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Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), zuletzt
geändert durch Art. 6b des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung
und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3843)
Erster Abschnitt. Grundwehrdienst und Wehrübungen
§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung
einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber
während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub
zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die
mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem
Arbeitgeber vorzulegen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das gleiche
gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während
des Wehrdienstes geendet hätte.
(5) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und
muß der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen
Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein
Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.
§ 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer,
Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des
Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht
aus Anlaß des Wehrdienstes kündigen. Muß er aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes)
Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den
Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen.
Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlaß des Wehrdienstes gekündigt
oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zuungunsten des
Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund
zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als
sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit
in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der
zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten wenn dem Arbeitgeber infolge
Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der
Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und
nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Satz 3 berührt
bis zum 30. September 1999 nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die
am 30. September 1996 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus der bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Sätze 3 und 4 herleiten
können. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung
darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den
Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.
(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides
oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die
Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen
nach Ende des Wehrdienstes.
(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlaß des Wehrdienstes
ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 3 Wohnraum und Sachbezüge
(1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1) läßt
eine Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum unberührt.
(2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über Wohnraum,
der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zur Unterbringung des
Arbeitnehmers und seiner Familie überlassen ist, darf die durch den
Grundwehrdienst oder eine Wehrübung veranlaßte Abwesenheit des
Arbeitnehmers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Dies gilt
entsprechend für alleinstehende Arbeitnehmer, die den Wohnraum während
ihrer Abwesenheit aus besonderen Gründen benötigen.
(3) Bildet die Überlassung des Wohnraumes einen Teil des Arbeitsentgelts,
so hat der Arbeitnehmer für die Weitergewährung an den Arbeitgeber
eine Entschädigung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts
entspricht. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der Arbeitnehmer
eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(4) Sachbezüge sind während des Grundwehrdienstes oder während
einer Wehrübung auf Verlangen weiterzugewähren. Absatz 3 gilt
sinngemäß.
(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber
nach diesem Gesetz das Arbeitsentgelt während des Wehrdienstes
weiterzuzahlen hat.
§ 4 Erholungsurlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für
ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen
Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Grundwehrdienst leistet, um ein
Zwölftel kürzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehender
Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Grundwehrdienstes zu gewähren.
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner Einberufung
nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub
nach dem Grundwehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu
gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Grundwehrdienstes oder
setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an den Grundwehrdienst das
Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht
gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten als
ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem
Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst zusteht, um die
zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
(5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den
Urlaubsvorschriften für Soldaten.
§ 5
(weggefallen)
§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den Grundwehrdienst oder
im Anschluß an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die
Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst
veranlaßt war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil
entstehen.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die
Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und
sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit
auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluß der Ausbildung
angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt
als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.
(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes
oder einer Wehrübung nicht angerechnet.
(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere
Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des
Grundwehrdienstes nicht angerechnet. Während der Zeit, um die sich die
Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch
verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum
Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung
in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.
§ 7 Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
(1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gelten die §§ 1 bis
4 sowie § 6 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimarbeit Beschäftigte
aus Anlaß des Wehrdienstes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich
zu den anderen in Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftraggebers
oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden; andernfalls haben sie Anspruch
auf das dadurch entgangene Entgelt. Der Berechnung des entgangenen Entgelts
ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der in Heimarbeit Beschäftigte
im Durchschnitt der letzten zweiundfünfzig Wochen vor der Vorlage des
Einberufungsbescheides beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.
§ 8 Vorschriften für Handelsvertreter
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handelsvertreter und einem
Unternehmer wird durch Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst
oder zu einer Wehrübung nicht gelöst.
(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungsbescheid unverzüglich den
Unternehmern vorzulegen, mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht.
(3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch Einberufung zum
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das gleiche
gilt, wenn ein Vertragsverhältnis aus anderen Gründen während
des Wehrdienstes geendet hätte.
(4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis aus Anlaß der
Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer
Wehrübung nicht kündigen.
