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Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Aufenthaltsgesetz/EWG AufenthG/EWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt
geändert durch Art. 1 des 4. Änderungsgesetzes vom 24. Januar 1997
(BGBl. I S. 51)
§ 1 Freizügigkeit
(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und im Geltungsbereich dieses
Gesetzes
1. eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte oder zu ihrer
Berufsausbildung ausüben oder ausüben wollen (Arbeitnehmer),
2. sich niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige
Erwerbstätigkeit auszuüben (niedergelassene selbständige
Erwerbstätige),
3. ohne sich dort niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige
im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.
März 1957 (BGBl. II S. 766)3 erbringen oder erbringen wollen (Erbringer
von Dienstleistungen),
4. ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, im Rahmen
des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 empfangen
oder empfangen wollen (Empfänger von Dienstleistungen), oder
5. nach Beendigung einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten
Erwerbstätigkeiten unter den in § 6a Abs. 2 bis 8 genannten
Voraussetzungen verbleiben oder verbleiben wollen (Verbleibeberechtigte)
wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt.
(2) Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch Familienangehörigen
der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit gewährt; Familienangehörige von verstorbenen
Erwerbstätigen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibeberechtigten (Absatz
1 Nr. 5) und von verstorbenen Verbleibeberechtigten sind ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und
3 verbleibeberechtigt. Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht
21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz
1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre
Ehegatten Unterhalt gewähren.
(3) Die zuständigen Behörden können von Personen, die
Freizügigkeit nach diesem Gesetz beanspruchen, den Nachweis verlangen,
daß die in diesem Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Ausländer, denen nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt
wird, erhalten nach Maßgabe der §§ 3 bis 7a die
Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften (Aufenthaltserlaubnis-EG).
§ 2 Einreise
(1) Den in § 1 genannten Personen wird die Einreise in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes gestattet.
(2) Absatz 1 gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) nur,
wenn der Person, deren Familienangehörige sie sind, die Einreise oder
der Aufenthalt gestattet ist. Absatz 1 gilt für Familienangehörige
von verstorbenen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), von
Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und von verstorbenen
Verbleibeberechtigten nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und
3.
(3) Die in § 1 genannten Personen, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind,
bedürfen für die Einreise keines Visums.
§ 3 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) wird auf Antrag eine
Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis
stehen.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt, wenn
sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf
Jahre. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Arbeitnehmern, deren
Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mindestens drei Monaten und
weniger als einem Jahr abgeschlossen ist, die Gültigkeitsdauer auf die
voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt werden. Bei
Arbeitnehmern, die beim Erbringen einer Dienstleistung (§ 1 Abs. 1 Nr.
3) für eine Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem
Jahr mitwirken, kann die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer
der Dienstleistung begrenzt werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre
verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
weiter vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos
ist. Jedoch kann bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG
deren Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden, wenn der
Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden
Monaten arbeitslos ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt
werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis-EG nicht
allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der Arbeitnehmer wegen
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
oder wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht mehr in einem
Arbeitsverhältnis steht.
§ 4 Niedergelassene selbständige Erwerbstätige
(1) Selbständigen Erwerbstätigen, die sich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niederlassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), wird auf Antrag eine
Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie zur Ausübung der beabsichtigten
selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt, wenn
sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf
Jahre. Sie wird auf Antrag jeweils um mindestens fünf Jahre
verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
weiter vorliegen.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt
werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht allein deshalb zeitlich
beschränkt werden, weil der selbständige Erwerbstätige wegen
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
nicht mehr erwerbstätig ist.
§ 5 Erbringer von Dienstleistungen
(1) Erbringern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Antrag
eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung
berechtigt sind.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird für die voraussichtliche Dauer
der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1
verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
weiter vorliegen.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt
werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht allein deshalb zeitlich
beschränkt werden, weil der Erbringer von Dienstleistungen wegen
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
nicht mehr erwerbstätig ist.
§ 6 Empfänger von Dienstleistungen
(1) Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) wird auf
Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird für die voraussichtliche Dauer
der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1
verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
weiter vorliegen.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt
werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen.
§ 6a Verbleibeberechtigte
(1) Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wird auf Antrag eine
Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.
(2) Verbleibeberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Personen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit
aufgeben,
1. das für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene
Alter erreicht oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den letzten zwölf Monaten ihre
Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren
ständig aufgehalten haben.
(3) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Personen, die die Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wenn
1. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ständig aufgehalten haben, oder
2. die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
eingetreten ist, auf Grund deren ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz
oder teilweise zu Lasten eines Trägers im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geht.
(4) Verbleibeberechtigt nach den Absätzen 2 und 3 ist ferner ein
Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung
mit dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren hat, auch
wenn die Voraussetzungen der Dauer des ständigen Aufenthalts und der
Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 oder der Dauer des ständigen Aufenthalts
in Absatz 3 Nr. 1 nicht vorliegen.
(5) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Personen, wenn sie nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Erwerbstätigkeit
in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im
Geltungsbereich dieses Gesetzes beibehalten und in der Regel jeden Tag oder
mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; die
Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat gilt auch als
Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 2 Nr.
