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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den
Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt
geändert durch Art. 1 G zur Änderung des Atomgesetzes vom 06. April
1998 (BGBl. I S. 694)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist,
1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu
friedlichen Zwecken zu fördern,
2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie
und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen
und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden
auszugleichen,
3. zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie
die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet wird,
4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu
gewährleisten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in Form von
a) Plutonium 239 und Plutonium 241,
b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran,
c) jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Buchstaben a und b genannten
Stoffe enthält,
d) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende
Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung
bestimmt werden.
Der Ausdruck ,,mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran
bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in
einer solchen Menge enthält, daß die Summe der Mengen dieser beiden
Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert
mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop
238;
2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoff zu sein,
a) ionisierende Strahlen spontan aussenden,
b) einen oder mehrere der in Buchstabe a erwähnten Stoffe enthalten
oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind
(sonstige radioaktive Stoffe).
(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe,
in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium
241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm
pro 100 Kilogramm nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe.
Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen
aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.
(3) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten solche Stoffe, für
die keine besonderen Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Leben,
Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen erforderlich sind und die
in einer Rechtsverordnung bestimmt werden. Unbeschadet des Satzes 1 gelten
nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung solche radioaktiven Abfälle,
die nicht an Anlagen nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und für
die wegen ihrer geringfügigen Aktivität keine besondere Beseitigung
zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der
Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach
§ 9a Abs. 2 Satz 2 bestimmt, angeordnet oder genehmigt worden ist.
(4) Für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung
entsprechen die Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer
Kernanlage, Kernmaterialien und Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen
in Anlage 1 zu diesem Gesetz.
(5) Pariser Übereinkommen bedeutet das Übereinkommen vom 29. Juli
1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 311)
und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).
(6) Brüsseler Zusatzübereinkommen bedeutet das
Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 318)
und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).
Zweiter Abschnitt
Überwachungsvorschriften
§ 3 Einfuhr und Ausfuhr
(1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Einführers ergeben, und
2. gewährleistet ist, daß die einzuführenden Kernbrennstoffe
unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und der internationalen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.
(3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Ausführers ergeben, und
2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden Kernbrennstoffe
nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr bleiben
unberührt.
(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede sonstige
Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
gleich.
§ 4 Beförderung von Kernbrennstoffen
(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines
abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt
werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit
ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender oder
demjenigen erteilt, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung
der Kernbrennstoffe zu besorgen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den
Transport ausführenden Personen ergeben,
2. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen
ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche
Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für
die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen,
3. gewährleistet ist, daß die Kernbrennstoffe unter Beachtung
der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter befördert
werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden
durch die Beförderung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit
und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen.
(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bedarf es nicht für die
Beförderung der in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Kernbrennstoffe.
(4) Die Genehmigung ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu
erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens
drei Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Zwecke nicht entgegenstehen.
(5) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
Genehmigungsbescheids ist bei der Beförderung mitzuführen. Der
Beförderer hat ferner eine Bescheinigung mit sich zu führen, die
den Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens
entspricht, sofern es sich nicht um eine Beförderung handelt, die nach
Absatz 3 einer Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen nicht bedarf. Der Bescheid und die Bescheinigung
sind der für die Kontrolle zuständigen Behörde und den von
ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung mit der Eisenbahn
durch einen Eisenbahnunternehmer. Im übrigen bleiben die für die
jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter unberührt.
§ 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender
Beförderung
(1) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche Vorsorge für die
Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist vorbehaltlich
der Absätze 3 und 4 bei der grenzüberschreitenden Beförderung
von Kernbrennstoffen getroffen, wenn sich die nach Artikel 4 Abs. c des Pariser
Übereinkommens erforderliche Bescheinigung über die Deckungsvorsorge
auf den Inhaber einer in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens
gelegenen Kernanlage bezieht.
(2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens
ist
1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener
Versicherer,
2. ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer, wenn neben ihm ein im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener
Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines
Haftpflichtversicherers übernimmt.
Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der Versicherung zugelassen
werden, wenn gewährleistet ist, daß der zur Deckungsvorsorge
Verpflichtete, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muß,
in der Lage sein wird, seine gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im
Rahmen der Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfüllen.
(3) Ist für einen Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens das
Brüsseler Zusatzübereinkommen nicht in Kraft getreten, so kann
im Falle der Durchfuhr von Kernbrennstoffen die Genehmigung nach § 4
davon abhängig gemacht werden, daß der nach dem Recht dieses
Vertragsstaates vorgesehene Haftungshöchstbetrag des Inhabers der Kernanlage
für nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, soweit erhöht wird, wie dies
nach Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe sowie den getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. Der Inhaber der Kernanlage hat
durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates
ausgestellten Bescheinigung den Nachweis der Deckungsvorsorge für den
erhöhten Haftungshöchstbetrag zu erbringen.
(4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen aus einem oder
in einen anderen Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens, für
den das Brüsseler Zusatzübereinkommen nicht in Kraft getreten ist,
kann die Genehmigung nach § 4 davon abhängig gemacht werden, daß
der Inhaber der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage,
zu oder von der die Kernbrennstoffe befördert werden sollen, die Haftung
für nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
übernimmt, wenn der in dem anderen Vertragsstaat des Pariser
Übereinkommens vorgesehene Haftungshöchstbetrag im Hinblick auf
die Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe sowie die getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen nicht angemessen ist.
§ 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen
Fällen
(1) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer Genehmigung nach §
4 zu bedürfen, hat vor Beginn der Beförderung der zuständigen
Behörde die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vorsorge
nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde die erforderliche Deckungsvorsorge
nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. §
4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 4a sind anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um die Beförderung
von Kernmaterialien handelt, die in Anlage zu diesem Gesetz bezeichnet sind.
§ 5 Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Kernbrennstoffen
(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren. Hierbei ist die nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden
durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche
Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
zu gewährleisten.
(2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf niemand Kernbrennstoffe
in unmittelbarem Besitz haben, es sie denn, daß er die Kernbrennstoffe
1. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbewahrt,
2. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer Genehmigung
nach § 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,
3. nach § 4 berechtigt befördert.
(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 2 dazu
berechtigt zu sein, hat sie der Verwahrungsbehörde unverzüglich
abzuliefern.
(4) Die Ablieferungspflicht entfällt, wenn die Kernbrennstoffe einem
nach § 4 berechtigten Beförderer übergeben werden
1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten Ausfuhr oder
2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 berechtigten
Empfänger.
(5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach
Absatz 1 oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur
zulässig,
1. wenn der Empfänger gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zum Besitz
der Kernbrennstoffe berechtigt ist,
2. wenn sie zu einer nach § 4 genehmigten Beförderung zum Zweck
der Ausfuhr von Kernbrennstoffen erfolgt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kernbrennstoffe, die in
radioaktiven Abfällen enthalten sind.
§ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt,
bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte
Aufbewahrung wesentlich verändert.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine
solche Aufbewahrung besteht und wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und
Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die
für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen
Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge
gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Sollen außerhalb der staatlichen Verwahrung Kernbrennstoffe in
Form von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten hochradioaktiven
Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
aufbewahrt werden, ist vor der Entscheidung über eine Genehmigung nach
Absatz 1 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, soweit es sich nicht
um eine genehmigungsbedürftige Aufbewahrung nach Absatz 1 im Zusammenhang
mit einer genehmigten Beförderung handelt. Die Vorschriften der
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über die Bekanntmachung
des Vorhabens und des Erörterungstermins und die Auslegung von
Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Durchführung des
Erörterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen gelten
entsprechend.
§ 7 Genehmigung von Anlagen
(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die
Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung,
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen
ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche
Fachkunde besitzen,
2. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst
tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren
Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen besitzen,
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge
gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen
ist,
4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick
auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht
entgegenstehen.
Bei Veränderungen bestehender Anlagen oder ihres Betriebes, die die
getroffene Vorsorge gegen Schäden oder den getroffenen Schutz gegen
Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter verbessern oder
unberührt lassen, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 mit der Maßgabe, daß
unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und Funktionen
der Anlage unverhältnismäßige oder technisch nicht mögliche
Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind; in Festlegungen
einer bestehenden Genehmigung, die von einer beantragten Veränderung
und deren Auswirkungen auf die Anlage und ihren Betrieb nicht betroffen werden,
kann nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5
eingegriffen werden.