(5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter
Kundenkreis zugewiesen und kann er während des Grundwehrdienstes oder
während einer Wehrübung seine Vertragspflichten nicht in dem
notwendigen Umfang erfüllen, so kann der Unternehmer aus diesem Grunde
erforderliche Aufwendungen von dem Handelsvertreter ersetzt verlangen. Zu
ersetzen sind nur die Aufwendungen, die dem Unternehmer dadurch entstehen,
daß er die dem Handelsvertreter obliegende Tätigkeit selbst
ausübt oder durch Angestellte oder durch andere Handelsvertreter
ausüben läßt; soweit der Unternehmer selbst die Tätigkeit
ausübt, kann er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt verlangen.
Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Vergütung des
Handelsvertreters zu ersetzen; sie können mit ihr verrechnet werden.
(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsvertreter zum Alleinvertreter
bestellt ist, während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung
des Handelsvertreters berechtigt, selbst oder durch Angestellte oder durch
andere Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluß von
Geschäften zu bemühen.
§ 9 Vorschriften für Beamte und Richter
(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die
Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für
die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat
ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub
zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen,
die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
(3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem
Dienstvorgesetzten vorzulegen.
(4) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst
oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.
(5) Der Beamte darf aus Anlaß der Einberufung zum Grundwehrdienst oder
zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.
(6) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst
veranlaßt war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes
verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen
verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet. Die
Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des
Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Nach Erwerb der
Befähigung für die Laufbahn darf die Anstellung nicht über
den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des
Wehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der
vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze
4 und 5 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die
dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung während der
Probezeit rechtfertigen.
(8) § 4 Abs. 1,2 und 4 bis 6 gilt für Beamte entsprechend.
(9) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst
oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat
während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt,
so sind die Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(10) Die Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3 und die Absätze
8 und 9 gelten für Richter entsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung
für eine Beförderung sind, beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem der
Richter ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit
herangestanden hätte.
§ 10 Freiwillige Wehrübungen
Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger
Verpflichtung (§ 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen,
so gelten die §§ 1 und 4, die §§ 6 bis 9 sowie die
§§ 14a und 14b nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen
mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger
als sechs Wochen dauert.
§ 11 Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen
(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von nicht länger als
drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes unter
Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt.
Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme
des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 und §
6 Abs. 3 entsprechend.
(2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden
Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn
die ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag überschreitet. Das gilt
nicht für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Ist im
arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers
auf Weitergewährung von Arbeitsentgelt rechtskräftig entschieden,
so ist diese Entscheidung für die Erstattung bindend. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu
regeln.
(3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung von nicht länger
als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes mit
Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt. Neben den
Dienstbezügen oder dem Unterhaltszuschuß werden Zulagen weitergezahlt.
Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme
von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1,2 und 7 entsprechend.
§ 11a Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst
(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den
öffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten
Bewerbern gleicher Eignung. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die
im Anschluß an den Grundwehrdienst eine für den künftigen
Beruf im öffentlichen Dienst vorgeschriebene, über die
allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige
Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluß dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die
Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 während der wehrdienstbedingten Verzögerung
ihrer Bewerbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen
Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden
haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben
können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß ein
Wehrpflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre,
kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der
Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden
kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der
Bewerber mit wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei denen
eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der
Wehrpflichtigen aufzurunden.
§ 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer
Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten
(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluß an den Grundwehrdienst
oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs.
2 bis 4, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung
angehört. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluß
an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen
Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeinbildende
Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung
der Regelzeit durchlaufen und im Anschluß daran als Arbeitnehmer
eingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbeschädigung
nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes
Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, so wird auch
die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- und
Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäftigungszeit
angerechnet.
(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksichtigung des § 9
Abs. 6 und 10 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter
für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer
Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden.
(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um
Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt,
so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 6 entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung
für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte
mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst
vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
§ 13 Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben
(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen wird auf die
bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende
Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der
Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren
nicht unterschritten wird.
