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Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB-Gesetz)
vom 09. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch Art.
2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März
2000 (BGBl. I S. 330)
Erster Abschnitt
Erster Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl
von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages
stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich
gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde
selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart
sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt
sind.
§ 2 Einbeziehung in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines
Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein
ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch
deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist
und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(2) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von
Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten
Erfordernisse im voraus vereinbaren.
§ 3 Überraschende Klauseln
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild
des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des
Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen- braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 4 Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
§ 5 Unklarheitenregel
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu
Lasten des Verwenders.
§ 6 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam
sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine
unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§ 7 Umgehungsverbot
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
Zweiter Unterabschnitt. Unwirksame Klauseln
§ 8 Schranken der Inhaltskontrolle
Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
§ 9 Generalklausel
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist.
§ 10 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots
oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende
Leistung entgegen § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine
unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten
und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen;
dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu
ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der
Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen
des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders
bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben
oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, daß
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist
auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, daß eine Erklärung des Verwenders
von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, daß eine
Vertragspartei vom Vertrage zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch
einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (aufgehoben)
§ 11 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder
Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß
geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen,
die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders
nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen
oder eingeschränkt wird, oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung
von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis
genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit
freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist
zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz
oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden
oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme
oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für
den Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung
einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden,
der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten
bei den Vertragsverhandlungen;
8. (Verzug, Unmöglichkeit)
eine Bestimmung, durch die für den Fall des Leistungsverzugs des Verwenders
oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen,
ausgeschlossen oder eingeschränkt oder
b) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen,
ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt wird;
9. (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)
eine Bestimmung, die für den Fall des teilweisen Leistungsverzugs des
Verwenders oder bei von ihm zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit
der Leistung das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen
oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise
Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat;
10. (Gewährleistung)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu
hergestellter Sachen und Leistungen
a) (Ausschluß und Verweisung auf Dritte)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender einschließlich
etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von
Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen
gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
b) (Beschränkung auf Nachbesserung)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht
ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen;
c) (Aufwendungen bei Nachbesserung)
die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen Verwenders ausgeschlossen
oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der
Nachbesserung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten;
d) (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)
der Verwender die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer
mangelfreien Sache von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts
oder eines unter Berücksichtigung des Mangels
unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig
macht;
e) (Ausschlußfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht
offensichtlicher Mängel eine Ausschlußfrist setzt, die kürzer
ist als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen
Gewährleistungsanspruch;
f) (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden;
11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)
eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag
Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach den §§ 463,
480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden;
12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung
von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder
Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit
des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung
des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist
als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer;
13. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter
an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und
Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu
lösen;
14. (Haftung des Abschlußvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag
für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung
eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung auferlegt;
15. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des
anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im
Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt.
Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse;
16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender
oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form
als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
Zweiter Abschnitt. Kollisionsrecht
§ 12 Internationaler Geltungsbereich
Unterliegt ein Vertrag ausländischem Recht, so sind die Vorschriften
dieses Gesetzes gleichwohl anzuwenden, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang
mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist. Ein enger Zusammenhang
ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer
öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes entfalteten geschäftlichen Tätigkeit des Verwenders
zustandekommt und
2. der andere Vertragsteil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluß
gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und seine Willenserklärung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgibt.
Dritter Abschnitt. Verfahren
§ 13 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach
§§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für
den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und
im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf können nur
geltend gemacht werden
1. von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungsgemäßen
Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung
und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige
Verbände oder mindestens fünfundsiebzig natürliche Personen
als Mitglieder haben,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen oder
3. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände können Ansprüche
auf Unterlassung und auf Widerruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine
Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz
1 Nr. 1) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur
ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Verwendung oder
Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren von der
jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.
§ 14 Zuständigkeit
(1) Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Landgericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz
hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch
einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts
zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten
nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Die Parteien können sich vor den nach Absatz 2 bestimmten Gerichten
auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen
sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören
würde.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich
nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
§ 15 Verfahren
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Klageantrag muß auch enthalten:
1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen;
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die
Bestimmungen beanstandet werden.
§ 16 Anhörung
Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 13
zu hören
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbestimmungen
sind, oder
2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes
über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,
des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken
zu genehmigen hat.
§ 17 Urteilsformel
Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält die
Urteilsformel auch:
1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Wortlaut;
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die den
Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen;
3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu unterlassen;
4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil
in gleicher Weise bekanntzugeben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
§ 18 Veröffentlichungsbefugnis
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis
zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten
Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im
übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Das Gericht kann die Befugnis
zeitlich begrenzen.
