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Altersteilzeitgesetz - AltersTG
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl.
I S. 2494)
Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender
Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert
durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer,
die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab
31. Juli 2004 vermindern, und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen
Arbeitnehmers ermöglichen.
§ 2 Begünstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt,
die
1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber,
die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen
Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und
versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.
Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten,
in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung
gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von
bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines
Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen
und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt
eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer
versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der
Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt
werden.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann
die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht
besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen
Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen
werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon
Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend.
In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der
Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen
werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch
durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch
schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen
werden.
(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von
mehr als fünf Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2
auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt
eines Zeitraums von fünf Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der
vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer
versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes
2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in
Satz 1 genannten Zeitraum von fünf Jahren zu erbringen.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus,
daß
1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen
und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20
Prozent dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 Prozent des um die
gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen,
verminderten bisherigen Entgelts im Sinne des § 6 Abs. 1(Mindestnettobetrag)
aufgestockt hat und
b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der
auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent des bisherigen Entgelts im
Sinne des § 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, sowie
2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers
in die Altersteilzeitarbeit
a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer
oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten
oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen
Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel, nicht mehr als 50
Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der
Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang
durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird,
oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in
der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und
3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf
Prozent der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme
sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen
in Tarifverträgen verbunden werden können.
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt,
wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten
Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung
außer Betracht bleiben.
(1a) Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die
Altersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bleibt einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt insoweit außer Betracht, als nach Berücksichtigung
des laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
überschritten wird.
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr.
1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer
die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so
ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2
Abs. 2 und 3 auch erfüllt, wenn die Beschäftigung eines beim Arbeitsamt
arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß
der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
§ 4 Leistungen
(1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für
längstens fünf Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a in Höhe von 20 Prozent des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten
Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die
Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag
und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in
Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 90 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6
Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
entfällt.
(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 oder § 231 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
von der Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen nach Absatz
1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
b nicht erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem
Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags
gleich, den die Bundesanstalt nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn
der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.
§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die
Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für
den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für
Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter
in Anspruch genommen werden können oder
3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer
eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche
Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange
der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der
Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt
hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der diese
Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt
wird oder der Arbeitgeber insgesamt für drei Jahre die Leistungen erhalten
hat.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit,
in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen
oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die
Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
überschreiten oder aufgrund solcher Beschäftigungen eine
Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt,
wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume
sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige
Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der
altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten
fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt
hat.
(4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit,
in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit
leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 bis 3
gilt entsprechend.
(5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
findet keine Anwendung.
§ 6 Begriffsbestimmungen
(1) Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist
das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte
Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher
Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze
des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs nicht überschreitet.
(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche
Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang
in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens
die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor dem
Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, höchstens
jedoch die Arbeitszeit der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Beschäftigung, soweit diese für mindestens 1 080 Kalendertage
vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach
Satz 2 bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht.
Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle
Stunde gerundet werden.
(3) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit ist zugrunde zu legen,
1. wenn ein Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit
nicht oder für Teile eines Jahres eine unterschiedliche wöchentliche
Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich im Jahresdurchschnitt
wöchentlich ergibt; wenn ein Tarifvertrag Ober- und Untergrenzen für
die Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich für den Arbeitnehmer
im Jahresdurchschnitt wöchentlich ergibt,
2. wenn eine tarifliche Arbeitszeit nicht besteht, die tarifliche
Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen, oder
falls eine solche tarifliche Regelung nicht besteht, die für gleiche
oder ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit.
§ 7 Berechnungsvorschriften
(1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr
als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für
das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum
von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer
beschäftigt hat. Hat das Unternehmen nicht während des ganzen nach
Satz 1 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der
Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er während
des Zeitraums des Bestehens des Unternehmens in der überwiegenden Zahl
der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ist
das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die
Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt der Arbeitgeber
in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens
anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während
der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 50 nicht
überschreiten wird.
(2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate
vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend.
Hat ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt
der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes
maßgebend.
(3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben Schwerbehinderte und Gleichgestellte
im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sowie Auszubildende außer Ansatz.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5
und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme
von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache
im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie
kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des
Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt
werden.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden,
daß der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach § 4
nicht besteht, weil die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt.
