausländers
(1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn günstige
Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe
nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und
die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen
Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse
sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich
beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene
Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und
beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der
Ausländer soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen werden.
Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung
hinzuweisen.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben
für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über
die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände
unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung
bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer
geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung
in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben.
Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten
Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend
machen kann, bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen
nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen
Gesetzen erforderlich ist, kann das persönliche Erscheinen des
Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet
werden. Leistet der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 ohne hinreichenden
Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs.
1 und 2 , die §§ 41 , 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 71 Beschränkungen der Anfechtbarkeit
(1) Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze
ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die Möglichkeit einer
Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§
8 und 13 Abs. 2 Satz 1 können vor der Ausreise des Ausländers
Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, daß der Versagungsgrund
nicht vorliegt. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und §
13 Abs. 2 Satz 1 wird vermutet, daß schon im Zeitpunkt der Einreise
der Ausländer visumspflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig
war.
(3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein Widerspruch statt.
§ 72 Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung
oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung
die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der
die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine
Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein,
wenn der Verwaltungakt durch eine behördliche oder unanfechtbare
gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
§ 73 Rückbeförderungspflicht der
Beförderungsunternehmer
(1) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder Landfahrzeug
einreisen will, zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer
unverzüglich außer Landes zu bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren
hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Paß oder ohne
erforderliches Visum, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit
benötigen, in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der
Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische
Verfolgung oder auf die in § 53 Abs. 1 oder 4 bezeichneten Umstände
berufen; die Verpflichtung erlischt, wenn dem Ausländer eine
Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz erteilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen
der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt
hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu
bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.
§ 74 Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer auf dem Luft- oder
Seeweg nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines
erforderlichen Passes und eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund
ihrer Staatsangehörigkeit benötigen. Das Bundesministerium des
Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr einem Beförderungsunternehmer untersagen,
Ausländer auf einem sonstigen Wege in das Bundesgebiet zu befördern,
wenn sie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines Visums sind,
das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr einem
Beförderungsunternehmer
1. aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zuwider in das Bundesgebiet
zu befördern, und
2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung oder
gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Beförderungsverbot das Zwangsgeld
nach Satz 2 androhen.
Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer, den er
einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 Satz 2 zuwider
befördert, einen Betrag von mindestens fünfhundert Deutsche Mark
und höchstens fünftausend Deutsche Mark, im Falle der Beförderung
auf dem Luft- oder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche Mark zu
entrichten.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen
nur erlassen werden, wenn der Beförderungsunternehmer trotz Abmahnung
Ausländer ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum
befördert hat oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß
solche Ausländer befördert werden sollen. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 74a Pflichten der Flughafenunternehmer
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem
Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von
Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines
erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung
über die Einreise bereitzustellen.
§ 75 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und
ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene
Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen
erforderlich ist.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne
Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen,
ausländischen Behörden und nicht-öffentlichen Stellen erhoben
werden, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend
voraussetzt,
2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann,
daß dieser in Kenntnis des Verwendungszwecks seine Einwilligung erteilt
hätte,
3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen
Personen oder Stellen erforderlich macht oder
5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich
ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Betroffene
auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei
einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die der
Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst auf die Freiwilligkeit
ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 76 Übermittlungen an Ausländerbehörden
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 75 Abs. 1 ) den mit
der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt
gewordene Umstände mitzuteilen.
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige
Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von
1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt,
2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz
strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die
zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in
§ 63 Abs. 6 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die
Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die
Ausländerbehörde.
(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen ist
nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem
Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch
die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
der Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländerbeauftragten
von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen
Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde
aufhält oder der sich bis zum Erlaß eines die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes
rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes
1 verpflichtet sind.
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- und eines
Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige
Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des
Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei
Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen
Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung
eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht
für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem
Bußgeld bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden kann.
(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, daß die
1. Meldebehörden,
2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
3. Paß- und Personalausweisbehörden,
4. Sozial- und Jugendämter,
5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
6. Arbeitsämter,
7. Finanz- und Hauptzollämter und
8. Gewerbebehörden
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von
Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber
Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen
haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der
Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.
Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen
und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.
§ 77 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen
Verwendungsregelungen
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben
nach § 76 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen
einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen
von dieser übermittelt werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet
und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der Gefährdung
nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden
oder
2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die im
§ 46 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem
Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der
Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich
des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts
oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder
-beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße
von mindestens tausend Deutsche Mark verhängt worden ist. In den
Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet
werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 62 Abs. 2 Satz 1 erlassen werden
soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden und durch nicht-öffentliche Stellen finden die
Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§ 78 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach §
41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen.