2 und Absatz 3.
(6) Der ständige Aufenthalt im Sinne der Absätze 2 bis 5 wird weder
durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr
noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes
berührt.
(7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne der Absätze 2 bis 5 gelten
1. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit oder Unfalls,
2. die vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zeiten unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers,
3. die Zeiten der Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge
von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluß hatte.
(8) Das Verbleiberecht nach den Absätzen 2 bis 4 muß binnen zwei
Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht
beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte während dieser Frist
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.
(9) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird, wenn sie nicht für eine kürzere
Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie wird
auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für
ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt
werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen.
§ 7 Familienangehörige
(1) Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2) wird auf Antrag eine
Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn die Person, deren Familienangehörige
sie sind, eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt und ihr eine Wohnung für
sich und ihre Familienangehörigen zur Verfügung steht, die den
am Aufenthaltsort geltenden Maßstäben für die Angemessenheit
einer Wohnung entspricht.
(2) Familienangehörigen eines verstorbenen Erwerbstätigen (§
1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren
ständigen Aufenthalt hatten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG
erteilt, wenn
1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens
zwei Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat,
oder
2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
gestorben ist oder
3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deutscher im Sinne
von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtstellung durch
Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953
verloren hat.
Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird weder durch
vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch
durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.
(3) Familienangehörigen eines Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1
Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtigten, die bereits bei Entstehen
seines Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, wird
auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.
(4) Das Verbleiberecht für Familienangehörige nach den Absätzen
2 und 3 muß binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt
werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte
während dieser Frist den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verläßt.
(5) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG für
Familienangehörige von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) beträgt,
wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens
fünf Jahre. Abweichend von Satz 1 kann bei Familienangehörigen
eines Arbeitnehmers, dessen Aufenthaltserlaubnis-EG auf eine
Gültigkeitsdauer bis zu zwölf Monaten begrenzt ist, die
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG so bemessen werden, daß
sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die dem Arbeitnehmer erteilt
ist. Die Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von
Arbeitnehmern wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert,
wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
Für die Verlängerung gilt Satz 2 entsprechend.
(6) Die Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von
niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1
Nr. 2) wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist,
für mindestens fünf Jahre erteilt. Bei Familienangehörigen
eines niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen, dessen
Aufenthaltserlaubnis-EG für eine kürzere Dauer erteilt ist, kann
sie so befristet werden, daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG
endet, die dem niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen erteilt
ist. Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag mindestens um fünf
Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen
Voraussetzungen weiter vorliegen.
(7) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG für
Familienangehörige von Erbringern von Dienstleistungen (§ 1 Abs.
1 Nr. 3) und Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
ist so zu bemessen, daß sie nicht vor dem Ablauf der
Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die der Person erteilt ist, deren
Familienangehörige sie sind. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1
verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
weiter vorliegen.
(8) Die Aufenthaltserlaubnis-EG für verbleibeberechtigte
Familienangehörige wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer
beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie wird auf
Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre
Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
(9) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt
werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen.
(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht nachträglich zeitlich
beschränkt und ihre Verlängerung kann nicht versagt werden, weil
die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung einer angemessenen Wohnung entfallen
ist. Das gilt nicht, wenn diese Voraussetzung innerhalb von sechs Monaten
nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG entfallen und den Umständen
nach anzunehmen ist, daß die Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung
der Aufenthaltserlaubnis-EG erfüllt werden sollte.
§ 7a Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG
(1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1 genannten Personen
wird unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen
Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn der Ausländer
1. sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufhält,
2. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
kann,
3. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4 des
Ausländergesetzes)2 verfügt und
4. in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten eines Ausländers, der
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, wird nach Maßgabe
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für
ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn
1. die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbesteht und
2. der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eigenständig
oder durch Mittel des anderen Ehegatten gesichert ist.
(3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Aufenthaltserlaubnis-EG
der nach § 6a Abs. 2 bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach
§ 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigten Familienangehörigen.
(4) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist räumlich
unbeschränkt. Sie ist nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 des
Ausländergesetzes3 beschränkbar.
§ 8 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), die sich auf Arbeitssuche befinden,
bedürfen für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise
keiner Aufenthaltsgenehmigung.
(2) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie Erbringer und Empfänger
von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4) bedürfen keiner
Aufenthaltsgenehmigung, wenn die voraussichtliche Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt.2 Das gleiche gilt für
Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) der in Satz 1 genannten Personen,
wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft sind.
(3) Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt
sind, ihren Wohnort jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
haben und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin
zurückkehren (Grenzarbeitnehmer), bedürfen keiner
Aufenthaltsgenehmigung.
§ 9 Aufenthaltsanzeige
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollen, jedoch nach § 8 Abs. 2 keiner Aufenthaltsgenehmigung
bedürfen, haben der Ausländerbehörde unverzüglich nach
der Einreise ihren Aufenthalt anzuzeigen, wenn die voraussichtliche Dauer
des Aufenthaltes einen Monat übersteigt.