§ 19 Einwendung bei abweichender Entscheidung
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist,
kann im Wege der Klage nach § 767 ZPO einwenden, daß
nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die
Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften
nicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen
ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen
würde.
§ 20 Register
(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit
1. Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig werden,
2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach § 19 ergehen,
sobald sie rechtskräftig sind,
3. die sonstige Erledigung der Klage.
(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden
Mitteilungen ein Register.
(3) Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluß des Jahres
zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die
Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit
der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung
ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.
(4) Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft
zu erteilen. Die Auskunft enthält folgende Angaben:
1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
a) die beklagte Partei,
b) das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,
c) den Klageantrag;
2. für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2
a) die verurteilte Partei,
b) das entscheidende Gericht samt Geschäftsnummer,
c) die Urteilsformel;
3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art der Erledigung.
§ 21 Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist
die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam
anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des
Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des
Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen
das Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.
§ 22
(aufgehoben)
Vierter Abschnitt. Anwendungsbereich
§ 23 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet
des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.
(2) Keine Anwendung finden ferner
1. § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen
Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen
erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die
nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge
im Linienverkehr;
1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte
der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über das Angebot
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach
dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den
Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
1b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen
Post AG für Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach
dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den
Geschäftsstellen der Deutschen Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten
werden;
2. die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts-
und der Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern
mit elektrischer Energie und mit Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die
Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den auf Grund
des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen
für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Allgemeinen Bedingungen
für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der
Gasversorgungsunternehmen abweichen;
3. § 11 Nr. 7 und 8 für die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen
und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge
im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung
über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 abweichen;
4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge oder
Ausspielverträge;
5. § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 Buchstabe f für Leistungen,
für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
Vertragsgrundlage ist;
6. § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung als
zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge
sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte
und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über
die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
(3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie das Rechtsverhältnis
zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen
den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Bausparkasse, des Versicherers sowie der
Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.
§ 24 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften der §§ 2, 10, 11 und 12 finden keine Anwendung
auf Allgemeine Geschäftsbedingungen,
1. die gegenüber einer Person verwendet werden, die bei Abschluß
des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
§ 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als
dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten
Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten
und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 24a Verbraucherverträge
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einer natürlichen
Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder einer
gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (Verbraucher), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt,
es sei denn, daß sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt
wurden;
2. die §§ 5, 6 und 8 bis 12 sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen
auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind
und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt
keinen Einfluß nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 9 sind
auch die den Vertragsabschluß begleitenden Umstände zu
berücksichtigen.
Fünfter Abschnitt. Schluß- und Übergangsvorschriften
§§ 25, 26
(Änderungsvorschriften)
§ 27 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich
von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei
unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge treffen sowie
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung
des Verwaltungsverfahrens.
§ 27a Abschlagszahlungen beim Hausbau
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auch unter Abweichung von
§ 632a des Bürgerlichen Gesetzesbuchs zu regeln, welche
Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die
die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand
haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können,
welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der
Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine
in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt
werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.
§ 28 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für
Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
(2) § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene
Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren, die
regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie die
Gebrauchsüberlassung von Sachen, soweit diese Verträge noch nicht
abgewickelt sind.
(3) Auf Verträge über die Versorgung mit Wasser und Fernwärme
sind die Vorschriften dieses Gesetzes erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten
anzuwenden.
(4) Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in seiner vor dem 14.
August 1999 geltenden Fassung erlassen worden sind, können nach
Maßgabe des § 27 in seiner geltenden Fassung geändert oder
aufgehoben werden.
§ 29 Kundenbeschwerden
(1) Die Streitigkeiten aus der Anwendung der § 675a bis 676g des
Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres
Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei
der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Beundesbank kann
mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer
Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die
näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden
Stellen nach folgenden Grundsätzen:
1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muß unparteiisches
Handeln sichergestellt sein.
2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich
sein.
3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
und sie müssen rechtliches Gehör erhalten.
4. Das Verfahren muß auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet
sein.
Die Rechtsverordnung sollte bis zum Ablauf des 31. Oktobers 1999 erlassen
werden. Sie regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das
Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des
Verfahrens zu beteiligen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete Stellen
zu übertragen, wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt
werden kann.
§ 30 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 1977 in Kraft.
§ 14 Abs. 2, §§ 26 und 27 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft. § 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1b tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2002 außer Kraft
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