(2) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden vom
Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen
aufbewahrt.
(3) Die Nutzung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen ist
auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung
von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen
Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist,
den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden
überlassen werden.
(4) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen sind von allen
Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten, wenn
1. dem Ausländer ein gültiger Paß oder Paßersatz
ausgestellt und von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt worden ist oder
2. seit der letzten Ausreise des Ausländers und seiner letzten versuchten
unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
3. im Falle des § 41 Abs. 3 Satz 2 seit der Zurückweisung oder
Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind.
Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens
oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
§ 79 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe
oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den
Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie die Träger der
Sozialhilfe.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses
Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden insbesondere mit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen.
§ 80 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß
1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer
führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die
bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben
und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme
oder Entscheidung getroffen hat,
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten Visa führen
und
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine
sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen.
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfaßt die Personalien einschließlich
der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben
zum Paß, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über
die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere
Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde
und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die Befugnis
der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern,
richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
(2) Die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung sind zehn
Jahre nach dem Ablauf der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Frist zu vernichten.
Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu vernichten, soweit sie Erkenntnisse enthalten,
die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer
verwertet werden dürfen.
(3) Mitteilungen nach § 76 Abs. 1, die für eine anstehende
ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und auch für
eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden
können, sind unverzüglich zu vernichten.
§ 81 Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und
-ermäßigungen, insbesondere für Fälle der
Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit
dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende
Höchstsätze nicht übersteigen:
1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: 150 Deutsche
Mark,
2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer
Aufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark,
3. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer
Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche Mark,
4. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,
einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: die Hälfte
der für die Erteilung bestimmten Gebühren,
5. für die Erteilung eines Visums und einer Duldung und die Ausstellung
eines Paßersatzes und eines Ausweisersatzes: 50 Deutsche Mark,
6. für sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark,
7. für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger: die Hälfte
der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.
(4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, können
Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede
auszugleichen. Für die Erteilung eines Visums und eines Paßersatzes
an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Deutsche Mark erhoben
werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der
Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens
50 Deutsche Mark erhoben werden. Gebührenzuschläge können
auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen
festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende
Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren
erhebt. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können
die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, daß für
die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine
Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr darf
höchstens die Hälfte der für die Amtshandlung zu erhebenden
Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die
Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages
und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines
Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen
1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme
einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für
diese vorgesehenen Gebühr,
2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 100 Deutsche
Mark.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr
für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im übrigen
zurückzuzahlen.
§ 82 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder
Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten
Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der
Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des
Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 haftet der
Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten
der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten,
die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle
bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein
Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach §
74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, haftet neben dem
Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des §
73 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des §
73 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet,
wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem
die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses
Gesetzes oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht erlaubt war. In gleicher
Weise haftet, wer eine nach § 92a oder § 92b strafbare Handlung
begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von
dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers kann von der
Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung
und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung
gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können
Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die
im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen,
zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise
und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
§ 83 Umfang der Kostenhaftung; Verjährung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer
innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des
Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden
Verwaltungkosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft
und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung,
Verpflegung und sonstigen Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des
Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach §
82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden
Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und
sonstige Versorgung des Ausländers und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der
Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des
Ausländers übernimmt.
(3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 81 und
82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet
aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt
werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht
nicht nachgekommen ist.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 63
zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der
tatsächlichen entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung
der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung
von Personalkosten der öffentlichen Hand. Die Ansprüche verjähren
sechs Jahre nach Fälligkeit.
§ 84 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung
gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt
eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel
zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers
einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im
Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch
soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers
beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht
zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist
nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar.
Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die
öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die
Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz
1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie
Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher
Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzüglich die öffentliche Stelle,
der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz
1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung
des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger
darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer
aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen
verwenden.
Siebenter Abschnitt
Erleichterte Einbürgerung
§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit
längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten
und minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern,
wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß
er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder
unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der
Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum
Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren
Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der
Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt
nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten
kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers
können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden,
auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein
minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
§ 86 Ausschlußgründe
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt,
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der
Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder
verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der
Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der
früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen
abgewandt hat, oder
3. ein Ausweisungsgrund vorliegt.
§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen,
wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder
nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen,
wenn
1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert
und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag
zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat,
oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den
vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener
Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis
eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf
unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die
Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher
oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den
Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder
wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für
die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
behandelt wird.
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner
abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit
besteht..
(3) Von der Voraussetzung des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen
werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig
macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung
in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche
Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
vorgesehen werden.
(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit
die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein
Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung.
§ 88 Entscheidung bei Straffälligkeit
(1) Nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach
dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur
Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen
worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird
im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.