(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluß an den Grundwehrdienst
oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Beamter
oder Richter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende
vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere
berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch
Wehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 7
Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 10 Satz
2 und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder
Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres
Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit
im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen
Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird und dessen Anstellung durch
Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert
wird, gelten § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2 entsprechend.
Zweiter Abschnitt. Meldung bei den Erfassungsbehörden und
Wehrersatzbehörden
§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht von der
Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich
persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für
die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber
vorzulegen.
Dritter Abschnitt. Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 14a Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht
berührt. Dies gilt auch, wenn die zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung durch Höherversicherung oder auf andere Weise
gewährt wird.
(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der
Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das
Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers
nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber
die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister
der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz
2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Anträge auf Erstattung sind
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.
Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten,
bleiben unberücksichtigt.
(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als
Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen
oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht
kommen, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß.
(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge
für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden
diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages
erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes
durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen
zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf
Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur
Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger
Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen,
wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des
Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der
Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann,
ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Anträge auf
Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu
stellen.
(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs.
2, bei Gewährung von Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des
Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren
sowie das Nähere hinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden, welche
Einrichtungen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Der
Bundesminister der Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen mit den Arbeitgebern eine pauschale Beitragserstattung und die
Zahlungsweise vereinbaren.
§ 14b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen
Fällen
(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des
Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer
durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
einer öffentlich- rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig
der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die
Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet,
in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die
Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag
nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in
der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der
Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre.
Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Wehrdienstes zu stellen.
(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt
ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf
Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die
freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit
sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden,
werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten
zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet
worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn
des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge
müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit
oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus
geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Anträge auf Erstattung
sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.
Sind Zuschüsse dem Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den
gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch
aufzurechnen.
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes
zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet
oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des
Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der
Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann,
ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des
Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs.
2, bei Gewährung von Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des
Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs.
(5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a Abs. 6
sinngemäß.
Vierter Abschnitt. Schlußvorschriften
§ 15 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie
die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die Tätigkeit
im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes)
oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit
bei öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden.
§ 16 Sonstige Geltung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im
Verteidigungsfall mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über
Wehrübungen anzuwenden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst
anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes und des
Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft mit der Maßgabe, daß
die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer
Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe,
daß die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden
sind. § 10 findet keine Anwendung.
(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse
von Personen, die zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, §§
51a und 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der
Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend
anzuwenden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes eines Wehrpflichtigen
als Soldat auf Zeit
1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, daß die für den Grundwehrdienst geltenden
Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 7 Satz 3, §
14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet § 125 Abs.
1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz keine Anwendung.
(3) (aufgehoben)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so
ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte
unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger
während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer
Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen
der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 Soldatengesetz).
§ 17 Inkrafttreten, Anwendung früherer Vorschriften
(1) (Inkrafttreten)
(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des Wehrdienstes
auf Arbeitsverhältnisse und Beamtenverhältnisse und die Eingliederung
entlassener Soldaten in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur Bundeswehr
nicht anzuwenden.
(3) Das Eignungsübungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der nach § 2 des
Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der
Wehrübungen in der vom 30. Dezember 1956 bis 2. Dezember 1960 geltenden
Fassung vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) und nach § 5 Abs. 2
des Wehrpflichtgesetzes in der vom 3. Dezember 1960 bis 28. März 1962
geltenden Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) geleistet wurde sowie
für den verkürzten Grundwehrdienst, der nach § 5 Abs. 2 und
3 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 29. März 1962 bis 31. Dezember
1972 geltenden Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) geleistet
wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Grundwehrdienst.
(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die freiwillig im Anschluß
an den vollen oder verkürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 des
inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes über die Dauer des
Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember
1956 (BGBl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die §§ 1 bis 3,
§ 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9, § 13 und § 14a
entsprechend.
(6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 einberufen worden
sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4 und § 14b Abs.
1 bis 3 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. Das Antragsrecht
für die am 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlassenen
Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984.
(7) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat
eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4,
des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin
geltenden Fassung maßgebend.
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