(2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die der Erzeugung von
Elektrizität dienen, gilt Absatz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe, daß
zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit die Genehmigung
nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der Beschaffenheit und des Betriebs
der Anlage auch Ereignisse, deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge
gegen Schäden praktisch ausgeschlossen ist, einschneidende Maßnahmen
zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen
außerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage nicht erforderlich
machen würden; die bei der Auslegung der Anlage zugrunde zu legenden
Ereignisse sind in Leitlinien näher zu bestimmen, die das für die
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige
Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Satz 1 gilt nicht
für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, für die bis zum
31. Dezember 1993 eine Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist,
sowie für wesentliche Veränderungen dieser Anlagen oder ihres
Betriebes.
(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 sowie der sichere Einschluß
der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von
Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß.
Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten
Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 oder Anordnung
nach § 19 Abs. 3 gewesen sind.
(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu
beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen
zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde
Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung
des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
zuständigen Bundesministers einzuholen. Im übrigen wird das
Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs.
1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
durch Rechtsverordnung geregelt.
(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2
und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung
vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung
der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung
von Einwendungen unterbleibt.
(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß
für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes
Grundstück ausgehen.
§ 7a Vorbescheid
(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Genehmigung
einer Anlage nach § 7 abhängt, insbesondere zur Wahl des Standorts
einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen werden. Der Vorbescheid wird unwirksam,
wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt, die Frist kann auf Antrag bis
zu zwei Jahren verlängert werden.
(2) § 7 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.
§ 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid über einen
Antrag nach § 7 oder § 7a entschieden worden und diese Entscheidung
unanfechtbar geworden ist, können in einem weiteren Verfahren zur
Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen
erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den
ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid hätten vorgebracht
werden können.
§ 7c Prüfverfahren
Auf Antrag kann für Weiterentwicklungen der Sicherheitstechnik ein
Prüfverfahren zu einzelnen Fragen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
Abs. 2a durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die
bereits genehmigt sind oder für die bereits ein Antrag nach § 7
oder 7a bei einer Genehmigungsbehörde gestellt worden ist. Dem Antrag
sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung erforderlich sind.
§ 20 gilt entsprechend. Das Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung
ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur
Gewerbeordnung
(1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über
genehmigungsbedürftige Anlagen sowie über die Untersagung der ferneren
Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne
des § 7 keine Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren
der Kernenergie oder der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen
handelt.
(2) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genehmigungsbedürftige Anlage einer Genehmigung nach § 7, so
schließt diese Genehmigung die Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde
hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz
zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
zu treffen.
(3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Abs.
2a des Gerätesicherheitsgesetzes , die in genehmigungspflichtigen Anlagen
im Sinne des § 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbehörde
im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften über die
Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zulassen,
soweit dies durch die besondere technische Eigenart der Anlagen nach §
7 bedingt ist.
§ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von
Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten
Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung.
Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde
festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige
Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete
Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich verändert.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und
Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen
ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung
der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche
Fachkunde besitzen,
2. gewährleistet ist, daß die bei der beabsichtigten Verwendung
von Kernbrennstoffen sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse
über die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
besitzen,
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge
gegen Schäden durch die Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick
auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, der Wahl des Ortes
der Verwendung von Kernbrennstoffen nicht entgegenstehen.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver
Abfälle
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet,
betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt,
außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt, hat zum Schutz der Allgemeinheit
dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie
ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile den in § 1 Nr. 2
bis 4 bezeichneten Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive
Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).
(2) Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese an eine Anlage nach Absatz
3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit Abweichendes durch eine auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt oder auf Grund dieses
Gesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt worden
ist.
(3) Die Länder haben Landessammelstellen für die Zwischenlagerung
der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten;
der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle einzurichten. Sie können sich zur Erfüllung ihrer
Pflichten Dritter bedienen. Die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle einzurichten, wird abweichend von Satz 1 Halbsatz
2 durch ein zu erlassendes gesondertes Gesetz auf eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts übertragen werden, durch das die
Körperschaft auch errichtet wird.
(4) Wer nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 oder Satz 3 Anlagen zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle einzurichten hat, kann zur Erfüllung seiner
Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür erforderlichen
hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen,
wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung
der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte untersteht der Aufsicht
dessen, für den er die Aufgabe wahrnimmt. Der Dritte kann für die
Benutzung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle anstelle
von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund nach
Satz 1 übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge,
die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung
erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach §
21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen, die dem Dritten
gegenüber erbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für
Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten besteht nicht; zur Deckung von
Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine ausreichende
Haftpflichtversicherung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt.
Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 1
übertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadenersatzverpflichtungen
nach § 25 bis zur Höhe des Zweifachen der Höchstgrenze der
Deckungsvorsorge frei. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte,
die von dem Dritten erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 9b Planfeststellungsverfahren
(1) Die Errichtung und der Betrieb der in § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz
2 genannten Anlagen sowie die wesentliche Veränderung solcher Anlagen
oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung. § 74 Abs. 6
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die
zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle
eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
die wesentliche Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres
Betriebes beantragt wird und die Änderung keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann. §
76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit der Anlage
zu prüfen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Teil der
Prüfung nach Absatz 4.
(3) Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Erreichung der in §
1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden
werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Zwecke erforderlich ist, sind nachträglich Auflagen zulässig.
(4) Der Planfeststellungsbeschluß darf nur erteilt werden, wenn die
in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind. Er ist zu versagen, wenn
1. von der Errichtung oder dem Betrieb der geplanten Anlage
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die
durch inhaltliche Beschränkungen und Auflagen nicht verhindert werden
können, oder
2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick
auf die Umweltverträglichkeit, der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage
entgegenstehen.
(5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis
75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:
1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins, die
Auslegung des Plans, die Erhebung von Einwendungen, die Durchführung
des Erörterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen sind nach
der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 vorzunehmen. Für Form
und Inhalt sowie Art und Umfang des einzureichenden Plans gelten im Hinblick
auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die in dieser
Rechtsverordnung enthaltenen Vorschriften entsprechend.
2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von einer Bekanntmachung und
Auslegung der nachgereichten Unterlagen abgesehen werden, wenn ihre
Bekanntmachung und Auslegung keine weiteren Umstände offenbaren würde,
die für die Belange Dritter erheblich sein können.
3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die Zulässigkeit des
Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierüber
entscheidet die dafür sonst zuständige Behörde.
§ 9c
Die Errichtung und der Betrieb der in § 9a Abs. 3 genannten
Landessammelstellen sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes
oder nach § 3 der Strahlenschutzverordnung durch die hierfür
zuständige Behörde.
§ 9d Enteignung
(1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle sowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher
Veränderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung
zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b festgestellten
oder genehmigten Plans notwendig ist.
(2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke der vorbereitenden
Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle,
soweit sie zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der Grundlage
der Vorschriften des Bundesberggesetzes notwendig ist. Die Enteignung ist
insbesondere dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen notwendig,
wenn die Eignung bestimmter geologischer Formationen als Endlagerstätte
für radioaktive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in
dem erforderlichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn die
Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert
oder sonst erschwert würde. Die besonderen Vorschriften des
Bundesberggesetzes über die Zulegung und die Grundabtretung sowie über
sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke bleiben
unberührt.
§ 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung;
Entschädigung
(1) Durch Enteignung nach § 9d können
1. das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten entzogen oder belastet werden,
2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
berechtigen oder die den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten beschränken,
3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bundesberggesetz aufrechterhaltene
alte Rechte entzogen oder belastet werden,
4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer
2 bezeichneten Art gewähren.
Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1 gleich.
(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere die Sicherstellung der Endlagerung radioaktiver Abfälle
nach § 9a, sie erfordert und wenn der Enteignungszweck unter Beachtung
der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise nicht erreicht
werden kann. Im Falle des § 9d Abs. 1 ist der festgestellte Plan dem
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde
bindend. Die Enteignung setzt voraus, daß sich der Antragsteller ernsthaft
um den freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1
oder um die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses zu angemessenen
Bedingungen vergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dürfen
nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des
Enteignungszwecks erforderlich ist.