(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die
zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine
Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß die Strafe nach
Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt
hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung
über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im
Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen.
Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27
des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
§ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
(1) Der gewönliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte
bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen.
Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden
Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets
aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die
Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht
vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb
des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im
Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung
erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben
außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im
Besitz eines gültigen Passes war.
§ 90 Einbürgerungsgebühr
Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt
500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges
Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne
des Einkommenssteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr
kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
§ 91 Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1
und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten
für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des
Staatsangehörigkeitsrechts.
Achter Abschnitt
Beauftragte für Ausländerfragen
§ 91a Amt der Beauftragten
(1) Die Bundesregierung kann eine Beauftragte für Ausländerfragen
bestellen. Die Amtsbezeichnung kann auch in der männlichen Form
geführt werden.
(2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung eingerichtet. Die Beauftragte kann Mitglied des Deutschen
Bundestages sein.
(3) Der Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der
Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(4) Das Amt der Beauftragten endet, außer im Fall der Entlassung, mit
dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
§ 91b Aufgaben
Die Beauftragte hat die Aufgaben,
1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen
ausländischen Bevölkerung zu fördern und insbesondere die
Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik, auch
im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte, zu unterstützen
sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im
europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben
zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von
Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis für einander zu
fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer
betreffen, entgegenzuwirken;
4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer
angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu
informieren;
6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden
Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge
zu machen;
7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen
ausländischen Bevölkerung auch bei den Ländern und kommunalen
Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen
und zu unterstützen;
8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie
die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden,
Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben
wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten
Aufgabenbereichen zu informieren.
§ 91c Amtsbefugnisse
(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder
einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie
kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.
Die Bundesministerien unterstützen die Beauftragte bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben.
(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei
Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland.
(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, daß
öffentliche Stellen des Bundes Verstöße im Sinne des §
91b Abs. 1 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte von Ausländern
nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese
Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen
und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die öffentlichen Stellen des
Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten.
Personenbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,
wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber
der öffentlichen Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt
hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
Neunter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 92 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im
Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 sich ohne
Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 56
Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 , oder einer
vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 2 zuwiderhandelt,
4. wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 37 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 41 Abs. 4 eine erkennungsdienstliche Maßnahme nicht
duldet,
6. entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist oder
7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden
Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder
Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot
abzuwenden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für
sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen,
oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe
a ist der Versuch strafbar.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht,
können eingezogen werden.
(4) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge bleibt unberührt.
§ 92a Einschleusen von Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder
6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet
und
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen
läßt oder
2. wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat,
handelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen
gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern in das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten
des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn
1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten
Handlungen entsprechen und
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz
4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 sind die §§ 43a , 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden.
§ 92b Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von
Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer in den Fällen des § 92a Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs.
4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a , 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
§ 93 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des § 92 Abs. 1 Nr.
1 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b fahrlässig handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt,
aushändigt oder überläßt oder
2. entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 5 , § 14 Abs. 2 Satz
1, Abs. 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 2 oder einer räumlichen
Beschränkung nach § 12 Abs. 1 , Satz 2 oder § 56 Abs. 3 Satz
1, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 , oder einer räumlichen
Beschränkung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt,
3. einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs. 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
4. entgegen § 59 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden
einreist oder ausreist oder einen gültigen Paß oder Paßersatz
nicht mitführt oder
5. entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht
stellt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 4 kann
der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und
2 Nr. 1 und des Absatzes 3, Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis
zu 10000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 3
und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark und in den Fällen
des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 20000 Deutsche Mark
geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge bleibt unberührt.
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 94 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigung
gilt fort als
1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn dem Ausländer
Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG gewährt wird,
2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen
Ausländer erteilt worden ist.
(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte unbefristete
Aufenthaltserlaubnis gilt fort als
1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen,
2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen
Ausländer erteilt worden ist.
(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte befristete
Aufenthaltserlaubnis gilt fort als
1. Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen,
2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer für einen seiner
Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck oder als
Familienangehörigen eines solchen Ausländers erteilt worden ist,
3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus humanitären
oder politischen Gründen oder wegen eines Abschiebungshindernisses oder
als Familienangehörigen eines solchen Ausländers oder eines
Ausländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylverfahrensgesetz oder eine Duldung besitzt,
4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen
Ausländer erteilt worden ist.
(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis
in der Form des Sichtvermerks gilt als Visum nach diesem Gesetz fort.
§ 95 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher
Maßnahmen
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen sonstigen
ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und
räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und
Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen,
Abschiebungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen
und der Befristung ihrer Wirkungen sowie Duldungen und sonstige
begünstigende Maßnahmen bleiben wirksam.