§ 10 Ausweise
Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den §§ 2 bis 8 setzt
voraus, daß der Ausländer sich durch einen Paß oder amtlichen
Personalausweis ausweist. Familienangehörige können sich auch durch
einen sonstigen zugelassenen Paßersatz ausweisen.
§ 11 Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis-EG
Die Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt, wenn sich der Ausländer seit mehr
als sechs Monaten nicht mehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten
hat. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt lediglich zur Ableistung des
Wehrdienstes oder eines an seine Stelle tretenden Ersatzdienstes unterbrochen
wurde.
§ 12 Einschränkungen der Freizügigkeit
(1) Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt und beschränkende
Maßnahmen nicht schon in den vorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind
die Versagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis-EG oder ihrer
Verlängerung, beschränkende Maßnahmen nach § 3 Abs.
5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Ausländergesetzes sowie
die Ausweisung oder Abschiebung gegenüber den in § 1 genannten
Personen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit (Artikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) zulässig. Ausländer,
die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen, dürfen nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
ausgewiesen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen dürfen
nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen dürfen
nur getroffen werden, wenn ein Ausländer durch sein persönliches
Verhalten dazu Anlaß gibt. Dies gilt nicht für Entscheidungen
oder Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffen
werden.
(4) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für
sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder
Maßnahmen zu begründen.
(5) Wird der Paß, Personalausweis oder sonstige Paßersatz des
Ausländers ungültig, so kann dies seine Abschiebung nicht
begründen.
(6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen die in Absatz
1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen nur getroffen werden, wenn
der Ausländer
1. an einer der in § 3 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seuchengesetzes3 vom
18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) genannten meldepflichtigen Krankheiten leidet,
oder
2. Erreger der in § 3 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes genannten
Krankheiten ausscheidet, oder
3. geschlechtskrank im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700) ist, oder
4. an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder seelischen Störungen,
manifesten Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder
Sinnestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.
Tritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis-EG auf, so kann dies die Versagung der Verlängerung
oder die nachträgliche zeitliche Beschränkung der
Aufenthaltserlaubnis-EG, die Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen.
(7) Wird die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG
versagt, die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht, so ist
die Frist anzugeben, binnen welcher der Ausländer den Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu verlassen hat. Außer in dringenden Fällen muß
die Frist, falls noch keine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt ist, mindestens
fünfzehn Tage, und wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt
ist, mindestens einen Monat betragen.
(8) Die Gründe für eine Entscheidung oder Maßnahme nach Absatz
1 sind dem Betroffenen mitzuteilen. § 66 Abs. 1 des Ausländergesetzes4
bleibt unberührt.
(9) § 72 Abs. 1 des Ausländergesetzes5 findet keine Anwendung.
§ 12a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, der nach diesem Gesetz
Freizügigkeit gewährt wird,
1. bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes den erforderlichen
Paß oder Paßersatz (§ 10)
a) nicht besitzt oder nicht mit sich führt oder
b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen nicht zur Prüfung
aushändigt,
2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, ohne den erforderlichen
Paß oder Paßersatz (§ 10) oder eine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes)2
zu besitzen, oder
3. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, ohne die erforderliche
Aufenthaltsanzeige (§ 9) abzugeben.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Nr. 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2, sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten3 die
Grenzschutzämter.
(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.
§ 13 Gebührenfreiheit
Von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs.
2), denen Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt wird, werden
keine Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis-EG oder eines Visums erhoben.
§ 14 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
§ 15 Geltung des Ausländergesetzes
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden
das Ausländergesetz und die auf Grund des Ausländergesetzes erlassenen
Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 15a Verordnungen und Richtlinien der EG
(1) Die Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, vom 29. Juni 1970
Verordnung (EWG) 1251/70 (ABl. EG Nr. L 142 S. 24) bleibt unberührt;
insoweit haben § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs.
2, §§ 6a und 7 Abs. 2, 3, 4 und 8 nur deklaratorische Bedeutung.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, dieses Gesetz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nachfolgenden Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaften zur Regelung von Einreise und Aufenthalt
von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten anzupassen.
(3) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einreise und den Aufenthalt anderer als der in §
1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen regeln, soweit es zur Ausführung
der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über
1. das Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 90/364/EWG des Rates
vom 28. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 180 S. 26),
2. das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer
und selbständig Erwerbstätigen gemäß Richtlinie 90/365/EWG
des Rates vom 28. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 180 S. 28),
3. das Aufenthaltsrecht der Studenten gemäß Richtlinie 93/96/EWG
des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 317 S. 59)
erforderlich ist.
§ 15b Geltung für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten
Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Staates sind, der nach
dem 31. Dezember 1980 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
wird, findet dieses Gesetz vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
an Anwendung, soweit Freizügigkeit durch das von der Bundesrepublik
Deutschland ratifizierte Vertragswerk über den Beitritt gewährt
wird. Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt wird, findet dieses
Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Erteilung,
die Verlängerung und die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG nach
Ermessen entschieden wird.
§ 15c Geltung für Staatsangehörige der EFTA-Staaten
Soweit das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind,
Freizügigkeit gewährt, finden dieses Gesetz und die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den in dem Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Maßgaben entsprechende
Anwendung.
§ 16 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
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