(3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung durch den Antragsteller
zu leisten. § 21b bleibt unberührt. Die Entschädigung wird
gewährt für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust
sowie für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
Die Entschädigung für den Rechtsverlust bestimmt sich nach dem
Verkehrswert der zu enteignenden Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1. Hat
sich ein Beteiligter mit der Übertragung, Belastung oder sonstigen
Beschränkung von Rechten oder Befugnissen nach Absatz 1 schriftlich
einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar
durchgeführt werden.
(4) Für die Enteignung und die Entschädigung gelten im übrigen
die §§ 93 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend.
§ 9f Vorarbeiten auf Grundstücken
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, daß
zur Vorbereitung der Planfeststellung nach § 9b sowie zur obertägigen
Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
Grundstücke betreten und befahren sowie Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen und ähnliche vorübergehende Vorarbeiten
auf Grundstücken durch die dafür zuständigen Personen
ausgeführt werden. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche
Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen
Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
(2) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der frühere Zustand
der Grundstücke wiederherzustellen. Die zuständige Behörde
kann anordnen, daß im Rahmen der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen
verbleiben können.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder durch eine
Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b bleibt
unberührt.
§ 9g Veränderungssperre
(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach § 9b oder zur
Sicherung oder Fortsetzung einer Standorterkundung für Anlagen zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle können durch Rechtsverordnung
für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungsgebiete festgelegt
werden, auf deren Flächen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde
oder das Vorhaben nach § 9b oder die Standorterkundung erheblich
erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Eine
zweimalige Verlängerung der Festlegung um jeweils höchstens zehn
Jahre durch Rechtsverordnung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 fortbestehen. Vor einer Festlegung nach den Sätzen 1 und
2 sind die Gemeinden und Kreise, deren Gebiet von der Festlegung betroffen
wird, zu hören. Die Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 ist vor
Ablauf der bezeichneten Fristen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für
eine Festlegung weggefallen sind. Die Festlegung nach den Sätzen 1 und
2 tritt mit dem Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren
nach § 9b oder nach § 57a des Bundesberggesetzes außer Kraft.
(2) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach
§ 9b an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen und im
Bereich des vom Plan erfaßten Untergrunds wesentlich wertsteigernde
oder das Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen bis zur
planmäßigen Inanspruchnahme nicht vorgenommen werden.
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Vorhaben zur untertägigen vorbereitenden
Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes; an die Stelle
der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b tritt
die Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 57a des
Bundesberggesetzes.
(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der
Veränderungssperre nach den Absätzen 1 bis 3 zuzulassen, wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn
die Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(5) Dauert die Veränderungssperre nach den Absätzen 1 bis 3
länger als fünf Jahre, so können der Eigentümer und die
sonstigen Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen
Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Die Entschädigung ist vom Vorhabensträger zu leisten. § 21b
bleibt unberührt.
§ 10 [Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen
Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von den Vorschriften der
§§ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder
Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen
oder Schutzeinrichtungen nicht mit Schäden infolge einer sich selbst
tragenden Kettenreaktion oder infolge der Wirkung ionisierender Strahlen
zu rechnen ist und soweit die in § 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke
nicht entgegenstehen.2 Für radioaktive Abfälle können durch
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vorschriften
des § 3 getroffen werden.
§ 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine
Zulassung)
(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kernbrennstoffe und für
Anlagen im Sinne des § 7 eine besondere Regelung getroffen ist, kann
durch Rechtsverordnung zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke
bestimmt werden,
1. daß die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit radioaktiven
Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige
Verwendung und Beseitigung), der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb
und Abgabe an andere), die Beförderung und die Ein- und Ausfuhr dieser
Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen,
2. daß die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen,
3. daß nach einer Bauartprüfung durch eine in der Rechtsverordnung
zu bezeichnende Stelle Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, die radioaktive
Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen erzeugen, allgemein zugelassen
werden können und welche Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen, Geräte
und Vorrichtungen zu erstatten haben,
4. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile, mit deren Fertigung
bereits vor Antragstellung oder vor Erteilung einer Genehmigung begonnen
werden soll, in Anlagen nach § 7 Abs. 1 nur dann eingebaut werden
dürfen, wenn für die Vorfertigung ein berechtigtes Interesse besteht
und in einem Prüfverfahren nachgewiesen wird, daß Werkstoffe,
Auslegung, Konstruktion und Fertigung die Voraussetzungen nach § 7 Abs.
2 Nr. 3 erfüllen, welche Behörde für das Verfahren zuständig
ist, welche Unterlagen beizubringen sind und welche Rechtswirkungen der Zulassung
der Vorfertigung zukommen sollen,
5. daß radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise oder für
bestimmte Zwecke nicht verwendet werden dürfen, soweit das Verbot zum
Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren
radioaktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüssen internationaler
Organisationen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich
ist,
6. daß zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
die Ein-, Aus- und Durchfuhr (grenzüberschreitende Verbringung) radioaktiver
Stoffe einer Genehmigung oder Zustimmung bedarf, Anzeigen und Meldungen zu
erstatten und Unterlagen mitzuführen sind. Es kann weiterhin bestimmt
werden, daß Zustimmungen mit Nebenbestimmungen versehen werden
können.
(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen, Zustimmungen nach Absatz 1 Nr.
6 und allgemeine Zulassungen im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes
von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig machen
sowie das Verfahren bei Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen regeln.
§ 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)
(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten
Zwecke bestimmt werden,
1. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner
und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, bei
der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in den
§§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie beim Umgang und
Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs.
1 Nr. 3 bezeichneten Art zu treffen sind,
2. welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte Strahlendosen
und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht
überschritten werden,
3. daß die Beschäftigung von Personen in strahlengefährdeten
Bereichen nur nach Vorlage einer Bescheinigung besonders ermächtigter
Ärzte erfolgen darf und daß bei Bedenken gesundheitlicher Art
gegen eine solche Beschäftigung die Aufsichtsbehörde nach
Anhörung ärztlicher Sachverständiger entscheidet,
4. daß und in welchem Umfang Personen, die sich in
strahlengefährdeten Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben, verpflichtet
sind, sich Messungen zur Bestimmung der Strahlendosen an ihrem Körper,
ärztlicher Untersuchungen und, soweit zum Schutz anderer Personen oder
der Allgemeinheit erforderlich, ärztlicher Behandlung zu unterziehen,
und daß die Untersuchung oder die Behandlung durch besonders
ermächtigte Ärzte vorzunehmen ist,
5. daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die Gewinnung,
den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven
Stoffen und über Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender
Strahlen Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten sind,
6. daß und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer
Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden
soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob und welche
Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich
der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind,
7. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom
bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere Unfälle und sonstige
Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und
beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird,
sowie beim Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in §
11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art der Aufsichtsbehörde zu melden sind
und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen
Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen
durch in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht
werden dürfen,
8. welche radioaktiven Abfälle an die Landessammelstellen und an Anlagen
nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 abzuliefern sind und daß im
Hinblick auf das Ausmaß der damit verbundenen Gefahren unter bestimmten
Voraussetzungen eine anderweitige Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen
von der Ablieferungspflicht zulässig sind oder angeordnet oder genehmigt
werden können,
9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung radioaktiver Reststoffe
sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen
hat, daß und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung
an die Landessammelstellen und an Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz
2 zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung
nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung
durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in Anlagen
nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 sicherzustellen und zu lagern sind,
unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an
Anlagen nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 abzuführen sind und
wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 zu überwachen sind,
10. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im
Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen nach §
9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 gegen Störmaßnahmen und sonstige
Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,
11. welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie an die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der
in § 20 genannten Sachverständigen zu stellen sind und welche
Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit
von Angehörigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfüllen
müssen, die als Sachverständige im Sinne des § 20 hinzugezogen
werden sollen,
12. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde der für die
Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes von Anlagen nach §
7 verantwortlichen Personen sowie an die notwendigen Kenntnisse der bei dem
Betrieb von Anlagen nach § 7 sonst tätigen Personen zu stellen
sind, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise
die nach § 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse
zu prüfen haben,
13. daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durchführung
der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen
kann.
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförderung
radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in § 1 Nr.
