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Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbwlG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505)
§ 1 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich
tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht
oder noch nicht gestattet ist,
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach den
§§ 32 oder 32 a des Ausländergesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung
noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder
6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten
Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen
erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für
die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die in Absatz 1 Nr. 3
bezeichneten Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr
als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz
leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des
Monats, in dem
1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt
zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht
unanfechtbar ist.
§ 1a Anspruchseinschränkung
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre
Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen
nach diesem Gesetz zu erlangen, oder
2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach
den Umständen unabweisbar geboten ist.
§ 2 Leistungen in besonderen Fällen
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozialhilfegesetz
auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer
von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen
nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das
öffentliche Interesse entgegenstehen.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer
Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form
der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil
in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur,
wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach
Absatz 1 erhält.
§ 3 Grundleistungen
(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung,
Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern
des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet
werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren
unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts
können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich
erhalten Leistungsberechtigte
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark,
2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark
monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des
täglichen Lebens. Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder
Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hundert
des Geldbetrages nach Satz 4.
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im
Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach
den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden
Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen,
von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im
gleichen Wert gewährt werden.
Der Wert beträgt
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
220 Deutsche Mark,
3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310
Deutsche Mark
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung
und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit setzt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz
1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest,
wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Lebenshaltungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs erforderlich
ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Beträge
nicht den Vom-Hundert-Satz übersteigen, um den in diesem Zeitraum die
Regelsätze gemäß § 22 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes
erhöht werden.
(4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder
einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich
ausgehändigt werden.
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind
die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung
einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie
sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten
oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung
mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen
Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und
pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel
zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und
zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen
Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher.
Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte
erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung
des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde
bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.
§ 5 Arbeitsgelegenheiten
(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes
und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere
zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt
werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt
bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der
Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich
Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen
Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende
Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt
verrichtet werden würde.
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 2 Deutsche Mark
je Stunde ausgezahlt.
(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten,
daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt
werden kann.
(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die
nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur
Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei
unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch
auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher
entsprechend zu belehren.
(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des
Asylverfahrensgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen
über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit
stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen.
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der
Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.
§ 6 Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie
im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit
unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern
geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen
besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
§ 7 Einkommen und Vermögen
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann,
sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die
im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz
aufzubrauchen. § 122 des Bundessozialhilfegesetzes findet entsprechende
Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen
gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und
Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen
dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die
Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten
Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für
die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder
Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu
ermächtigen.
(2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes
1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch
in Höhe von 60 vom Hundert des maßgeblichen Betrages aus §
3 Abs. 1 und 2. Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt
nicht als Einkommen.
(3) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so
kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung
des § 90 des Bundessozialhilfegesetzes auf sich überleiten.
(4) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über
die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sowie § 99 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch über die Auskunftspflicht von Angehörigen,
Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen sind entsprechend anzuwenden.
§ 7a Sicherheitsleistung
Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren
Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz
Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs.
1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige
Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.
§ 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der
erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer
Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes gedeckt
wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des
Ausländergesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die
Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei
Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach §
84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes gegenüber einer in §
1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß
bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gewährt werden,
wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten
den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
§ 8a Meldepflicht
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige
Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag
nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde
zu melden.
§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger
von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach §
44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
(3) Die §§ 44 bis 50 sowie §§ 102 bis 114 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der
Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden.
(4) § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und die auf Grund dieser Vorschrift
erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 10 Bestimmungen durch Landesregierungen
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten
Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden und Kostenträger und können
Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz
geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und
Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß
Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden
übertragen.
§ 10a Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig
ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der
Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium
des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im
Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im übrigen
ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der
Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit
bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung
von der zuständigen Behörde außerhalb ihres Bereichs
sichergestellt wird.
(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder
anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde
örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung
der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine
andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten
oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche
Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.
Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der
gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden
ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige
Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und
vorläufig einzutreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich
angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben.
(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort,
an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich
zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen;
kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht,
wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung,
der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger
als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 verteilt oder zugewiesen
worden, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Für
ein neugeborenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter
maßgeblich.
§ 10b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern
(1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der
Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen
hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der
Leistungsberechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der Behörde,
in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach einer Leistung
nach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von
der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1
hatte.
(3) Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl-
oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines
bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist die Behörde des bisherigen
Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde
die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne
von § 10a Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte
innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf.
Die Erstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit
dem Aufenthaltswechsel.
§ 11 Ergänzende Bestimmungen
(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen
bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die
Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten
Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland,
in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen
Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen
Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen
unabweisbar gebotene Hilfe leisten.
(3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die
Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr
vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese
Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die Überprüfung
nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift,
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für
diese Personen eingegangenen Verpflichtungen nach § 84 des
Ausländergesetzes der zuständigen Ausländerbehörde
übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich
mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der
zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die
Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde
ferner Änderungen der in Satz 2 genannten Daten. Die
Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des
automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden.
§ 12 Asylbewerberleistungsstatistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner
Fortentwicklung werden Erhebungen über
1. die Empfänger
a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
b) von Grundleistungen (§ 3),
c) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6), und
d) von Zuschüssen (§ 8 Abs. 2),
2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz als Bundesstatistik
durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind
1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
a) für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit;
aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand;
b) für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:
Art und Form der Leistungen;
c) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:
Form der Grundleistung;
d) für Haushalte und für einzelne Leistungsempfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;
Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; Art und Höhe
des eingesetzten Einkommens und Vermögens;
e) bei Beginn der Leistungsgewährung zusätzlich zu den unter den
Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:
vorangegangene Leistung durch eine andere für die Durchführung
dieses Gesetzes zuständige Stelle;
f) bei Beendigung der Leistungsgewährung zusätzlich zu den unter
den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:
Monat und Jahr der Beendigung der Leistungsgewährung; Grund der Einstellung
der Leistungen; Beteiligung am Erwerbsleben;
g) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben
a bis d genannten Merkmalen:
Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des
Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;
2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden
Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit;
aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am
Ende des Berichtsjahres; Stellung zum Haushaltsvorstand; Wohngemeinde und
Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;
2a. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d für jeden
Leistungsempfänger:
Höhe des Zuschusses am Jahresende,
3. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:
Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie
Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform.
(3) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Nummern der
Leistungsempfänger,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur
Verfügung stehenden Person.
Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit
der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung.
Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Leistungsempfänger und sind zum
frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß
der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erstmalig für das
Jahr 1994, durchzuführen. Die Angaben für die Erhebung
a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum
31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar,
b) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e sind bei Beginn der
Leistungsgewährung,
c) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f sind bei Beendigung der
Leistungsgewährung,
d) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr
zu erteilen.
Mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Nr. 1 erfolgt vierteljährlich
eine Fortschreibung der Bestandszahlen.
(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz
3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und
Absatz 2 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
(6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die
einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
§ 13 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
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