Das gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistungen
nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne daß dafür
eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich
war.
(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht,
in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit
hat, ist zulässig.
§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame
Einrichtungen
(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund
eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder
dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der
Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit
(§ 2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Unterhaltsgeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den
Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag,
der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.
Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von
dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das
Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1
zugrunde zu legen gewesen wäre. Änderungsbescheide werden mit dem
Tag wirksam, an dem die Altersrente erstmals beansprucht werden konnte.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesanstalt
Leistungen nach § 4 erbracht hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld oder Übergangsgeld und liegt der Bemessung dieser Leistungen
ausschließlich die Altersteilzeit zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer
Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbringt
die Bundesanstalt anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der Erstattungsleistungen nach § 4. Durch
die Leistungen darf der Höchstförderzeitraum nach § 4 Abs.
1 nicht überschritten werden. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur
wegen Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind, soweit
und solange ihnen Krankengeld gezahlt worden wäre, falls sie nicht Mitglied
einer landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden wären.
(4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder
Winterausfallgeld, gilt für die Berechnung der Leistungen des §
3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit
als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge
zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts
nach § 3 Abs. 1 gezahlt worden, gilt in den Fällen des § 23b
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert und 100
vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung
erzielten bisherigen Arbeitsentgelts als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
im Sinne des § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; für die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder nach dem Recht der
Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden
Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind,
dem Arbeitgeber und im Falle des § 9 der Ausgleichskasse der Arbeitgeber
oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem Arbeitgeber
zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die
unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er
vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig
sind, oder
2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen
ist.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt
festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht
in Betracht.
§ 12 Verfahren
(1) Das Arbeitsamt entscheidet auf schriftlichen Antrag des
Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen
nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen
gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung.
In den Fällen des § 3 Abs. 3 kann das Arbeitsamt auch vorab
entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag
sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer
mitzuteilen, für die Leistungen beantragt werden. Zuständig ist
das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer
beschäftigt ist. Die Bundesanstalt erklärt ein anderes Arbeitsamt
für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht.
(2) Leistungen nach § 4 werden nachträglich jeweils
für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
vorgelegen haben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses
Kalendermonats beantragt werden. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden
auf Antrag des Arbeitnehmers monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber
die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem
der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei Beginn der
Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt
hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3 Abs.
3 vorzeitig, erbringt das Arbeitsamt dem Arbeitgeber die Leistungen für
zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem Arbeitgeber
entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen für
zurückliegende Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils
in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen
für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der
laufenden Leistungen.
(4) Über die Erbringung von Leistungen kann das Arbeitsamt
vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung
voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der
vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende
Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden
Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt
wird.
§ 13 Auskünfte und Prüfung
§ 304 Abs. 1, §§ 305, 306, 315 und 319 des Dritten
Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend, soweit Aufgaben und Rechte der Arbeitsämter berührt
sind.
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 11 Abs. 1 als Arbeitnehmer oder entgegen
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitgeber
eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistungen
nach § 4 und § 10 erheblich sind, dem Arbeitsamt oder im Falle
des § 9 der Ausgleichskasse oder der gemeinsamen Einrichtung der
Tarifvertragsparteien nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
2. entgegen § 13 in Verbindung mit § 319 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig
gewährt,
3. entgegen § 13 in Verbindung mit § 315 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz
1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Prüfung oder das Betreten
eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder
bei der Ermittlung von Tatsachen nicht mitwirkt,
5. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 2 Satz
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 kann mit
einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeitsämter.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der
zuständigen Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von §
105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die zuständige
Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des §
110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 15 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt
die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a jeweils
für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. § 132 Abs. 3 und §
136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat
ist mit 30 Tagen anzusetzen.
§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform
der Arbeitsförderung
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen
nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesanstalt
die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden
Fassung vorliegen.
§15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch
auf Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1.
Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen
Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung
der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000
abgeschlossen worden, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach §
4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in
der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.
§ 16 Befristung der
Förderungsfähigkeit
Für die Zeit ab dem 1. August 2004 sind Leistungen nach
§ 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 und
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen
haben.
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