1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen über die Deckungsvorsorge
handelt.
(2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
4 eingeschränkt.
§ 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des
Direktionsausschusses)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
Entscheidungen des Direktionsausschusses der Europäischen Kernenergieagentur
oder seines Funktionsnachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii
und nach Artikel 1 Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung
in Kraft zu setzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage
2 zu diesem Gesetz zu ändern oder aufzuheben, sofern dies zur
Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
§ 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen
Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer
erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen
die nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderlichen
Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der
Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem
Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie
von Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 tätig sind, mit
deren Einverständnis durch. Hierbei dürfen vorhandene, für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse insbesondere
bei den Polizei- und den Verfassungsschutzbehörden abgefragt werden.
Die nach § 23 zuständige Behörde ist berechtigt,
unbeschränkte Bundeszentralregisterauszüge gemäß §
41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. Die zuständige
Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde gibt dem Betroffenen nach Maßgabe
des Verwaltungsverfassungsgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu
äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel
an der Zuverlässigkeit bestehen. Die im Rahmen dieser
Überprüfung erhobenen Daten dürfen nur von den nach den
§§ 23 und 24 zuständigen Behörden im erforderlichen Umfang
gespeichert, nur für die Zwecke der Überprüfung der
Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift verwendet und nicht an andere
Stellen übermittelt werden.
(2) Die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Frist, in der
Überprüfungen zu wiederholen sind, werden in einer Rechtsverordnung
festgelegt.
§ 12c Strahlenschutzregister
(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhobenen
Daten über die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen
werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung
der Strahlenschutzgrundsätze in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz
eingerichteten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die
Datenspeicherung zu unterrichten.
(2) Zu den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Register im jeweils
erforderlichen Umfang Auskünfte an die nach § 24 zuständigen
Aufsichtsbehörden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden,
die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich
strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.
(3) 1Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des
Strahlenschutzes dürfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des
Betroffenen an Dritte übermittelt werden. 2Ohne Einwilligung des Betroffenen
dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange
des Betroffenen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung
der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an
der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich
überwiegt. 3Eine Übermittlung personenbezogener Daten für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck
der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter
Daten erreicht werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche Vorschriften
über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die
wissenschaftliche Forschung bleiben unberührt.
(4) Der Empfänger personenbezogener Daten darf diese nur zu dem Zweck
verwenden, zu dem sie befugt übermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung
wird das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren der
Erteilung von Auskünften und der Übermittlung personenbezogener
Daten bestimmt.
§ 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen
(1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang
und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der
Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von jeweils
zwei Jahren sowie bei erheblicher Änderung der Verhältnisse erneut
vorzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde dem zur Deckungsvorsorge
Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die
Deckungsvorsorge nachgewiesen sein muß.
(2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muß
1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser
Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach §
25a oder nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen
Verträge in Betracht kommt, in einem angemessenen Verhältnis zur
Gefährlichkeit der Anlage oder der Tätigkeit stehen,
2. in den übrigen Fällen einer Tätigkeit, die auf Grund dieses
Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung
der Genehmigung bedarf, die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den Umständen gebotenen
Ausmaß sicherstellen.
(3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur Erreichung der in §
1 bezeichneten Zwecke können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften
darüber erlassen werden, welche Maßnahmen zur Vorsorge für
die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen erforderlich
sind. Dabei ist die Höhe der Deckungsvorsorge im Rahmen einer
Höchstgrenze von 500 Millionen Deutsche Mark zu regeln; Höchstgrenze
und Deckungssummen sind im Abstand von jeweils fünf Jahren mit dem Ziel
der Erhaltung des realen Wertes der Deckungsvorsorge zu überprüfen.
(4) Der Bund und die Länder sind nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet.
Soweit für ein Land eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a oder nach einem
der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge in Betracht
kommt, setzt die Genehmigungsbehörde in entsprechender Anwendung der
Absätze 1, 2 und der zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverordnung fest, in
welchem Umfang und in welcher Höhe das Land für die Erfüllung
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die
Freistellungsverpflichtung nach § 34 einzustehen hat. Diese Einstandspflicht
steht bei Anwendung dieses Gesetzes der Deckungsvorsorge gleich. Für
den Bund gelten die Sätze 2 und 3 nicht.
(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhenden
Schadensersatzverpflichtungen. Zu den gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen
im Sinne dieses Gesetzes gehören Verpflichtungen aus den §§
110, 111 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht, Verpflichtungen zur
Schadloshaltung, die sich aus § 7 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, sowie ähnliche
Entschädigungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur insoweit, als der
Schaden oder die Beeinträchtigung durch Unfall entstanden ist.
§ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen
eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit §
25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a oder nach einem der in § 25a Abs. 2
genannten internationalen Verträge in Betracht kommt, durch eine
Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten für diese die §§
158c bis 158h des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist des §
158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag zwei Monate
beträgt und ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung
von Kernmaterialien für die Dauer der Beförderung gehemmt ist,
bei Anwendung des § 158c Abs. 4 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag bleibt die Freistellungsverpflichtung nach § 34
außer Betracht. § 156 Abs. 3 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag ist nicht anzuwenden.
(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung
durch eine Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten
erbracht, so ist auf diese Verpflichtung Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer Kernanlage
und ein Geschädigter im Zeitpunkt des Eintritts des nuklearen Ereignisses
Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes,
so darf die Deckungsvorsorge zur Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzansprüche dieses Geschädigten nur herangezogen werden,
wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger
Geschädigter beeinträchtigt wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes
1 sind auch Reaktoren, die Teil eines Beförderungsmittels sind.
(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage in der Nähe der Kernanlage
eingetreten, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der
Standort dazu dient, aus der Kernanlage stammende Energie für
Produktionsprozesse zu nutzen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu erfüllenden
Ersatzansprüche sind untereinander gleichrangig.
§ 16
(weggefallen)
§ 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung
als Inhaber einer Kernanlage
(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich
zu erteilen. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten
Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit
es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich
ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme
derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet
werden.
(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen
werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen
hat.
(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden,
wenn
1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist,
soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2. eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in
angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und
Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des
Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder
wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht
eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen
wird.
(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der
Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge
Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen
einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist
nachweist.
(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen,
wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten,
Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch
nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden
kann.
(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage
berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid
ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.
§ 18 Entschädigung
(1) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten
Genehmigung oder allgemeinen Zulassung muß dem Berechtigten eine
angemessene Entschädigung in Geld geleistet werden. Wird die Rücknahme
oder der Widerruf von einer Behörde des Bundes ausgesprochen, so ist
der Bund, wird die Rücknahme oder der Widerruf von einer Landesbehörde
ausgesprochen, so ist das Land, dessen Behörde die Rücknahme oder
den Widerruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und des Betroffenen sowie der Gründe, die zur Rücknahme
oder zum Widerruf führten, zu bestimmen. Die Entschädigung ist
begrenzt durch die Höhe der vom Betroffenen gemachten Aufwendungen,
bei Anlagen durch die Höhe ihres Zeitwerts. Wegen der Höhe der
Entschädigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Eine Entschädigungspflicht ist nicht gegeben, wenn
1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auf Grund von Angaben
erhalten hat, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig
waren,
2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung oder die für
ihn im Zusammenhang mit der Ausübung der Genehmigung oder allgemeinen
Zulassung tätigen Personen durch ihr Verhalten Anlaß zum Widerruf
der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung gegeben haben, insbesondere durch
erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der
Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über
die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder durch Nichteinhaltung
nachträglicher Auflagen,
3. der Widerruf wegen einer nachträglich eingetretenen, in der genehmigten
Anlage oder Tätigkeit begründeten erheblichen Gefährdung der
Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit ausgesprochen werden
mußte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nachträgliche
Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3.
(4) Wenn das Land eine Entschädigung zu leisten hat, sind der Bund oder
ein anderes Land entsprechend ihrem sich aus der Gesamtlage ergebenden Interesse
an der Rücknahme oder am Widerruf verpflichtet, diesem Land Ausgleich
zu leisten. Entsprechendes gilt, wenn der Bund eine Entschädigung zu
leisten hat.
§ 19 Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der
Betrieb und der Besitz von Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs.
