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Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht
mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz
- AusglLeistG)
vom 27. September 1994 (BGBl. I 2624, 2628), berichtigt durch Gesetz vom
12. Januar 1995 (BGBl. I 110)
§ 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des §
2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben,
oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung
nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes
bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von
im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines
ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung
verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4
des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des
Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer
Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile
an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der
Genossenschaft geführt hat. Das gleiche gilt für Begünstigte
(§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher
Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3
und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen
einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet
enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu
gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung
oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte
Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November
1994 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung
der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der
Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der
Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne
des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirtschaftsgüter,
die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges
aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar
kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch
Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht
oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete
zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne
des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirtschaftsgüter
zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört,
beschädigt oder, ohne daß die sonstigen Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden
sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des
Reparationsschädengesetzes),
4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
genannten Vermögenswerten,
5. Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens
im Beitrittsgebiet stehen,
6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7. auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8. Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9. Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des
Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach
den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte
ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem
Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen
System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen
Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
§ 2 Art und Höhe der Ausgleichsleistung
(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der § 3 und § 5 aus
dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der § 1 und § 9
des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz
nicht besondere Regelungen enthält, nach den § 1 bis § 8 des
Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen
mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen
Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes
zusammenzurechnen.
(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die
nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am
jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:
- für die ersten 100 Reichsmark:
50 vom Hundert,
- für den übersteigenden Betrag bis 1 000 Reichsmark:
10 vom Hundert,
- für 1 000 Reichsmark übersteigende Beträge:
5 vom Hundert,
(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte
Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.
(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen
ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des
Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt
fünf vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne
des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen
mit 50 vom Hundert zu bemessen.
(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf
10 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital
eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des
Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem
Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals
entspricht.
(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs-
oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen
Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.
§ 3 Flächenerwerb
(1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu
privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat,
kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis
4 und 7 erwerben.
(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten
Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben
und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet
haben und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter) und
diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter
in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für
juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen
betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den
§§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch
Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 736) geändert worden ist,
nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde
ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu
mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die
bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren. Wiedereinrichter im Sinne
des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die
Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist,
sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche
Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch
Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die am
3. Oktober 1990 ortsansässig waren, hauptberuflich in dieser Gesellschaft
tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der
für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag
bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen
Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der
Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmeßzahlen erwerben. Soweit
die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind,
können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen
bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte
juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat,
können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die
verbleibenden Ertragsmeßzahlen nach näherer Bestimmung durch die
Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht,
soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten
Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die
einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen
anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen
werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmeßzahlen angerechnet.
(4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehemals volkseigene,
von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 100 ha
zusätzlich zu landwirtschaftlichen Flächen erwerben, falls dies
unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinnvolle
Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt und nachgewiesen
wird, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen
oder mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.
(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches
Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres
ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch
Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt
sind, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende
landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht
für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen
werden. Landwirtschaftliche Flächen können nur bis zur Höhe
der halben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Entschädigungsgesetzes, höchstens aber bis zu 300 000
Ertragsmeßzahlen, Waldflächen bis zur Höhe der verbleibenden
Ausgleichsleistung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die
Ausgleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4
verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht
möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden.
Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach
Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann
landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang
erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit
wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen
Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft
des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären.
Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die
Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, daß von ihm
bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten
beansprucht werden, muß er innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche
Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach
diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader
Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie übertragen.
Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit
auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Gegenüber einem Pächter muß sich der Erwerber nach Absatz
5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit
von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung
zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die
verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese
Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb
nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar.
(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist vorbehaltlich
des Satzes 2 das Dreifache des Einheitswerts der jeweiligen Fläche,
der nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder
noch ermittelt wird(Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude
miterworben, können unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles, insbesondere des Zustandes des Gebäudes Zu- oder
Abschläge aufgrund einer Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1
festgelegt werden; hierbei soll der Verkehrswert des Gebäudes
mitberücksichtigt werden. Für Waldflächen mit einem Anteil
hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der Wertansatz
auf der Grundlage des dreifachen Einheitswerts 1935 unter Beachtung des
gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Werden Waldflächen in
den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200
Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer
Bestände zehn vom Hundert oder mehr, ist insoweit der Verkehrswert
anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im
Einzelfall verlangen, daß der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare
Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt.
(8) Natürliche Personen, die
a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen
Betrieb wiedereinrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang
mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und am 3. Oktober 1990
ortsansässig waren oder
c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen
forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder
als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft
selbst bewirtschaften,
können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende
Waldflächen bis zu 1000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen
Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher
Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Berechtigten müssen für die gewünschte Erwerbsfläche
ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für
eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet.
Der Betriebsleiter muß über eine für die Bewirtschaftung
eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation verfügen. Absatz 7
gilt entsprechend.
(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende
landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den
Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den
nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muß
bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung
zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb
nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800
000 Ertragsmeßzahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu
einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmeßzahlen möglich.
(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen
Flächen dürfen vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für
die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden.
Eine Genehmigung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß
der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös
der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Das
Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach
§ 4 Abs. 3.
(11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961
(BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl.
I. S. 2191) geändert worden ist, ist auf die Veräußerung
landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die
mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.
§ 4 Beirat und Verordnungsermächtigung
(1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994(BGBl.
I S. 2062), in der jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung
zuständigen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei
widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der Durchführung der
Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen werden können. Das
Land kann den Beirat auch in Verpachtungsfällen anrufen, wenn die für
die Privatisierung zuständige Stelle im Rahmen des für die Verpachtung
vorgesehenen Verfahrens von einem Entscheidungsvorschlag des Landes abweichen
will.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Hälfte vom Bund und vom
Land benannt. Den Vorsitz führt ein weiteres Mitglied, das vom Bund
im Einvernehmen mit dem Land benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhörung
der Beteiligten eine Empfehlung aus. Hiervon abweichende Entscheidungen hat
die für die Privatisierung zuständige Stelle zu begründen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach
§ 3, des Verfahrens sowie des Beirats zu regeln. In der Verordnung kann
auch bestimmt werden, daß
1. der Wertermittlung abweichend von § 3 Abs. 7 ein vergleichbarer
Maßstab in Anlehnung an die Bodenqualität zugrunde gelegt wird,
2. Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die Zusammensetzung
der Gesellschafter einer juristischen Person nach dem begünstigten Erwerb
von Flächen in der Weise verändert, daß 25 vom Hundert oder
mehr der Anteilswerte von am 3. Oktober 1990 nicht ortsansässigen Personen
oder Berechtigten nach § 1 gehalten werden,
3. bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die Rückabwicklung
verlangt werden kann,
4. jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebsaufgaben,
Nutzungsänderungen oder Gesellschafter festgelegt werden oder sonstige
Maßnahmen zur Verhinderung von mißbräuchlicher Inanspruchnahme
ergriffen werden,
5. aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von
einer Rückabwicklung abgesehen werden kann.
§ 5 Rückgabe beweglicher Sachen
(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind
zurückzuübertragen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen,
wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder
natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige
Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben
haben.
(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut
bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung
seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher
öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann
die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen.
Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines
denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen
Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet auf Antrag
des Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, daß die oberste
Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit
und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.
(3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die Aufwendungen
für das überlassene Kulturgut trägt der Nießbraucher.
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur
Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe
des entzogenen Vermögenswerts das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener
Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen.
Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem
Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des
Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach
diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist).
(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen
des Vermögensgesetzes entsprechend.
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