(2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf Antrag aufzuheben. Die
Aufhebung ist gebührenfrei.
§ 96 Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer
(1) Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten, erhalten nach Maßgabe der Vorschriften dieses
Gesetzes auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung
kann abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und auch dann erteilt
werden, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nach diesem Gesetz nicht vorliegt.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist innerhalb eines
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. Bis zum Ablauf
der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde gilt die Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltserlaubnis, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden
hat, fort, es sei denn, der Ausländer ist auf Grund eines Verwaltungsaktes
ausreisepflichtig geworden.
(3) Soweit für den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder für
eine Vergünstigung die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung
maßgebend ist, sind für Ausländer, die vor Vollendung ihres
16. Lebensjahres eingereist sind, der rechtmäßige Aufenthalt vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes und der rechtmäßige Aufenthalt nach
Absatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen.
Das gleiche gilt für Ausländer, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes wegen ihres Alters nach Maßgabe einer Rechtsverordnung oder
einer anderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit sind.
(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien und Herzegowina, der
Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien,
der Türkei und von Tunesien, die vor dem 15. Januar 1997 vom Erfordernis
der Aufenthaltsgenehmigung befreit waren und sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, wird nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 eine
Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und §
8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erteilt.
§ 97 Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem
Jahr können außer Betracht bleiben.
§ 98 Übergangsregelung für Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
im Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
sind, findet § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden
Bezuges von Sozialhilfe befristet verlängert werden kann, solange dem
Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zusteht.
(2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach diesem
Gesetz fortgilt, wird abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 3 nach Maßgabe
der §§ 17 und 18 Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der
Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis verlängert wird.
§ 99 Übergangsregelung für Inhaber einer
Aufenthaltsbefugnis
(1) In den Fällen des § 94 Abs. 3 Nr. 3 kann die Aufenthaltsbefugnis
abweichend von § 34 Abs. 2 verlängert werden. Bei der Anwendung
des § 35 ist die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes einer
Aufenthaltsbefugnis anzurechnen. Bei Ausländern, die sich vor dem 3.
Oktober 1990 rechtmäßig in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet aufgehalten haben, ist die Zeit des rechtmäßigen
Aufenthalts vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf die in §
35 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Frist anzurechnen.
(2) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 zur
Ausführung des Absatzes 1 bedarf nicht des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern.
§ 100 Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber
(1) Einem Ausländer,
1. dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter
abgeschlossen ist,
2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes oder einer Entscheidung
im Einzelfall aus rechtlichen oder humanitären Gründen wegen der
Verhältnisse in seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist oder
3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden
Ausreise- und Abschiebungshindernisses nicht beendet werden kann,
kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mindestens acht Jahren auf Grund einer
Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet
aufhält; Aufenthaltszeiten vor Stellung des Asylantrages bleiben außer
Betracht. § 30 Abs. 5 findet keine Anwendung.
(2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Ausländers, dem nach
Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf
Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet
im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die
ausgewiesen sind oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat
rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu
einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind.
(4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 zur
Ausführung der Absätze 1 und 2 bedarf nicht des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern.
§ 101 Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende
(1) Einem Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem
Heimatstaat nicht im Bundesgebiet aufhält, wird unbeschadet des §
16 und abweichend von § 10 in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur
Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn
1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder
2. er zu seinem Ehegatten, seinem minderjährigen ledigen Kind, seinen
Eltern oder einem Elternteil, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet haben, zurückkehren will.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Ausländer den
Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst
stellt und wenn seine Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich wegen Ablaufs
der Geltungsdauer oder wegen der Dauer des Aufenthalts außerhalb des
Bundesgebiets erlischt oder erloschen ist.
§ 102 Übergangsregelung für Verordnungen und
Gebühren
(1) In der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 881), tritt an
die Stelle des Wortes Aufenthaltserlaubnis jeweils das Wort
Aufenthaltsgenehmigung.
(2) Die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2840) wird mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 und §§
3 und 4 aufgehoben. Bis zum Erlaß einer Gebührenordnung auf Grund
des § 81 Abs. 2 werden für die in § 81 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
bezeichneten Amtshandlungen Gebühren in Höhe der Hälfte, für
Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger in Höhe eines Viertels
der dort genannten Höchstbeträge erhoben.
§ 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt
worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000
geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme
von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt.
§ 103 Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.
2 Satz 1 des Grundgesetzes)2 und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.
2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.3 2 Ist über
die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht
das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluß an das Gericht abgeben,
in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird.
§ 104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 105 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt,
die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von
Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 106 BerlinKlausel
(gegenstandslos)
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