1 Nr. 2 bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten
und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie die
Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen
unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben
insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der
Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheides über die
Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß
nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und
Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des §
139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Der für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister kann die
ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden
übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein-
und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und
Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des
Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an den Bundesminister des
Innern übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben
des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im
Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten
Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden
sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörden und die von ihr nach §
20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener
Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe, Anlagen
der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen,
Geräte und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder
Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen
sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei
von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen
Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 13 des
Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Das Grundrecht des Artikels
13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird
eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt
wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die
Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten
Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können.
Sie kann insbesondere anordnen,
1. daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2. daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt
oder verwahrt werden,
3. daß der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der
Betrieb von Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten
Art sowie der Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in §
11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche
Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig
eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich
aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse
bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen, die durch
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9a Abs. 3
Satz 3 oder durch Dritte nach § 9a Abs. 4 Satz 1 eingerichtet werden.
§ 20 Sachverständige
Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den
zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. §
13 des Gerätesicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 21 Kosten
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
1. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4,
6, 7, 7a, 9 und 9b ;
2. für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs.
1 Satz 2, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2, für
Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach
§ 18 Abs. eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für
Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 ;
3. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5
Abs. 1 ;
4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und
Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz soweit es nach §
23 zuständig ist;
4a. für Entscheidungen nach dem §§ 9d bis 9g,
5. für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher zu bestimmenden
sonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 19.
(2) Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu
erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter
Berücksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer
Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung
für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind.
(3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen
des Verwaltungskostengesetzes geregelt. Dabei sind die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und die Gebühren durch feste
Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den
Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für
den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In der
Verordnung können die Kostenbefreiung des Bundesamtes für
Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für
die Amtshandlungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Die Verjährungsfrist der
Kostenschuld kann abweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes
verlängert werden. Es kann bestimmt werden, daß die Verordnung
auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren
anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt
sind.
(4) Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und für ärztliche
Untersuchungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer nach
diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung
einer Genehmigung bedarf oder verpflichtet ist, die Tätigkeit anzuzeigen,
zu der die Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich
wird.
(5) Im übrigen gelten bei der Aufhebung dieses Gesetzes und von
Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5,
des § 7a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 erlassen sind, durch
Landesbehörden vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen
Kostenvorschriften.
§ 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für
die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3
(1) Für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3 werden von den
Ablieferungspflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Als
Auslagen können auch Vergütungen nach § 21 Abs. 2 und Aufwendungen
nach § 21 Abs. 4 erhoben werden. Die allgemeinen gebührenrechtlichen
Grundsätze über Entstehung der Gebühr,
Gebührengläubiger, Gebührenschuldner, Gebührenentscheidung,
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung, Fälligkeit,
Säumniszuschlag, Stundung, Niederschlagung, Erlaß, Verjährung,
Erstattung und Rechtsbehelfe finden nach Maßgabe der §§ 11,
12, 13 Abs. 2, §§ 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes
Anwendung, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Abweichendes
bestimmt wird.
(2) Durch Rechtsverordnung können die kostenpflichtigen Tatbestände
nach Absatz 1 näher bestimmt und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, daß sie die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Anlage
nach § 9a Abs. 3 decken. Dazu gehören auch die Verzinsung und die
Abschreibung des aufgewandten Kapitals. Die Abschreibung ist nach der
mutmaßlichen Nutzungsdauer und der Art der Nutzung gleichmäßig
zu bemessen. Der aus Beiträgen nach § 21b sowie aus Leistungen
und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung
unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung sind ferner Umfang
und Art der jeweiligen Benutzung zu berücksichtigen. Zur Deckung des
Investitionsaufwandes für Landessammelstellen kann bei der Benutzung
eine Grundgebühr erhoben werden. Bei der Bemessung der Kosten oder Entgelte,
die bei der Ablieferung an eine Landessammelstelle erhoben werden, können
die Aufwendungen, die bei der anschließenden Abführung an Anlagen
des Bundes entfallen, sowie Vorausleistungen nach § 12b Abs. 2 einbezogen
werden. Sie sind an den Bund abzuführen.
(3) Die Landessammelstellen können für die Benutzung an Stelle
von Kosten ein Entgelt nach Maßgabe einer Benutzungsverordnung erheben.
Bei der Berechnung des Entgeltes sind die in Absatz 2 enthaltenen
Bemessungsgrundsätze zu berücksichtigen.
§ 21b Beiträge
(1) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die Planung, den Erwerb
von Grundstücken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie
die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen nach §
9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden von demjenigen, dem sich ein Vorteil durch
die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur geordneten
Beseitigung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet,
Beiträge erhoben. Der notwendige Aufwand umfaßt auch den Wert
der aus dem Vermögen des Trägers der Anlage bereitgestellten Sachen
und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach
den §§ 6, 7 oder 9 oder nach den Bestimmungen einer auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen
und zur Erzeugung ionisierender Strahlen gestellt hat oder dem eine entsprechende
Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleistungen auf den Beitrag
verlangt werden, wenn mit der Durchführung einer Maßnahme nach
Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist.
(3) Das Nähere über Erhebung, Befreiung, Stundung, Erlaß
und Erstattung von Beiträgen und von Vorausleistungen kann durch
Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei können die Beitragsberechtigten,
die Beitragspflichtigen und der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht
bestimmt werden. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie den
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Aufwand
nach Absatz 1 decken. Die Beiträge müssen in einem angemessenen
Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die der Beitragspflichtige durch
die Anlage erlangt. Vorausleistungen auf Beiträge sind mit angemessener
Verzinsung zu erstatten, soweit sie die nach dem tatsächlichen Aufwand
ermittelten Beiträge übersteigen.
(4) Bereits erhobene Beiträge oder Vorausleistungen, soweit sie zur
Deckung entstandener Aufwendungen erhoben worden sind, werden nicht erstattet,
wenn eine Anlage nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 endgültig nicht
errichtet oder betrieben wird oder wenn der Beitrags- oder
Vorausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1 Satz 1 nicht wahrnimmt.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsbehörden
§ 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen
und deren Überwachung
(1) Über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 3
sowie über die Rücknahme oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung
entscheidet das Bundesausfuhramt. Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund
des § 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis von Genehmigungen
und Zustimmungen für grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen.
(2) Die Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen obliegt
dem Bundesminister der Finanzen oder den von ihm bestimmten Zolldienststellen.
(3) Soweit das Bundesausfuhramt auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist
es unbeschadet seiner Unterstellung unter den Bundesminister für Wirtschaft
und dessen auf anderen Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse an
die fachlichen Weisungen des für die kerntechnische Sicherheit und den
Strahlenschutz zuständigen Bundesministers gebunden.
§ 23 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für
1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen,
2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung
und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die Übertragung der
Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über
diese Dritten nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Aufsicht nach §
19 Abs. 5,
2a. die Planfeststellung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
und die Aufsicht nach § 19 Abs. 5, sobald die Aufgabe, Anlagen zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten, nach § 9a Abs. 3
Satz 3 auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen
worden ist,
3. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und
Großquellen,
4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb
der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer
nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist
und
4a. die Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 7c,
5. die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigungen nach den Nummern
3 und 4,
6. die Einrichtung und Führung eines Registers über die
Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen.
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im Verfahren
nach § 6 Abs. 3 erlassenen Verwaltungsakt des Bundesamtes für
Strahlenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren.
(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind radioaktive Stoffe,
deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den
Aktivitätswert von 1000 Terabequerel übersteigt.
§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§
9d bis 9g zuständig.
§ 24 Zuständigkeit der Landesbehörden
(1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem Zweiten Abschnitt und den
hierzu ergehenden Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch
die Länder ausgeführt. Die Beaufsichtigung der Beförderung
radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie
im Magnetschwebebahnverkehr obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht
für die Beförderung radioaktiver Stoffe durch nicht bundeseigene
Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege
dieser Eisenbahnen führen. Satz 2 gilt auch für die Genehmigung
solcher Beförderungen, soweit eine Zuständigkeit nach § 23
nicht gegeben ist.
(2) Für Genehmigungen nach den §§ 7, 7a und 9 sowie deren
Rücknahme und Widerruf sowie die Planfeststellung nach § 9b und
die Aufhebung des Planfeststellungsabschlusses sind die durch die
Landesregierungen bestimmten obersten Landesbehörden zuständig.
