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Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei
grenzüberschreitenden Dienstleistungen
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel
10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen im Baubereich
(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der
§§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl.
I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.
Dezember 1996 (BGBl. I S.1954), die
1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der
Überstundensätze oder
2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches
Urlaubsgeld
zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen
einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend
Anwendung, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des §
211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch
inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort
geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im
räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1
beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für
einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden
Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag
kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund
der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. Tarifvertrag nach
Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen
auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.
(2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für
allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich der
Seeschiffahrtsassistenz.
(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten
beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest das in diesem
Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebene Mindestentgelt
zu zahlen.
(3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen
nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von
Leistungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen
Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen
solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber
und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden
Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, daß
1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen
nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung
im Staat seines Sitzes herangezogen wird und
2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine
Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber
zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen
Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden
Beiträge zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich
eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland
unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach §
3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung
Anwendung findet
(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages
nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung
unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter
den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlaß der
Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Asrbeitgebern und
Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis
zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich
der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 3 fallende
Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens
die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren
sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach
Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon,
ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des
Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4
Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im
Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
(4) Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages
nach den Absätzen 1 2, 3 und 3a gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz
im Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als Betrieb.
(5) Von einer nach Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 3a Satz 1 und 5 bestehenden
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien kann bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers
nach Absatz 1 in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies in dem
betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen
angemessen und begründet erscheint.
§1a Generalunternehmerhaftung
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von
Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers eines
von diesem eingesetzten Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder
einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts
an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2a , Abs. 3 Satz 2 und 3 oder Abs. 3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge,
der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im
Sinne des Satzes 1 umfaßt nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern
und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer
auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
§ 2 Kontrolle
(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die
Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter zuständig.
(2) §§ 304 bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten
Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach
§ 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen
können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung
der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 306 Abs.
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Mitwirkung Verpflichteten diese
Unterlagen vorzulegen haben. § 308 Abs. 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden
dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch
mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für
die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder
Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen
nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung,
die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den
Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet §
67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden
Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung
finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für
die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz
2, Absatz 2a, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen
im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung
des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für
die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als
zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde
auch auf der Baustelle bereitzuhalten.
(4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die
Bundesanstalt für Arbeit zuständig.
§ 3 Anmeldepflichten
(1) Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere
Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt,
ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher
Sprache bei dem für den Ort der Bauleistung zuständigen
Landesarbeitsamt vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen
Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses
Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen
bereitgehalten werden,
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich
Handelnden,
6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines
Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nr. 5 genannten
verantwortlich Handelnden identisch ist.
(2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rahmen
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen oder mehrere Arbeitnehmer
zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so
hat er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der Bauleistung
zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich eine Anmeldung in deutscher
Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer,
2. Beginn und Dauer der Überlassung,
3. Ort der Beschäftigung (Baustelle)
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen
bereitgehalten werden,
5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines
Zustellungsbevollmächtigten,
6. Name und Anschrift des Entleihers.
(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung
beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen
einhält.
(4) Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den
Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen
Abdrucke aller eingegangenen Anmeldungen zur Verfügung. Den
Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen
obliegt die Unterrichtung der zuständigen Finanzämter.
§ 4 Zustellung
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene Baustelle
als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des
Arbeitgebers Beauftragte als Gehilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. , entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Absatz 3a Satz
4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einem Arbeitnehmer eine dort genannte
Arbeitsbedingung nicht gewährt
1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4
als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen Beitrag nicht leistet
oder
3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 306 Abs.
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, eine Prüfung nicht duldet, bei
einer Prüfung nicht mitwirkt, eine genannte Unterlage nicht oder nicht
vollständig vorlegt, eine Auskunft über Tatsachen, die darüber
Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen nach § 1 eingehalten
werden, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen
§ 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch das Betreten eines Grundstückes oder eines
Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die
erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung
stellt, entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei
Jahre aufbewahrt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht in
deutscher Sprache, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder entgegen
einem Verlangen der Prüfbehörde nicht auf der Baustelle
bereithält oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die Versicherung
gegenüber dem zuständigen Landesarbeitsamt nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs.
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen
läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt,
von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser
bei der Erfüllung dieses Auftrags
1. gegen § 1 verstößt oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein
Nachunternehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten
Behörden.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten
der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung
des dinglichen Arrestes nach § 111 d der Strafprozeßordnung in
Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch
die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse
trägt abweichend von §105 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig
im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter unterrichten
jeweils für ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentralregister
über die rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen nach den
Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Deutsche
Mark beträgt.
(7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer
Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und
2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die
Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß
der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 6 Ausschluß von Ausschreibungen
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber für
eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer
Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend Deutsche
Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung
eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage
kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz
1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
nach § 5 zu ständigen Behörden dürfen den
Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
§ 7 Zwingende Arbeitsbedingungen
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
1. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
3. die Mindestentgeltsätze einschließlich der
Überstundensätze,
4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften,
insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern
und Jugendlichen und
7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere
Nichtdiskriminierungsbestimmungen
finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland
ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer
zwingend Anwendung.
(2) Die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden
Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch
auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
§ 8 Gerichtsstand
Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist
oder war, kann eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf
Gewährung der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7 auch
vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese
Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 3 in Bezug auf die ihr zustehenden
Beiträge.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft.
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