Diese Behörden üben die Aufsicht über Anlagen nach §
7 und die Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen
aus. Sie können im Einzelfall nachgeordnete Behörden damit beauftragen.
Über Beschwerden gegen deren Verfügungen entscheidet die oberste
Landesbehörde. Soweit Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes anderen
Behörden Aufsichtsbefugnisse verleihen, bleiben diese Zuständigkeiten
unberührt.
(3) Für den Dienstbereich der Bundeswehr werden die in den Absätzen
1 und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch den Bundesminister für
Verteidigung oder die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen mit
dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
zuständigen Bundesminister wahrgenommen.
§ 24a Informationsübermittlung
Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
zuständige Bundesminister kann Informationen, die in atomrechtlichen
Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden
enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die für
den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden
zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung
des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Informationen
im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der
atomrechtlichen Genehmigung übermittelt werden. Die Empfänger
dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt
worden sind.
Vierter Abschnitt
Haftungsvorschriften
§ 25 Haftung für Kernanlagen
(1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen
Ereignis, so gelten für die Haftung des Inhabers der Kernanlage
ergänzend zu den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens die
Vorschriften dieses Gesetzes. Das Pariser Übereinkommen ist unabhängig
von seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit für die Bundesrepublik
Deutschland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine durch
das Inkrafttreten des Übereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.
(2) Hat im Falle der Beförderung von Kernmaterialien einschließlich
der damit zusammenhängenden Lagerung der Beförderer durch Vertrag
die Haftung anstelle des Inhabers einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gelegenen Kernanlage übernommen, gilt er als Inhaber einer Kernanlage
vom Zeitpunkt der Haftungsübernahme an. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
Die Haftungsübernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn der
Beförderung oder der damit zusammenhängenden Lagerung von
Kernmaterialien durch die nach § 4 zuständige Behörde auf
Antrag des Beförderers genehmigt worden ist. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn der Beförderer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
als Frachtführer zugelassen ist oder als Spediteur im Geltungsbereich
dieses Gesetzes seine geschäftliche Hauptniederlassung hat und der Inhaber
der Kernanlage gegenüber der Behörde seine Zustimmung erklärt
hat.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens über
den Haftungsausschluß bei Schäden, die auf nuklearen Ereignissen
beruhen, die unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von
Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine
schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art
zurückzuführen sind, sind nicht anzuwenden. Tritt der Schaden in
einem anderen Staat ein, so gilt Satz 1 nur, soweit der andere Staat zum
Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik
Deutschland eine nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung
sichergestellt hat.
(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne die in Artikel 2 des Pariser
Übereinkommens vorgesehene räumliche Begrenzung.
(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach dem Pariser
Übereinkommen, sofern der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht
wurde, das auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die in Anlage
2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.
§ 25a Haftung für Reaktorschiffe
(1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reaktorschiffes finden die Vorschriften
dieses Abschnitts mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser Übereinkommens treten
die entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler
Reaktorschiff-Übereinkommens (BGBl. 1975 II S. 977). Dieses ist
unabhängig von seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit für
die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine
Regeln eine durch das Inkrafttreten des Übereinkommens bewirkte
Gegenseitigkeit voraussetzen.
2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt § 31 Abs. 1
hinsichtlich des den Höchstbetrag des Brüsseler
Reaktorschiff-Übereinkommens überschreitenden Betrags nur, soweit
das Recht dieses Staates zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses eine auch
im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland anwendbare, nach Art,
Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung der Haftung der Inhaber
von Reaktorschiffen vorsieht. § 31 Abs. 2, §§ 36, 38 Abs.
1 und § 40 sind nicht anzuwenden.
3. § 34 gilt nur für Reaktorschiffe, die berechtigt sind, die
Bundesflagge zu führen. Wird ein Reaktorschiff im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für einen anderen Staat oder Personen eines anderen Staates
gebaut oder mit einem Reaktor ausgerüstet, so gilt § 34 bis zu
dem Zeitpunkt, in dem das Reaktorschiff in dem anderen Staat registriert
wird oder das Recht erwirbt, die Flagge eines anderen Staates zu führen.
Die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung ist zu 75 vom
Hundert vom Bund und im übrigen von dem für die Genehmigung des
Reaktorschiffs nach § 7 zuständigen Land zu tragen.
4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu
führen, gilt dieser Abschnitt nur, wenn durch das Reaktorschiff verursachte
nukleare Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten sind.
5. Für Schadensersatzansprüche sind die Gerichte des Staates
zuständig, dessen Flagge das Reaktorschiff zu führen berechtigt
ist; in den Fällen der Nummer 4 ist auch das Gericht des Ortes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständig, an dem der nukleare Schaden
eingetreten ist.
(2) Soweit internationale Verträge über die Haftung für
Reaktorschiffe zwingend abweichende Bestimmungen enthalten, haben diese Vorrang
vor den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 26 Haftung in anderen Fällen
(1) Wird in anderen als den in dem Pariser Übereinkommen in Verbindung
mit den in § 25 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Fällen durch die Wirkung
eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes
oder durch die von einem Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen
ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines anderen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des von der
Kernspaltung betroffenen Stoffes, des radioaktiven Stoffes oder des
Beschleunigers verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden nach den
§§ 27 bis 30, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, 4 und 5 und § 33
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein
Ereignis verursacht wird, das der Besitzer und die für ihn im Zusammenhang
mit dem Besitz tätigen Personen auch bei Anwendung jeder nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden konnten und das weder auf
einem Fehler in der Beschaffenheit der Schutzeinrichtung noch auf einem Versagen
ihrer Verrichtungen beruht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen ein Schaden der in
Absatz 1 bezeichneten Art durch die Wirkung eines Kernvereinigungsvorgangs
verursacht wird.
(3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet derjenige, der den Besitz des
Stoffes verloren hat, ohne ihn auf eine Person zu übertragen, die nach
diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Beschleuniger gegenüber dem
Verletzten von einem Arzt oder Zahnarzt oder unter der Aufsicht eines Arztes
oder Zahnarztes bei der Ausübung oder Heilkunde angewendet worden sind
und die verwendeten Stoffe oder Beschleuniger sowie die notwendigen
Meßgeräte dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik
entsprochen haben und der Schaden nicht darauf zurückzuführen ist,
daß die Stoffe, Beschleuniger oder Meßgeräte nicht oder
nicht ausreichend gewartet worden sind,
2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten ein Rechtsverhältnis
besteht, auf Grund dessen dieser die von dem Stoff ausgehende Gefahr in Kauf
genommen hat.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht für die Anwendung
radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung. Bestreitet
der Besitzer des radioaktiven Stoffes den ursächlichen Zusammenhang
zwischen der Anwendung der radioaktiven Stoffe und einem aufgetretenen Schaden,
so hat er zu beweisen, daß nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs
besteht.
(6) Nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist nicht ersatzpflichtig,
wer die Stoffe für einen anderen befördert. Die Ersatzpflicht nach
diesen Vorschriften trifft, solange nicht der Empfänger die Stoffe
übernommen hat, den Absender, ohne Rücksicht darauf, ob er Besitzer
der Stoffe ist.
(7) Unberührt bleiben im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 gesetzliche
Vorschriften, nach denen der dort genannte Besitzer und die ihm nach Absatz
3 gleichgestellten Personen in weiterem Umfang haften als nach den Vorschriften
dieses Gesetzes oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich
ist.
§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt,
so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;1 bei Beschädigung
einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt
über sie ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.
§ 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung
(1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten
einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den
der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit
seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert war. Der
Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen
zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem
Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem
Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat
der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als
der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens
zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung
erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der
Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des
Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß
infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten
oder sein Fortkommen erschwert ist.
(2) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann der
Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
billige Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schaden schuldhaft
herbeigeführt worden ist.
§ 30 Geldrente
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
wegen Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Erschwerung des Fortkommens
des Verletzten sowie der nach § 28 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende
Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente
zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente
nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl
Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des
Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen
Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit
verlangen.
§ 31 Haftungshöchstgrenzen
(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Pariser
Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist
summenmäßig unbegrenzt. In den Fällen des § 25 Abs.
3 wird die Haftung des Inhabers auf den Höchstbetrag der staatlichen
Freistellungsverpflichtung begrenzt.
(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so wird die Haftung des
Inhabers einer Kernanlage begrenzt auf
1. 300 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis zu Vertragsstaaten
des Pariser Übereinkommens, für die das Brüsseler
Zusatzübereinkommen in der Fassung des Protokolls vom 16. November 1982
in Kraft getreten ist,
2. 120 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis des Pariser
Übereinkommens, für die das Brüsseler Zusatzübereinkommen
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 in Kraft getreten
ist,
3. 15 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis zu den übrigen
Staaten.
Die Haftungsbegrenzung des Satzes 1 gilt nicht, wenn der Staat, in dem der
Schaden eingetreten ist, zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im
Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art,
Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung sichergestellt hat.
(3) Der nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs.
1 bis 4 oder der nach § 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle der
Sachbeschädigung nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der
beschädigten Sache zuzüglich der Kosten für die Sicherung
gegen die von ihr ausgehende Strahlengefahr. Bei einer Haftung nach dem Pariser
Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 ist Ersatz für
Schäden am Beförderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien
zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, nur dann zu leisten, wenn
die Befriedigung anderer Schadensersatzansprüche in den Fällen
des Absatzes 1 aus dem Höchstbetrag der staatlichen
Freistellungsverpflichtung, in den Fällen des Absatzes 2 aus der
Haftungshöchstsumme sichergestellt ist.
§ 32 Verjährung
(1) Die nach diesem Abschnitt begründeten Ansprüche auf Schadensersatz
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, ohne Rücksicht
darauf in dreißig Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) In den Fällen des Artikels 8 Abs. b des Pariser Übereinkommens
tritt an die Stelle der dreißigjährigen Verjährungsfrist
des Absatzes 1 eine Verjährungsfrist von 20 Jahren ab Diebstahl, Verlust,
Überbordwerfen oder Besitzaufgabe.
(3) Ansprüche auf Grund des Pariser Übereinkommens, die innerhalb
von zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis gegen den Inhaber der Kernanlage
wegen der Tötung oder Verletzung eines Menschen gerichtlich geltend
gemacht werden, haben Vorrang vor Ansprüchen, die nach Ablauf dieser
Frist erhoben werden.
(4) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert.
(5) Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung Anwendung.
§ 33 Mehrere Verursacher
(1) Sind für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis oder in
sonstiger Weise durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen
eines radioaktiven Stoffes oder durch die von einem Beschleuniger ausgehende
Wirkung ionisierender Strahlen verursacht ist, mehrere einem Dritten kraft
Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie, sofern sich nicht
aus Artikel 5 Abs. d des Pariser Übereinkommens etwas anderes ergibt,
dem Dritten gegenüber als Gesamtschuldner.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hängt im Verhältnis der
Ersatzpflichtigen untereinander die Verpflichtung zum Ersatz von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von
dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, sofern sich aus Artikel
5 Abs. d des Pariser Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt. Der
Inhaber einer Kernanlage ist jedoch nicht verpflichtet, über die
Haftungshöchstbeträge des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 hinaus Ersatz
zu leisten.
§ 34 Freistellungsverpflichtung
(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines nuklearen Ereignisses gesetzliche
Schadensersatzverpflichtungen des Inhabers einer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gelegenen Kernanlage nach den Bestimmungen des Pariser
Übereinkommens in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 oder auf Grund
des auf den Schadensfall anwendbaren Rechts eines fremden Staates ergeben,
so ist der Inhaber von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit
diese von der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht
erfüllt werden können. Der Höchstbetrag der
Freistellungsverpflichtung beträgt das Zweifache der Höchstgrenze
der Deckungsvorsorge. Die Freistellungsverpflichtung beschränkt sich
auf diesen Höchstbetrag abzüglich des Betrages, in dessen Höhe
die entstandenen Schadensersatzverpflichtungen von der Deckungsvorsorge gedeckt
sind und aus ihr erfüllt werden können.
(2) Ist nach dem Eintritt eines nuklearen Ereignisses mit einer Inanspruchnahme
der Freistellungsverpflichtung zu rechnen, so ist der Inhaber der Kernanlage
verpflichtet,
1. dem von der Bundesregierung bestimmten Bundesminister und den von den
Landesregierungen bestimmten Landesbehörden dieses unverzüglich
anzuzeigen,
2. den zuständigen Bundesminister und den zuständigen
Landesbehörden unverzüglich von erhobenen
Schadensersatzansprüchen oder eingeleiteten Ermittlungsverfahren Mitteilung
zu machen und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Prüfung
des Sachverhalts und seiner rechtlichen Würdigung erforderlich ist,
3. bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Verhandlungen über
die erhobenen Schadensersatzansprüche die Weisungen der zuständigen
Landesbehörden zu beachten,
4. nicht ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörden einen
Schadensersatzanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn, daß
er die Anerkennung oder Befriedigung ohne offenbare Unbilligkeit nicht verweigern
kann.
(3) Im übrigen finden auf die Freistellungsverpflichtung die §§
62 und 67 sowie die Vorschriften des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit Ausnahme des § 152
entsprechende Anwendung.
§ 35 Verteilungsverfahren
(1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen
Schadensersatzverpflichtungen aus einem Schadensereignis die zur Erfüllung
der Schadensersatzverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel
übersteigen, so wird die Verteilung sowie das dabei zu beobachtende
Verfahren durch Gesetz, bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes durch
Rechtsverordnung geregelt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung kann über die Verteilung
der zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen zur
Verfügung stehenden Mittel nur solche Regelungen treffen, die zur Abwendung
von Notständen erforderlich sind. Sie muß sicherstellen, daß
die Befriedigung der Gesamtheit aller Geschädigten nicht durch die
Befriedigung einzelner Geschädigter unangemessen beeinträchtigt
wird.
§ 36 Aufteilung der Freistellung zwischen Bund und Ländern
Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung
zu 75 vom Hundert. Im übrigen wird sie von dem Land getragen, in dem
die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist, sich befindet.
§ 37 Rückgriff bei der Freistellung
Ist der Inhaber einer Kernanlage nach § 34 von Schadensersatzverpflichtungen
freigestellt worden, so kann gegen den Inhaber der Kernanlage in Höhe
der erbrachten Leistungen Rückgriff genommen werden, soweit
1. dieser seine sich aus § 34 Abs. 2 oder 3 ergebenden Verpflichtungen
verletzt; der Rückgriff ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als die
Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Schadens noch auf
die Feststellung oder den Umfang der erbrachten Leistungen gehabt hat;
2. dieser oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, sein
gesetzlicher Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat;
3. die Leistungen erbracht worden sind, weil die vorhandene Deckungsvorsorge
in Umfang und Höhe nicht der behördlichen Festsetzung entsprochen
hat.
§ 38 Ausgleich durch den Bund
(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschädigter seinen Schaden
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlitten und kann er nach dem auf den
Schadensfall anwendbaren Recht eines anderen Vertragsstaates des Pariser
Übereinkommens keinen Ersatz verlangen, weil
1. das nukleare Ereignis im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates des
Pariser Übereinkommens eingetreten ist,
2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das
unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten,
eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe
außergewöhnlicher Art zurückzuführen ist,
3. das anzuwendende Recht eine Haftung für Schäden an dem
Beförderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des Eintritts
des nuklearen Ereignisses befunden haben, nicht vorsieht,
4. das anzuwendende Recht eine Haftung des Inhabers nicht vorsieht, wenn
der Schaden durch die ionisierende Strahlung einer sonstigen in der Kernanlage
befindlichen Strahlenquelle verursacht worden ist,
5. das anzuwendende Recht eine kürzere Verjährung oder
Ausschlußfrist als dieses Gesetz vorsieht oder
6. die zum Schadensersatz zur Verfügung stehenden Mittel hinter dem
Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung zurückbleiben,
so gewährt der Bund bis zum Höchstbetrag der staatlichen
Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich.
(2) Der Bund gewährt ferner bis zum Höchstbetrag der staatlichen
Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich, wenn das auf einen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erlittenen Schaden anwendbare ausländische Recht oder
die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages dem Verletzten
Ansprüche gewähren, die nach Art, Ausmaß und Umfang des Ersatzes
wesentlich hinter dem Schadensersatz zurückbleiben, der dem
Geschädigten bei Anwendung dieses Gesetzes zugesprochen worden wäre.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Geschädigte, die nicht Deutsche
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
nicht anzuwenden, soweit der Heimatstaat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses
im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausmaß
und Höhe gleichwertige Regelung nicht sichergestellt hat.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind bei dem
Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie erlöschen in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem die auf Grund ausländischen oder
internationalen Rechts ergangene Entscheidung über den Schadensersatz
unanfechtbar geworden ist.
§ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes und der Länder
(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach
§ 38 sind die nach § 15 Abs. 1 und 2 nachrangig zu befriedigenden
Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die
Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38
nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der
besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit
erforderlich ist.
§ 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen
Vertragsstaat gelegen hat
(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens ein Gericht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Entscheidung über die
Schadensersatzklage gegen den Inhaber einer in einem anderen Vertragsstaat
des Pariser Übereinkommens gelegenen Kernanlage zuständig, so bestimmt
sich die Haftung des Inhabers nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates,
in dem die Kernanlage gelegen ist,
1. wer als Inhaber anzusehen ist,
2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf nukleare Schäden
in einem Staat erstreckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser
Übereinkommens ist,
3. ob sich die Haftung des Inhabers auf nukleare Schäden erstreckt,
die durch die Strahlen einer sonstigen in einer Kernanlage befindlichen
Strahlungsquelle verursacht sind,
4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inhabers auf Schäden an dem
Beförderungsmittel erstreckt, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit
des nuklearen Ereignisses befunden haben,
5. bis zu welchem Höchstbetrag der Inhaber haftet,
6. nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber verjährt oder
ausgeschlossen ist,
7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen des Artikels
9 des Pariser Übereinkommens ersetzt wird.
Fünfter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§§ 41 bis 45
(weggefallen)
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Kernmaterialien befördert, ohne die nach § 4b Abs. 1 Satz 1
oder 2 erforderliche Deckungsvorsorge nachgewiesen zu haben,
2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
ohne die nach § 7 Abs. 1 oder 5 erforderliche Genehmigung errichtet,
3. einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Auflage nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach §
19 Abs. 3 zuwiderhandelt,
4. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbescheid oder entgegen
§ 4 Abs. 5 Satz 2 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt
oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid oder die Bescheinigung
auf Verlangen nicht vorzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
4 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, im Falle
des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesausfuhramt, soweit es sich um
Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bestimmte
Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige Handlungspflicht bei der
grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine
damit verbundene Auflage handelt.
§§ 47 und 48
(weggefallen)
§ 49 Einziehung
Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 begangen worden, so können Gegenstände,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen
sind,
eingezogen werden.
§§ 50 bis 52
(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus der
Einwirkung von Strahlen radioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursacher
nicht festgestellt werden kann, sind bei dem für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister zu registrieren
und zu untersuchen.
§ 54 Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 12c,
13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt
die Bundesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund
des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach
§ 7 zugelassen werden. Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen
Rechtsverordnungen erläßt der für die kerntechnische Sicherheit
und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister.
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken,
die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten
physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte
zu ersetzen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§
11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den für
die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen
Bundesminister übertragen.
§ 55
(Aufhebung von Rechtsvorschriften)
§ 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts
(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Genehmigungen, Befreiungen und
Zustimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Sinne
des § 7 bleiben wirksam. Sie stehen einer nach § 7 erteilten
Genehmigung, die mit ihren verbundenen Auflagen den gemäß §
17 Abs. 1 angeordneten Auflagen gleich. Soweit mit der landesrechtlichen
Genehmigung Bestimmungen über die vom Inhaber der Anlage zu treffende
Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
verbunden sind, gelten diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als Festsetzung
im Sinne des § 13 Abs. 1.
(2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende Deckungsvorsorge wird von der
Verwaltungsbehörde (§ 24 Abs. 2) innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt; § 13 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz
gilt entsprechend. Wird gemäß § 13 Abs. 4 eine Einstandspflicht
festgesetzt, so wirkt diese auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
zurück.
§ 57 Abgrenzungen
Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden die §§ 1 bis 4 des Gesetzes
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) in der Fassung der Verordnung vom 8. August
1941 (RGBl. S. 531) und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des
Sprengstoffwesens keine Anwendung.
§ 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der
Einheit Deutschlands
(1) Für bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gilt
folgendes:
1. Genehmigungen und Erlaubnisse für Kernkraftwerke werden mit Ablauf
des 30. Juni 1995, für Beförderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf
des 30. Juni 1992 sowie alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen
mit Ablauf des 30. Juni 2005 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen,
Erlaubnissen und Zulassungen nicht eine kürzere Befristung festgelegt
ist; die Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gelten mit diesen
Befristungen als Genehmigungen nach den entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fort.
Eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres
Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 läßt eine Genehmigung nach
Satz 1 insoweit unberührt, als die Genehmigung sich auf Teile der Anlage
bezieht, die nicht von der Änderung betroffen sind.
2. Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18
keine Anwendung, wenn der Genehmigungsinhaber ein Rechtsträger ist,
auf den das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen
Vermögens (Treuhandgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom
17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) Anwendung findet.
3. Bei Umwandlung von Rechtsträgern auf Grund des Treuhandgesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik gelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse
und Zulassungen mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung
der Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht
erfolgt ist; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu
prüfen, ob der neue Inhaber durch organisatorische Maßnahmen und
durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die
Fortführung der Errichtung und des Betriebes der Anlage oder der
Tätigkeit gewährleistet. § 18 findet keine Anwendung.
(2) Beförderungen radioaktiver Stoffe, die bisher in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keiner Genehmigung bedurften,
unterliegen ab 1. Juli 1992 den Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 58 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 59
(Inkrafttreten)1
Anlage 1
Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4
(1) Es bedeuten die Begriffe:
1. nukleares Ereignis: jedes einen Schaden verursachende Geschehnis
oder jede Reihe solcher aufeinander folgender Geschehnisse desselben Ursprungs,
sofern das Geschehnis oder die Reihe von Geschehnissen oder der Schaden von
den radioaktiven Eigenschaften oder einer Verbindung der radioaktiven
Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen
Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder
Abfällen oder von den von einer anderen Strahlenquelle innerhalb der
Kernanlage ausgehenden ionisierenden Strahlungen herrührt oder sich
daraus ergibt;
2. Kernanlage: Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines
Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung
von Kernmaterialien, Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen,
Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Anlagen zur
endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;Einrichtungen für die
Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien
während der Beförderung; eine Kernanlage kann auch bestehen aus
zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben
Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände,
in denen sich radioaktive Materialien befinden;
3. Kernbrennstoffe: spaltbare Materialien in Form von Uran als
Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschließlich
natürlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer
Verbindung;
4. radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle: radioaktive
Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, daß
sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen
verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen
a) Kernbrennstoffe,
b) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der
Herstellung erreicht haben, so daß sie für industrielle, kommerzielle
landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck
der Ausbildung verwendet werden können;
5. Kernmaterialien: Kernbrennstoffe (ausgenommen natürliches
und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;
6. Inhaber einer Kernanlage: derjenige, der von der zuständigen
Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird.
(2) Sonderziehungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind Sonderziehungsrechte
des Internationalen Währungsfonds (BGBl. 1978 II S. 13), wie er sie
für seine eigenen Operationen und Transaktionen verwendet.
Anlage 2
Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
§ 4 Abs. 3, § 4b Abs. 2 und § 25 Abs. 5 erfassen Kernbrennstoffe
oder Kernmaterialien, deren Aktivität oder Menge
1. in dem einzelnen Beförderungs- oder Versandstück oder
2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei
Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des
Antragstellers
das 105fache der Freigrenze nicht überschreitet und die bei angereichertem
Uran nicht mehr als 350 Gramm Uran 253 enthalten. Freigrenze ist die
Aktivität oder Menge, bis zu der es für den Umgang einer Genehmigung
oder Anzeige nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung
nicht bedarf.
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